Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -

Vom 16. April 2014
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2014 S.134)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes

Das Thüringer Hochschulgesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Hochschulen können in der Grundordnung vorsehen, dass dem Namen nach Satz 1 ein Namenszusatz hinzugefügt wird; die Fachhochschulen können zusätzlich in der Grundordnung vorsehen, dass dem Namen nach Satz 1 die Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" hinzugefügt wird.  "Die Hochschulen können in der Grundordnung vorsehen, dass dem Namen nach Satz 1 ein Namenszusatz hinzugefügt wird; die Fachhochschulen können zusätzlich in der Grundordnung vorsehen, dass
  1. dem Namen nach Satz 1 und gegebenenfalls dem Namenszusatz
  1. die Bezeichnung 'Hochschule für angewandte Wissenschaften' oder
  2. mindestens eine profilbildende Kernkompetenz hinzugefügt wird,
  1. anstelle der in dem Namen nach Satz 1 enthaltenen Bezeichnung 'Fachhochschule'
  1. die Bezeichnung 'Hochschule',
  2. die Bezeichnung 'Hochschule' und die Bezeichnung 'Hochschule für angewandte Wissenschaften' oder
  3. die Bezeichnung 'Hochschule' ergänzt um mindestens eine profilbildende Kernkompetenz geführt wird."

2. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Für die Aufstellung und Ausführung der Haushaltspläne der Hochschulen gelten die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung. "(3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Hochschulen richten sich nach den kaufmännischen Regeln; im Übrigen finden die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung Anwendung. Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere, insbesondere zur haushaltsrechtlichen Behandlung der staatlichen Zuschüsse, zur Aufstellung der Wirtschaftspläne, zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen, zum Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel sowie zum Jahresabschluss, durch Rechtsverordnung (Hochschulfinanzverordnung) zu regeln." 

3. In § 20 Abs. 2 Satz 5 werden die Worte "im Ruhestand befindlichen und mit der Vertretung ihrer bisherigen Stelle beauftragten Professoren" durch das Wort "Seniorprofessoren" ersetzt.

4. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender neue Satz 5 wird eingefügt:

"Beschließt der Hochschulrat im Einvernehmen mit dem Senat eine Wiederwahl des Amtsinhabers, kann im Fall einer ersten beabsichtigten Wiederwahl auf das Auswahlverfahren nach Satz 3 sowie auf die Ausschreibung der Stelle nach Satz 4 verzichtet werden."

bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und erhält folgende Fassung: 

alt neu
Näheres zu den Sätzen 1 bis 3 regelt die Grundordnung.  "Näheres zu den Sätzen 1 bis 3 und 5 regelt die Grundordnung."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Beschließt der Hochschulrat auf Vorschlag des Präsidenten und im Benehmen mit dem Senat eine Wiederwahl des Amtsinhabers, kann im Fall einer ersten beabsichtigten Wiederwahl auf die Ausschreibung der Stelle nach Satz 2 verzichtet werden."

5. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Die Hochschulen können insbesondere
  1. zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher Qualifikationen,
  2. zur Vermittlung weiterer beruflicher Qualifikationen und
  3. zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses

postgraduale Studiengänge anbieten, wenn das Lehrangebot für die grundständigen und konsekutiven Studiengänge sichergestellt ist. Postgraduale Studiengänge sollen höchstens zwei Jahre dauern und in der Regel mit einem Mastergrad nach § 52 abgeschlossen werden, wenn sie mindestens zwei Semester dauern. Die Zulassung zur Promotion setzt eine Teilnahme an einem postgradualen Studiengang nicht voraus.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

6. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Qualifikationen" die Worte "entsprechend dem Profil der Hochschule und des Studiengangs" eingefügt und es wird folgender Satz angefügt:

"Masterstudiengänge dienen der fachlichen und wissenschaftlichen Spezialisierung und können nach den Profiltypen "anwendungsorientiert" und "forschungsorientiert" differenziert werden; an Kunst- und Musikhochschulen sollen Masterstudiengänge ein besonderes künstlerisches Profil haben."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu

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