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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung
- Thüringen -

Vom 28. Mai 2024
(GVBl. Nr. 7 vom 28.06.2024 S. 181)


Aufgrund des § 43 Satz 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2023 (GVBl. S. 370), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Januar 2024 (GVBl. S. 9), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird der Geldbetrag "3,80 Euro" durch den Geldbetrag "5,00 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Geldbetrag "1,05 Euro" durch den Geldbetrag "1,50 Euro" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird der Geldbetrag "1,76 Euro" durch den Geldbetrag "5,00 Euro" ersetzt.

2. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " §§ 10 und 14 bis 18a" durch die Verweisung " §§ 10 und 15 bis 18a" ersetzt.

3. § 14

§ 14 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst

(1) Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung.

(2) Beamte erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht),

  1. eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leisten,
  2. eine Schichtzulage von 46,02 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird,
  3. eine Schichtzulage von 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zu Grunde gelegt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. Sie finden keine Anwendung auf Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Sie finden ferner keine Anwendung auf Beamte, die als Pförtner oder Wächter tätig sind oder Auslandsbesoldung (§ 49 ThürBesG) erhalten.

(3a) Bei teilzeitbeschäftigten Beamten tritt an die Stelle der Anspruchsvoraussetzung von 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nach den Absätzen 1 oder 2 Satz 1 Nr. 1 die sich aus dem Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten ergebende Anzahl an Dienststunden.

(4) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch besteht auf eine Stellenzulage nach den Vorbemerkungen II Nr. 2 bis 5 zu den Besoldungsordnungen a und B des Thüringer Besoldungsgesetzes.

(5) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht neben einer Zulage nach § 16 gewährt.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

ID 241570


ENDE

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