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Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 - Deutsch-französische Zusammenarbeit
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 17. Februar 2020
(BAnz. AT vom 31.03.2020 B9; 30.03.2021 B11 21; 22.09.2021 B5,aufgehoben)
I. Vorbemerkung
Im Lichte des im Bundesgesetzblatt Teil II veröffentlichten Abkommens (BGBl. 2019 II S. 847) zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich, das am 23. Oktober 2019 in Kraft getreten ist, wurde diese Allgemeine Genehmigung geschaffen, um eine vertiefte Zusammenarbeit im Bereich der deutschen und französischen Verteidigungsindustrien zu ermöglichen.
II. Allgemeine Genehmigung
1 Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 28 (Deutschfranzösische Zusammenarbeit).
2 Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn.
3 Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Genehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) sowie Verbringungen mit anschließender Ausfuhr durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG. Verbringungen, sowie Verbringungen mit anschließender Ausfuhr werden im Folgenden zusammengefasst als "Lieferungen" bezeichnet. Inländer, die diese Allgemeine Genehmigung nutzen wollen, werden im Folgenden zusammengefasst als "Nutzer" bezeichnet.
3.2 Wenn der Nutzer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung für Güterlieferungen in Anspruch zu nehmen und Kenntnis hat, dass die Güter nach ihrem Einbau in ein Gesamtsystem oder als Ersatzteil hierfür zur endgültigen Verwendung in einem anderen Land als Frankreich, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, Albanien, Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Montenegro, Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder den Vereinigten Staaten von Amerika bestimmt sind, so muss er dies dem BAFa vorab mitteilen. Die Mitteilung hat unter Beifügung der nach Nummer 6.1 erforderlichen Integrationserklärung mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erfolgen.
3.3 Die Allgemeingenehmigung gilt in den Fällen der Nummer 3.2 nur dann, wenn das BAFa dem Nutzer, eine Bestätigung übermittelt hat, derzufolge keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der unmittelbaren Interessen oder nationalen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch die beabsichtigte Verwendung der Allgemeinen Genehmigung vorliegen. Eine Rückmeldung erfolgt innerhalb von 45 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Nummer 3.2. Sie gilt in der Regel für die Dauer von zwei Jahren.
3.4 Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,
4 Zugelassene Güter:
Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Lieferung von allen Gütern des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV), mit Ausnahme der in Nummer 4.6 genannten Güter, in folgenden Fallgruppen:
4.1 Güter, die zum Einbau in Frankreich bestimmt sind, wenn dem Nutzer durch den Integrator in Frankreich unter Beifügung der nach Nummer 6.1 erforderlichen Integrationserklärung mitgeteilt wurde, dass der Wert der Güter inländischer Unternehmen einen wertmäßigen Anteil von 20 % am Gesamtsystem nicht überschreitet,
4.2 Güter, die unter Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung nach Frankreich geliefert wurden, zu Reparatur- und Instandsetzungszwecken in das Inland verbracht oder eingeführt worden sind und ohne Änderung der ursprünglichen Leistungsmerkmale vom Nutzer wieder nach Frankreich zurückgeliefert werden,
4.3 Güter, die zum Austausch bestimmt sind für Güter, die unter Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung nach Frankreich geliefert wurden, und deren Beschaffenheit und Anzahl der ursprünglichen Lieferung entspricht,
4.4 Güter, die im Zusammenhang mit dem Einbau, der Reparatur oder Wartung oder zur Verwendung als Ersatzteil für ein unter Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung nach Nummern 4.1, 4.2 oder 4.3 nach Frankreich zu lieferndes oder geliefertes Gut bestimmt sind und im letztgenannten Fall den angemessenen Umfang einer Ersatzteillieferung nicht überschreiten, oder
4.5 Güter, für deren Verbringung das BAFa nach dem 23. Oktober 2019, aber vor dem erstmaligen Inkrafttreten dieser Allgemeinen Genehmigung eine Genehmigung erteilt hatte, sind Gütern gleichgestellt, die im Sinne der Nummern 4.2, 4.3 und 4.4 unter Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung nach Frankreich geliefert wurden, sofern die ursprüngliche Verbringung die Voraussetzungen in Abschnitt II Nummer 3, 4 und 5 erfüllt.
Eine technische Verbesserung (Upgrade) im Sinne einer Leistungssteigerung ist in den Fallgruppen 4.2, 4.3, 4.4 und 4.5 nicht gestattet.
4.6 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Güter, die in der Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) genannt sind.
5 Zugelassene Bestimmungsziele:
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Lieferungen nach Frankreich.
6 Nebenbestimmungen:
Diese Allgemeingenehmigung wird mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt:
6.1 Der Nutzer hat eine Integrationserklärung des Integrators zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese in den Fällen der Nummer 3.2 vor der Nutzung dieser Allgemeingenehmigung an das BAFa zu übermitteln. In sonstigen Fällen ist sie dem BAFa auf Verlangen vorzulegen.
6.2 Wenn der Nutzer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Lieferung beim BAFa registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System " auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr". Die Pflicht zur Mitteilung gemäß Nummer 3.2 ist hiervon getrennt zu betrachten.
6.3 Die auf der Grundlage dieser Allgemeingenehmigung getätigten Lieferungen sind vom Nutzer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFa zu melden. Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2-Ausfuhr-System oder über eine vom BAFa zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Hierbei sind Angaben zum Güterlistenkennzeichen entsprechend der auf der BAFA-Internetseite veröffentlichten Liste vorzunehmen (https://www.bafa.de/ SharedDocs/Downloads/DE/Aussenwirtschaft/afk_dokumentations_meldungsschnittstelle_xml.html).
Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen. Die Übermittlung von Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFa über das ELAN-K2 Ausfuhr-System übermittelt werden.
Wurden im Meldezeitraum keine Lieferungen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung).
6.4 Der Nutzer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Lieferung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Weiterhin ist der Nutzer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der oben genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.5 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absatz 1 und 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung oder im Falle einer Beeinträchtigung der unmittelbaren Interessen oder nationalen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
6.6 Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Nutzern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absatz 1 und 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen exportkontrollrechtliche Vorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung oder im Falle einer Beeinträchtigung der unmittelbaren Interessen oder nationalen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch die Lieferung. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Nutzern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.
Ferner kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Nutzern auch dann erfolgen, wenn dem BAFa Erkenntnisse vorliegen, dass der in Nummer 4.1 genannte wertmäßige Anteil überschritten ist.
6.7 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.
6.8 Diese Allgemeine Genehmigung gilt befristet bis zum 31. März 2024.
(Verlängerungen: 21 23)
Hinweise:
Mit der Registrierung zu dieser Allgemeinen Genehmigung erklärt sich der Nutzer damit einverstanden, dass die Bundesregierung Informationen, die ihr im Rahmen dieser Allgemeinen Genehmigung mitgeteilt werden, im Bedarfsfall mit französischen Regierungsstellen teilt, um die Umsetzung der bilateralen Vereinbarungen, auf denen diese Allgemeine Genehmigung beruht, zu überprüfen.
Als "Gesamtsystem" wird das Rüstungssystem bezeichnet, in das betreffende Güter integriert werden sollen (siehe auch Nummer 6.1 "Integrationserklärung").
Als "Integrator" wird dasjenige Unternehmen in Frankreich bezeichnet, das die Güter in ein Gesamtsystem zu integrieren beabsichtigt.
Weiterlieferungen des Gesamtsystems sowie der zugehörigen Ersatzteile sind zulässig, sofern es sich beim Endbestimmungsziel nicht um ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 handelt.
Nähere Informationen zum Verfahren zur Mitteilung gemäß Nummer 3.2 bzw. 3.3 finden Sie im Merkblatt zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 28.
Ein Muster einer Integrationsbescheinigung gemäß Nummer 6.1 finden Sie auf der Internetseite des BAFa sowie im Merkblatt zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 28.
Diese Allgemeine Genehmigung Nr. 28 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Zu Informationszwecken können Sie die aktuelle Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 sowie Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.
Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefonnummer 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefaxnummer 0 61 96/9 08-19 16 eingeholt werden.
ENDE |
(Stand: 11.04.2024)
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