umwelt-online: Thüringer Kommunalordnung (5)

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§ 95 Entschädigung

(1) Ehrenamtlich tätige Bürger haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Außerdem erhalten sie Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls hinsichtlich der zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendigen Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen. Selbständig Tätige erhalten anstelle des Ersatzes des Verdienstausfalls eine Verdienstausfallpauschale. Personen, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine zusätzliche Entschädigung nach Maßgabe eines Stundenpauschalsatzes. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung.

(2) Für die ehrenamtlich tätigen kommunalen Wahlbeamten gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.

§ 96 Rechte und Pflichten 08

(1) Die Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten des Landkreises zu tragen.

(2) Auswärts wohnende Personen haben für ihren Grundbesitz oder ihre gewerbliche Niederlassung im Kreisgebiet gegenüber dem Landkreis die gleichen Rechte und Pflichten wie im Landkreis wohnende Grundbesitzer und Gewerbetreibende.

(3) Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 finden auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.

§ 96a Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid  09 09a 16a

Die §§ 16 und 17 gelten entsprechend für Angelegenheiten des Landkreises.

Vierter Unterabschnitt
Landkreishoheit

§ 97 Verwaltungs- und Finanzhoheit

(1) Die Hoheitsgewalt des Landkreises umfasst das Kreisgebiet und alle Personen, die sich dort aufhalten. Die Landkreise können im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis die zur Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen notwendigen Verwaltungsakte erlassen und unter Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel vollziehen.

(2) Die Landkreise haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs nach Maßgabe der Gesetze Abgaben zu erheben sowie Entgelte für ihre Leistungen festzulegen.

(3) Reichen die Einnahmen der Landkreise zur Erfüllung ihrer eigenen und übertragenen Aufgaben nicht aus, so stellt das Land die erforderlichen Mittel im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zur Verfügung. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Geldbußen und Verwarnungsgelder, die aufgrund bewehrter Satzungen und Verordnungen festgesetzt werden, sowie Ordnungsgelder, die aufgrund dieses Gesetzes festgesetzt werden, fließen in die Kreiskasse.

§ 98 Satzungsbefugnis

(1) Die Landkreise können die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln. In der Satzung können Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bedroht werden (bewehrte Satzung). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Kreisbehörde. Der Erlass von Rechtsverordnungen ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. In den Rechtsverordnungen ist die Rechtsgrundlage anzugeben.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Gebot oder Verbot einer bewehrten Satzung oder Rechtsverordnung oder einer aufgrund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf die zugrunde liegende gesetzliche Bußgeldvorschrift verweist.

§ 99 Inhalt der Satzungen; Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jeder Landkreis hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu regeln, was nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einer Regelung durch die Hauptsatzung zugewiesen ist. Darüber hinaus können andere für die Verfassung des Landkreises wesentliche Fragen in der Hauptsatzung geregelt werden. Die Hauptsatzung und ihre Änderung können nur durch die Mehrheit der Mitglieder des Kreistags beschlossen werden.

(2) Weiter können die Landkreise in Satzungen insbesondere regeln:

  1. die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen und
  2. aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss- und Benutzungszwang für Einrichtungen des Landkreises.

Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen; sie kann den Anschluss- und Benutzungszwang auf bestimmte Teile des Kreisgebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.

§ 100 Verfahren

(1) Satzungen sind auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen ist in der Hauptsatzung zu regeln.

(2) Satzungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. In der Satzung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, in bewehrten Satzungen und anderen Satzungen, die nicht mit rückwirkender Kraft erlassen werden können, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag.

(3) Satzungen müssen vor ihrer Bekanntmachung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Sie dürfen frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem der Landkreis die Eingangsbestätigung für die vorzulegende Satzung von der Rechtsaufsichtsbehörde erhalten hat, bekannt gemacht werden, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet; die Rechtsaufsichtsbehörde hat die Eingangsbestätigung unverzüglich zu erteilen. Die Satzung darf vor Ablauf des Monats bekannt gemacht werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde dies ausdrücklich zulässt.

(4) § 21 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Verfassung und Verwaltung

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(Stand: 26.07.2024)

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