Regelwerk Allgemeines, Bildung/Kultur |
ThürHG - Thüringer Hochschulgesetz
- Thüringen -
Vom 21. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 18 vom 29.12.2006 S. 601; 16.07.2008 S. 243 08; 16.12.2008 S. 535; 20.03.2009 S. 238 09; 22.06.2011 S. 99 11; 21.12.2011 S. 531 11a; 16.04.2014 S. 134 14; 18.07.2014 S. 406 14a); 12.08.2014 S. 472 14b; 02.07.2016 S. 205 16; 02.07.2016 S. 226 16a; 13.09.2016aufgehoben)
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt
Geltungsbereich, Aufgaben, Rechtsstellung
(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes, nach Maßgabe des Vierten Abschnitts des Vierten Teils für die Studierendenschaften, nach Maßgabe des Sechsten Teils für das Universitätsklinikum Jena und nach Maßgabe des Siebten Teils für die Duale Hochschule Gera-Eisenach (Duale Hochschule) und nach Maßgabe des Achten Teils für die nichtstaatlichen Hochschulen.
(2) Hochschulen des Landes sind
Die Hochschulen können in der Grundordnung vorsehen, dass dem Namen nach Satz 1 ein Namenszusatz hinzugefügt wird; die Fachhochschulen können zusätzlich in der Grundordnung vorsehen, dass
(3) Die Errichtung, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Hochschulen des Landes erfolgt durch Gesetz.
(4) Nichtstaatliche Hochschulen sind die Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind.
(5) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulwesen zuständige Ministerium.
§ 2 Rechtsstellung der Hochschulen 08
(1) Die Hochschulen des Landes sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen.
(2) Die Hochschulen können durch Gesetz auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden.
(3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(4) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben durch eine Einheitsverwaltung, auch, soweit es sich um Auftragsangelegenheiten, die sie in eigener Zuständigkeit wahrnehmen, handelt. Auftragsangelegenheiten sind:
(5) Im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten und beim Abschluss von Rechtsgeschäften, die Landesmittel oder Landesvermögen betreffen, werden die Hochschulen in Vertretung des Landes tätig. Im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten vertreten sie das Land gerichtlich und außergerichtlich soweit sich das Ministerium dies nicht generell oder im Einzelfall vorbehält.
(1) Jede Hochschule gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Grundordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, sowie andere zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Regelung ihrer Angelegenheiten erforderliche Satzungen, die, soweit nichts anderes geregelt ist, vom Leiter der Hochschule genehmigt werden.
(2) Die Grundordnungen werden im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht, alle anderen Satzungen werden in einem Verkündungsblatt der Hochschule bekannt gemacht; Näheres zum Verkündungsblatt der Hochschule ist in der Grundordnung zu regeln. Die Satzungen treten am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft, es sei denn, dass in ihnen ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Satzungen sind nach ihrer Genehmigung dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen.
§ 4 Erprobungsklausel
(1) Die Hochschulen können auf Antrag zur Erprobung reformorientierter Hochschulmodelle, insbesondere zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen, zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit oder zur Profilbildung von den §§ 20 bis 25 und 27 bis 38 dieses Gesetzes und den Satzungen der Hochschulen abweichende Regelungen vorsehen, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfen. Zu den in Satz 1 genannten Zwecken kann das Ministerium auf Anregung einer Hochschule für diese über die §§ 20 bis 38 hinausgehende oder von ihnen abweichende Bestimmungen durch Rechtsverordnung treffen; sofern dabei abweichende haushaltsrechtliche Regelungen oder zusätzliche Haushaltsmittel notwendig sind, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erlassen.
(2) Den Hochschulen kann auf Antrag vom Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen sowie dem für das Bauwesen zuständigen Ministerium die Zuständigkeit für Grundstücks- und Bauangelegenheiten übertragen werden. In diesen Fällen erhält die Hochschule für Bau- und Geräteinvestitionen sowie für die Bauunterhaltung Haushaltsmittel im erforderlichen Umfang zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen.
§ 5 Aufgaben der Hochschulen
(1) Die Hochschulen lassen sich in ihrer Tätigkeit vom Geist der Freiheit in Verantwortung für soziale Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung und Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen leiten. Sie dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten einschließlich unternehmerischer Selbständigkeit vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeiten zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Fachhochschulen erfüllen ihre Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 durch anwendungsbezogene Lehre und entsprechende Forschung.
(2) Die Hochschulen fördern die Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander. Die Ergebnisse der Auseinandersetzung sollen gegebenenfalls öffentlich gemacht sowie innerhalb der Hochschule erörtert werden.
(3) Die Hochschulen halten Verbindung zu ihren Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger. Sie fördern im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.
(4) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und fördern die Weiterbildung ihres Personals.
(5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender insbesondere durch den Ausgleich von Benachteiligungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten und leisten Studierenden mit Kind Hilfestellung. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport und die Kultur. Die Hochschulen sollen einen Beauftragten für Behinderte bestellen, der die Belange der behinderten Studierenden vertritt.
(6) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
(7) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen, mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und -förderung sowie der gesamten gesellschaftlichen Öffentlichkeit zusammen.
(8) Aufgabe der Hochschulen ist auch der Wissens- und Technologietransfer.
(9) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(10) Das Ministerium kann den Hochschulen durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen oder im Benehmen mit den Hochschulen durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, wenn sie mit den in den Absätzen 1 bis 9 genannten Aufgaben zusammenhängen.
§ 6 Chancengleichheit von Frauen und Männern, Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten 16
(1) Die Hochschulen fördern und sichern die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern; sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, dass Frauen und Männer ihrer Qualifikation entsprechend gleiche Entwicklungsmöglichkeiten haben und bestehende Nachteile beseitigt werden. Hierzu stellen sie insbesondere Frauenförderpläne nach § 4 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils von Frauen am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal. Der Frauenförderplan enthält Ziel- und Zeitvorgaben und ist Bestandteil der Struktur- und Entwicklungsplanung.
(2) Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen der Hochschulen und ihrer Organe und Gremien sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).
(3) Der Senat wählt auf Vorschlag des Beirats für Gleichstellungsfragen aus der Gruppe der Hochschullehrer oder der akademischen Mitarbeiter, an Fachhochschulen und an der Dualen Hochschule auch der Mitarbeiter, eine Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und deren Stellvertreterin für eine Dauer von bis zu drei Jahren. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Grundordnung der Hochschule regelt, ob die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule dem Senat und anderen Selbstverwaltungseinheiten als stimmberechtigtes oder als beratendes Mitglied angehört.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule wirkt auf die Herstellung der verfassungsrechtlich garantierten Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Hochschule hin. Sie ist der Hochschulleitung unmittelbar zugeordnet und macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule in allen Angelegenheiten, die die Belange der Frauen in der Hochschule berühren, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Besetzung der Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen sowie des sonstigen Personals. An der Beratung solcher Angelegenheiten in den Gremien der Hochschule kann sie mit Antrags- und Rederecht teilnehmen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Recht auf notwendige und sachdienliche Information. Sie hat das Recht auf Beteiligung bei Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen. Sie kann mit Zustimmung der Betroffenen deren Personalunterlagen einsehen. Sie berichtet dem Senat regelmäßig über ihre Tätigkeit; die Hochschule stellt die hierfür erforderlichen statistischen Angaben zur Verfügung.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule ist zur Ausübung ihres Amtes angemessen von ihren sonstigen Dienstaufgaben zu entlasten. Die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben ist durch die Bereitstellung von Personal- und Sachmitteln in angemessenem Umfang zu gewährleisten.
(7) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 kann in den dezentralen Organisationseinheiten eine Gleichstellungsbeauftragte, die die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule berät, von den Mitgliedern der jeweiligen Organisationseinheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
(8) Zur Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule bildet die Hochschule den Beirat für Gleichstellungsfragen.
(9) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 8 regelt die Grundordnung.
(10) Die aus Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen gebildete Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten vertritt die Belange auf dem Gebiet der Gleichstellung gegenüber dem Ministerium und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die die Belange der Gleichstellung betreffen.
§ 7 Freiheit von Lehre, Forschung, Kunst, Wissenschaft und Studium
(1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschulen die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.
(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die an der Hochschule in der Forschung Tätigen sind zur wissenschaftlichen Redlichkeit verpflichtet. Die Sätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.
(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und des Artikels 27 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von Wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.
Zweiter Abschnitt
Qualitätssicherung
§ 8 Evaluation
(1) Die Hochschulen errichten ein eigenes System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit. Sie sorgen dafür, dass ihre Leistungen in Forschung und Lehre, bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags unter anderem durch Zuziehung interner und externer Sachverständiger bewertet werden (interne und externe Evaluation). Für die Organisation ihrer Verwaltung gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen sind zur Mitwirkung, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte verpflichtet.
(3) An der Bewertung der Lehre wirken die Studierenden in den Gremien und durch Bewertung individueller Lehrveranstaltungen mit.
(4) Das Nähere zu den Evaluations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 regelt der Senat durch Satzung. Er regelt darin insbesondere Standards, Verfahren sowie die Beteiligung der Mitglieder. In der Satzung ist ferner zu regeln, welche Daten erhoben, verarbeitet und ausgewertet werden dürfen und wie die Veröffentlichung der daraus gewonnenen Ergebnisse erfolgt.
§ 9 Berichtswesen
In einem Jahresbericht haben die Hochschulen dem Ministerium gegenüber Auskunft insbesondere über die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erbrachten Leistungen, über die Ergebnisse bei der Umsetzung der Rahmenvereinbarung und der Ziel- und Leistungsvereinbarungen, über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen sowie über die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu geben. Der Bericht muss auch einen Überblick über die den Hochschulen, ihren Selbstverwaltungseinheiten, ihren Einrichtungen und Betriebseinheiten zugewiesenen Stellen und Mittel und deren Verwendung sowie über die fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung der Hochschule geben.
§ 10 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erhebung von Daten durch die Hochschulen zu regeln, die zur Aufstellung und Fortschreibung der Rahmenvereinbarung, der Hochschulentwicklungsplanung des Landes, der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen, zur Bewertung der Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags, zur Durchführung und Teilnahme an einer leistungs- und belastungsorientierten Mittelverteilung sowie zu statistischen Zwecken erforderlich sind. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 muss die zu erfassenden Tatbestände, den Kreis der zu Befragenden sowie die Weiterverarbeitung von Daten bestimmen. Personenbezogene Daten sind geheim zu halten; ihre Weiterleitung an das Ministerium darf nur im Rahmen der Aufgaben nach Satz 1 und ohne Namen und Anschriften erfolgen.
(2) Studienbewerber, Studierende und Prüfungskandidaten sind verpflichtet, der Hochschule die zur Identifikation, Zulassung, Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Teilnahme an Lehrveranstaltungen und zur Nutzung von Hochschuleinrichtungen erforderlichen Daten mitzuteilen. Das Nähere dazu regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Hochschulen können durch Satzung für ihre Mitglieder und Angehörigen die Pflicht zur Verwendung von mobilen Datenträgern begründen, die der automatisierten Datenverarbeitung, insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen.
Dritter Abschnitt
Struktur- und Entwicklungsplanung
§ 11 Rahmenvereinbarung, Hochschulentwicklungsplanung
(1) Die Landesregierung und die Hochschulen sollen auf der Grundlage der Hochschulentwicklungsplanung des Landes (Absatz 4) mehrjährige, in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren geltende Rahmenvereinbarungen über die gemeinsame Umsetzung der Zielvorstellungen des Landes über die strukturelle Entwicklung der Hochschulen und die Ausbauplanung, die strategischen Leistungs- und Entwicklungsziele der Hochschulen und deren Erreichung, über Art und Umfang der staatlichen Hochschulfinanzierung sowie die Fortentwicklung der Haushaltswirtschaft und -führung im Hochschulbereich abschließen.
(2) Die in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Regelungen über die staatliche Finanzierung stehen unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch den Landtag.
(3) Wenn und soweit eine Rahmenvereinbarung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig, das heißt vor dem Auslaufen der der abzuschließenden Rahmenvereinbarung vorangehenden Rahmenvereinbarung, zustande kommt, legt das Ministerium nach Anhörung der Hochschule und im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zunächst die Grundsätze der künftigen Hochschulentwicklung und die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen fest.
(4) Die Hochschulentwicklungsplanung enthält die Zielvorstellungen des Ministeriums über die strukturelle Entwicklung der Hochschulen und die Ausbauplanung unter Berücksichtigung der Finanzplanung des Landes nach § 31 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung und der Bestimmungen über andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung nach § 40 ThürLHO.
§ 12 Ziel- und Leistungsvereinbarungen
(1) Das Ministerium schließt auf der Grundlage der jeweiligen Rahmenvereinbarung, der Hochschulentwicklungsplanung des Landes und unter Berücksichtigung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen mit jeder Hochschule mehrjährige, in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren geltende Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab, die in regelmäßigen Abständen, im Regelfall alle zwei Jahre, fortgeschrieben werden.
(2) Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen messbare und überprüfbare Ziele für die verschiedenen Aufgabenbereiche der Hochschulen fest, insbesondere die angestrebte Zahl der Studierenden und der Absolventen in den einzelnen Fächern oder Fächergruppen, das Verfahren der Qualitätssicherung von Forschung und Lehre, die Ziele bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, des Technologietransfers, der Einwerbung von Drittmitteln und der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags sowie die Kooperation mit in- und ausländischen Hochschulen, wissenschaftlichen Einrichtungen und der Wirtschaft. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen die Entwicklung der Hochschule, insbesondere die Forschungsschwerpunkte sowie die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen und deren Finanzierung fest. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen regeln das Verfahren zur Feststellung des Standes der Umsetzung der Zielvereinbarungen und die Folgen bei Nichterreichen von vereinbarten Zielen.
(3) Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen sind langfristig als Basis für den Grundhaushalt der einzelnen Hochschule, nebst eines Anteils für die Erreichung der Entwicklungsziele sowie eines Anteils für die leistungs- und belastungsorientierte Mittelverteilung zu gestalten. Der finanzielle Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen aller Hochschulen wird durch die jeweilige Rahmenvereinbarung gesetzt. Das Berichtswesen nach § 9 unterstützt die Anforderungen aus der Steuerung durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen.
(4) Wenn und soweit Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht rechtzeitig zustande kommen, können die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch das Ministerium nach Anhörung der Hochschule festgelegt werden, wenn dies zur Gewährleistung und Umsetzung der Hochschulentwicklungsplanung des Landes geboten ist. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit der Hochschulleitung eine Frist zum Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen bestimmen.
(5) Die Hochschulleitung ist im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen für die Erfüllung der von der Hochschule zu erbringenden Leistungen verantwortlich. Sie schließt mit den Organisationseinheiten der Hochschule entsprechende Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab.
Vierter Abschnitt
Finanzierung, Haushalt, wirtschaftliche Betätigung
§ 13 Ausstattung der Hochschulen, Haushalt, Finanzierung, Eigentum 14
(1) Das Land stellt den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke und Einrichtungen zur Verfügung und deckt ihren Finanzbedarf nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel. Die Landesregierung strebt an, die für den Ausbau der Hochschulen zweckgebundenen Bundeszuweisungen anteilig durch Landesmittel zu ergänzen.
(2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen hat sich an den Aufgaben der Hochschulen, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen zu orientieren und die Hochschulentwicklungsplanung des Landes sowie die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen zu beachten.
(3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Hochschulen richten sich nach den kaufmännischen Regeln; im Übrigen finden die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung Anwendung. Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere, insbesondere zur haushaltsrechtlichen Behandlung der staatlichen Zuschüsse, zur Aufstellung der Wirtschaftspläne, zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen, zum Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel sowie zum Jahresabschluss, durch Rechtsverordnung (Hochschulfinanzverordnung) zu regeln.
(4) Das Ministerium weist den Hochschulen die Haushaltsmittel zu, soweit es sie nicht selbst bewirtschaftet. Bewirtschaftende Stelle in der Hochschule ist der Kanzler, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist; er soll die Befugnis im Rahmen des Möglichen auf die Einrichtungen der Hochschule übertragen. Andere Zuständigkeiten für die Verteilung der Personal- und Sachmittel bleiben unberührt.
(5) Bei der Zuweisung der Mittel an die Hochschulen sowie innerhalb der Hochschulen sind die erbrachten und zu erwartenden Leistungen in Lehre, Forschung und Weiterbildung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen.
(6) Die zum Inkrafttreten dieses Gesetzes den Hochschulen vom Land zur dauernden Nutzung überlassenen Grundstücke, Bauten und anderen Vermögensgegenstände verbleiben im Eigentum des Landes. Vermögensgegenstände, die von den Hochschulen mit Landesmitteln beschafft werden, sind namens des Landes zu Eigentum des Landes zu erwerben.
§ 14 Körperschaftsvermögen
(1) Die Hochschulen können eigenes Vermögen haben.
(2) Einnahmen der Körperschaft sind ihr gewährte Zuwendungen Dritter und die Erträge des Vermögens der Körperschaft. Die Erträge aus dem Körperschaftsvermögen dürfen nur für Aufgaben der Hochschule verwendet werden.
(3) Der Genehmigung des Ministeriums bedürfen
(4) Für den Körperschaftshaushalt gelten die Vorschriften des Landes entsprechend. Abweichend von den Vorschriften der Thüringer Landeshaushaltsordnung bestimmt der Hochschulrat im Einvernehmen mit dem Präsidium, welche Stelle die Rechnung über das Körperschaftsvermögen zu prüfen hat. Der Hochschulrat erteilt die Entlastung über den Rechnungsabschluss.
§ 15 Wirtschaftliche Betätigung der Hochschulen
(1) Die Hochschulen können ungeachtet der Rechtsform insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, zur Unterstützung von Existenzgründungen der Absolventen und zum Ausbau der Weiterbildungsangebote wirtschaftliche Unternehmen errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen. Die Gründung von oder die Beteiligung an Unternehmen sind dem Ministerium anzuzeigen. Sofern dafür Haushaltsmittel des Landes eingesetzt werden, gilt § 65 ThürLHO. Die sich aus der Thüringer Landeshaushaltsordnung ergebenden Rechte des Landesrechnungshofs bleiben unberührt.
(2) Die Unternehmen müssen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf stehen. Die Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule muss auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt sein und sie muss einen angemessenen Einfluss auf die Organe des Unternehmens erhalten.
(3) Die Unternehmen oder Unternehmensanteile sind, soweit Haushaltsmittel des Landes eingesetzt wurden, Teil des Landesvermögens.
§ 16 Gebühren
Die Hochschulen erheben auf der Grundlage einer Gebührenordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, nach Maßgabe des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes Gebühren und Entgelte.
Fuenfter Abschnitt
Aufsicht
§ 17 Aufsicht und staatliche Mitwirkung
(1) Die Hochschulen unterstehen in
des Landes. Das Ministerium übt die Aufsicht aus; Rechtsvorschriften, nach denen die Aufsicht anderen Stellen obliegt, bleiben unberührt.
(2) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Aufhebung oder anderweitigen Abhilfe setzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das Ministerium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden müssen, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.
(3) Werden gesetzliche Pflichten und Aufgaben nicht erfüllt, kann das Ministerium anordnen, dass die Hochschule innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen hat.
(4) Die Aufsicht in Auftragsangelegenheiten wird durch Weisungen ausgeübt. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(5) Kommt die Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nicht fristgerecht nach, kann das Ministerium
§ 18 Genehmigung
(1) Eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung, das Einverständnis oder das Einvernehmen sind zu versagen bei Verstößen gegen
Die Genehmigung, das Einverständnis oder das Einvernehmen können versagt werden, wenn die beschlossene Regelung oder sonstige Maßnahme mit den Zielen dieses Gesetzes, der Rahmenvereinbarung, der Hochschulentwicklungsplanung des Landes, der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule oder einer abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung nicht im Einklang steht.
(2) Außer den in Absatz 1 genannten Gründen ist die Genehmigung einer Prüfungsordnung auch zu versagen, wenn sie
Von der Versagung einer Genehmigung soll abgesehen werden, soweit es ausreichend ist, sie mit Auflagen zu versehen oder nur Teile einer Satzung von der Genehmigung auszunehmen.
(3) Das Ministerium kann aus Gründen, die eine Versagung der Genehmigung rechtfertigen würden, die Änderung einer Satzung, die nicht der Genehmigung des Ministeriums bedarf, verlangen. § 17 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 19 Informationspflicht der Hochschulen
Die Hochschulen sind verpflichtet, das Ministerium auf Verlangen über alle ihre Angelegenheiten zu unterrichten, insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle zu ermöglichen, mündlich oder schriftlich zu berichten sowie Akten und sonstige Unterlagen vorzulegen.
Zweiter Teil
Aufbau und Organisation der Hochschulen
Erster Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 20 Mitglieder und Angehörige 14 16
(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen und die immatrikulierten Studierenden. Der Leiter der Hochschule kann auf Vorschlag des Senats einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 77 erfüllt, ausnahmsweise die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Hochschullehrers einräumen, wenn die Person Aufgaben der (Hochschule in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt und nicht Mitglied der Hochschule ist.
(2) Für die Vertretung in den Gremien bilden
Zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter gehören auch Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben, Bibliothekare im höheren Dienst und vergleichbare Angehörige wissenschaftlicher Dienste. Die Grundordnung der Hochschule für Musik kann bestimmen, dass die Lehrbeauftragten der Hochschule Mitglieder sind und der Gruppe der akademischen Mitarbeiter angehören. An der Hochschule für Musik und an den Fachhochschulen kann die Grundordnung bestimmen, dass die Gruppe der akademischen Mitarbeiter und die Gruppe der sonstigen Mitarbeiter die Gruppe der Mitarbeiter bilden, wenn wegen der geringen Anzahl der Mitglieder die Bildung jeweils einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist. Zur Gruppe der Hochschullehrer gehören auch die bereits berufenen und bis zu ihrer Einstellung mit der Vertretung ihrer künftigen Professorenstelle beauftragten Personen sowie die Seniorprofessoren.
(3) Angehörige der Hochschule sind alle gastweise, vorübergehend, nebenberuflich oder ehrenamtlich an ihr Tätigen, insbesondere
soweit sie nicht nach Absatz 1 Mitglieder der Hochschule sind; Näheres regelt die Grundordnung. Professoren im Ruhestand können auf Antrag im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen abhalten und Prüfungen abnehmen.
§ 21 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht, die Belange der Hochschule im Rahmen dieses Gesetzes mitzuentscheiden.
(2) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn nach Entscheidung des Leiters der Hochschule ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
(3) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, dazu beizutragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden; eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, dass das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann.
(5) Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Rechte und Pflichten von Mitgliedern, die für die Wahrnehmung von Aufgaben der Personalvertretung freigestellt sind, bleiben unberührt. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen; im Senat und in Selbstverwaltungsgremien nach § 36 Abs. 1 haben sie in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung nach dem Thüringer Personalvertretungsgesetz unterliegen, kein Stimmrecht. Mitglieder des Hochschulrats können mit Ausnahme des Präsidenten nicht Mitglieder des Präsidiums oder des Senats sein oder die Funktion eines Dekans wahrnehmen.
(6) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen an der Selbstverwaltung der Hochschule und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien müssen alle Mitgliedergruppen vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe des Satzes 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen. Das Nähere zu den Sätzen 1 bis 3 ist in der Grundordnung zu regeln.
(7) Entscheidet ein Gremium über die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich Promotions- und Habilitationsleistungen, dürfen nur die Mitglieder mitwirken, die als Prüfer für die jeweilige Prüfung bestellt werden könnten.
(8) Zur Sicherung der Aufgaben und Rechte nach den Absätzen 1 bis 7 sind für alle Gruppen in gleicher Weise die notwendigen Voraussetzungen durch die Hochschule zu schaffen.
§ 22 Wahlen und Wahlverfahren
(1) Die Vertreter der Mitgliedergruppen in den zentralen Kollegialorganen und in den Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe oder in einem nach der Wahlordnung gebildeten Wahlbereich die Mehrheitswahl angemessen ist. Der Zeitpunkt der Wahl ist so zu legen, dass eine möglichst hohe Wahlbeteiligung erreicht wird.
(2) Die Hochschulen sind verpflichtet, auf eine Vertretung von Frauen entsprechend ihrem Anteil in den Mitgliedergruppen in den Organen der Hochschulen hinzuwirken.
(3) Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der Hochschule, das der entsprechenden Gruppe angehört. Mit dem Verlust der Wählbarkeit in der Mitgliedergruppe, für die es gewählt ist, scheidet das betreffende Mitglied aus dem Kollegialorgan aus.
(4) Zur Vorbereitung der Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschule und der Studierendenschaft führt der Kanzler Verzeichnisse der Personen, die wahlberechtigt sind. Jedes Mitglied der Hochschule ist berechtigt, die Wahlverzeichnisse einzusehen.
(5) Kein Mitglied der Hochschule ist in mehr als einer Gruppe oder in mehr als einer Selbstverwaltungseinheit unterhalb der zentralen Ebene wahlberechtigt.
(6) Der Kanzler sorgt für den Druck der Wahlbekanntmachung und der Stimmzettel. Für die Durchführung der Wahlen zu den Organen der Hochschule sind Wahlvorstände zu bilden; ihnen sollen Mitglieder jeder Gruppe angehören.
(7) Die Wahlordnung trifft nähere Bestimmungen zur Wahl und zum Wahlverfahren und regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wahlanfechtungen.
§ 23 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Vertreter in den zentralen Organen dauert in der Regel drei Jahre, die der Vertreter der Studierenden beträgt in der Regel ein Jahr. Die Amtszeit endet jedoch bereits mit dem Zusammentritt der neu gewählten Mitglieder des Organs. Verzögert sich der Zusammentritt, so verlängert sich die Amtszeit bis zu einem halben Jahr.
(2) Die Amtszeit der Vertreter in den sonstigen Organen und Gremien wird in der Grundordnung geregelt. Der Beginn der Amtszeiten der akademischen Gremien ist in der Regel der 1. Oktober.
§ 24 Beschlüsse und Sondervotum 16
(1) Gremien sind beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands eingeladen und bei der zweiten Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist. Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes vorsehen.
(2) Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung.
(3) Die Geschäftsordnung kann Beschlüsse im Umlaufverfahren vorsehen.
(4) Für Mitglieder der Kollegialorgane gelten die §§ 20 und 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung auch für Beratungen und Abstimmungen, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen. Für Amtshandlungen von Einzelorganen und Mitgliedern der Hochschule gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Wird die Wahl von Mitgliedern eines Gremiums für ungültig erklärt oder festgestellt, dass das Gremium nicht ordnungsgemäß besetzt ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse.
(6) Wird eine Gruppe (§ 20 Abs. 2) geschlossen überstimmt, kann sie dem Beschluss ein Sondervotum beifügen, das Bestandteil der Entscheidung ist. Auf Antrag aller Vertreter einer Gruppe wird der Vollzug eines Beschlusses einmalig bis zur erneuten Beratung binnen drei Wochen ausgesetzt, es sei denn, dass das Gremium den sofortigen Vollzug des Beschlusses mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Zwischenzeitlich wird ein gemeinsamer Schlichtungsversuch durch je einen Vertreter der Gruppen nach § 20 Abs. 2 unternommen. § 28 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Grundordnung kann weitere Sondervoten vorsehen.
§ 25 Öffentlichkeit, Verschwiegenheitspflicht
(1) In der Grundordnung sind Art und Umfang der Öffentlichkeit von Gremiensitzungen zu regeln.
(2) Die Mitglieder von Gremien sind verpflichtet, über Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, die ihnen in nichtöffentlicher Sitzung bekannt geworden sind, es sei denn, dass eine Tatsache bereits offenkundig ist oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf. Verschwiegenheitspflichten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt.
Zweiter Abschnitt
Organisation und Struktur
§ 26 Hochschulstruktur und -organisation
Die Hochschule regelt in der Grundordnung ihre innere Organisation und Struktur. Die Grundordnung muss insbesondere Regelungen über
unter Beachtung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Hochschulmitglieder und -angehörigen, der §§ 27 bis 33 (zentrale Ebene), der §§ 37 und 38 sowie der Leitlinien der §§ 34 bis 36 treffen.
Erster Unterabschnitt
Hochschulleitung
§ 27 Hochschulleitung
(1) Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie der Kanzler bilden das Präsidium. Führt der Präsident die Amtsbezeichnung "Rektor" (§ 31 Abs. 9), führt das Präsidium die Bezeichnung "Rektorat" und Vizepräsidenten führen die Amtsbezeichnung "Prorektor".
(2) Der Präsident leitet das Präsidium. Ihm steht die Richtlinienkompetenz innerhalb des Präsidiums zu. Er legt im Benehmen mit den Mitgliedern des Präsidiums für diese bestimmte Aufgabenbereiche fest. !Innerhalb seines Geschäftsbereichs entscheidet jeder Vizepräsident sowie der Kanzler selbständig. Bei Stimmengleichheit bei Entscheidungen des Präsidiums entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(3) Das Präsidium leitet die Hochschule. Das Präsidium ist insbesondere zuständig für:
Das Präsidium sorgt dafür, dass die zuständigen Organe den Gleichstellungsauftrag der Hochschule erfüllen. Es sorgt für das Zusammenwirken von Organen und Mitgliedern der Hochschule und erforderlichenfalls für einen Ausgleich zwischen ihnen.
(4) Das Präsidium erstattet dem Hochschulrat sowie dem Senat jährlich einen Bericht.
§ 28 Aufgaben des Präsidenten
(1) Der Präsident vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich nach außen.
(2) Der Präsident ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Hochschule, den Vollzug der Beschlüsse der zentralen Kollegialorgane, die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts. Er trägt über die zuständigen Dekanate dafür Sorge, dass die zur Lehre verpflichteten Personen die Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie ihre Aufgaben in der Betreuung der Studierenden ordnungsgemäß erfüllen; ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu, das er auch den Dekanen übertragen kann.
(3) Der Präsident wird von einem Mitglied des Präsidiums vertreten. Er regelt seine Vertretung im Einvernehmen mit den weiteren Mitgliedern des Präsidiums sowie deren wechselseitige Stellvertretung.
(4) Hält der Präsident einen Beschluss oder eine Maßnahme anderer Organe oder Gremien der Hochschule für rechtswidrig, hat er den Beschluss oder die Maßnahme zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Ministerium zu unterrichten.
(5) Der Präsident kann in unaufschiebbaren, in die Zuständigkeit anderer Stellen der Hochschule gehörenden Fällen vorläufige Maßnahmen treffen, wenn diese Stellen handlungsunfähig sind, es rechtswidrig unterlassen, zu handeln oder aus sonstigen Gründen außerstande sind, eine erforderliche Entscheidung oder Maßnahme rechtzeitig zu treffen. Die vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald die zuständige Stelle die ihr obliegenden Maßnahmen getroffen hat.
§ 29 Vizepräsidenten
(1) Die Vizepräsidenten werden vom Präsidenten aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule für drei bis vier Jahre bestellt und vom Senat bestätigt. Ist zwischen dem Präsidenten und dem Senat eine Einigung nicht möglich, entscheidet der Hochschulrat. Zum Vizepräsidenten kann nur eine Person bestellt werden, die mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in verantwortlicher Stellung nachweisen kann. Mindestens ein Vizepräsident muss Professor sein. Mehrfache Wiederbestellung ist möglich.
(2) Der Präsident kann Vizepräsidenten im Einvernehmen mit dem Hochschulrat abbestellen.
§ 30 Kanzler
Der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung des Präsidenten unbeschadet der fachlichen Zuständigkeit der anderen Präsidiumsmitglieder für ihre Aufgabenbereiche. Er ist Beauftragter für den Haushalt. Erhebt der Kanzler Widerspruch gegen einen Beschluss des Präsidiums in einer Angelegenheit von erheblicher finanzieller Bedeutung, ist erneut abzustimmen. Zwischen der ersten und der erneuten Abstimmung sollen mindestens sechs Tage liegen. Kommt bei einer erneuten Abstimmung ein Beschluss gegen die Stimme des Kanzlers zustande, kann dieser die Entscheidung des Hochschulrats über die Angelegenheit herbeiführen.
§ 31 Dienstrechtliche Stellung des Präsidenten und des Kanzlers 14
(1) Zum Präsidenten oder zum Kanzler kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit in Wissenschaft, Kunst und Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.
(2) Der Präsident wird vom Hochschulrat im Einvernehmen mit dem Senat gewählt und von dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister ernannt; wird das nach Halbsatz 1 erforderliche Einvernehmen nicht hergestellt, kann das Ministerium einen vorläufigen Leiter der Hochschule, der die Aufgaben des Präsidenten wahrnimmt, bestellen. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt sechs bis acht Jahre. Der Vorsitzende des Hochschulrats sowie ein Mitglied des Senats erstellen gemeinsam auf der Grundlage von Vorschlägen einer Findungskommission, der Mitglieder des Hochschulrats sowie Mitglieder der Hochschule angehören sollen, einen Wahlvorschlag, der mehrere Namen enthalten soll. Die Stelle des Präsidenten ist rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Beschließt der Hochschulrat im Einvernehmen mit dem Senat eine Wiederwahl des Amtsinhabers, kann im Fall einer ersten beabsichtigten Wiederwahl auf das Auswahlverfahren nach Satz 3 sowie auf die Ausschreibung der Stelle nach Satz 4 verzichtet werden. Näheres zu den Sätzen 1 bis 3 und 5 regelt die Grundordnung.
(3) Der Kanzler wird vom Hochschulrat auf Vorschlag des Präsidenten und im Benehmen mit dem Senat gewählt und von dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister ernannt; seine Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Stelle ist rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Beschließt der Hochschulrat auf Vorschlag des Präsidenten und im Benehmen mit dem Senat eine Wiederwahl des Amtsinhabers, kann im Fall einer ersten beabsichtigten Wiederwahl auf die Ausschreibung der Stelle nach Satz 2 verzichtet werden.
(4) Der Präsident wird für die Dauer seiner Amtszeit, der Kanzler für die Dauer von acht Jahren, zum Beamten im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Beschäftigungsverhältnis begründet wird; die mehrfache Wiederernennung oder Wiedereinstellung ist möglich.
(5) Der Präsident sowie der Kanzler können aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Hochschulrats mit Zustimmung des Senats abgewählt werden; die Zustimmung des Senats bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats.
(6) Endet die Amtszeit des Präsidenten, ohne dass ein Nachfolger gewählt ist, kann das Ministerium im Benehmen mit dem Hochschulrat und dem Senat aus dem Kreis der bisherigen Präsidiumsmitglieder einen vorläufigen Leiters zu bestellen; bis zum Zeitpunkt der Bestellung eines vorläufigen Leiters nimmt das den Präsidenten bislang vertretende Mitglied des Präsidiums die Aufgaben des Präsidenten wahr.
(7) Ist der Präsident Beamter des Landes auf Lebenszeit, gilt er für die Dauer der Amtszeit als ohne Dienstbezüge beurlaubt. Ist der Präsident Hochschullehrer im Beamtenverhältnis des Landes auf Lebenszeit, ist er von seinen Dienstpflichten als Hochschullehrer für ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit befreit. Präsidenten, die in dieser Eigenschaft zu Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze nur dann in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden sind; andernfalls sind sie entlassen. Bei Berufung in ein neues Beamtenverhältnis oder Beendigung der Beurlaubung in einem anderen Beamtenverhältnis ruht der Anspruch auf Ruhegehalt bis zum Eintritt in den Ruhestand. Die Sätze 1 und 2 gelten für unbefristet beschäftigte Angestellte entsprechend.
(8) Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Kanzler, soweit er vorher Landesbediensteter war, auf seinen Antrag mindestens mit der Rechtsstellung, die mit der zum Zeitpunkt der Ernennung oder der Einstellung als Kanzler vergleichbar ist, in den Landesdienst zu übernehmen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als Kanzler zu stellen. Für Personen, die vor ihrer Ernennung zum oder Einstellung als Kanzler nicht Landesbedienstete waren, kann Entsprechendes vereinbart werden. Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; für unbefristet beschäftigte Angestellte gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.
(9) War der Präsident bis zu seiner Wahl Hochschullehrer der Hochschule, kann er für die Dauer seiner Amtszeit die Amtsbezeichnung "Rektor" führen.
Zweiter Unterabschnitt
Hochschulrat, Senat
(1) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule und zur Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre sowie zur Weiterentwicklung des Studienangebots. Darüber hinaus hat er folgende Aufgaben:
(2) Die zuständigen Organe und Gremien der Hochschulen haben die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 1, die Entscheidungen des Hochschulrats nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5, die Stellungnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 sowie die Entscheidungen und Empfehlungen des Hochschulrats der Dualen Hochschule nach § 100d Abs. 1 und 2 zu würdigen und bei ihren jeweiligen Entscheidungen zu berücksichtigen. Weicht ein Organ oder ein Gremium in einer Entscheidung von Beschlüssen, Empfehlungen oder Stellungnahmen des Hochschulrats ab, hat es seine abweichende Entscheidung gegenüber dem Hochschulrat substantiiert zu begründen. Der Hochschulrat hat das Recht, das Erscheinen von Mitgliedern des Präsidiums der Hochschule zu seinen Sitzungen zu verlangen und von allen anderen Hochschulorganen die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Informationen einzuholen.
(3) Der Hochschulrat hat an der Friedrich-Schiller-Universität Jena zehn und an den anderen Hochschulen nach Maßgabe der Grundordnung sechs oder acht Mitglieder mit Stimmrecht. Die Grundordnung regelt, dass
(4) Bestimmt und gewählt werden können nur mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder Politik, die nicht dem Ministerium angehören.
(5) Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird ein Auswahlgremium gebildet, dem zwei Vertreter des Senats und zwei Vertreter des bisherigen Hochschulrats mit je einer Stimme sowie ein Vertreter des Landes mit zwei Stimmen angehören. Das Auswahlgremium erarbeitet einvernehmlich eine Liste. Lässt sich im Gremium kein Einvernehmen über eine Liste erzielen, unterbreiten die Vertreter des Senats und der Vertreter des Landes dem Gremium eigene Vorschläge für jeweils die Hälfte der Mitglieder. Das Auswahlgremium beschließt sodann die gesamte Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. Die Liste bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmenmehrheit sowie anschließend der Zustimmung des Ministeriums. Im Fall des Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Mitgliedschaft im Hochschulrat gelten für die Auswahl des nachfolgenden Mitglieds die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
(6) Der Hochschulrat wählt aus dem Kreis der Externen einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Die erste Sitzung wird von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen und geleitet. Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend sind. Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Der Präsident gehört neben den Mitgliedern nach Absatz 3 dem Hochschulrat mit beratender Stimme und Antragsrecht an. Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule, der Personalratsvorsitzende der Hochschule sowie ein Vertreter des zentralen Organs der Studierendenschaft der Hochschule sind berechtigt, an den Sitzungen des Hochschulrats teilzunehmen; sie haben jeweils Rederecht.
(8) Die Hochschule stattet den Hochschulrat aus ihren Personal- und Sachmitteln aufgabengerecht aus. Sie kann die erforderlichen Aufwendungen der externen Mitglieder des Hochschulrats nach Maßgabe der Grundordnung erstatten.
§ 33 Senat
(1) Der Senat hat folgende Aufgaben:
(2) Der Senat kann in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die gesamte Hochschule berühren, vom Präsidium Auskunft verlangen und Empfehlungen aussprechen.
(3) Dem Senat gehören je nach Größe der Hochschule elf bis 21 stimmberechtigte Mitglieder an. Die Gruppe der Hochschullehrer verfügt über die Mehrheit der Sitze und Stimmen. Alle anderen Gruppen müssen angemessen vertreten sein. Der Präsident ist stimmberechtigtes Mitglied und Vorsitzender des Senats. Der Senat kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnis übertragen.
(4) Das Nähere regelt die Grundordnung.
Dritter Unterabschnitt
Sonstige Organisationseinheiten
§ 34 Selbstverwaltungsstruktur
(1) Die Grundordnung regelt die Selbstverwaltungsstruktur unterhalb der zentralen Ebene und bestimmt, dass Selbstverwaltungseinheiten mit besonderen Organen gebildet werden, insbesondere Fachbereiche, Abteilungen oder Departments.
(2) Selbstverwaltungseinheiten nach Absatz 1 sind körperschaftlich organisiert. Sie nehmen in ihren Bereichen die Aufgaben der Hochschule in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Grundordnung wahr. Ihnen werden unter Berücksichtigung von leistungs- und belastungsorientierten Kriterien sowie unter Berücksichtigung des Gesamtbudgets der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zugewiesen.
(3) Selbstverwaltungseinheiten nach Absatz 1 sind nach Maßgabe der Grundordnung zuständig für die Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und erhalten, soweit sie für Studien- und Prüfungsangelegenheiten sowie die Forschung in bestimmten Fächern verantwortlich sind, abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 1 auch die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über Hochschulprüfungsordnungen und Studienordnungen. Sie sollen beratende Ausschüsse für Lehre und Studium einsetzen.
(4) Alle Selbstverwaltungseinheiten der Hochschule arbeiten insbesondere bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Organisation von Lehrangebot, Studium, Forschung und Weiterbildung interdisziplinär zusammen. Sie stimmen dabei die Struktur der von ihnen angebotenen Studiengänge und Forschungsschwerpunkte aufeinander ab.
§ 35 Leitungsorgane der Selbstverwaltungseinheiten
(1) Selbstverwaltungseinheiten nach § 34 Abs. 1 werden durch Dekanate geleitet, denen ein Dekan sowie mindestens ein Prodekan angehören. Dekanate entscheiden über alle Angelegenheiten der Selbstverwaltungseinheit, die nicht ausdrücklich Selbstverwaltungsgremien nach § 36 zugewiesen sind. Der Dekan überträgt jedem Prodekan einen eigenen Aufgabenbereich. Dem Dekan steht bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben die Richtlinienkompetenz zu. Selbstverwaltungseinheiten können einen Geschäftsführer erhalten, der Mitglied im Dekanat ist und dem die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Selbstverwaltungseinheit obliegt.
(2) Dekane und Geschäftsführer werden von dem Selbstverwaltungsgremium nach § 36 gewählt und vom Präsidenten bestellt; die Wahl bedarf der Zustimmung des Präsidiums; können sich beide Organe nicht einigen, entscheidet der Hochschulrat. Prodekane werden auf Vorschlag des Dekans vom Präsidenten bestellt. Die Amtszeiten der Dekane und Prodekane betragen drei bis fünf Jahre; das Präsidium kann die Mitglieder der Dekanate mit Zustimmung des Selbstverwaltungsgremiums nach § 36 aus wichtigem Grund abbestellen.
(3) Andere Selbstverwaltungseinheiten erhalten einen Leiter oder eine kollegiale Leitung aus den der Selbstverwaltungseinheit angehörenden Hochschullehrern.
§ 36 Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene
(1) In Selbstverwaltungseinheiten nach § 34 werden Selbstverwaltungsgremien gewählt, in denen die Gruppe der Hochschullehrer über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt und alle anderen Gruppen angemessen vertreten sind.
(2) Der Leiter oder ein Mitglied einer kollegialen Leitung der Selbstverwaltungseinheit ist Vorsitzender des Selbstverwaltungsgremiums. Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 37 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten
(1) Wissenschaftliche Einrichtungen dienen der Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulen im Bereich der Forschung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben, der Lehre, der Weiterbildung und der praktischen Dienste. Betriebseinheiten unterstützen hochschulbezogene Aufgabenerfüllung im Bereich von Dienstleistungen.
(2) Das Präsidium entscheidet über die Bildung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie über die Bestellung der Leiter.
(3) Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiter, soweit sie nicht einem Hochschullehrer zugeordnet sind, und die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.
(4) Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben können wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten auch für mehrere Hochschulen gebildet werden. Die Vereinbarung darüber wird durch die Leitung der 'beteiligten Hochschulen geschlossen.
§ 37a Zentren für Lehrerbildung und Bildungsforschung
(1) An der Universität Erfurt und an der Friedrich-Schiller-Universität Jena wird jeweils ein Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung als wissenschaftliche Einrichtung gebildet. Das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung hat im Zusammenwirken mit den Selbstverwaltungseinheiten nach § 34 Abs. 1 insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Hochschulprüfungsordnungen und Studienordnungen einschließlich der Praktikumsordnungen für die schulpraktischen Studien für Studiengänge im Bereich der Lehrerbildung sind im Einvernehmen mit dem Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung zu erlassen.
(3) Die Erziehungswissenschaften, die Fachdidaktiken und die Fachwissenschaften sollen im Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung gleichmäßig vertreten sein.
(4) Das Nähere zur Zusammensetzung, Struktur, Organisation, Mitgliedschaft und Mitwirkung, Verantwortlichkeiten und Aufgaben regelt die Hochschule durch Satzung.
(1) Die Hochschulbibliotheken stellen die für Lehre, Forschung und Studium erforderliche Literatur und andere Informationsmedien bereit. Sie stehen unter einheitlicher Leitung und umfassen alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule in einer Betriebseinheit (einschichtiges integriertes Bibliothekssystem). Die Hochschulbibliotheken beschaffen, erschließen und verwalten die Literatur und andere Informationsmedien nach Maßgabe der Benutzungsordnung und machen sie im Rahmen der Benutzungsordnung öffentlich zugänglich. Sie fördern durch die Bereitstellung einer geeigneten Infrastruktur das elektronische Publizieren und den Aufbau digitaler Bibliotheken. Die Hochschulbibliotheken arbeiten mit den Selbstverwaltungseinheiten, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten bei der Auswahl der Literatur und anderer Informationsmedien zusammen, um einen ausgewogenen Bestandsaufbau und eine sparsame Mittelverwendung zu gewährleisten. Die Selbstverwaltungseinheiten bestellen die hierfür erforderlichen Ausschüsse oder Bibliotheksbeauftragten.
(2) Die Hochschulbibliothek wird von einem hauptberuflichen Bibliothekar mit einer seinen Aufgaben entsprechenden Ausbildung geleitet. Er ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der Hochschulbibliothek und wird vom Leiter der Hochschule im Benehmen mit dem Senat bestellt. Er ist in den Hochschulgremien zu allen Bibliotheks- und Informationsangelegenheiten zu hören.
Dritter Abschnitt
Übergeordnete Gremien
§ 39 Landesrektorenkonferenz
Die aus Leitern der Hochschulen gebildete Landesrektorenkonferenz dient dem Zusammenwirken der Hochschulen, wird an der Hochschulentwicklungsplanung des Landes beteiligt und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die den Hochschulbereich insgesamt betreffen.
weiter . | |
(Stand: 29.08.2023)
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