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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2011 und 2012 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
Vom 22. September 2011
(GVBl. Nr. 8 vom 30.09.2011 S. 235)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012
§ 1 Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen
(1) Die im Thüringer Besoldungsgesetz ( ThürBesG) in Anlage 5 Nr. 1 bis 4 und in Anlage 9 ausgewiesenen Beträge der Grundgehaltssätze werden ab dem 1. Oktober 2011 um 1,5 v.H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Grundgehaltssätze werden ab dem 1. April 2012 um 1,9 v.H. und auf dieser Grundlage um 17 Euro erhöht.
(2) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge des Familienzuschlags, die Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 3 bis a 5 und der Anrechnungsbetrag nach § 37 Abs. 2, die in Anlage 8 Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge der Stellenzulagen nach Abschnitt II Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B und Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung R, die in Anlage 8 Tabelle 2 ausgewiesenen Amtszulagen, die in Anlage 8 Tabelle 3 ausgewiesenen sonstigen Zulagen zur Besoldungsordnung W sowie die in Anlage 9 ausgewiesenen Amts- und Stellenzulagen zur Besoldungsordnung C werden ab dem 1. Oktober 2011 um 1,5 v.H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. April 2012 um weitere 1,9 v.H. erhöht.
(3) Die in Anlage 7 des Thüringer Besoldungsgesetzes ausgewiesenen Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. Oktober 2011 um 1,5 v.H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. April 2012 um 1,9 v.H. und auf dieser Grundlage um 6 Euro erhöht.
(4) In der durch Artikel 2 Nr. 8 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2011 und 2012 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften angefügten Anlage 10 zum Thüringer Besoldungsgesetz erhöhen sich ab dem 1. April 2012 in Tabelle 1 die Beträge der Grundgehaltspannen entsprechend Absatz 1 Satz 2 und die Beträge des Auslandszuschlags um 1,52 v.H. sowie auf dieser Grundlage um 13,60 Euro, in Anlage 10 Tabelle 2 erhöhen sich ab dem 1. April 2012 die Monatsbeträge um 1,52 v.H.
§ 2 Weitere Anpassungen
(1) Die in § 7 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134 - 169 -) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Bezüge werden ab dem 1. Oktober 2011 um 1,5 v.H. und auf dieser Grundlage ab dem 1. April 2012 um weitere 1,9 v.H. erhöht. Gleiches gilt für die Ausgleichszulage nach Artikel 17 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134).
(2) Für Versorgungsempfänger gelten nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99) die Erhöhungen nach § 1 sowie nach Absatz 1 entsprechend.
(3) Die in der Anlage zum Thüringer Beamtenversorgungsgesetz ausgewiesenen Beträge der Zuschläge zu § 65 Abs. 4, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 3 und § 68 ThürBeamtVG werden ab dem 1. April 2012 um 1,9 v.H. erhöht.
(4) Für die Beträge nach § 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16) in der jeweils geltenden Fassung gilt § 1 Abs. 1 entsprechend.
(5) Die Beträge nach § 4 Abs. 1 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung werden ab dem 1. Oktober 2011 um 1,5 v.H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. April 2012 um 1,9 v.H erhöht.
(6) Für die Berechnung der Erhöhungen nach diesem Gesetz gilt § 3 Abs. 7 Satz 1 ThürBesG entsprechend.
Artikel 2
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
Das Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1
1. leistungsorientierte Besoldung,
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
2.(ab 1. Januar 2012) Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 eingefügt:
"Der Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden ist. Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Die Dauer der Unterbrechung ist nicht auf die Frist nach Satz 3 anzurechnen."
3. Dem § 49 wird folgender Satz angefügt:
"Die Beträge des Auslandszuschlags sind in Anlage 10 ausgewiesen."
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I Nr. 3 der Vorbemerkungen wird wie folgt geändert:
(Stand: 16.06.2018)
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