Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25
(Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen)

Vom 27. Februar 2014
(BAnz. AT vom 31.03.2014 B12)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BAnz AT 05.03.2013 B2), wird über den 31. März 2014 hinaus bis zum 31. März 2015 verlängert.

Daneben wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 aus Gründen der Klarstellung redaktionell dahingehend geändert, dass die Nutzung der Fallgruppen des Abschnitts II Nummer 4.7, 4.10 und 4.12b auch Ausführern bzw. Verbringern möglich ist, die keine Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) sind. Diese Klarstellung ist geboten, da die genannten Fallgruppen bereits begrifflich nur oder zumindest überwiegend von ausländischen Ausführern bzw. Verbringern genutzt werden können.

Daneben wird Abschnitt II Nummer 5.2 dieser Allgemeinen Genehmigung dahingehend geändert, dass die Russische Föderation und Venezuela von dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele ausgenommen werden. Angesichts der Verhältnisse in diesen Bestimmungszielen erscheint es geboten, Ausfuhren der in Abschnitt II Nummer 4 der vorgenannten Allgemeinen Genehmigungen zugelassenen Güter in diese Bestimmungsziele ausschließlich im Wege von Einzelausfuhrgenehmigungsverfahren zu kontrollieren. Der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5.2 der vorgenannten Allgemeinen Genehmigungen ist daher um die Russische Föderation und Venezuela zu reduzieren.

Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25

Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BAnz AT 05.03.2014 B2) wird bis zum 31. März 2015 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25

1. Abschnitt II Nummer 3.1 zweiter Satz der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BAnz AT 05.03.2014 B2), wird dahingehend ergänzt, dass diese Allgemeine Genehmigung auch für Ausfuhren und Verbringungen von Ausländern gilt, sofern die Voraussetzungen des Abschnitts II Nummer 4.7, 4.10 und 4.12b dieser Allgemeinen Genehmigung erfüllt sind. Abschnitt II Nummer 3.1 zweiter Satz erhält folgende Fassung:

alt neu
Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 AWG und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nummer 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG sowie in der Fallgruppe des Abschnitts II Nummern 4.14a auch für Ausländer. "Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nummer 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG sowie in den Fallgruppen des Abschnitts II Nummern 4.7, 4.10, 4.12b und 4.14a auch für Ausländer."

2. Abschnitt II Nummer 5.2 wird um die Russische Föderation und Venezuela ergänzt. Abschnitt II Nummer 5.2 erhält nunmehr folgende Fassung:

alt neu
soweit alle anderen Fallgruppen des Abschnitt II Nummer 4 betroffen sind:

Ausfuhren oder Verbringungen in alle Länder, außer Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 EG-VO soweit alle anderen Fallgruppen des Abschnitt II Ziffer 4 betroffen sind:

Ausfuhren oder Verbringungen in alle Länder, außer
Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 EG-VO sowie außer
Ägypten, China, Kuba, Mosambik, Ruanda, Syrien, Thailand, Ukraine und Usbekistan.
"soweit alle anderen Fallgruppen des Abschnitt II Ziffer 4 betroffen sind:
Ausfuhren oder Verbringungen in alle Länder, außer Waffenembargoländer im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 EG-VO sowie außer
Ägypten, China, Kuba, Mosambik, Ruanda, Russische Föderation, Syrien, Thailand, Ukraine, Usbekistan und Venezuela."

Hinweise:
Diese Änderungen werden hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie treten am 1. April 2014 in Kraft.

Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa (www.ausfuhrkontrolle.info).

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 224, unter der Telefonnummer 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefaxnummer 0 61 96/9 08-9 16 eingeholt werden.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion