umwelt-online: ThürHG - Thüringer Hochschulgesetz (2)

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Dritter Teil
Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre

Erster Abschnitt
Studium, Lehre und Prüfungen

§ 40 Ziele des Studiums

(1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit einschließlich unternehmerischer Selbständigkeit vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit, zu selbständigem, kritischen Denken und zu einem auf ethischen Normen gegründeten verantwortlichem Handeln und zur selbständigen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Durch Lehre und Studium soll auch die Fähigkeit zu lebensbegleitender eigenverantwortlicher Weiterbildung entwickelt und gefördert werden.

(2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt sowie in gesamtgesellschaftlicher und globaler Neuorientierung zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten des Fernstudiums sowie der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden.

§ 41 Lehrangebot, Studienjahr, Studienverlauf, Studienplan 16

(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und zu fördern sowie die selbständige Mitwirkung der Studierenden an der Gestaltung des Studiums zu ermöglichen.

(2) Das Studienjahr wird in Semester oder Trimester eingeteilt. Wird das Studienjahr in Trimester eingeteilt, gelten die Bestimmungen für Semester entsprechend.

(3) Beginn und Ende des Studienjahres, der Semester und Trimester sowie der vorlesungsfreien Zeiten bestimmt die Landesrektorenkonferenz im Benehmen mit dem Ministerium.

(4) Die Studierenden können den Verlauf ihres Studiums im Rahmen der Prüfungs- und Studienordnungen frei gestalten, sollen ihn jedoch so einrichten, dass sie die Prüfungen in der Regelstudienzeit und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ablegen können.

(5) Auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung soll für jeden Studiengang ein Studienplan aufgestellt werden, der den Studienablauf beispielhaft erläutert und Art, Umfang und Reihenfolge der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen beschreibt. Der Studienplan ist der Studienordnung als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums hinzuzufügen.

(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 wird in den Studienordnungen der Dualen Hochschule für jeden Studiengang auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und didaktischen Entwicklung sowie der Anforderungen der beruflichen Praxis ein Studienplan aufgestellt, der den Studienablauf sowie Art, Umfang und Reihenfolge der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen für die Studierenden verbindlich festlegt. Die Studierenden sind verpflichtet, sich den vorgeschriebenen Prüfungen und Prüfungsleistungen zu unterziehen. § 47 Abs. 1 Satz 3 findet auf die Duale Hochschule keine Anwendung.

§ 42 Studiengänge 14

(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

(2) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung der Prüfungsordnung erfolgt ist. Wird ein Studiengang aufgehoben, ist den eingeschriebenen Studierenden der Abschluss in diesem Studiengang an dieser oder einer anderen Hochschule innerhalb der Regelstudienzeit zu ermöglichen.

(3) In dafür geeigneten Studiengängen sehen Studienordnung und Studienplan Regelungen vor, die insbesondere Berufstätigen oder Studierenden mit besonderen familiären Verpflichtungen das Studium eines Studiengangs oder von Teilen davon ermöglichen.

§ 43 Akkreditierung

Jeder neue Studiengang oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Studiengangs ist in der Regel durch eine vom Akkreditierungsrat anerkannte Einrichtung in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung). Die von den Ländern beschlossenen Empfehlungen, insbesondere die ländergemeinsamen Vorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge, sind dabei einzuhalten.

§ 44 Bachelor- und Masterstudiengänge 14 16

(1) Die Hochschulen führen eine gestufte Studiengangsstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen ein. Neue Studiengänge werden als Bachelor- oder Masterstudiengänge eingerichtet. Von der neuen Studiengangsstruktur kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe sowie in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, abgewichen werden.

(2) Bacheierstudiengänge müssen die für die Berufsqualifizierung notwendigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Grundlagen, Methodenkompetenzen und berufsweltbezogenen Qualifikationen entsprechend dem Profil der Hochschule und des Studiengangs vermitteln. Masterstudiengänge dienen der fachlichen und wissenschaftlichen Spezialisierung und können nach den Profiltypen "anwendungsorientiert" und "forschungsorientiert" differenziert werden; an Kunst- und Musikhochschulen sollen Masterstudiengänge ein besonderes künstlerisches Profil haben.

(3) Konsekutive Masterstudiengänge sollen einen vorausgegangenen Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder fachübergreifend erweitern; konsekutive Masterstudiengänge können auch als fachlich andere Studiengänge ausgestaltet werden. Der Zugang zu einem konsekutiven Masterstudiengang richtet sich nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie weiteren in den Studien- und Prüfungsordnungen geregelten besonderen Zugangsvoraussetzungen. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr sowie ein Lehrangebot voraus, das berufliche Erfahrungen berücksichtigt und an diese anknüpft; in weiterbildenden künstlerischen Masterstudiengängen können auch berufspraktische Tätigkeiten, die während des Studiums abgeleistet wurden, berücksichtigt werden. Der Zugang zu einem weiterbildenden Masterstudiengang richtet sich nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 63 Abs. 3 sowie weiteren in den Studien- und Prüfungsordnungen geregelten besonderen Zugangsvoraussetzungen. Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Anforderungen den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen. Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs legt die Hochschule fest, ob es sich um einen konsekutiven oder einen weiterbildenden Studiengang handelt.

(4) Bachelor- und Masterstudiengänge umfassen obligatorisch eine Bachelor- oder Masterarbeit.

(5) Absatz 1 gilt nicht für die Duale Hochschule, deren Angebot sich auf Bachelorstudiengänge beschränkt.

§ 45 Modularisierung, Leistungspunktesystem, Diploma Supplement

(1) Studiengänge sollen in Module und Abschnitte gegliedert sein.

(2) Zum Nachweis und zur Übertragung von erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule wird in allen Studiengängen bis zum Ende des Jahres 2007 ein Leistungspunktesystem unter Berücksichtigung des "European Credit Transfer and Accumulation System - Europäisches System zur Anrechnung, Übertragung und Akkumulation von Studienleistungen" (ECTS) eingeführt.

(3) Den Abschlusszeugnissen und den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade sind eine englischsprachige Übersetzung und eine Übersicht über die Inhalte der absolvierten Studiengänge (Diploma Supplement) in deutscher und englischer Sprache beizufügen.

(4) Studierende, die eine Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Leistungsbescheinigung über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.

§ 46 Regelstudienzeit 14 16

(1) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Dies gilt auch für Teilzeitstudien. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge und des Prüfungsverfahrens, für die Sicherstellung des Lehrangebots sowie für die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten und die Ermittlung der Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt

  1. bei Bachelorstudiengängen mindestens sechs und höchstens acht Semester,
  2. bei Masterstudiengängen mindestens zwei und höchstens vier Semester,
  3. bei konsekutiven Studiengängen insgesamt höchstens zehn Semester und
  4. bei noch vorhandenen Studiengängen, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, an Fachhochschulen höchstens acht, sonst höchstens neun Semester.

Davon abweichende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden.

(3) Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein.

(4) Bei der Festsetzung der Regelstudienzeit für den einzelnen Studiengang sind die allgemeinen Ziele des Studiums und die besonderen Erfordernisse des jeweiligen Studiengangs, die Möglichkeiten des konsekutiven und des weiterbildenden Studiums sowie die Erfahrungen mit bereits bestehenden Studiengängen und mit vergleichbaren Studiengängen im Ausland zu berücksichtigen. Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Studiengänge sind so zu gestalten, dass sie Zeiträume für Aufenthalte an anderen Hochschulen oder in der Praxis ohne Zeitverlust bieten.

(5) Die Prüfungsordnungen regeln, ob und in welchem Umfang besondere Studienzeiten, wie beispielsweise Auslands- und Sprachsemester oder im In- oder Ausland absolvierte Praktika, und Zeiten der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden. Ferner sind Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz sowie nach den landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit angemessen zu berücksichtigen.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 dauert das duale Studium an der Dualen Hochschule sechs Semester (Studiendauer). Jedes Semester hat einen theoriebezogenen Studienabschnitt (Theoriephase) sowie einen in das Studium integrierten praktischen Studienabschnitt (Praxisphase). Die Theoriephasen umfassen jeweils zwölf Wochen, die Praxisphasen im Durchschnitt 14 Wochen einschließlich der Urlaubsansprüche der Studierenden. Die Studienabschnitte werden inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt. Die Studiendauer nach Satz 1 gilt als Regelstudienzeit im Sinne dieses Gesetzes.

§ 47 Studienordnungen 14

(1) Für jeden Studiengang stellen die Hochschulen eine Studienordnung auf. Die Studienordnungen regeln auf der Grundlage der Prüfungsordnungen und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnungen sehen im Rahmen der Prüfungsordnungen Schwerpunkte vor, die die Studierenden nach eigener Wahl bestimmen können, wobei Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen auch in anderen Studiengängen stehen sollen. Die Studienordnungen sollen nach Möglichkeit zulassen, dass Studienleistungen in unterschiedlichen Formen erbracht werden können. Die Studienordnungen können vorsehen, dass Lehrveranstaltungen für besonders befähigte Studierende angeboten werden.

(2) Die für einen Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind und bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.

(3) Die Studienordnungen können die Zulassung zu Studienabschnitten oder zu Modulen oder zu einzelnen Veranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere vom Besuch anderer Module oder Veranstaltungen, von dem Nachweis von Studienleistungen oder dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums geboten ist.

(4) Die Studienordnungen regeln

  1. in welchen Studiengängen vor Aufnahme des Studiums eine praktische Tätigkeit nachzuweisen ist und
  2. welche Zugangsvoraussetzungen für konsekutive und Weiterbildungsstudiengänge erfüllt sein müssen.

(5) Die Studienordnungen sollen rechtzeitig vor Aufnahme des Lehrbetriebs zusammen mit den Prüfungsordnungen erarbeitet und erlassen werden. Ohne Genehmigung der Studienordnung dürfen Einschreibungen in einem Studiengang nicht erfolgen.

§ 48 Prüfungen 14 16

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche Prüfung oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen, die in der Regel studienbegleitend auf der Basis eines Leistungspunktesystems abgelegt wird. Module werden in der Regel nur mit einer Prüfung abgeschlossen. Noch bestehende Diplom- und Magisterstudiengänge sowie Studiengänge mit Staatsexamen oder kirchlichem Examen können abweichend hiervon eine Abschlussprüfung vorsehen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern findet eine Zwischenprüfung statt.

(2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Hochschullehrer, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter mit Lehraufgaben, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt.

(3) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(4) Abschlussarbeiten, insbesondere Diplom- und Magisterarbeiten, sowie Bachelor- und Masterarbeiten und Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen sowie in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, werden in der Regel von mindestens zwei Prüfern bewertet; mindestens ein Prüfer davon soll Hochschullehrer oder Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule, der die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erfüllt, sein. Mündliche Prüfungen werden von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen.

(5) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Praxissemester, die an einer anderen in- oder ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder in anderen Studiengängen der selben Hochschule erbracht wurden, sind anzurechnen, soweit keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) nachgewiesen werden. Über die Anrechnung entscheidet die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle.

(6) Bei mündlichen Prüfungen können Studierende des eigenen Fachs nach Maßgabe vorhandener Plätze anwesend sein, sofern der zu Prüfende dem nicht widersprochen hat.

(7) Soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, gelten für staatliche Prüfungen die Absätze 2 bis 6 sowie § 49 entsprechend, mit der Maßgabe, dass nur Prüfer sein kann, wer durch die in der Prüfungsordnung bestimmte Stelle hierzu bestellt ist.

(8) Die Begutachtung von Bachelor-, Master-, Diplom- oder Examensarbeiten muss spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein.

(9) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in der Prüfungsordnung für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(10) Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn

  1. die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,
  2. die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind und
  3. die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung überprüft worden sind.

Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert der Prüfungsleistungen angerechnet werden. Die Hochschulen regeln in der Prüfungsordnung, unter welchen Voraussetzungen Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, ohne Einstufungsprüfung angerechnet werden. In Einzelfällen ist eine Einstufungsprüfung, in der Studienbewerber nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen, zulässig.

(11) Wer sich in seiner Berufspraxis, im Rahmen der Weiterbildung oder auf andere Weise den Studien- und Prüfungsordnungen entsprechende Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden angeeignet hat, kann den Studienabschluss im externen Verfahren erwerben. Die Voraussetzung für die Zulassung zu einem externen Verfahren, die Anforderungen und das Verfahren der Prüfung werden in der Prüfungsordnung geregelt.

§ 49 Prüfungsordnungen 16

(1) Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage einer Prüfungsordnung abgelegt. Der Senat kann für alle Studiengänge der Hochschule in einer Satzung nach Anhörung der Selbstverwaltungseinheiten nach § 34, bei der Dualen Hochschule nach Anhörung der Studienkommissionen, fachübergreifende Bestimmungen für das Prüfungsverfahren (Rahmenprüfungsordnung) erlassen.

(2) Die Prüfungsordnungen regeln das Prüfungsverfahren, die Prüfungsanforderungen sowie die Zuständigkeiten zur Abnahme der Prüfungen. Sie müssen insbesondere festlegen,

  1. welche Regelstudienzeit gilt,
  2. wie sich das Studienvolumen in Semesterwochenstunden und Leistungspunkten bemisst,
  3. wie der Abschlussgrad zu bezeichnen ist,
  4. wie das Studium aufgebaut ist und welche Inhalte es umfasst,
  5. welche Prüfungsleistungen in den einzelnen Modulen zu erbringen sind,
  6. ob der erfolgreiche Abschluss eines Moduls Voraussetzung für die Ablegung einer Prüfungsleistung in einem darauf aufbauenden Modul ist,
  7. innerhalb welcher Zeit die Bachelor- und die Masterarbeit oder sonstige schriftliche Abschlussarbeiten anzufertigen sind und welche Rechtsfolgen bei Fristüberschreitungen eintreten,
  8. wie oft und innerhalb welcher Zeit Prüfungsleistungen wiederholt werden dürfen,
  9. nach welchen Grundsätzen die Prüfungsleistungen zu bewerten sind und wie das Gesamtprüfungsergebnis zu ermitteln ist,
  10. wie sich die Prüfungsausschüsse zusammensetzen,
  11. innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen zu bewerten sind,
  12. in welcher Sprache die Prüfungen abgelegt werden, wenn die Prüfungssprache nicht Deutsch ist,
  13. wie die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt, die an anderen Hochschulen, im Fernstudium, in anderen Studiengängen, an Vorgängereinrichtungen von Fachhochschulen oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie des tertiären Bereichs erbracht worden sind,
  14. welche Folgen bei Verstößen gegen Prüfungsvorschriften eintreten.

(3) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ermöglichen sowie Regelungen für den Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende enthalten.

(4) Die Prüfungsordnungen können regeln, welchen zeitlichen Gesamtumfang das Prüfungsverfahren hat und welche Rechtsfolgen bei Fristüberschreitungen eintreten. Sie können auch bestimmen, dass eine erstmals nicht bestandene Prüfung als nicht unternommen gilt, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt wurde (Freiversuch). In Diplom- und Magisterstudiengängen, in denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, soll ein Freiversuch zugelassen werden; eine im Rahmen des Freiversuchs bestandene Abschlussprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden.

§ 50 Studienberatung

(1) Die Hochschulen unterrichten Studierende und Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Ziele, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Studierenden sind so zu beraten und zu betreuen, dass sie ihr Studium zielgerichtet auf den Studienabschluss hin gestalten und in der Regelstudienzeit beenden können. Die Hochschulen orientieren sich spätestens bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums über den bisherigen Studienverlauf, informieren die Studierenden und führen gegebenenfalls eine Studienberatung durch.

(2) Die Hochschulen richten Studienberatungsstellen ein, die mit den Selbstverwaltungseinheiten, der Studierendenschaft und den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen sowie den weiterführenden Schulen zusammenarbeiten. In Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, sieht die Hochschule besondere Fördermaßnahmen vor.

§ 51 Weiterbildendes Studium 14

(1) Die Hochschulen bieten im Rahmen ihrer Aufgaben Möglichkeiten des weiterbildenden Studiums an. Dabei können sie auch mit anderen Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs auf privatrechtlicher Grundlage zusammenarbeiten. Die Hochschulen können das weiterbildende Studium auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen eines weiterbildenden Studiums, das in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt wird, gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Personals mit Lehraufgaben der Hochschule.

(2) Das weiterbildende Studium steht Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerbern offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der Zulassung zum weiterbildenden Studium. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit, der Art oder des Zwecks des weiterbildenden Studiums eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist.

(3) Wird das weiterbildende Studium in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt und wird nach erfolgreicher Teilnahme an diesem weiterbildenden Studium ein Hochschulgrad oder ein gemeinsames Zertifikat vergeben, hat die Hochschule in der Kooperationsvereinbarung sicherzustellen, dass ihr die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot zu entwickeln und die Prüfungen abzunehmen.

(4) In Einzelfällen kann auch die Einrichtung von berufsbegleitenden grundständigen der Weiterbildung dienenden Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abschließen, in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen vereinbart werden. Studiengänge nach Satz 1 sollen nur dann eingerichtet werden, wenn die Hochschule einen fachlich gleichen oder einen fachlich weitgehend entsprechenden Studiengang als grundständigen gebührenfreien Präsenzstudiengang anbietet; weitere Voraussetzungen für die Einrichtung von Weiterbildungsstudiengängen nach Satz 1, insbesondere zu den Anforderungen und Inhalten dieser Studiengänge, sind in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen zu regeln.

(5) Mitgliedern der Hochschule, die zusätzlich zu ihren dienstlichen Verpflichtungen insbesondere Lehraufgaben in von der Hochschule angebotenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Weiterbildungsangeboten übernehmen, kann dies vergütet werden, wenn die Vergütung ausschließlich aus den in den jeweiligen Weiterbildungsangeboten erzielten Einnahmen finanziert wird.

(6) Für weiterbildende Masterstudiengänge ( § 44 Abs. 3 Satz 3 bis 5) gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Verleihung von Hochschulgraden

§ 52 Hochschulgrade 14

(1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleihen die Hochschulen den Bachelor-, Master-, Diplom- oder Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung; Diplomgrade der Fachhochschulen werden mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen.

(2) Für die Bachelor- und Mastergrade sind die in den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge niedergelegten Bezeichnungen zu verwenden.

(3) Die Hochschulen können den Bachelor-, Diplom- oder Mastergrad auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen.

(4) Aufgrund der Promotion oder aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein Promotionsstudiengang ( § 54 Abs. 4) abgeschlossen wird, verleiht die Hochschule den Doktorgrad oder den Grad "Doctor of Philosophy (Ph.D.)". Der Grad "Doctor of Philosophy" kann auch in der Form der Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz geführt werden. Die gleichzeitige Führung der Abkürzungen "Ph.D." und "Dr." ist nicht zulässig.

(5) Mit der Habilitation wird das Recht verliehen, den Grad eines Doktors nach Absatz 4 mit dem Zusatz "habil." zu führen; die nichtpromovierten Habilitierten erhalten den akademischen Grad "Dr. habil.".

(6) Aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule können für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden, wenn

  1. mit der ausländischen Hochschule ein fester Studienplan vereinbart ist,
  2. beide Hochschulen einen wesentlichen Teil des Studiengangs durchführen,
  3. das Prüfungsverfahren abgestimmt ist und
  4. die Studien- und Prüfungsanforderungen den Anforderungen für den Erwerb eines Grades nach Absatz 1 entsprechen.

Die Form der Verleihung muss kenntlich machen, dass es sich nicht um Grade handelt, die als Abschlüsse zweier selbständiger Studiengänge erworben wurden.

§ 53 Führung von Graden

(1) Die von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder deutschen staatlichen Stelle verliehenen Grade nach § 52 dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden.

(2) Ein von einer Hochschule des Landes verliehener Grad soll von der verleihenden Hochschule entzogen werden, wenn sich der Inhaber als unwürdig zur Führung dieses Grades erwiesen hat. Die Verleihung eines Grades ist zurückzunehmen, wenn die der Verleihung zugrunde liegende Hochschulprüfung, staatliche oder kirchliche Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird oder wenn die Verleihung durch Täuschung über sonstige Voraussetzungen der Verleihung, durch Drohung oder Bestechung erlangt wurde.

(3) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines tatsächlich ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudiums verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule (Herkunftshinweis) geführt werden. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung unter Angabe des Herkunftshinweises geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt; ausgenommen davon sind Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz, für die eine Genehmigung auf Antrag erteilt werden kann. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für ausländische staatliche oder kirchliche Grade.

(4) Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz, der Deutsch-Französischen Hochschule und der Päpstlichen Hochschulen können unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 in der Form, in der sie verliehen wurden, ohne Herkunftshinweis geführt werden. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Satz 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der entsprechend Absatz 3 Satz 2 zulässigen Abkürzung wahlweise die Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftshinweis führen. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gellen nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudium und -verfahren vergeben werden (Berufsdoktorate).

(5) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend für sonstige Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.

(6) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Stelle zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 3 nicht berechtigt ist.

(7) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten in Hochschulbereich die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 3 bis 6 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.

(8) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den Absätzen 3 bis 6 abweichende begünstigende Regelungen zu treffen.

(9) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden. Grade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen gegen Entgelt nicht vermittelt und gegen Entgelt erworbene Grade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen nicht geführt werden.

(10) Eine von den Absätzen 1 bis 7 abweichende Führung von Grad-, Titel- oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen ist untersagt. Wer einen Grad, Hochschultitel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

§ 54 Promotion

(1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 haben das Promotionsrecht.

(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) sowie einer mündlichen Prüfung. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden.

(3) Die Hochschulen sollen für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.

(4) Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden sinngemäße Anwendung.

(5) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. In der Promotionsordnung können weitere mit der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit in Zusammenhang stehende Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion festgelegt werden. Die Promotionsordnungen regeln, unter welchen Voraussetzungen Hochschulabsolventen mit einem Fachhochschuldiplom- oder einem Bachelorabschluss im Anschluss an das Studium zur Promotion zugelassen werden; für Fachhochschulabsolventen mit einem Masterabschluss gelten die gleichen Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion wie für Universitätsabsolventen mit einem Masterabschluss. Die gemeinsame Betreuung von Dissertationen durch Hochschullehrer der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der Fachhochschulen ist in den Promotionsordnungen vorzusehen.

(6) Das Nähere regeln die Promotionsordnungen.

§ 55 Habilitation

(1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 haben das Habilitationsrecht; die Hochschule für Musik hat das Habilitationsrecht für das Fachgebiet Musikwissenschaft.

(2) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der qualifizierten Befähigung zu selbständiger Forschung und Lehre.

(3) Zum Habilitationsverfahren, das in der zuständigen Selbstverwaltungseinheit durchgeführt wird, sind Bewerber zuzulassen, die ihre wissenschaftliche Befähigung durch eine qualifizierte Promotion oder eine vergleichbare wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen haben. Im Habilitationsverfahren werden zur Feststellung der pädagogischen Eignung und der Befähigung zu selbständiger Forschung getrennte Gutachten zur didaktischen Qualität der Lehrveranstaltungen der Bewerber einerseits sowie zur wissenschaftlichen Qualität der Habilitationsschrift oder der wissenschaftlichen Veröffentlichungen andererseits eingeholt.

(4) Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt.

(5) Habilitierten kann an der Hochschule, an der sie sich habilitiert haben, die Befugnis erteilt werden, selbständig zu lehren. Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der akademischen Bezeichnung "Privatdozent" verbunden. Die Lehrbefugnis soll erteilt werden, wenn von der Lehrtätigkeit eine Bereicherung des Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist. Die Entscheidung trifft die Selbstverwaltungseinheit auf Antrag des Habilitierten. Die Habilitationsordnung regelt, wann die Lehrbefugnis erlischt oder zu widerrufen ist.

(6) Der Leiter der Hochschule kann auf Antrag einem Privatdozenten nach in der Regel fünfjähriger Bewährung in Forschung und Lehre die Würde eines "außerplanmäßigen Professors" verleihen; mit der Verleihung ist die Befugnis zur Führung der akademischen Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verbunden. Die Verleihung kann aus Gründen widerrufen werden, die bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen; im Übrigen gilt Absatz 5 Satz 5 entsprechend. Bei Beendigung der Lehrtätigkeit entscheidet der Leiter der Hochschule auf Antrag der zuständigen Selbstverwaltungseinheit über das Recht zur Weiterführung der akademischen Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor".

(7) Das Nähere regelt die Habilitationsordnung der Hochschule.

Dritter Abschnitt
Wissenschaftliche und
künstlerische Nachwuchsförderung

§ 56 Graduiertenförderung 14

(1) Zur Entwicklung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses werden den Hochschulen Mittel für Stipendien zugewiesen, um Graduierte und den künstlerischen Nachwuchs (Meisterschüler) in ihrer weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung und künstlerischen Entwicklung zu fördern.

Die Höhe der für die Graduiertenförderung zur Verfügung stehenden Landesmittel, die

  1. auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 3 den Hochschulen zugewiesen werden, ist in der Rahmenvereinbarung ( § 11 Abs. 1) festzulegen,
  2. über die von der Nummer 1 erfassten Mittel hinausgehend von den Hochschulen für die Graduiertenförderung sowie für andere Stipendien für den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs, insbesondere Wiedereinstiegs-, Promotionsabschluss- oder Kontaktstipendien, verwendet werden können, bestimmt das Präsidium im Benehmen mit dem Senat.

(2) Die Förderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erfolgt durch ein Stipendium, das sich aus einem Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammensetzt. Darüber hinaus können Sach- und Reisekosten gewährt werden. Das Stipendium soll in der Höhe so bemessen sein, dass eine Berufstätigkeit neben dem Studium unterbleiben kann und die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder und das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt wird. Das Stipendium ist unabhängig vom Einkommen der Eltern.

(3) Die Förderungsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.

(4) Über Anträge auf Förderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entscheidet eine Vergabekommission, die der Senat einrichtet. Ihr gehören Hochschullehrer, akademische Mitarbeiter, Graduierte sowie die Gleichstellungsbeauftragte an. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Stipendien sowie der Sach- und Reisekosten, die bei Antragstellung zu erbringenden Nachweise, das Verfahren der Vergabekommission und die Beendigung der Förderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 im Falle des Misserfolgs, regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung; das Nähere zur Förderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, insbesondere die Höhe der Stipendien, die Dauer der Förderung sowie das Vergabeverfahren regelt die Hochschule durch Satzung.

Vierter Abschnitt
Forschung und Entwicklungsvorhaben

§ 57 Aufgaben der Forschung, Entwicklungsvorhaben

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium mit der in § 40 bestimmten Zielsetzung. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

(2) Die Studierenden sind frühzeitig und systematisch an die Forschung heranzuführen und entsprechend der bestehenden Möglichkeiten daran zu beteiligen.

(3) Forschungsergebnisse sind in geeigneter Weise, insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen oder wissenschaftliche Beiträge in Publikationen oder Patente öffentlich zu machen. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 58 und 59 gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.

§ 58 Koordinierung der Forschung

(1) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden unbeschadet der Freiheit von Wissenschaft und Forschung von den Hochschulen in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Hierbei sind Programme zur regionalen, überregionalen und internationalen Aufgabenteilung und Zusammenarbeit im Bereich der Forschung zu berücksichtigen.

(2) Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen. Die Bildung von hochschulübergreifenden und interdisziplinären Forschungsschwerpunkten ist von den Hochschulen anzustreben.

§ 59 Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen dienstlichen Aufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. Die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.

(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in den Hochschulen durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Forschungsaufträge aus gemeinnützigen oder öffentlich geförderten Stiftungen und Vereinigungen werden vorrangig entgegengenommen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 4 gilt in diesem Falle nicht.

(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt

werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurden. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen; dabei sind die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungs- und Urlaubsregelungen zu vereinbaren.

(6) Finanzielle Erträge der Hochschulen aus Forschungsvorhaben, die in den Hochschulen durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die den Hochschulen als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen den Hochschulen für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Sie werden bei der Bemessung des Zuschussbedarfs der Hochschulen nicht berücksichtigt. Diese Erträge werden vorzugsweise zur Förderung des Forschungspotentials der Hochschulmitglieder verwendet, welche diese Mittel einwerben; Näheres ist von den Hochschulen zu regeln.

(7) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

Vierter Teil
Studierende und Studierendenschaft

Erster Abschnitt
Hochschulzugang

§ 60 Allgemeine Hochschulzugangsvoraussetzungen 14 16

(1) Zum Studium berechtigt

  1. in grundständigen Studiengängen einer Universität oder der Hochschule für Musik die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife,
  2. in grundständigen Fachhochschulstudiengängen oder dualen Studiengängen an der Dualen Hochschule die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife,
    1. die positive Entscheidung einer Hochschule nach dem erfolgreichen Absolvieren eines Probestudiums nach § 63 Abs. 1 oder das Bestehen einer Eingangsprüfung nach § 63 Abs. 2,
    2. das erfolgreiche Ablegen der Meisterprüfung,
    3. der erfolgreiche Abschluss eines Bildungsgangs zum staatlich geprüften Techniker oder zum staatlich geprüften Betriebswirt,
    4. der erfolgreiche Abschluss einer der Meisterprüfung gleichwertigen beruflichen Fortbildung im erlernten Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Regelung,
    5. der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen beruflichen Fortbildung, sofern sie durch Rechtsverordnung nach Satz 2 als mit der Meisterprüfung gleichwertig festgestellt ist oder von der Hochschule als gleichwertig festgestellt wird,
  3. in konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengängen ein erster Hochschulabschluss, ein Abschluss einer Verwaltungsfachhochschule oder ein Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie.

Das für Kultusangelegenheiten zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium das Nähere über die Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer beruflichen Fortbildung mit einer Meisterprüfung und legt fest, welche Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. d) der Meisterprüfung gleichwertig sind. Ferner kann es in einer Rechtsverordnung sonstige gleichwertige Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. e) der Meisterprüfung gleichstellen.

(2) Studienbewerber, die aufgrund einer fachgebundenen Hochschulreife ein Studium in einem Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben, besitzen eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation.

(3) Studierende an Fachhochschulen erwerben in noch bestehenden Diplomstudiengängen nach bestandener Vorprüfung die Berechtigung, an einer anderen Hochschule in gleichen oder verwandten grundständigen Studiengängen weiterzustudieren. An der Fachhochschule zurückgelegte Studienzeiten und erbrachte Studienleistungen sind anzurechnen, soweit es mit den Anforderungen des neuen Studiengangs vereinbar ist. Das Nähere regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.

(4) Absolventen der Fachhochschulen, der Dualen Hochschule, der Verwaltungsfachhochschulen oder der staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien des tertiären Bereichs sind berechtigt, an anderen Hochschulen in jedem grundständigen Studiengang weiterzustudieren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 6 sowie § 47 Abs. 4 und § 61 Abs. 2 und 3 Satz 2 bleiben unberührt.

(5) Das für Kultusangelegenheiten zuständige Ministerium legt aufgrund der außerhalb dieses Gesetzes vorhandenen Ermächtigungen im Wege von Rechtsverordnungen fest, welche außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Abschlüsse die Hochschulreife oder Fachhochschulreife vermitteln. Soweit ausländische Hochschulzugangsberechtigungen der Anerkennung bedürfen, regelt das für Kultusangelegenheiten zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen, insbesondere die Vergleichbarkeit dieser Berechtigungen mit der Hochschulreife in Thüringen und das Verfahren.

(6) Das Ministerium kann im Benehmen mit der betroffenen Hochschule durch Rechtsverordnung für einzelne Studiengänge bestimmen, dass als Voraussetzung für die Zulassung eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf nachzuweisen ist, wenn diese Berufsausbildung im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.

§ 61 Besondere Hochschulzugangsvoraussetzungen 16

(1) Neben oder anstelle der allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzung ist für das Studium in bestimmten Studiengängen oder an bestimmten Hochschulen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 sowie des § 62 die Berechtigung zum Studium durch eine Eignungsprüfung oder in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachzuweisen.

(2) In künstlerischen, künstlerischwissenschaftlichen und gestalterischen sowie in Sport-Studiengängen ist neben den allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzungen die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung erforderlich. In Sport-Studiengängen kann zusätzlich auch die Vorlage eines die Sporttauglichkeit bescheinigenden ärztlichen Attests gefordert werden.

(3) In Ausnahmefällen kann abweichend von Absatz 2 die Berechtigung zum Studium in einem künstlerischen Studiengang an der Hochschule für Musik oder einem künstlerischgestalterischen Studiengang einer anderen Hochschule allein durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung nach Absatz 2 erworben werden. Für das Studium des Lehramts in den Fächern Kunsterziehung und Musik ist ergänzend zu der Eignungsprüfung nach Absatz 2 der Nachweis der Hochschulreife erforderlich.

(4) Das Nähere über die Eignungsprüfung nach Absatz 2, deren Bestehen den Nachweis der besonderen künstlerischen oder gestalterischen Befähigung für das gewählte Studium, in Sport-Studiengängen den Nachweis der sportmotorischen Leistungsfähigkeit, erbringen soll, regelt die Hochschule durch Satzung (Eignungsprüfungsordnung), welche insbesondere Regelungen über

  1. die Zulassung zur Eignungsprüfung,
  2. den Prüfungsumfang,
  3. die Bewertungskriterien,
  4. die Leistungsbewertung,
  5. das Prüfungsverfahren,
  6. das Prüfungsgremium und
  7. das Verfahren bei Unregelmäßigkeiten während der Prüfung

enthalten muss.

(5) Neben den allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzungen ist für das Studium an der Dualen Hochschule die Berechtigung zum Studium durch einen Ausbildungsvertrag mit einer Ausbildungsstätte nachzuweisen, die nach § 100a Abs. 1 für das betreffende Studium an der Dualen Hochschule als Praxispartner zugelassen ist.

§ 62 Eignungsfeststellungsverfahren

(1) In Eignungsfeststellungsverfahren können die Hochschulen von Bewerbern für ein Studium in einem Studiengang mit besonderen fachspezifischen Anforderungen neben den Berechtigungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 den Nachweis der Eignung nach Maßgabe des Absatzes 2 verlangen. Dies gilt nicht, soweit der betreffende Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen ist oder es sich um einen zulassungsbeschränkten Studiengang außerhalb zentraler Verfahren an einer Hochschule des Landes handelt.

(2) Die fachspezifische Eignung von Bewerbern wird in dem von der Hochschule durchzuführenden Eignungsfeststellungsverfahren anhand folgender Merkmale festgestellt:

  1. Grad der Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung,
  2. in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Leistungen in studiengangspezifischen Fächern,
  3. studiengangspezifische Berufsausbildung oder praktische Tätigkeit,
  4. Motivations- und Leistungserhebungen in schriftlicher Form zu studiengangbezogenen Fähigkeiten und Fertigkeiten,
  5. fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den betreffenden Studiengang besonderen Aufschluss geben können,
  6. Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt werden; über das Auswahlgespräch ist eine Niederschrift zu fertigen.

Im Rahmen des durchzuführenden Eignungsfeststellungsverfahrens ist überwiegend der Grad der Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 maßgeblich. Neben dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Merkmal sind mindestens drei weitere der in Satz 1 Nr. 2 bis 6 genannten Eignungsmerkmale miteinander zu kombinieren. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 bleiben bei Studienbewerbern, die über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 verfügen, Satz 1 Nr. 1 und 2 unberücksichtigt.

(3) Die Vorbereitung und die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens einschließlich des Auswahlgesprächs obliegen einem an der jeweiligen Hochschule zu bildenden Ausschuss, dem neben Hochschulmitgliedern auch Vertreter der Berufspraxis oder Berufsausbildung angehören sollen. Die Entscheidung über die Eignung der Bewerber trifft die Hochschulleitung auf der Grundlage des vom Ausschuss festgestellten Ergebnisses des Eignungsfeststellungsverfahrens.

(4) Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens, insbesondere Form und Frist für die Antragstellung, die Kombination und die Gewichtung der Merkmale nach Absatz 2 Satz 1, die Möglichkeiten einer Vorauswahl, Wiederholungsmöglichkeiten sowie die Zusammensetzung des Ausschusses regelt die Hochschule durch Satzung (Eignungsfeststellungsverfahrensordnung) für den jeweiligen Studiengang; die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums.

§ 63 Besonderer Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte 14

(1) Beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte und erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich verfügen und anschließend eine mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich nachweisen, können für die Dauer von mindestens einem bis höchstens zwei Semestern auf Probe ein Studium aufnehmen. Nach Ablauf des Probezeitraums entscheidet die Hochschule auf der Grundlage der während des Studiums nach Satz 1 erbrachten Leistungen über die endgültige Einschreibung; die Hochschule entscheidet auch über die weitere Anrechnung der während des Studiums nach Satz 1 erbrachten Leistungen. Dem Probestudium muss eine umfassende Beratung durch die Hochschule vorausgehen. Das Nähere über das Studium nach Satz 1, die Zugangsvoraussetzungen und die während dieses Studiums zu erbringenden Leistungen regelt die Hochschule im Rahmen ihrer Satzungen.

(2) Beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und mindestens drei Jahre hauptberuflich tätig waren, berechtigt zum Studium in einem bestimmten Studiengang auch das Bestehen einer Eingangsprüfung. Das Nähere über die Eingangsprüfung, insbesondere

  1. für welche Studiengänge Eingangsprüfungen zugelassen werden,
  2. Form und Inhalt der zu erbringenden Prüfungsleistungen,
  3. die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Bestimmung der Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile und
  4. das Prüfungsverfahren,

regelt jede Hochschule für ihre Studiengänge im Rahmen ihrer Satzungen.

(3) Abweichend von § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können zu einem weiterbildenden Masterstudiengang in von der Hochschule zu definierenden Ausnahmefällen auch Bewerber zugelassen werden, die nur eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen; Berufsausbildung und -erfahrung müssen einen fachlichen Bezug zum angestrebten Studium aufweisen. Die Bewerber müssen im Rahmen einer Eignungsprüfung einen Kenntnisstand nachweisen, der dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht. Näheres regelt die Hochschule im Rahmen ihrer Satzungen.

Zweiter Abschnitt
Immatrikulation

§ 64 Allgemeine Immatrikulationsvoraussetzungen

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sowie ihnen Gleichgestellte sind zu dem von ihnen gewählten Studium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation (Hochschulzugangsberechtigung) nachweisen und keine Versagungsgründe vorliegen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.

(2) Andere Studienbewerber können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zugelassen werden.

(3) Unberührt bleiben Bestimmungen über Zulassungsbeschränkungen, Eignungs- und Eingangsprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren und den Nachweis einer besonderen Vorbildung.

§ 65 Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation erfolgt durch die Eintragung in die Immatrikulationsliste der Hochschule für einen Studiengang. Die gleichzeitige Immatrikulation in einem weiteren Studiengang ist nur zulässig, wenn andere Bewerber nicht vom Studium ausgeschlossen werden. In zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich die Immatrikulation nach dem Inhalt des Zulassungsbescheids.

(2) Mit der Immatrikulation werden die Studierenden Mitglieder der Hochschule und zum Studium zugelassen.

(3) In begründeten Fällen kann die Immatrikulation mit einer Befristung oder Auflage, die Zulassung darüber hinaus auch mit einer Bedingung versehen werden.

(4) Die Studierenden sind berechtigt, außerhalb des Studiengangs, für den sie immatrikuliert sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen und nach Maßgabe der Benutzungsordnungen alle Einrichtungen der Hochschule zu benutzen.

(5) Die Immatrikulationsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, regelt das Nähere insbesondere über Immatrikulation, Rückmeldung, Studienwechsel, Beurlaubung, Zweithörer, Gasthörer und Exmatrikulation. In ihr kann auch die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden; in diesem Fall sind in der Satzung Ausnahmeregelungen für Härtefälle zu treffen.

§ 66 Versagung der Immatrikulation 16

(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber

  1. die in den §§ 60 und 61 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
  2. in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhält,
  3. in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat,
  4. vom Studium an einer anderen Hochschule im Wege eines Ordnungsverfahrens ausgeschlossen ist, es sei denn, dass die Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung nicht mehr besteht,
  5. die Immatrikulation außer in den Fällen des § 65 Abs. 1 Satz 2 für einen weiteren Studiengang beantragt,
  6. die Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge nicht nachweist oder
  7. die nach der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegende Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht einreicht; dies gilt nicht für die Immatrikulation an der Dualen Hochschule.

Die Entscheidung über eine Immatrikulation nach Satz 1 Nr. 4 ist allen anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes mitzuteilen.

(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn der Studienbewerber

  1. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährden würde,
  2. nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter Betreuung steht,
  3. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweisen kann; § 106 bleibt unberührt,
  4. die für den Immatrikulationsantrag vorgeschriebene Form und Frist nicht beachtet.

Zur Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 kann die Vorlage eines amtlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.

§ 67 Widerruf der Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation kann widerrufen werden, wenn ein Studierender durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt

  1. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindert oder
  2. ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhält oder abzuhalten versucht. Gleiches gilt, wenn ein Studierender
  3. an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnimmt oder wiederholt Anordnungen, die gegen ihn von der Hochschule getroffen worden sind, um den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu gewährleisten, zuwiderhandelt oder
  4. der Hochschule oder dem Land durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten oder die Begehung von Straftaten erheblichen Schaden zugefügt hat.

(2) Mit dem Widerruf ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an der Hochschule ausgeschlossen ist.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft ein vom Senat eingesetzter Ordnungsausschuss, dem ein Hochschullehrer und ein Studierender sowie ein Mitglied der Hochschule mit Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst als Vorsitzender angehören. Der Leiter der Hochschule und der Leiter der von einer Handlung nach Absatz 1 betroffenen Hochschuleinrichtung sind berechtigt, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen. Über den Antrag ist in einem förmlichen Verfahren zu entscheiden; die Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts finden Anwendung. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mitzuteilen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(4) Während der Dauer einer nach Absatz 2 festgesetzten Frist ist die Immatrikulation an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu versagen, es sei denn, dass für den Bereich der anderen Hochschule die Gefahr einer Beeinträchtigung nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr besteht. Die Entscheidung über die Immatrikulation ist allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mitzuteilen.

§ 68 Rückmeldung, Beurlaubung

(1) Die Studierenden haben sich zu jedem Semester innerhalb der von der Hochschule bekannt gegebenen Frist zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung).

(2) Studierende können auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden (Beurlaubung). Eine Beurlaubung kann in der Regel bis zu insgesamt zwei Semestern gewährt werden. Während der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten der Studierenden unberührt.

(3) Ob und in welchem Umfang Studien- und Prüfungsleistungen während der Beurlaubung erbracht werden können, regelt die Hochschule in ihrer Immatrikulationsordnung.

(4) Zeiten nach den gesetzlichen Regelungen über die Elternzeit und eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz sind auf die Frist nach Absatz 2 Satz 2 nicht anzurechnen.

§ 69 Exmatrikulation 16 16a

(1) Mit Ablauf des Semesters, in dem das Zeugnis über den bestandenen Abschluss des Studiengangs ausgehändigt wurde, ist der Studierende exmatrikuliert, es sei denn, dass eine weitere Hochschulausbildung oder die Fortdauer des Studiums nach § 49 Abs. 4 Satz 3 das Weiterbestehen der Immatrikulation erfordert. Mit der Exmatrikulierung endet die Mitgliedschaft des Studierenden in der Hochschule. Abweichend von Satz 1 ist an der Dualen Hochschule der Studierende mit Ablauf des Semesters exmatrikuliert, in dem das Bestehen der Abschlussprüfung festgestellt wird.

(2) Ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn er

  1. dies beantragt,
  2. sich nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet hat, ohne beurlaubt zu sein,
  3. aufgrund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheids immatrikuliert worden ist und die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist,
  4. bei der Rückmeldung den Nachweis über die bezahlten Beiträge für das Studierendenwerk oder die Studierendenschaft nicht erbringt,
  5. bei der Rückmeldung die Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge  nicht nachweist,
  6. bei der Rückmeldung die Erfüllung der Verpflichtung nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweist,
  7. aufgrund einer Ordnungsmaßnahme nach § 67 die Hochschule verlassen hat,
  8. sein Studium aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht aufnimmt,
  9. eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Voraussetzungen für die Meldung zu einer dieser Prüfungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung endgültig nicht mehr erbringen kann, oder
  10. beim Studium an der Dualen Hochschule das Ausbildungsverhältnis mit dem Praxispartner rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von zwölf Wochen einen neuen Ausbildungsvertrag mit einem anderen Praxispartner abschließt.

Satz 1 Nr. 6 gilt nicht bei der Rückmeldung an der Dualen Hochschule.

(3) Ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn

  1. nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden, die zu deren Versagung nach der Immatrikulationsordnung hätten führen können oder
  2. er den Nachweis einer vorgeschriebenen Pflichtuntersuchung nicht erbringt.

Dritter Abschnitt
Gasthörer und Frühstudierende

§ 70 Gasthörer

Wer eine hinreichende Bildung oder künstlerische Eignung nachweist, kann zur Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassen werden (Gasthörerstudium), sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist.

§ 71 Frühstudierende

Schüler, die nach einem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können außerhalb der Immatrikulationsordnung als Frühstudierende eingeschrieben werden. Sie erhalten damit das Recht, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben und einzelne Lehrveranstaltungen oder Studienmodule zu absolvieren. Ihre erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen sind in einem späteren Studium auf Antrag anzuerkennen.

Vierter Abschnitt
Studierendenschaft

§ 72 Rechtsstellung der Studierendenschaft, Aufsicht

(1) Die immatrikulierten Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule.

(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Leiters der Hochschule. § 17 gilt entsprechend. Satzung, Beitragsordnung und Finanzordnung bedürfen der Genehmigung des Leiters der Hochschule; für die Bekanntmachung gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

§ 73 Aufgaben der Studierendenschaft

(1) Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:

  1. Vertretung der Gesamtheit der Studierenden der Hochschule im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse,
  2. Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange der Studierenden,
  3. Wahrnehmung der fachlichen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden,
  4. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
  5. Förderung des freiwilligen Studierendensports, soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist,
  6. Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.

(2) Die Studierendenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung, die insbesondere Festlegungen trifft über

  1. die Wahl, die Zusammensetzung, die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
  2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen,
  3. die Bekanntgabe der Beschlüsse,
  4. die Zuständigkeit und das Verfahren bei Streitigkeiten über die Anwendung der Satzung,
  5. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und die Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung sowie den Jahresabschluss; diese Bestimmungen können auch in einer gesonderten Satzung (Finanzordnung) getroffen werden.

Für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft gilt § 22 , für die Mitwirkung in diesen Organen § 21 Abs. 4 entsprechend.

(3) Die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft sollen gleichzeitig mit den Wahlen zu den zentralen Kollegialorganen der Hochschule stattfinden.

§ 74 Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft von den Studierenden Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Für die Wirtschaftsführung der Studierendenschaft ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen, der die zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft erforderlichen Ausgaben und Einnahmen sowie die Entwicklung des Vermögens der Studierendenschaft enthalten muss. Die Studierendenschaft ernennt einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und die Erstellung des Jahresabschlusses (Haushaltsverantwortlicher). Näheres regelt die Satzung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 oder die Finanzordnung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, insbesondere die Bestimmung des Organs, welches den Haushaltsverantwortlichen benennt und über dessen Entlastung entscheidet.

(2) Zur Gewährleistung einer weitgehend einheitlichen Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften festlegen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft wird vom Rechnungshof geprüft.

(3) Die Studierendenschaft wird von der Hochschule unterstützt; diese übernimmt insbesondere den Einzug der Beiträge und stellt im Rahmen des Möglichen Räume zur unentgeltlichen Nutzung zu Verfügung.

(4) Die Studierendenschaft kann eigenes Vermögen haben. Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur dieses Vermögen. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend; Näheres ist in der Satzung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 oder der Finanzordnung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 zu regeln. Verstößt ein Mitglied eines Studierendenschaftsorgans bei seiner Amtsführung vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, anderer Gesetze, aufgrund von Gesetzen erlassene Rechtsverordnungen oder eine Satzung der Studierendenschaft und entsteht der Studierendenschaft dadurch ein Schaden, so gelten für den Schadensersatz die allgemeinen Bestimmungen.

§ 75 Konferenz Thüringer Studierendenschaften

Die aus Studierendenschaften der Hochschulen gebildete Konferenz Thüringer Studierendenschaften vertritt die Belange der Studierenden gegenüber dem Ministerium und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die die Studierenden betreffen. Näheres zu ihren Aufgaben, ihrer Zusammensetzung sowie ihrer Vertretung nach außen kann sie durch ein Regelwerk festlegen, welches der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der zentralen Organe der Studierendenschaften bedarf.

Fuenfter Teil
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der
Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen

Erster Abschnitt
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der
Hochschulen

§ 76 Professoren

(1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung selbständig wahr; im Bereich der Hochschulmedizin nehmen sie auch Aufgaben der Krankenversorgung wahr. Die Professoren sind zu einer inhaltlich und didaktisch qualitätsgerechten Lehre auf der Grundlage der zur Sicherung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane verpflichtet. Sie haben Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und in der Weiterbildung im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen abzuhalten und Lehrveranstaltungen zu übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind. In der Vorlesungszeit haben die Lehrverpflichtungen grundsätzlich Vorrang vor anderen dienstlichen Aufgaben. In den Lehrveranstaltungen können Professoren sich nur aus zwingenden Gründen vertreten lassen; die Vertretung bedarf der Genehmigung des Dekans.

(2) Zu den Aufgaben der Professoren gehören auch

  1. Aufgaben im Rahmen des Wissens- und Technologietransfers,
  2. die Übernahme von Forschungsprojekten oder künstlerischen Vorhaben der Hochschule oder die Mitwirkung an diesen,
  3. die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule einschließlich der Selbstverwaltung,
  4. die Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen einschließlich staatlicher und kirchlicher Prüfungen,
  5. die Förderung der Studierenden durch Beteiligung an Tutorenprogrammen, Mentorenprogrammen und an der Studienberatung,
  6. die Teilnahme an Promotions-, Habilitations- und Berufungsverfahren,
  7. die Förderung der fachlichen und didaktischen Qualifizierung der ihnen zugeordneten Mitarbeiter,
  8. die Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  9. die Beteiligung an Aufgaben der Studienreform,
  10. die Erstattung von dienstlich veranlassten Gutachten in ihren Fächern einschließlich der hierfür erforderlichen Untersuchungen ohne besondere Vergütung; hierunter sind insbesondere Gutachten gegenüber der eigenen Hochschule sowie Gutachten in Berufungsverfahren zu verstehen,
  11. die Übernahme von Lehrveranstaltungen an anderen Hochschulen des Landes und
  12. die Mitwirkung an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren beim Hochschulzugang und bei der Zulassung von Studienbewerbern.

(3) Bei der Festlegung des Umfangs der Lehrverpflichtung muss jedem Professor die Zeit belassen werden, die für seine übrigen Dienstaufgaben, insbesondere für wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten, erforderlich ist.

(4) Auf Antrag des Hochschullehrers kann der Leiter der Hochschule die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der überregionalen Wissenschaftsförderung zur dienstlichen Aufgabe erklären, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben des Hochschullehrers vereinbar ist.

(5) Die nähere Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ergibt sich aus den Absätzen 1 bis 4, der Funktionsbeschreibung der Stelle sowie gegebenenfalls den Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen oder Hochschulen und sonstigen Einrichtungen nach § 5 Abs. 7; sie wird in dem Einweisungserlass des Ministeriums festgelegt. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

§ 77 Einstellungsvoraussetzungen für Professoren 16

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. pädagogische Eignung,
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
  4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
    1. zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder
    2. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a werden in der Regel durch eine Habilitation oder im Rahmen einer Juniorprofessur oder im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen werden umfassend im Berufungsverfahren bewertet.

(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professoren für Fachhochschulstudiengänge oder für Studiengänge der Dualen Hochschule müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. b erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a erfüllen.

(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

(5) Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsarzt, Gebietszahnarzt oder Gebietstierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

§ 78 Berufung von Professoren 14

(1) Ist oder wird die Stelle eines Professors frei, prüft die Hochschule, ob die Stelle besetzt werden kann und welcher Fachrichtung sie dienen soll. Auf der Grundlage dieser Überprüfung wird die Stelle öffentlich und im Regelfall international ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss das Fachgebiet sowie Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn

  1. ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
  2. ein Professor oder Juniorprofessor ein Rufangebot auf eine höherwertige Professur an einer anderen Hochschule erhalten hat und durch Berufung auf eine höherwertige Professur an der Hochschule gehalten werden soll,
  3. im Einzelfall für die Besetzung der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Person zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt, der Zweck der Ausschreibung durch ein gleichwertiges Verfahren gewährleistet wird und das Ministerium vorher zugestimmt hat (außerordentliches Berufungsverfahren),
  4. eine Professur im Rahmen eines mit dem Ministerium vereinbarten Berufungs- und Karrierekonzeptes, das die Bestenauslese ebenso absichert wie ein Ausschreibungsverfahren, besetzt werden soll,
  5. eine Professur mit einem Nachwuchswissenschaftler, der durch ein hochschulübergreifendes Förderprogramm gefördert wird, das seinerseits ein Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren vorsieht, besetzt werden soll oder
  6. eine Professur, die durch ein hochschulübergreifendes Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen ein Ausschreibungs- oder ein Bewerbungsverfahren mit Begutachtung vorsehen, besetzt werden soll.

Erfolgt eine Berufung nach Satz 4 Nr. 4 gilt § 82 Abs. 5 Satz 2 entsprechend.

(2) Die Professoren werden vom Leiter der Hochschule aufgrund eines Vorschlags der zuständigen Organisationseinheit der Hochschule und nach Maßgabe des § 121 berufen. In begründeten Fällen kann von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags abgewichen werden; bei einem Abweichen von Berufungsvorschlägen des Fachbereichrats Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena sind zuvor die Mitglieder des Vorstands des Universitätsklinikums Jena zu hören. Bestehen gegen die Vorschläge Bedenken oder lehnen die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf ab, wird der Berufungsvorschlag zurückgegeben und die zuständige Organisationseinheit aufgefordert, in angemessener Frist einen neuen Berufungsvorschlag vorzulegen. Bestehen gegen die Vorgeschlagenen Bedenken, ist der zuständigen Organisationseinheit der Hochschule zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Dem Berufungsvorschlag muss eine vergleichende und eingehende Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen sowie eine Begründung für die Reihenfolge beigefügt sein. Hierfür sind grundsätzlich Gutachten auswärtiger Professoren des betreffenden Berufungsgebiets einzuholen, die auch eine vergleichende Einschätzung der vorgeschlagenen Bewerber enthalten sollen. Die Feststellung der pädagogischen Eignung soll sich in Ergänzung der Gutachten auch auf Vorträge der Bewerber an der Hochschule stützen. Vertreter der Studierenden sind insbesondere zur Feststellung der pädagogischen Eignung zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen.

(4) Der Berufungsvorschlag soll drei Personen in einer Reihenfolge umfassen; es dürfen auch Personen aufgenommen werden, die sich nicht beworben haben. Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1, 2 und 4 nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden; in diesem Fall muss der Berufungsvorschlag drei Personen umfassen. Bei Berufungen auf eine Professur können Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4

  1. kann die Hochschule von den Bestimmungen über das Berufungsverfahren insoweit abweichen als es die besondere Berufungssituation erfordert, wenn die Bestenauslese durch ein internes oder externes Verfahren ebenso gewährleistet wird wie durch ein Ausschreibungs- und Berufungsverfahren und
  2. ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 ein Berufungsvorschlag mit einem Namen ausreichend.

(5) Ausstattungszusagen an Professoren im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen sind in der Regel auf bis zu fünf Jahre zu befristen und stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Landtag, der Zuweisung durch die Landesregierung sowie staatlicher oder hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen oder Mitteln.

(6) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 kann der Leiter der Hochschule, am Universitätsklinikum Jena der Klinikumsvorstand, Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben der Professur übertragen (Vertretungsprofessur). Der Inhaber einer Vertretungsprofessur steht in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zum Land. Die Übertragung einer Vertretungsprofessur an eine Person soll in der Regel die Dauer von zwei Semestern nicht überschreiten.

(7) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen einer Hochschule und einer Forschungseinrichtung oder einer medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs können diese die Durchführung gemeinsamer Berufungsverfahren vereinbaren. Die aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens berufenen Hochschullehrer können der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen werden, um dort Forschungsvorhaben zu betreiben. Das Nähere regeln der Einweisungserlass des Ministeriums und die Vereinbarung zwischen der Hochschule und der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung. Die Vereinbarung nach Satz 3 soll auch vorsehen, dass die Hochschule und die Forschungseinrichtung oder die medizinische Einrichtung in der Auswahlkommission zumindest auf der Ebene der Hochschullehrer gleichstark vertreten sind und der Berufungsvorschlag auch der Zustimmung der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung bedarf.

(8) Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 77 erfüllen, können aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens abweichend von Absatz 7 auch in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Hochschullehrers nach § 20 an der Hochschule, die am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligt war, berufen werden. In diesem Fall werden die Personen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs beschäftigt. Ihnen können die sich aus § 76 Abs. 2 ergebenden Rechte übertragen werden. Die nach Satz 1 berufenen Personen sind verpflichtet, mindestens zwei Semesterwochenstunden an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule zu lehren. Sie haben das Recht, für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses an der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs die Bezeichnung "Universitätsprofessor", wenn am gemeinsamen Berufungsverfahren eine Fachhochschule beteiligt ist oder ein Juniorprofessor berufen wurde, die Bezeichnung "Professor" als Berufsbezeichnung zu führen; § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 und § 82 Abs. 7 gelten entsprechend.

(9) Die Hochschulen sollen einen oder mehrere Hochschullehrer zu Berufungsbeauftragten bestellen.

(10) Näheres zum Berufungsverfahren für Professoren und Juniorprofessoren, insbesondere Zuständigkeiten, Mitwirkung und Verfahren, sowie zum Berufungsbeauftragten regelt die Hochschule in der Berufungsordnung.

(11) Der Bewerber auf eine Hochschullehrerstelle hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit diese Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder ganz oder teilweise wiedergeben.

§ 79 Dienstrechtliche Stellung der Professoren 09 14 14b

(1) Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zum Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit vom für das Hochschulwesen zuständigen Minister ernannt. Professoren können auch als Angestellte befristet oder unbefristet beschäftigt werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten Angestelltenverhältnisses beträgt höchstens sechs Jahre.Abweichend von § 10 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (Beamt StG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung setzt die Ernennung auf Lebenszeit keine Bewährung in einer Probezeit voraus

(2) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt soll die Beschäftigung in der Regel in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis von mindestens drei Jahren Dauer erfolgen. Ausnahmen von Satz 1 sind insbesondere dann möglich, wenn geeignete Bewerber aus dem Ausland oder aus dem Bereich außerhalb der Hochschulen für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können.

(3) Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Antrag der zuständigen Organisationseinheit der Hochschule ohne erneute Ausschreibung möglich. Über den Antrag entscheidet der Leiter der Hochschule. Die Ernennung erfolgt durch den für das Hochschulwesen zuständigen Minister. Dem Antrag nach Satz 1 sind eine gutachterliche Stellungnahme zur fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung des betroffenen Professors beizufügen. § 24 Abs. 6 Satz 1 (Sondervotum) und § 78 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend im Fall der Umwandlung eines befristeten Angestelltenverhältnisses in ein unbefristetes.

(4) Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit und im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, insbesondere wenn dadurch die Verbindung zur Praxis aufrechterhalten oder wieder hergestellt werden soll und keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 kann auch weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines hauptamtlichen Professors betragen; in diesem Fall soll sie zwölf Jahre nicht überschreiten. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach den Sätzen 1 und 2 finden § 51 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 61 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) keine Anwendung, jedoch darf der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten den Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht übersteigen und der Gesamtumfang der Beschäftigung im Beamtenverhältnis und in Nebentätigkeit darf bei einem teilzeitbeschäftigten Professor nicht höher sein als bei einem vollzeitbeschäftigten Professor.

(5) In Ausnahmefällen, insbesondere in künstlerischen Studiengängen, können Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 77 erfüllen, nebenberuflich als Professor in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt und beschäftigt werden. Auf sie finden die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche Professoren geltenden Regelungen Anwendung. Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben eines vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die Beschäftigung ist nicht zulässig, wenn der Professor bereits hauptberuflich an einer Hochschule tätig ist. Die für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 3 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Beamtenverhältnis beschäftigte Professoren mit ärztlichen Aufgaben können für die Dauer ihrer Tätigkeit in leitender Funktion am Universitätsklinikum Jena zur Begründung eines außertariflichen Angestelltenverhältnisses unter Wegfall ihrer Bezüge beurlaubt werden.

(7) Dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 43 Abs. 6 ThürBG stehen insbesondere dann dienstliche Interessen entgegen, wenn die Stelle des Professors nach Erreichen der Altersgrenze des Stelleninhabers aufgrund eines veränderten fachlichen Anforderungsprofils anderweitig oder aufgrund von Strukturveränderungen nicht erneut besetzt werden oder einer anderen Fachrichtung dienen soll.

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