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Allgemeine Genehmigung Nr. 23 - Wiederausfuhr
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 12. August 2013
(eBAnz. vom 29.08.2013 B11; 31.03.2014 B10 14 14a; 31.03.2015 B6 15 15a; 31.03.2016 B14 16; 29.03.2017 B7 17; 29.03.2018 B10 18 18a; 24.05.2018 B5 18b; 28.09.2018 B5 18c; 29.03.2019 B9 19; 30.03.2020 B9 20; 30.09.2020 B11 20a; 30.03.2021 B11 21; 08.09.2021 B7 21a; 31.03.2022 B11 22;31.03.2023 B6 23; 31.07.2023 B7,aufgehoben)
Neu gefasst auf Grundlage der konsolidierten Fassung aus www.bafa.de vom 22.09.2022
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1593), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015 (BAnz AT 31.03.2015 B6), wird über den 31. März 2016 hinaus bis zum 31. März 2017 verlängert.
Darüber hinaus wird diese Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass Jemen in den Kreis der ausgenommenen Bestimmungsziele aufgenommen wird. Da nach § 74 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV) in Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 ein Waffenembargo gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen in Jemen besteht, ist die allgemeine Privilegierung Jemens im Rahmen einer Allgemeinen Genehmigung nicht mehr sachgerecht. Vielmehr besteht das Bedürfnis entsprechende Anträge im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu überprüfen. Zudem wird klarstellend darauf hingewiesen, dass Weiterlieferungen nur zulässig sind, wenn sie nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung und an ein begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.
Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.
II. Allgemeine Genehmigung
1 Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung
Allgemeine Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr).
2 Ausstellende Behörde
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35,
D-65760 Eschborn/Taunus.
3 Gültigkeit
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nummer 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.
3.2 15a 17 20a 21a Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,
4.1 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr oder Verbringung von allen Gütern des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL zur AWV) mit Ausnahme der in Nummer 4.2 genannten Güter in folgenden Fallgruppen:
Eine technische Verbesserung (Upgrade) im Sinne einer Leistungssteigerung ist in allen Fallgruppen nicht gestattet.
4.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Güter, die in der Kriegswaffenliste (Anlage zum KWKG) oder in den Nummern 0007a, 0007b, 0007c und 0007e des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL zur AWV) genannt sind.
5 Zugelassene Bestimmungsziele 14a 15a 17 18a 19 20a
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren oder Verbringungen an Empfänger und Endverwender in einem der folgenden Bestimmungsziele:
In alle Länder außer:
6 Nebenbestimmungen
Diese Allgemeingenehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:
6.1 17 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".
6.2 Die Ausfuhr der in Abschnitt II Nummer 4 zugelassenen Güter ist bis zwei Jahre nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der vom BAFa erteilten Genehmigung für die Ausfuhr der reparierten bzw. ausgetauschten Hauptsache gestattet. Die dort enthaltenen Nebenbestimmungen für die Ausfuhr der Hauptsache gelten für die Ausfuhr der in Abschnitt II Nummer 4 beschriebenen Güter entsprechend.
6.3 21a Die Einschränkungen der Nummer 6.2 gelten nicht für Ausfuhren in die Länder des Anhangs II Abschnitt a Teil 2 der Verordnung 2021/821 (EU-VO) sowie für Verbringungen.
6.4 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeingenehmigung wird verzichtet. Der Ausführer oder Verbringer hat aber auf Verlangen des BAFa hin eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren oder Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen ( § 23 AWG).
Der Ausführer oder Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr oder Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Weiterhin ist der Ausführer oder Verbringer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o. g. Unterlagen in der Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.5 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absatz 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die. gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absatz 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.
Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlicher Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.
6.6 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.
6.7 Diese Allgemeine Genehmigung gilt befristet bis zum 30. September 2022.
(Verlängerungen: 14 15 17 18 18a 18b 19 20 20a 21 22)
Eine Wiederausfuhr unter Verwendung dieser Allgemeinen Genehmigung in den Fallgruppen des Abschnitts II Nummer 4.1 und 4.2 dieser Allgemeinen Genehmigung ist nur durch den Inhaber der Erstgenehmigung gestattet
Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung 3LLC/A23 zu vermerken.
Auf die zollamtliche Abschreibung wird verzichtet.
Die Neubekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Die Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa (www.ausfuhrkontrolle.info).
Weitere Auskünfte zu Allgemeinen Genehmigungen können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 224, unter der Telefon-Nr. 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefax-Nr. 0 61 96/9 08-8 00 eingeholt werden.
ENDE |
(Stand: 16.04.2024)
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