Regelwerk

Änderungstext

Begleitgesetz zum Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung
(Gesetz für mehr direkte Demokratie in Thüringer Kommunen) - Volksbegehrens-Begleitgesetz -
Fuenftes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung
*

Vom 8. April 2009
(GVBl. Nr. 5 vom 23.04.2009 S. 345)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2009 (GVBl. S. 320), wird wie folgt geändert:

1. Die § § 16 und 17 erhalten folgende Fassung:

alt neu
  § 16 Einwohnerantrag

(1) Die Einwohner können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag).

(2) Der Einwohnerantrag ist schriftlich an die Gemeinde zu richten. Die Zulässigkeit des Einwohnerantrags setzt voraus, dass er von mindestens einem vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch von 300 Einwohnern der Gemeinde, unterzeichnet sein muss. Unterschriftsberechtigt sind Einwohner, die am Tage der Unterzeichnung seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt und das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Die Sammlungsfrist beträgt acht Wochen. Der Beginn der Sammlung ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Der Einwohnerantrag muss schriftlich bei der Gemeinde eingereicht werden, hinreichend bestimmt sein und eine Begründung enthalten. Der Einwohnerantrag ist zulässig, wenn er innerhalb der Sammlungsfrist von mindestens eins vom Hundert der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der Bürger persönlich und handschriftlich unterzeichnet wurde.

(4) Nach Einreichung des Bürgerantrags prüft die Gemeindeverwaltung die Stimmabgabe und legt den Antrag unverzüglich dem Gemeinderat vor. Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags entscheidet der Gemeinderat innerhalb eines Monats nach der Einreichung. Ist der Bürgerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden; er soll hierbei Vertreter des Bürgerantrags hören.

(5) § 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

§ 17 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über wichtige Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren ist zu Stande gekommen, wenn ihm mindestens sieben vom Hundert der Bürger, höchstens aber 7.000 Stimmberechtigte, innerhalb von vier Monaten zugestimmt haben. Die Ablehnung eines Begehrens in einem Bürgerentscheid schließt für die Dauer von zwei Jahren ein Bürgerbegehren in der gleichen Angelegenheit aus, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat.

(2) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über

  1. Aufgaben, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
  2. den Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates,
  3. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung im Ganzen sowie über Nachtragshaushaltssatzungen,
  4. die Beschlussfassung über den Finanzplan,
  5. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Beschlussfassung über die Entlastung,
  6. die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde oder solcher Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist; ausgenommen davon sind Bürgerbegehren zur Höhe von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde, soweit dabei das Kostendeckungsprinzip beachtet wird,
  7. die Entscheidung über die Gründung, Übernahme, Erweiterung oder Aufhebung von Unternehmen der Gemeinde und über die Beteiligung an Unternehmen,
  8. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

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