Regelwerk; Allgemeines, Abgaben

KAG M-V - Kommunalabgabengesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -

Fassung vom 12. April 2005
(GVOBl. Nr. 7 vom 04.05.2005 S. 146; 28.12.2007 S. 410 07; 13.07.2011 S. 777 11; 14.07.2016 S. 584 16; 24.06.2019 S. 190 19; 09.04.2020 S. 166 20; 13.07.2021 S. 1162 21; 30.06.2023 S. 650 23)
Gl.-Nr.: 6140-2



vorherige Änderungen vom 14.03.2005 S. 91 05

I. Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Kommunalabgaben 11

(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben) zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen.

(2) Ämter und Zweckverbände können in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben. Entsprechendes gilt für Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit ihnen gemäß § 70 Absatz 4 Satz 3 der Kommunalverfassung das Recht eingeräumt wurde, Abgabensatzungen zu erlassen.

(3) Unberührt bleibt die Befugnis der in den Absätzen 1 und 2 genannten kommunalen Körperschaften, für ihre öffentlichen Einrichtungen Benutzungs- oder Entgeltregelungen in privatrechtlicher Form zu treffen.

(4) Dieses Gesetz gilt auch für Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und für andere Abgaben, die von den in den Absätzen 1 und 2 genannten kommunalen Körperschaften im Bereich der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises und des übertragenen Wirkungskreises aufgrund anderer Gesetze erhoben werden. Satz 1 gilt nur, soweit im Baugesetzbuch oder in den anderen Gesetzen keine eigenen Regelungen enthalten sind.

§ 2 Rechtsgrundlagen für Kommunalabgaben

(1) Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. Die Verpflichtung zur Angabe des Beitragssatzes gilt nicht bei Erlass einer Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8. Es ist zulässig, in Satzungen über Verwaltungsgebühren nach § 5 für bestimmte Leistungen einen Gebührenrahmen mit einem Höchst- und einem Mindestsatz festzulegen.

(2) Sofern durch Satzung nichts anderes bestimmt ist, bilden technisch getrennte Anlagen eines Einrichtungsträgers, die der Erfüllung derselben öffentlichen Aufgabe dienen, eine Einrichtung im rechtlichen Sinne, bei der Benutzungsgebühren und Anschlussbeiträge nach jeweils einheitlichen Sätzen erhoben werden.

(3) In die Ermittlung der Höhe eines Abgabensatzes (Kalkulation) darf die abgabenberechtigte Körperschaft einzelne Aufwands- und Kostenpositionen nachträglich einstellen oder anders bewerten, soweit dadurch nicht der Abgabensatz erhöht wird. Die nachträgliche Änderung der Kalkulation führt nicht zur Unwirksamkeit der Abgabensatzung; sie bedarf auch keiner erneuten Befassung der Vertretungskörperschaft.

II. Teil
Die einzelnen Abgaben

§ 3 Steuern

(1) Gemeinden und Landkreise können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben. Die Besteuerung desselben Gegenstandes durch eine kreisangehörige Gemeinde und den Landkreis ist unzulässig. Eine Jagdsteuer darf ab dem 1. April 2005 nicht mehr erhoben werden. Eine Vergnügungssteuer darf nicht erhoben werden, soweit sie das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten in der Spielbankabgabe unterliegenden Einrichtungen zum Gegenstand hat. Der Zweitwohnungssteuer unterfallen nicht Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 und des § 20a des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht für Gartenlauben nach § 20a Nr. 8 des Bundeskleingartengesetzes, deren Inhaber vor dem 3. Oktober 1990 eine Befugnis zur dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde oder die dauernd zu Wohnzwecken genutzt werden.

(2) Die Einführung einer im Land bisher nicht erhobenen Steuer nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die Zustimmung muss mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten In-Kraft-Treten der Steuersatzung beim Innenministerium beantragt werden. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Anspruch.

§ 4 Gebühren (Allgemeines)

(1) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

(2) Die Gebührensätze sind nach festen Merkmalen zu bestimmen. Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist und für die Einrichtungen kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.

§ 5 Verwaltungsgebühren 07

(1) Verwaltungsgebühren für Leistungen des eigenen Wirkungskreises dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt oder sonst veranlasst worden ist.

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