Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014

Vom 31. Januar 2013
(GVBl. Nr. 1 vom 07.02.2013 S. 22)


Erster Teil
Innenministerium

Artikel 1
Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

alt neu
1. das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium, wenn ein anderes Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes oder der Bund beteiligt ist; "1. das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium, wenn der Freistaat Thüringen, ein anderes Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes oder der Bund beteiligt ist;" 

...

Dritter Teil
Finanzministerium

Artikel 11
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

In der Anlage 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) geändert worden ist, wird die Besoldungsordnung B wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird dem Amt "Vizepräsident des Landesamts für Verfassungsschutz" das Amt "Vizepräsident des Landesamts für Verbraucherschutz" angefügt.

2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird das Amt "Präsident des Landesamts für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" gestrichen.

3. In der Besoldungsgruppe B 4 wird dem Amt "Vizepräsident des Landesverwaltungsamts" das Amt "Präsident des Landesamts für Verbraucherschutz" angefügt.

Vierter Teil
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie

Artikel 12
Thüringer Gesetz über Beleihungen im Bereich des gesetzlichen Mess- und Eichwesens

- wie eingefügt -

...

Sechster Teil
Schlussbestimmungen

Artikel 15
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten

  1. Artikel 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2012,
  2. Artikel 5 Nr. 1 am 1. August 2013 und
  3. Artikel 14 am 1. Januar 2014

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