Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften

Vom 13. Juli 2011
(GVOBl. M-V Nr. 114 vom 29.07.2011 S. 777)
Gl.-Nr.: 2020 - 8


Artikel 1
KV M-V - Kommunalverfassung
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Gl.-Nr.: 2020 - 9

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Kommunalabgabengesetzes *

Das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V. S. 146), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) geändert worden ist, wird wie folgt geändeft:

1. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Entsprechendes gilt für Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit ihnen gemäß § 70 Absatz 4 Satz 3 der Kommunalverfassung das Recht eingeräumt wurde, Abgabensatzungen zu erlassen."

2. § 6 wird wie folgt geändert: Absatz 2c Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Werden öffentliche Einrichtungen als Unternehmen im Sinne von § 68 Abs. 1 oder 2 oder § 161 Abs. 5 der Kommunalverfassung geführt, so können anstelle der in den Absätzen 2 bis 2b genannten Kosten die sich aus dem Wirtschaftsplan des Unternehmens ergebenden Selbstkosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns angesetzt werden. "Werden öffentliche Einrichtungen als Unternehmen oder Einrichtung im Sinne der §§ 68, 70 oder § 161 Absatz 3 der Kommunalverfassung geführt, so können anstelle der in den Absätzen 2 bis 2b genannten Kosten die sich aus dem Wirtschaftsplan des Unternehmens ergebenden Selbstkosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns angesetzt werden."

c) Absatz 2d Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. "Übersteigt am Ende eines Kalkulationszeitraums das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten, so sind die Kostenüberdeckungen spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden."

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 5. September 2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690) geändert worden ist, außer Kraft.


*) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 12. April 2005; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 6140 - 2

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