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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Regelung der Versorgung der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 22. Juni 2011
(GVBl. Nr. 6 vom 30.06.2011 S. 99)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Thüringer Beamtenversorgungsgesetz
(ThürBeamtVG)

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

Das Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 26), wird wie folgt geändert:

1. § 32

§ 32 Ruhegehaltsfähigkeit von Leistungsbezügen

(1) Unbefristete Leistungsbezüge nach § 27 Nr. 1 sowie Leistungsbezüge nach § 27 Nr. 3 sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden und mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge nach § 27 Nr. 1 oder 2 sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden und mindestens zehn Jahre bezogen worden sind. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den Sätzen 1 und 2 sind zusammen bis zu einer Höhe von 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, dabei wird bei mehreren nebeneinander oder nacheinander bezogenen befristeten Leistungsbezügen der höchste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt, wenn er mindestens zwei Jahre bezogen wurde. Zur Erfüllung der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 werden Zeiten nacheinander bezogener Leistungsbezüge addiert; Zeiten des Bezugs von § 27 entsprechenden Leistungsbezügen bei anderen Dienstherrn können ganz oder teilweise berücksichtigt werden.

(2) Leistungsbezüge nach § 27 können über den Vomhundertsatz nach Absatz 1 Satz 3 hinaus zusammen höchstens für

  1. 3 v. H. der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 bis zur Höhe von insgesamt 50 v. H. des Grundgehalts,
  2. 3 v. H. der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 bis zur Höhe von insgesamt 60 v. H. des Grundgehalts,
  3. 2 v. H. der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 bis zur Höhe von insgesamt 80 v. H. des Grundgehalts

für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Vomhundertsätze nach Satz 1 können in besonders gelagerten Einzelfällen mit Zustimmung des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums überschritten werden.

wird aufgehoben.

2. In § 34 werden die Worte "deren Ruhegehaltfähigkeit sowie für die Vergabe" gestrichen und die Verweisung " §§ 27, 32 und 33" durch die Verweisung " §§ 27 und 33" ersetzt.

3. In § 40 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "und ruhegehaltfähig" gestrichen.

4. § 41 Abs. 1 Satz 3

Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.

wird aufgehoben.

5. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden haben. "Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seinen erstmaligen Dienstbezügen im Geltungsbereich dieses Gesetzes und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden haben."

b) Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 41 Abs. 1 Satz 3 und 6 gilt entsprechend. " § 41 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend."

6. In § 64 Abs. 4 wird die Verweisung " § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 85 Abs. 3 und 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

7. Anlage 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Abs. 4 wird aufgehoben.

b) In Nummer 7 wird in der Einleitung das Wort "ruhegehaltfähige" gestrichen.

8. In Anlage 3 Nr. 2 wird das Wort "ruhegehaltfähige" gestrichen.

9. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Beamtengesetzes

Das Thüringer Beamtengesetz vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt."

2. In § 37 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "ob" die Worte "in den Fällen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 Beamt StG" eingefügt.

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