umwelt-online: Thüringer Kommunalordnung (4)

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Dritter Unterabschnitt
Vermögenswirtschaft

§ 66 Erwerb und Verwaltung von Vermögen

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, wenn das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Gemeinden oder Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, dürfen Geschäftsanteile oder Aktien solcher Unternehmen in privater Rechtsform besitzen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt war, bevor durch einen von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigten Gemeinderatsbeschluss festgestellt worden ist, dass der öffentliche Zweck dieses Unternehmens entfallen ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Erwerb oder Besitz anderer Aktien oder Geschäftsanteile einer Gemeinde oder eines Unternehmens, an dem die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, genehmigen. Die Beteiligung der Gemeinde soll auf Dauer grundsätzlich in eine Minderheitsbeteiligung überführt werden.

(3) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Zuschüsse der Gemeinde an Unternehmen nach Absatz 2 Satz 1 sind unzulässig. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

§ 67 Veräußerung von Vermögen 08b

(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen sind im besonderen öffentlichen Interesse zulässig. Dies gilt insbesondere für Veräußerungen zur Förderung sozialer Einrichtungen, des sozialen Wohnungsbaus, der Gewerbeansiedlung und ihrer Erweiterung und der Bildung privaten Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten. Ausnahmen sind ferner zulässig, wenn:

  1. die Veräußerung der Bildung privaten Eigentums an Grundstücken in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) in der jeweils geltenden Fassung dient und
  2. der Erwerb im zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) angebahnt und
  3. der Kaufvertrag bis zum 30. September 1994
    1. abgeschlossen oder
    2. wegen eines noch nicht bestandskräftig beschiedenen Rückübertragungsantrags oder einer noch nicht durchgeführten Grundstücksvermessung nicht abgeschlossen

wurde.

Das Nähere zu den Voraussetzungen der Ausnahmen nach den Sätzen 3, 4 und 5, insbesondere zur Sicherung des Veräußerungszwecks nach Satz 4 und zur Veräußerung übergroßer Grundstücke im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nach Satz 5, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend. Ausnahmen sind insbesondere zulässig bei der Vermietung gemeindlicher Gebäude zur Sicherung preiswerten Wohnens und zur Sicherung der Existenz kleiner und ertragsschwacher Gewerbebetriebe.

(3) Der volle Wert nach Absatz 1 Satz 2 kann bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten auch nachgewiesen werden,

  1. durch das Höchstgebot zu einer bedingungsfreien öffentlichen Ausschreibung oder
  2. wenn eine Ausschreibung nach Nummer 1 durchgeführt, aber kein ausreichendes Gebot abgegeben wurde, durch das Höchstgebot in einer Versteigerung, die durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer nach der Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung erfolgte.

(4) Das Verschenken und die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen sind unzulässig. Die Veräußerung oder Überlassung von Gemeindevermögen in Erfüllung von Gemeindeaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten fällt nicht unter dieses Verbot.

(5) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

§ 68 Rücklagen

Die Gemeinde hat für Zwecke des Vermögenshaushalts und zur Sicherung der Haushaltswirtschaft Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.

§ 69 Zwangsvollstreckung in Gemeindevermögen wegen einer Geldforderung 08b

(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer bürgerlich-rechtlichen Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung des Landesverwaltungsamts, es sei denn, es handelt sich um die Verfolgung dinglicher Rechte. Das Landesverwaltungsamt hat in der Zulassungsverfügung die Vermögensgegenstände, in die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird und den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem sie stattfinden soll. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung in solche Vermögensgegenstände, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Gemeinde unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht, ist ausgeschlossen. Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gilt die Zivilprozessordnung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für öffentlich-rechtliche Geldforderungen, soweit nicht Sondervorschriften bestehen.

(3) Über das Vermögen der Gemeinde findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.

§ 70 Von der Gemeinde verwaltete nicht rechtsfähige Stiftungen

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(Stand: 04.09.2023)

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