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ThürEZulV - Thüringer Erschwerniszulagenverordnung
- Thüringen -
Vom 20. Juli 2008
(GVBl. Nr. 9 vom 28.08.2008 S. 298; 01.02.2010 S. 16; 22.09.2011 S. 235 11 11a; 19.09.2013 S. 266 13, 13a; 03.09.2014 S. 669; 06.11.2015 S. 152; 13.09.2017 S. 161; 02.07.2019 S. 253 19; 19a; 19b; 02.06.2020 S. 293 20; 15.11.2022 S. 437 22; 16.01.2024 S. 9 24; 28.05.2024 S. 181 24a)
Aufgrund des § 43 Abs. 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes ( ThürBesG) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S.134) verordnet die Landesregierung:
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulagen gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
Zweiter Abschnitt
Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen 20
(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Monat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht:
(5) Rufbereitschaft im Sinne des Absatz 4 ist die Pflicht, sich außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit an einem frei wählbaren Ort aufzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können.
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage 11 11a 13 13a 19 19a 19b 22 24a
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
§ 5 Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit 13 20
Die Zulage wird bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 33 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) weitergewährt. Sie wird ferner weitergewährt, wenn Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 27 ThürBeamtVG vorliegen. Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung der Zulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
§ 6 Ausschluss der Zulage 20 22
Die Zulage wird nicht gewährt neben
(Stand: 03.07.2024)
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