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Regelwerk

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 (zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich)

Vom 6. August 2021
(BAnz. AT 22.09.2021 B5; 31.03.2023 B6 23; 01.08.2023 B7,aufgehoben)


Archiv: 2020 Zur aktuellen Fassung =>

I. Vorbemerkung

Im Lichte des am 17. September 2021 von der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Königreich Spanien unterzeichneten und seit diesem Tag vorläufig anwendbaren Übereinkommens über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 28 vom 17. Februar 2020 (BAnz AT 31.03.2020 B9) neu gefasst.

Soweit die Allgemeine Genehmigung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/821 (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1) verweist, ergeben sich hieraus im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 keine inhaltlichen Änderungen.

II. Allgemeine Genehmigung

1 Titel der Allgemeinen Genehmigung

Allgemeine Genehmigung Nr. 28 (zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich).

2 Ausstellende Behörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 - 35

65760 Eschborn

3 Gültigkeit

3.1 Dies ist eine Allgemeine Genehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ( AWG) sowie Verbringungen mit anschließender Ausfuhr durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG. Verbringungen sowie Verbringungen mit anschließender Ausfuhr werden im Folgenden zusammengefasst als "Lieferungen" bezeichnet.

Inländer, die diese Allgemeine Genehmigung nutzen wollen, werden im Folgenden zusammengefasst als "Nutzer" bezeichnet.

3.2 Wenn der Nutzer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung für Güterlieferungen in Anspruch zu nehmen und Kenntnis hat, dass die Güter nach ihrem Einbau in ein Gesamtsystem oder als Ersatzteil hierfür zur endgültigen Verwendung in einem anderen Land als Frankreich, Spanien, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Montenegro, Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder den Vereinigten Staaten von Amerika bestimmt sind, so muss er dies dem BAFa vorab mitteilen. Die Mitteilung hat unter Beifügung der nach Nummer 6.1 erforderlichen Integrationserklärung mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erfolgen.

3.3 Die Allgemeingenehmigung gilt in den Fällen der Nummer 3.2 nur dann, wenn das BAFa dem Nutzer eine Bestätigung übermittelt hat, der zufolge keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der unmittelbaren Interessen oder der nationalen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch die beabsichtigte Verwendung der Allgemeinen Genehmigung vorliegen. Eine Rückmeldung erfolgt innerhalb von 45 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Nummer 3.2. Sie gilt in der Regel für die Dauer von zwei Jahren.

3.4 Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,

  1. für Güter, die in der Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) genannt sind,
  2. wenn die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager in Frankreich oder Spanien geliefert werden,
  3. für alle sonstigen im Einzelfall zu beachtenden Genehmigungsvorschriften und Verbote (z.B. Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, Embargobestimmungen und Bestimmungen oder Anordnungen über die Anwendung restriktiver Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus), die unberührt bleiben,
  4. wenn der Nutzer vom BAFa unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter nach ihrem Einbau in ein Gesamtsystem in Frankreich oder Spanien oder als Ersatzteil hierfür ganz oder teilweise bestimmt sind oder bestimmt sein können für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2021/821 in einem der dort genannten Länder oder wenn dem Nutzer bekannt ist, dass die Güter für die in diesen Vorschriften genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.

4 Zugelassene Güter

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Lieferung von allen Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV), mit Ausnahme der in Nummer 4.7 genannten Güter, in folgenden Fallgruppen:

4.1 Güter, die zum Einbau in Frankreich oder Spanien bestimmt sind, wenn dem Nutzer durch den Integrator in Frankreich oder Spanien unter Beifügung der nach Nummer 6.1 erforderlichen Integrationserklärung mitgeteilt wurde, dass der Wert der Güter inländischer Unternehmen einen wertmäßigen Anteil von 20 % am Gesamtsystem nicht überschreitet,

4.2 Güter, die unter Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung nach Frankreich oder Spanien geliefert wurden, zu Reparatur- und Instandsetzungszwecken in das Inland verbracht oder eingeführt worden sind und ohne Änderung der ursprünglichen Leistungsmerkmale vom Nutzer wieder nach Frankreich oder Spanien zurückgeliefert werden,

4.3 Güter, die zum Austausch bestimmt sind für Güter, die unter Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung nach Frankreich oder Spanien geliefert wurden, und deren Beschaffenheit und Anzahl der ursprünglichen Lieferung entspricht,

4.4 Güter, die im Zusammenhang mit dem Einbau, der Reparatur oder Wartung oder zur Verwendung als Ersatzteil für ein unter Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung nach den Nummern 4.1, 4.2 oder Nummer 4.3 nach Frankreich oder Spanien zu lieferndes oder geliefertes Gut bestimmt sind und im letztgenannten Fall den angemessenen Umfang einer Ersatzteillieferung nicht überschreiten, oder

4.5 Güter, für deren Verbringung nach Frankreich das BAFa nach dem 23. Oktober 2019, aber vor dem erstmaligen Inkrafttreten dieser Allgemeinen Genehmigung eine Genehmigung erteilt hatte, sind Gütern gleichgestellt, die im Sinne der Nummern 4.2, 4.3 und 4.4 unter Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung nach Frankreich geliefert wurden, sofern die ursprüngliche Verbringung die Voraussetzungen in Abschnitt II Nummer 3, 4 und 5 erfüllt.

4.6 Eine technische Verbesserung (Upgrade) im Sinne einer Leistungssteigerung ist in den Fallgruppen 4.2, 4.3, 4.4 und 4.5 nicht gestattet.

4.7 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Güter, die in der Kriegswaffenliste ( Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) genannt sind.

5 Zugelassene Bestimmungsziele

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Lieferungen nach Frankreich oder Spanien.

6 Nebenbestimmungen

Diese Allgemeingenehmigung wird mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt:

6.1 Der Nutzer hat eine Integrationserklärung des Integrators zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese in den Fällen der Nummer 3.2 vor der Nutzung dieser Allgemeingenehmigung an das BAFa zu übermitteln. In sonstigen Fällen ist sie dem BAFa auf Verlangen vorzulegen.

6.2 Wenn der Nutzer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Lieferung beim BAFa registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter
https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/content/registrierung.xhtml
und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr". Die Pflicht zur Mitteilung gemäß Nummer 3.2 ist hiervon getrennt zu betrachten.

6.3 Die auf der Grundlage dieser Allgemeingenehmigung getätigten Lieferungen sind vom Nutzer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFa zu melden. Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 Ausfuhr-System oder über eine vom BAFa zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Hierbei sind Angaben zum Güterlistenkennzeichen entsprechend der auf der BAFA-Internetseite veröffentlichten Liste vorzunehmen
(https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aussenwirtschaft/afk_dokumentations_meldungsschnittstelle_xml.html).

Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen. Die Übermittlung von Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFa über das ELAN-K2 Ausfuhr-System übermittelt werden.

Wurden im Meldezeitraum keine Lieferungen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung).

6.4 Der Nutzer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Lieferung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Nutzer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der oben genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.5 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absatz 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung oder im Fall einer Beeinträchtigung der unmittelbaren Interessen oder nationalen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

6.6 Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Nutzern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absatz 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen exportkontrollrechtliche Vorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung oder im Fall einer Beeinträchtigung der unmittelbaren Interessen oder nationalen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch die Lieferung. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Nutzern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.

Ferner kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Nutzern auch dann erfolgen, wenn dem BAFa Erkenntnisse vorliegen, dass der in Nummer 4.1 genannte wertmäßige Anteil überschritten ist.

6.7 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.8 Diese Allgemeine Genehmigung gilt befristet bis zum 31. März 2024.
(Verlängerungen: 23)

Hinweise:

Mit der Registrierung zu dieser Allgemeinen Genehmigung erklärt sich der Nutzer damit einverstanden, dass die Bundesregierung Informationen, die ihr im Rahmen dieser Allgemeinen Genehmigung mitgeteilt werden, im Bedarfsfall mit französischen und/oder spanischen Regierungsstellen teilt, um die Umsetzung der multilateralen Vereinbarung, auf der diese Allgemeine Genehmigung beruht, zu überprüfen.

Als "Gesamtsystem" wird das finale Rüstungssystem bezeichnet, in das betreffende Güter integriert werden sollen (siehe auch Nummer 6.1 "Integrationserklärung") und das entweder in Frankreich bzw. Spanien verbleibt oder von dort in andere Länder als Frankreich bzw. Spanien ausgeführt oder verbracht wird.

Als "Integrator" wird dasjenige Unternehmen in Frankreich oder Spanien bezeichnet, das die Güter in ein Gesamtsystem zu integrieren beabsichtigt.

Weiterlieferungen des Gesamtsystems sowie der zugehörigen Ersatzteile sind zulässig, sofern es sich beim Endbestimmungsziel nicht um ein Embargoland im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Verordnung (EG) Nr. 821/2021 handelt.

Nähere Informationen zum Verfahren zur Mitteilung gemäß Nummer 3.2 bzw. Nummer 3.3 finden Sie im Merkblatt zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 28.

Ein Muster einer Integrationsbescheinigung gemäß Nummer 6.1 finden Sie auf der Internetseite des BAFa sowie im Merkblatt zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 28.

Die Neufassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 10. September 2021 in Kraft und ersetzt die Allgemeine Genehmigung Nr. 28 vom 17. Februar 2020 (BAnz AT 31.03.2020 B9).

Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Zu Informationszwecken können Sie die aktuelle Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 sowie Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de einsehen.

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefonnummer 06196/908-0 bzw. per Telefaxnummer 06196/908-1916 eingeholt werden.

Eschborn, den 6. August 2021

2, 21, 211

ENDE

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