umwelt-online: Archivdatei - ThürBesG - Thüringer Besoldungsgesetz (2)

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Besoldungsordnungen a und B Anlage 1 11a 11c 11e 13

I. Allgemeine Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen

(1) Die in der Besoldungsordnung a gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, auf die Laufbahn oder auf die Fachrichtung hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen "Rat", "Oberrat", "Direktor" und "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(2) Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.

(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium.

(4) Beamte in Organisationseinheiten der Schulaufsicht im pädagogischdidaktischen Bereich führen, soweit nicht in den Besoldungsordnungen besondere Amtsbezeichnungen ausgebracht sind, die für die Beamten bei obersten Landesbehörden vorgesehenen Amtsbezeichnungen.

2. Künftig wegfallende Ämter

Die künftig wegfallenden Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt ( Anlage 4). Diese Ämter können von den Beamten weiter bekleidet werden, die sie am Tag der Aufnahme des Amtes in den Anhang zu den Besoldungsordnungen innehatten. Sie dürfen jedoch nicht mehr verliehen werden.

3. Einstufung von Ämtern 09 11c

(1) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schüler an einer Schule, so ist die Schülerzahl nach der amtlichen Schulstatistik vom Beginn des folgenden Haushaltsjahrs an maßgebend. Dies gilt nicht, wenn erkennbar abzusehen ist, dass die Schülerzahl über die Dauer eines Schuljahrs hinaus keinen Bestand haben wird. § 17 Abs. 2 bleibt unberührt. Beamte, die wegen Rückgangs der Schülerzahlen oder wegen Auflösung einer Schule in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt übertreten oder übergetreten sind, dürfen abweichend von § 56 ThürBG" auf Antrag anstelle der Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes ohne den Zusatz "außer Dienst" führen.

(2) Die Ämter für Lehrkräfte einschließlich der Beförderungsämter und Funktionsämter sind für Lehrkräfte an Gesamtschulen nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Vorgaben entsprechend anwendbar. Für die an Schulen mit Schulversuchen tätigen Lehrer ist entsprechend zu verfahren. Die Ämter der Lehrkräfte einschließlich der Beförderungsämter sind auf Lehrkräfte an Gemeinschaftsschulen nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Vorgaben entsprechend anwendbar.

(3) Für Diplomlehrer beziehungsweise Fachlehrer mit einem Staatsexamen oder Diplom mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für zwei, auch im neuen Schulsystem anerkannte Fächer der Klassen 5 bis 12 sind bei einer Verwendung in der Oberstufe eines Gymnasiums oder an einer berufsbildenden Schule die Ämter in der Besoldungsgruppe a 13 - Studienrat - und in der Besoldungsgruppe a 14 - Oberstudienrat - entsprechend anwendbar. Gleiches gilt für Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und für Lehrkräfte mit vergleichbarer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die sich nach mindestens vierjähriger entsprechender Lehrtätigkeit an einer berufsbildenden Schule im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 bewährt haben. Dies gilt ebenfalls für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und auch im neuen Schulsystem anerkannten Lehrbefähigung für zwei Fächer der Polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10), die sich im allgemein- oder berufsbildenden Unterricht an einer berufsbildenden Schule oder in der Koordinierung schulfachlicher Aufgaben für die Oberstufe eines Gymnasiums oder im mindestens wöchentlich sechs Unterrichtsstunden umfassenden Unterricht in der Oberstufe eines Gymnasiums nach mindestens vierjähriger entsprechender Verwendung im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 bewährt haben.

(4) Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und abgeschlossener Ergänzungsausbildung kann ein anderes Amt der Besoldungsordnung a übertragen werden, wenn zusammen mit der Ergänzungsausbildung die laufbahnrechtlichen Vorausetzungen für das andere Amt erfüllt sind, die Lehrkraft entsprechend verwendet wird und nach Bewährung in der Tätigkeit des anderen Amtes die Laufbahnbefähigung für das andere Amt nach der Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung vom 11. Oktober 2000 (GVBl. S. 317) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt wurde.

II. Stellenzulagen 11c

1. Zulage für Beamte als fliegendes Personal

(1) Beamte erhalten

  1. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Hubschraubern,
  2. als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige

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