Regelwerk |
Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Neufassung und zur Änderung polizeiorganisatorischer Regelungen
Vom 25. Oktober 2011
(GVBl. Nr. 9 vom 04.11.2011 S. 268)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ThürPOG - Thüringer Polizeiorganisationsgesetz
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei
Artikel 2
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes
Das Polizeiaufgabengesetz vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2010 (GVBl. S. 291), wird wie folgt geändert:
1. § 34 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 1, ausgenommen die Anfertigung von Bildaufnahmen, darf nur vom Leiter der zuständigen Polizeibehörde oder seinem Stellvertreter angeordnet werden. | "Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 1, ausgenommen die Anfertigung von Bildaufnahmen, darf nur vom Leiter der Landespolizeidirektion oder vom Leiter des Landeskriminalamts oder von einem besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes angeordnet werden." |
2. § 34a Abs. 5 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Eine Maßnahme nach Absatz 1 bis 4 darf nur auf Antrag des Leiters der Polizeibehörde oder bei Verhinderung seines Stellvertreters durch den Richter angeordnet werden. Soweit eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 3 Satz 2 sowie nach Absatz 4 erforderlich ist, kann die Anordnung bei Gefahr im Verzug der Leiter der Polizeibehörde oder bei Verhinderung sein Stellvertreter treffen. | "Eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 4 darf nur auf Antrag des Leiters der Landespolizeidirektion oder des Leiters des Landeskriminalamts oder, bei deren jeweiliger Verhinderung, eines besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes durch den Richter angeordnet werden. Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 3 Satz 2 sowie nach Absatz 4 erforderlich sind, können bei Gefahr im Verzug die in Satz 1 genannten Behördenleiter oder, bei deren jeweiliger Verhinderung, ein besonders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes die Anordnung treffen." |
3. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag des Leiters der Polizeibehörde oder seines Stellvertreters gerichtlich angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Leiter der Polizeibehörde oder bei Verhinderung sein Stellvertreter treffen. | "Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag des Leiters der Landespolizeidirektion oder des Leiters des Landeskriminalamts oder eines besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können die in Satz 1 genannten Behördenleiter oder, bei deren jeweiliger Verhinderung, ein besonders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes die Anordnung treffen." |
bb) In Satz 4 werden die Worte "eines Behördenleiters" gestrichen.
b) Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Anordnung eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen obliegt dem Leiter der Polizeibehörde oder dessen Stellvertreter. | "Die Anordnung eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen treffen die in Absatz 4 Satz 1 genannten Behördenleiter oder, bei deren jeweiliger Verhinderung, ein besönders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes." |
4. § 37 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Ausschreibung darf nur durch den Leiter der Polizeibehörde angeordnet werden. | "Die Ausschreibung darf nur durch den Leiter der Landespolizeidirektion oder den Leiter des Landeskriminalamts oder von einem besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes angeordnet werden." |
5. § 44 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Rasterfahndung darf nur durch den Leiter der Polizeibehörde mit Zustimmung des für die Polizei zuständige Ministeriums angeordnet werden. | "Die Rasterfahndung darf nur durch den Leiter der Landespolizeidirektion oder den Leiter des Landeskriminalamts mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums angeordnet werden." |
(Stand: 26.04.2021)
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