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Änderungstext
Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2012
Vom 21. Dezember 2011
(GVBl. Nr. 12 vom 30.12.2011 S. 531)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Innenministerium
Artikel 1
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Das Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1992 (GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GVBl. S. 480), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird nach dem Wort "Verwaltungsgerichtsordnung" der Klammerzusatz "(VwGO)" eingefügt.
2. In den § § 5 und 8 Satz 2 sowie den § § 8a und 8b werden jeweils die Worte "der Verwaltungsgerichtsordnung" durch die Abkürzung "VwGO" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Im ersten Rechtszug ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 3 das Verwaltungsgericht Gera zuständig für Streitigkeiten nach dem Recht der offenen Vermögensfragen (Rückübertragungsrecht, Investitionsrecht, Vermögenszuordnungsrecht, Treuhandrecht, Entschädigungsrecht und Ausgleichsleistungsrecht)."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. Nach § 8b werden folgende neue § § 9 und 10 eingefügt:
" § 9 Ausschluss des Vorverfahrens
(1) Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, wenn das Landesverwaltungsamt den Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt hat. Dies gilt nicht für
(2) Darüber hinaus entfällt ein Vorverfahren nach § 68 VwGO in folgenden Sachgebieten:
(3) Der Ausschluss des Vorverfahrens nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit Bundesrecht die Durchführung des Vorverfahrens vorschreibt, sowie bei abgabenrechtlichen Entscheidungen außer in den Fällen des Absatz 2 Nr. 4.
§ 10 Widerspruchsbescheid in Angelegenheiten der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände
(1) Den Widerspruchsbescheid bei Entscheidungen der Gemeinden und Landkreise nach § 73 VwGO erlässt
(2) Wird gegen den Verwaltungsakt eines Zweckverbands Widerspruch erhoben, so erlässt den Widerspruchsbescheid
5. Der bisherige § 9 wird § 11.
Artikel 2
Änderung der Thüringer Kommunalordnung
Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), wird wie folgt geändert:
1. Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils
Zweiter Abschnitt
Rechtsbehelfe§ 124 Widerspruchsbehörde
Den Widerspruchsbescheid nach § 73 VwGO erlässt
- in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Rechtsaufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat die Selbstverwaltungsbehörde nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen,
- in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
§ 125 Anfechtung aufsichtlicher Verwaltungsakte
Über den Widerspruch einer Gemeinde oder eines Landkreises gegen einen aufsichtlichen Verwaltungsakt entscheidet das Landesverwaltungsamt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO).
wird aufgehoben.
2. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
(Stand: 26.04.2021)
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