Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Thüringer Gesetz zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -
Vom 18. Juli 2014
(GVBl. Nr. 7 vom 29.07.2014 S. 406)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
Das Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 266), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Der Zuschlag beträgt 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde."
b) Satz 4 wird aufgehoben.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Funktionen der Beamten der Besoldungsordnung a können in begründeten Ausnahmefällen zwei, in besonders begründeten Ausnahmefällen drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die durch dieses Gesetz erfolgten Bewertungen von Funktionen und deren Zuordnung zu Ämtern bleiben unberührt."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Ämtern mit Grundamtsbezeichnungen (Anlage 1 zu Abschnitt I Nr. 1 der Vorbemerkungen) für die Landesverwaltung Funktionen zuzuordnen, soweit dies nicht in diesem Gesetz erfolgt ist."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der sachgerechten Bewertung der Funktionen der Beamten des Landes sind insbesondere die folgenden Bewertungsmerkmale zugrunde zu legen:
c) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
"(3) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung die Zuordnung einer Funktion zu mehreren Ämtern nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln sowie für die Bewertung der Funktionen der Beamten nach Absatz 2 ergänzende Kriterien zu erlassen.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können die Funktionen der Beamten in der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums bis zu fünf Ämtern ihrer Laufbahngruppe zugeordnet werden, soweit Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz in sachlicher Unabhängigkeit wahrgenommen werden.
(5) Die organisatorischen Befugnisse der obersten Landesbehörden bleiben unberührt."
3. In § 17 Abs. 2 werden nach den Worten "Amt gesetzlich" die Worte "oder durch Rechtsverordnung" eingefügt.
4. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:
" § 16 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."
5. § 23 erhält folgende Fassung:
" § 23 Obergrenzen für Beförderungsämter
(1) Bei der sachgerechten Bewertung der Funktionen der Beamten ( § 16 Abs. 1 Satz 1) dürfen die Anteile der Beförderungsämter die nachfolgenden Obergrenzen nicht überschreiten. Gebündelt bewertete Funktionen ( § 16 Abs. 1 Satz 2) sind anteilig im Verhältnis der Obergrenzen den Besoldungsgruppen zuzuordnen; soweit Beförderungsämter mit einer Amtszulage ausgestattet sind, sind diese in der Obergrenze der jeweiligen Besoldungsgruppe enthalten. Die Obergrenzen betragen
(2) Abweichend von Absatz 1 werden für die nachstehend aufgeführten Laufbahnen hinsichtlich der Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen festgesetzt:
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion