Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2012

Vom 21. Dezember 2011
(GVBl. Nr. 12 vom 30.12.2011 S. 531)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Innenministerium

Artikel 1
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1992 (GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GVBl. S. 480), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird nach dem Wort "Verwaltungsgerichtsordnung" der Klammerzusatz "(VwGO)" eingefügt.

2. In den § § 5 und 8 Satz 2 sowie den § § 8a und 8b werden jeweils die Worte "der Verwaltungsgerichtsordnung" durch die Abkürzung "VwGO" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Im ersten Rechtszug ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 3 das Verwaltungsgericht Gera zuständig für Streitigkeiten nach dem Recht der offenen Vermögensfragen (Rückübertragungsrecht, Investitionsrecht, Vermögenszuordnungsrecht, Treuhandrecht, Entschädigungsrecht und Ausgleichsleistungsrecht)."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

4. Nach § 8b werden folgende neue § § 9 und 10 eingefügt:

" § 9 Ausschluss des Vorverfahrens

(1) Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, wenn das Landesverwaltungsamt den Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt hat. Dies gilt nicht für

  1. die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung,
  2. beamtenrechtliche Entscheidungen,
  3. die Bereiche Integrationsamt und Kriegsopferfürsorge,
  4. Verfahren nach dem Beruß ichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625) in der jeweils geltenden Fassung und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. den Bereich der Krankenhausförderung,
  6. den Bereich der Berufe des Gesundheitswesens und
  7. Entscheidungen in der Städtebauförderung.

(2) Darüber hinaus entfällt ein Vorverfahren nach § 68 VwGO in folgenden Sachgebieten:

  1. bei ausländerrechtlichen Entscheidungen,
  2. im Bereich des Spätaussiedlerrechts und in Verfahren nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 16. Dezember 1997 (GVBl. S. 541) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. im Bereich der Wohnungsbauförderung,
  4. bei kommunalaufsichtlichen Entscheidungen.

(3) Der Ausschluss des Vorverfahrens nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit Bundesrecht die Durchführung des Vorverfahrens vorschreibt, sowie bei abgabenrechtlichen Entscheidungen außer in den Fällen des Absatz 2 Nr. 4.

§ 10 Widerspruchsbescheid in Angelegenheiten der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände

(1) Den Widerspruchsbescheid bei Entscheidungen der Gemeinden und Landkreise nach § 73 VwGO erlässt

  1. in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Rechtsaufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat die Selbstverwaltungsbehörde nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen,
  2. in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Wird gegen den Verwaltungsakt eines Zweckverbands Widerspruch erhoben, so erlässt den Widerspruchsbescheid

  1. in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Aufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat der Zweckverband nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen; ist die Aufsichtsbehörde das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium, so erlässt den Widerspruchsbescheid der Zweckverband;
  2. in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet der Zweckverband."

5. Der bisherige § 9 wird § 11.

Artikel 2
Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), wird wie folgt geändert:

1. Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils

Zweiter Abschnitt
Rechtsbehelfe

§ 124 Widerspruchsbehörde

Den Widerspruchsbescheid nach § 73 VwGO erlässt

  1. in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Rechtsaufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat die Selbstverwaltungsbehörde nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen,
  2. in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

§ 125 Anfechtung aufsichtlicher Verwaltungsakte

Über den Widerspruch einer Gemeinde oder eines Landkreises gegen einen aufsichtlichen Verwaltungsakt entscheidet das Landesverwaltungsamt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO).

wird aufgehoben.

2. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

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