Regelwerk, Verwaltung

KV M-V - Kommunalverfassung
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. Juli 2011
(GVOBl. M-V Nr. 114 vom 29.07.2011 S. 777; 23.07.2019 S. 467 19; 18.12.2023 S. 934 23; 14.05.2024 S. 154 24 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2020 - 9




Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2004

Teil 1
Gemeindeordnung

Abschnitt 1
Grundlagen der Gemeindeverfassung

§ 1 Begriff der Gemeinden

(1) Die Gemeinden sind eine wesentliche Grundlage des demokratischen Staates.

(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften. Sie fördern in freier Selbstverwaltung das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.

(3) Gemeinden sollen nicht weniger als 500 Einwohnerinnen und Einwohner haben.

§ 2 Eigener Wirkungskreis 24

(1) Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

(2) Zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises gehören insbesondere die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung unter Beachtung der Belange der Umwelt und des Naturschutzes, des Denkmalschutzes und der Belange von Wirtschaft und Gewerbe, die Bauleitplanung, die Gewährleistung des örtlichen öffentlichen Personennahverkehrs, die Versorgung mit Energie, insbesondere erneuerbarer Art, und mit Wasser, die Abwasserbeseitigung und -reinigung, die Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, die Entwicklung der Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie des kulturellen Lebens einschließlich der Unterstützung der Kulturarbeit, der öffentliche Wohnungsbau, die gesundheitliche und soziale Betreuung, der Brandschutz und die Entwicklung partnerschaftlicher Beziehungen zu Gemeinden anderer Staaten.

(3) Die Gemeinden können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung zur Erfüllung einzelner Selbstverwaltungsaufgaben verpflichtet werden.

(4) In die Rechte der Gemeinden darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

§ 3 Übertragener Wirkungskreis

(1) Den Gemeinden können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung öffentliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

(2) Rechtsverordnungen der Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis werden nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt gemacht.

§ 4 Finanzierung der Aufgaben, Konnexität

(1) Die Gemeinden regeln ihre Finanzwirtschaft in eigener Verantwortung. Sie haben die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus eigenen Einzahlungen aufzubringen. Reichen diese nicht aus, haben sie Anspruch auf einen übergemeindlichen Finanzausgleich.

(2) Werden Gemeinden durch das Land zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 verpflichtet oder werden ihnen durch das Land Aufgaben nach § 3 Absatz 1 übertragen, so ist dabei gleichzeitig über die Deckung der Kosten zu entscheiden. Führt die Erfüllung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Kostenfolgeabschätzungen sind unter Beteiligung der kommunalen Verbände vorzunehmen. Der finanzielle Ausgleich ist zeitgleich mit der Aufgabenübertragung zu gewähren. Dieser ist in der Rechtsvorschrift, die die Aufgabenübertragung anordnet, oder zeitnah im Finanzausgleichsgesetz zu regeln.

(3) Werden Gemeinden durch Gesetz, durch Rechtsverordnung aufgrund eines Gesetzes von Aufgaben oder durch Verwaltungsvorschriften des Landes von Kosten entlastet, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu Gunsten des Landes vorzunehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 5 Satzungsrecht, Hauptsatzung 24

(1) Die Gemeinden können die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises können Satzungen nur erlassen werden, wenn ein Gesetz dies vorsieht.

(2) Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist zu regeln, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden. Die Hauptsatzung wird von der Gemeindevertretung mit der Mehrheit aller Mitglieder beschlossen. Sie ist der Rechtsaufsichtsbehörde vor der Ausfertigung anzuzeigen. Sie darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. Für Änderungen der Hauptsatzung gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend. Auf Änderungen, die das Verfahren der öffentlichen Bekanntmachung betreffen, findet zudem Satz 5 entsprechende Anwendung. Bestimmungen der Hauptsatzung nach § 22 Absatz 2, 4 und 4a, §§ 35, 36, 38 Absatz 2 Satz 5, 39 Absatz 2 Satz 4, 40 Absatz 4, §§ 41, 42 und 42a entfalten ihre Wirksamkeit bereits mit der Beschlussfassung.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher.

(4) Satzungen sind von der Bürgermeisterin oder von dem Bürgermeister auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen wird durch Rechtsverordnung nach § 174 Absatz 1 Nummer 2 geregelt. Im Übrigen bestimmt die Gemeinde Form, Fristen und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung. Satzungen treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Für Satzungsänderungen gelten die Sätze 1 und 4 entsprechend.

(5) Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

(6) Absatz 5 gilt auch ohne die Hinweispflicht des Satzes 1 für Satzungen, die nach dem 17. Mai 1990 und vor dem 12. Juni 1994 in Kraft getreten sind. Die Jahresfrist beginnt für diese Satzungen mit dem 12. Juni 1994.

(7) Für Flächennutzungspläne gelten die Absätze 5 und 6 entsprechend. Die Bekanntmachung nach § 6 Absatz 5 des Baugesetzbuches erfolgt in der für Satzungen geltenden Weise.

§ 6 Kommunale Verbände

(1) Zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung ihrer Interessen haben die Gemeinden das Recht, Verbände zu bilden.

(2) Die Landesregierung hat die Verbindung zu diesen Verbänden zu wahren und bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Gemeinden berühren, mit ihnen zusammenzuwirken.

(3) Der Landtag soll bei den Beratungen entsprechender Gesetzentwürfe diese Verbände anhören.

§ 7 Gemeindearten 19 24

(1) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind auch die kreisangehörigen, die großen kreisangehörigen und die kreisfreien Städte.

(2) Große kreisangehörige Städte sind die Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg, die Universitäts- und Hansestadt Greifswald sowie die Hansestädte Strals- und und Wismar. Die großen kreisangehörigen Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als amtsfreie Gemeinden in ihrem Gebiet die Aufgaben, die ihnen durch oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen werden. Eine große kreisangehörige Stadt kann, sofern sie dem zustimmt, durch Rechtsverordnung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums von einzelnen oder allen Aufgaben, die ihr kraft dieses Status übertragen wurden, befreit werden. Mit der Befreiung von allen diesen Aufgaben erlischt das Recht nach § 8 Absatz 6.

(3) Kreisfreie Städte sind die Hanse- und Universitätsstadt Rostock und die Landeshauptstadt Schwerin. Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als amtsfreie Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.

§ 8 Name und Bezeichnung 19 19 24

(1) Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen. Eine neu gebildete Gemeinde bestimmt ihren Namen selbst. Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder den Gemeindenamen ändern. An die Stelle des Beschlusses kann ein Bürgerentscheid treten. Die Bestimmung, Feststellung oder Änderung des Namens und seiner Schreibweise ist nur aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. Sie bedarf der Genehmigung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums.

(2) Namensänderungen sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.

(3) Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach dem bisherigen Recht zusteht oder auf Antrag von der Landesregierung verliehen wird.

(4) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann auf Antrag der Gemeinde weitere Bezeichnungen verleihen. Ohne Verleihung dürfen überkommene Bezeichnungen sowie dem Namen nachgestellte Bezeichnungen nach dem Kurortgesetz geführt werden. § 6 des Kurortgesetzes bleibt unberührt.

(5) Die Stadt Schwerin führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.

(6) Die Stadt Neubrandenburg sowie die Hansestädte Greifswald, Stralsund und Wismar können die Bezeichnung große kreisangehörige Stadt führen. .

§ 9 Wappen, Flaggen und Siegel 19 19 24

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, Wappen und Flaggen zu führen, die mit ihrer Geschichte und mit demokratischen Grundsätzen übereinstimmen. Die Annahme neuer Wappen und Flaggen und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums.

(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung, Ausgestaltung und Aufbewahrung sowie den Nachweis kommunaler Dienstsiegel zu treffen.

§ 10 Gemeindegebiet

(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus besonderen Gründen können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke).

(3) Das Gebiet der Gemeinde soll so bemessen sein, dass die örtliche Verbundenheit der Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben gewährleistet sind.

§ 11 Gebietsänderungen 19 24

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden aufgelöst, neu gebildet oder in ihren Grenzen geändert werden (Gebietsänderungen). Die Bürgerinnen und Bürger, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen, sowie die betroffenen Gemeinden, Ämter und Landkreise sind vorher anzuhören.

(2) Gebietsänderungen können durch Vertrag der beteiligten Gemeinden, durch Gesetz oder, bei örtlich begrenzten Einzelregelungen, durch Entscheidung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums vorgenommen werden. Eine Regelung ist örtlich begrenzt, wenn höchstens zwei Gemeinden betroffen sind.

(3) Gebietsänderungen, die nicht durch Gesetz erfolgen, sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.

(4) Eine wirksame Gebietsänderung begründet unmittelbar Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirkt den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher zu berichtigen. Die durch die Gebietsänderung erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten, soweit diese auf Landesrecht beruhen.

(5) Wird durch die Änderung einer Gemeindegrenze die Grenze eines Amtes berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenze auch die Änderung der Amtsgrenze. Satz 1 gilt entsprechend für die Änderung einer Gemeindegrenze, die die Grenze eines Landkreises berührt.

§ 12 Gebietsänderungsverträge 19 24

(1) Die Aufnahme von Verhandlungen über Gebietsänderungsverträge bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung mit der Mehrheit aller Mitglieder. Gebietsänderungsverträge müssen von den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden jeweils mit der Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. An die Stelle des Beschlusses der Gemeindevertretung kann ein Bürgerentscheid treten. Die Verträge müssen Bestimmungen über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge und die Überleitung des Ortsrechts enthalten. Sie bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Bewirkt eine vertragliche Gebietsänderung zwischen Gemeinden die Änderung von Kreisgrenzen, bedarf sie der Zustimmung der betroffenen Landkreise. Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde kann die Zustimmung der betroffenen Landkreise ersetzen, wenn die Gebietsänderung auch unter Berücksichtigung der Belange der Landkreise dem öffentlichen Wohl dient. Die Gebietsänderungsverträge sind nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt zu machen, soweit sie Regelungen über die Überleitung des Ortsrechts enthalten.

(2) Betrifft eine Gebietsänderung nur eine Gemeinde, so tritt an die Stelle der Vereinbarung nach Absatz 1 ein Beschluss der Gemeindevertretung mit der Mehrheit aller Mitglieder. In dem Gemeindegebiet, das eine neue Gemeinde bilden soll, ist ein Bürgerentscheid durchzuführen. Kommt die erforderliche Mehrheit nach § 20 Absatz 6 nicht zu Stande, ist eine Regelung nur durch Entscheidung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums möglich.

(3) Wechseln Einrichtungen eines Amtes infolge der Gebietsänderung in den Bereich eines anderen Amtes, so sind die beteiligten Ämter in die Auseinandersetzung mit einzubeziehen.

Abschnitt 2
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

§ 13 Begriff

(1) Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sind die in der Gemeinde wohnenden natürlichen Personen.

(2) Bürgerinnen und Bürger sind die zu den Gemeindevertretungswahlen wahlberechtigten Personen nach Absatz 1.

§ 14 Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner 24

(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden. Sie sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben. Juristische Personen und Personenvereinigungen, die ihren Sitz in der Gemeinde haben, stehen den juristischen Personen und Personenvereinigungen nach Satz 1 gleich.

(4) Die Gemeinde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

§ 15 Anschluss- und Benutzungszwang 24

(1) Die Gemeinde kann für die Grundstücke ihres Gebiets durch Satzung den Anschluss an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Straßenreinigung, Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und ähnliche dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der öffentlichen Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht. Ein dringendes öffentliches Bedürfnis kann nicht ausschließlich durch die Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Einrichtung begründet werden.

(2) Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Der Anschluss- und Benutzungszwang kann auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränkt werden.

(3) Die Satzung kann vorschreiben, dass Eigentümerinnen und Eigentümer sowie dinglich Nutzungsberechtigte das Anbringen und Verlegen örtlicher Leitungen für die jeweilige öffentliche Einrichtung auf ihrem Grundstück zu dulden haben, wenn dieses an die Einrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einrichtung benutzt wird oder wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung für das Grundstück sonst vorteilhaft ist. Die Duldungspflicht besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks die in Satz 1 genannten Personen mehr als erforderlich oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

§ 16 Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner 24

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Zu diesem Zweck sollen Einwohnerversammlungen abgehalten sowie andere geeignete Formen einer bürgernahen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit angewendet werden. Eine Einwohnerversammlung ist durchzuführen, wenn Einwohnerinnen und Einwohner dies in einer allgemein bedeutsamen Angelegenheit der Gemeinde beantragt haben, es sei denn, dass innerhalb des letzten Jahres bereits eine Einwohnerversammlung zu der gleichen Angelegenheit durchgeführt wurde. Für den Antrag gelten die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister über die Zulässigkeit des Antrages entscheidet. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.

§ 17 Fragestunde, Anhörung

(1) Die Gemeindevertretung soll bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit einräumen, zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft Fragen zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, Sachverständige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören.

(3) Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 18 Einwohnerantrag

(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass in der Gemeindevertretung eine wichtige Angelegenheit behandelt wird, die zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehört. Dies gilt nicht, wenn innerhalb des letzten Jahres bereits ein zulässiger Antrag gleichen Inhalts behandelt wurde.

(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich an die Gemeindevertretung gestellt werden und eine Begründung enthalten. Er muss von mindestens 5 Prozent oder von mindestens 2.000 der in Absatz 1 genannten Personen unterzeichnet sein. Über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet die Gemeindevertretung.

(3) Zulässige Anträge hat die Gemeindevertretung unverzüglich zu behandeln.

§ 19 Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger 24

(1) Die verantwortliche Teilnahme an der gemeindlichen Selbstverwaltung ist Recht und Pflicht der Bürgerinnen und Bürger.

(2) Die Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gemeinde zu übernehmen und gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(3) Die Bestellung in ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Abberufung einer bestellten Person erfolgt durch die Gemeindevertretung. Wurden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Bestellung oder Abberufung nach Satz 1 getroffen, kann die Gemeindevertretung jederzeit beschließen, diese Befugnisse an sich zu ziehen. Sie kann ihre Befugnisse nach Satz 1 auf den Hauptausschuss oder auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen. Aus einem wichtigen Grund in den persönlichen Lebensumständen können Betroffene ihre Bestellung ablehnen oder eine Abberufung verlangen. Soweit dem gesetzlich nichts entgegensteht, kann die Gemeindevertretung bei der Bestellung zulassen, dass die Person das Amt niederlegen oder die Tätigkeit aufgeben kann, ohne dass es einer Abberufung bedarf.

(4) Für die Ausübung von Ehrenämtern und ehrenamtlichen Tätigkeiten für die Gemeinde gelten die Bestimmungen über die Verschwiegenheit (§ 23 Absatz 6), Mitwirkungsverbote (§ 24), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27) und die Verpflichtung (§ 28 Absatz 2 Satz 3) entsprechend.

§ 20 Bürgerentscheid, Bürgerbegehren 24

(1) Wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises können statt durch Beschluss der Gemeindevertretung durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden (Bürgerentscheid). Ein Bürgerentscheid oder ein Beschluss nach Absatz 5 Satz 5 kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid geändert oder aufgehoben werden.

(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

  1. die innere Organisation der Verwaltung,
  2. die Rechtsverhältnisse der für die Gemeinde haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen,
  3. Entscheidungen im Rahmen des gemeindlichen Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Abgabenwesens sowie Entscheidungen über privatrechtliche Entgelte, welche von der Gemeinde oder von Unternehmen und Einrichtungen erhoben werden, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
  4. Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches, die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie sonstige Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
  5. die Beteiligung an kommunaler Zusammenarbeit,
  6. Satzungen, durch die ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt wird, sowie
  7. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

(3) Die Gemeindevertretung kann im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde mit der Mehrheit aller Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheides beschließen (Vertreterbegehren). Der Beschluss muss die zu entscheidende Frage enthalten und den Zeitpunkt des Bürgerentscheides bestimmen.

(4) Die Bürgerinnen und Bürger können die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Bürgerbegehren), wenn innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid zur gleichen Angelegenheit durchgeführt worden ist. Richtet sich der Antrag gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, muss er innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses gestellt werden, es sei denn, der Beschluss wurde noch nicht durchgeführt.

(5) Das Bürgerbegehren muss schriftlich an die Gemeindevertretung gerichtet werden und die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Bürgerinnen und Bürger, die mit dem Ziel der Durchführung eines Bürgerbegehrens an die Gemeinde herantreten, hat die Gemeinde frühzeitig über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu beraten. Bei Schwierigkeiten in der Beurteilung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens soll sich die Gemeinde mit der Bitte um Beratung an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden. Die Auffassung der Rechtsaufsichtsbehörde hat sie den Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen der Beratung nach Satz 2 mitzuteilen. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger oder von mindestens 4.000 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und den Zeitpunkt des Bürgerentscheides entscheidet die Gemeindevertretung unverzüglich im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der beantragten Maßnahme beschließt.

(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.

(7) Ein Bürgerentscheid über die Abberufung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kann nur durch einen Beschluss der Gemeindevertretung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder herbeigeführt werden. § 32 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Der Bürgerentscheid bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen, wobei diese Mehrheit mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten entsprechen muss. Absatz 6 Satz 3 findet keine Anwendung. Mit dem Tag nach der Bekanntgabe des erfolgreichen Bürgerentscheides tritt die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister in den einstweiligen Ruhestand, sofern eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Versorgungsrechts erfüllt wurde. Ist die nach Satz 3 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, sollen die Gemeindevertretung und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts in einem vertraulichen und strukturierten Verfahren anstreben und hierfür die Unterstützung einer Mediatorin oder eines Mediators in Anspruch nehmen.

Abschnitt 3
Vertretung und Verwaltung

§ 21 Organe 24

Organe der Gemeinde sind die Gemeindevertretung und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

§ 22 Gemeindevertretung 24

(1) Die Gemeindevertretung ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan der Gemeinde. In Städten führt sie die Bezeichnung Stadtvertretung. In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass sie die Bezeichnung Bürgerschaft führt, soweit dies mit ihrer Geschichte übereinstimmt.

(2) Die Gemeindevertretung ist für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss der Gemeindevertretung eine Übertragung auf den Hauptausschuss oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister stattgefunden hat. Wichtig sind, neben den der Gemeindevertretung gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde sind. Die Gemeindevertretung kann Angelegenheiten, die sie übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde eine Angelegenheit durch die Hauptsatzung übertragen, kann die Gemeindevertretung sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder an sich ziehen.

(3) Die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten können nicht übertragen werden:

  1. Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Gemeindevertretung entscheidet,
  2. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
  3. die Bestellung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
  4. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  5. die Grundsätze der Personalentscheidungen,
  6. der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,
  7. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen,
  8. die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, ein Haushaltssicherungskonzept, die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für die Haushaltsdurchführung,
  9. a. der Erlass der Anlagerichtlinie für die Gemeinde und für kommunale Stiftungen,
  10. die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens,
  11. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung der Aufgaben, wesentliche Erweiterung oder Einschränkung, Änderung der Organisationsform und Auflösung kommunaler Unternehmen und Einrichtungen sowie Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen,
  12. die Ermittlung des Satzes öffentlicher Abgaben und die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte,
  13. die Bestellung und Wahl von Personen, die für die Gemeinde Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen,
  14. die Mitgliedschaft in kommunalen Verbänden und in Zweckverbänden, der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge nach §§ 165 und 167 sowie die Entscheidung über partnerschaftliche Beziehungen zu anderen Gemeinden,
  15. Gebietsänderungen und
  16. die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und von Ehrenbezeichnungen.

(4) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Hauptausschuss oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Entscheidungen bis zu bestimmten Wertgrenzen in folgenden Angelegenheiten trifft:

  1. die Genehmigung von Verträgen nach § 38 Absatz 6 Satz 6 und 7 und § 39 Absatz 2 Satz 11 und 12,
  2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,
  3. die Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen, die Hingabe von Darlehen und die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde, jedoch mit Ausnahme von Auftragsvergaben,
  4. die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte und
  5. den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen.

Enthält die Hauptsatzung solche Regelungen nicht, obliegt die Entscheidung ausschließlich der Gemeindevertretung.

(4a) Die Gemeindevertretung entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt. Sie kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf den Hauptausschuss oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen. Die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages ist in der Regel ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 3.

(5) Die Gemeindevertretung ist oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Beigeordneten. Sie kann diese Befugnisse nicht übertragen. Die Gemeindevertretung übt ihre Befugnisse nach Satz 1 im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister aus, das durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung ersetzt werden kann. Die Gemeindevertretung ist Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; sie hat keine Disziplinarbefugnis. Führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch, darf die Gemeindevertretung Aussagegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes nur mit Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde erteilen.

(6) Die Gemeindevertretung gibt sich zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.

§ 23 Mitglieder der Gemeindevertretung 24

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung werden von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt das Landes- und Kommunalwahlgesetz.

(2) Für Mitglieder der Gemeindevertretung kann die Hauptsatzung eine andere, mit der Geschichte der Gemeinde im Einklang stehende Bezeichnung vorsehen.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung üben ihr Mandat im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen beschränkt wird, nicht gebunden. Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind zur Teilnahme an den Sitzungen und zur Mitarbeit verpflichtet, wenn sie nicht aus wichtigem Grund verhindert sind. Sie können auf ihr Mandat jederzeit durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung verzichten.

(4) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung ist berechtigt, in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen.

(5) Die Mitglieder der Gemeindevertretung können sich zu Fraktionen zusammenschließen oder bestehenden Fraktionen mit deren Zustimmung beitreten. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei, in Städten mit mehr als 25 Mitgliedern der Stadtvertretung aus mindestens drei und in Städten mit mehr als 37 Mitgliedern der Stadtvertretung aus mindestens vier Mitgliedern bestehen; maßgebend ist die Anzahl der am Tag der Wahl der Gemeindevertretung zu wählenden Gemeindevertreter. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Soweit die Fraktionen Zuwendungen aus dem Gemeindehaushalt erhalten, ist die Verwendung dieser Mittel im Rahmen der örtlichen Prüfung zu prüfen. Eine Verwendung der Zuwendungen für Parteiaufgaben ist unzulässig. Personen, die eine Fraktion zum Zweck ihrer organisatorischen Unterstützung beschäftigt, kann ein Zugang zu nichtöffentlichen Angelegenheiten eingeräumt werden, wenn sie in entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet worden sind. Absatz 6 gilt für diese Personen entsprechend. Näheres über die Bildung von Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung. In Gemeindevertretungen mit bis zu elf Mitgliedern stehen die Rechte nach § 29 Absatz 7 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 5 und § 34 Absatz 2 auch jedem einzelnen Mitglied zu.

(6) Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Mitglieder der Gemeindevertretung dürfen ohne Genehmigung der Gemeindevertretung weder gerichtlich noch außergerichtlich Aussagen machen, soweit sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach der Beendigung des Mandats fort.

(7) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder der Gemeindevertretung ihr Mandat bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Gemeindevertretung aus.

§ 24 Mitwirkungsverbote

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken oder sonst tätig werden,

  1. wenn die Entscheidung ihnen selbst oder ihren Angehörigen im Sinne von § 20 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann,
  2. wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben,
  3. wenn sie eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung vertreten, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder
  4. wenn sie Bedienstete einer Aufsichtsbehörde sind und der Beratungsgegenstand einen unmittelbaren Bezug zu ihrem dienstlichen Aufgabenbereich besitzt.

(2) Die Mitwirkungsverbote des Absatzes 1 gelten nicht,

  1. wenn der Vorteil oder der Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
  2. bei Wahlen sowie bei Abberufungen und
  3. wenn die Vertretung der natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung auf Vorschlag der Gemeinde ausgeübt wird.

(3) Wer annehmen muss, nach Absatz 1 von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

(4) Eine Entscheidung, die unter Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot zu Stande kommt oder bei der ein Mitglied der Gemeindevertretung ungerechtfertigt ausgeschlossen wird, ist unwirksam. Ein ungerechtfertigter Ausschluss eines Mitglieds der Gemeindevertretung ist von Anfang an unbeachtlich, wenn dieses der Entscheidung nachträglich zustimmt.

(5) Ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot oder ein ungerechtfertigter Ausschluss eines Mitglieds der Gemeindevertretung kann nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Verstoß oder der ungerechtfertigte Ausschluss innerhalb dieser Frist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsache, aus der sich der Verstoß oder der ungerechtfertigte Ausschluss ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Die Jahresfrist beginnt am Tag nach der Beschlussfassung oder, sofern eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.

§ 25 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat 19

(1) Mitglied der Gemeindevertretung können nicht solche Personen sein, die tätig sind als

  1. Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, soweit sie mit dem verwaltungsmäßigen Vollzug von Rechtsvorschriften oder mit der Vorbereitung oder Umsetzung von Entscheidungen der Organe der Gemeinde oder des Amtes befasst sind, oder gegenüber anderen Bediensteten der Gemeinde oder des Amtes Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahrnehmen, soweit sie diese Funktionen nicht ehrenamtlich ausüben,
  2. Landrätin oder Landrat, Stellvertreterin oder Stellvertreter der Landrätin oder des Landrates oder Beigeordnete oder Beigeordneter im Dienst des Landkreises, dem die Gemeinde angehört,
  3. leitende Bedienstete im Dienst eines Zweckverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der die Gemeinde oder das Amt angehört,
  4. Bedienstete einer Rechtsaufsichtsbehörde nach § 79, die entscheidend unmittelbar die Rechtsaufsicht oder die Rechnungsprüfung über die Gemeinde oder über das Amt wahrnehmen,
  5. leitende Angestellte eines privatrechtlichen Unternehmens oder Kommunalunternehmens, an dem die Gemeinde oder das Amt mittelbar oder unmittelbar mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist.

Im Dienst des Amtes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 stehen auch Bedienstete der Gemeinde, die nach § 126 Absatz 1 Satz 3 die Verwaltung des Amtes wahrnimmt. Satz 1 gilt nicht für Arbeiterinnen und Arbeiter.

(2) Leitende Bedienstete oder leitende Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 sind Vorstandsmitglieder sowie Personen, die die Verwaltungsleitung, Geschäftsführung oder vergleichbare Ämter innehaben, soweit die Funktion nicht ehrenamtlich ausgeübt wird.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 mitzuteilen.

(4) Bei Verstößen gegen Absatz 1 fordert die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung das Mitglied der Gemeindevertretung auf, innerhalb eines Monats zu erklären, ob es aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheiden oder auf das Mandat verzichten will. Die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung ruht von der Aufforderung durch die oder den Vorsitzenden an so lange wie das Arbeits- oder Dienstverhältnis und das Mandat nebeneinander bestehen. Gibt das Mitglied der Gemeindevertretung keine Erklärung ab, stellt die oder der Vorsitzende den Verlust des Mandats fest.

§ 26 Vertretungsverbot

Mitglieder der Gemeindevertretung dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.

§ 27 Entschädigungen, Kündigungsschutz 24

(1) Mitglieder der Gemeindevertretung haben Anspruch auf

  1. Ersatz ihrer Auslagen,
  2. Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes,
  3. Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit dieser zu ihren Lasten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird, und
  4. Reisekostenvergütung.

(2) Die Entschädigungen sind in der Hauptsatzung zu regeln.

(3) Der Ersatz der tatsächlichen Auslagen kann auch durch eine pauschalierte Aufwandsentschädigung erfolgen. Die Ansprüche auf Entschädigung sind nicht übertragbar. Auf sie kann nicht verzichtet werden, soweit ein Aufwand tatsächlich entstanden ist.

(4) Mitgliedern der Gemeindevertretung kann Ersatz für Sachschäden nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen geleistet werden.

(5) Wer als Mitglied der Gemeindevertretung tätig ist, darf aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht aus diesem Grund entlassen, gekündigt, versetzt oder abgeordnet werden. Ihr oder ihm ist die für diese Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren.

(6) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat in der Gemeindevertretung zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.

§ 28 Konstituierung der Gemeindevertretung, Vorsitz 24

(1) Die Gemeindevertretung tritt innerhalb von zwei Monaten nach einer Kommunalwahl zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch die bisherige Vorsitzende oder den bisherigen Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Das an Lebensjahren älteste Mitglied der Gemeindevertretung eröffnet die Sitzung.

(2) In hauptamtlich verwalteten Gemeinden wird unter der Leitung des ältesten Mitglieds aus der Mitte der Gemeindevertretung die oder der Vorsitzende gewählt. Das älteste Mitglied verpflichtet die gewählte Person auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten und übergibt ihr die Leitung der Sitzung. Die oder der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder der Gemeindevertretung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

(3) In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden wird nach der Eröffnung der Sitzung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ernannt. Danach übergibt das älteste Mitglied der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Leitung der Sitzung. Erfolgt aufgrund von Zweifeln an der Gültigkeit der Wahl keine Ernennung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, wird zunächst die Wahl und Ernennung der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 40 Absatz 2 durchgeführt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verpflichtet die Mitglieder der Gemeindevertretung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

(4) Die Gemeindevertretung wird durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden vertreten. In Städten führen diese die Bezeichnung Stadtvertretervorsteherin oder Stadtvertretervorsteher, sofern die Hauptsatzung nicht eine andere Bezeichnung vorsieht. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden umfasst das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters auch die Aufgaben der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.

(5) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte zwei Personen, die die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verhinderungsfall vertreten. In Städten können zur Unterstützung der oder des Vorsitzenden Vorstände oder Präsidien der Stadtvertretung gebildet werden, denen neben den in Satz 1 genannten Personen weitere Mitglieder angehören können. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Sie kann bestimmen, dass die Besetzung des Vorstands oder Präsidiums nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren erfolgt. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden nehmen die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Aufgaben nach Satz 1 wahr.

§ 29 Sitzungen der Gemeindevertretung 24

(1) Die oder der Vorsitzende setzt im Benehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Tagesordnung fest und beruft die Sitzungen der Gemeindevertretung schriftlich oder, sofern es die Geschäftsordnung bestimmt, elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann verlangen, seine Einladungen schriftlich statt elektronisch zu erhalten. Eine Angelegenheit muss auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es ein Mitglied der Gemeindevertretung, eine Ortsteilvertretung oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beantragt. Ein solcher Tagesordnungspunkt darf nur dann durch Mehrheitsbeschluss abgesetzt werden, wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihren oder seinen Antrag zu begründen. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzung sind zu von gegenseitigem Respekt getragenen Umgangsformen verpflichtet, mit denen die Würde der Gemeindevertretung als Ort der demokratischen Willensbildung gewahrt wird.

(2) Die Gemeindevertretung tritt zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Die Geschäftsordnung kann einen Zeitraum vorsehen, nach dem die Gemeindevertretung einzuberufen ist. Die Gemeindevertretung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel aller Mitglieder, eine Fraktion oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

(3) Die Ladungsfristen für ordentliche und für Dringlichkeitssitzungen sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Eine Ladungsfrist von drei Tagen soll nicht unterschritten werden. Unter Einhaltung der Ladungsfrist sollen die Beschlussvorlagen der Verwaltung übersandt werden.

(4) Die Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung kann in der Sitzung die Erweiterung der Tagesordnung beschließen, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet.

(5) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann in diesem Rahmen in der Hauptsatzung oder durch Beschluss der Gemeindevertretung angeordnet werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und mit der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung entschieden.

(5a) Die Gemeinde kann öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung nach Maßgabe der Hauptsatzung in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze übertragen sowie aufzeichnen und zum Abruf bereitstellen. Die Übertragung oder Aufzeichnung einer betroffenen Person unterbleibt, soweit sie dem widerspricht. Die Übertragung oder Aufzeichnung der anwesenden Öffentlichkeit und der an der Fragestunde teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner ist nur unter Erteilung einer Einwilligung zulässig. Soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder der Gemeindevertretung im Einzelfall widerspricht, sind in öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung Übertragungen und Aufzeichnungen in Bild und Ton durch die Medien zum Zwecke der Berichterstattung zulässig. Dritte dürfen öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung nur übertragen oder aufzeichnen, soweit die Hauptsatzung dies zulässt und die betroffenen Personen eine Einwilligung erteilt haben. Näheres bestimmt die Hauptsatzung.

(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung sind rechtzeitig vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen. Für Punkte der Tagesordnung, die nichtöffentlich behandelt werden sollen, gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nimmt an den Sitzungen der Gemeindevertretung teil. Sie oder er ist jederzeit berechtigt und auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder der Gemeindevertretung oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor der Gemeindevertretung Stellung zu nehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beigeordnete in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches entsprechend.

(8) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern der Gemeindevertretung innerhalb eines Monats nach der Sitzung vorzulegen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Gemeindevertretung in der auf die Vorlage folgenden Sitzung. Nach dieser Sitzung ist eine zum Zweck der Niederschrift angefertigte Tonaufzeichnung der Sitzung zu löschen. Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 29a Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung 24

(1) Sitzungen der Gemeindevertretung finden grundsätzlich in persönlicher Anwesenheit der Mitglieder der Gemeindevertretung am Sitzungsort statt. Mitglieder der Gemeindevertretung können auch mittels Bild- und Tonübertragung an der Sitzung teilnehmen, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. Auf die konstituierende Sitzung und auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden findet Satz 2 keine Anwendung.

(2) Eine Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung liegt vor, wenn sich sowohl die am Sitzungsort anwesenden als auch die mittels Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder der Gemeindevertretung gegenseitig gleichzeitig visuell und akustisch wahrnehmen können; in diesem Fall gelten die mittels Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder als anwesend. Die Gemeinde hat durch geeignete technische Maßnahmen am Sitzungsort sicherzustellen, dass die Anforderungen an eine Teilnahme nach Satz 1 erfüllt sind. Führt eine technische Störung dazu, dass die Anforderungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden, wenn der Grund für die Störung im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt. Es wird vermutet, dass der Grund für eine Störung nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt, wenn die Anforderungen des Satzes 1 bei mindestens einem mittels Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglied erfüllt sind. Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, sind unbeachtlich und wirken sich insbesondere nicht auf die Wirksamkeit eines ohne die betroffenen Mitglieder gefassten Beschlusses aus; die Vorschriften über die Beschlussfähigkeit nach § 30 Absatz 1 bleiben unberührt. In öffentlichen Sitzungen muss auch die am Sitzungsort anwesende Öffentlichkeit die nach Absatz 1 Satz 2 teilnehmenden Mitglieder visuell und akustisch wahrnehmen können. Die oder der Vorsitzende hat Fragen, Anregungen oder Vorschläge von Einwohnerinnen und Einwohnern zu verlesen, wenn diese einer Übertragung im Rahmen der Teilnahme an der Fragestunde nicht zustimmen.

(3) An einer geheimen Abstimmung darf mittels Bild- und Tonübertragung nicht teilgenommen werden. Satz 1 steht der Durchführung der Abstimmung ohne die nach Absatz 1 Satz 2 teilnehmenden Mitglieder nicht entgegen, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Angelegenheiten auf der Tagesordnung sind, in denen geheim abgestimmt werden kann.

(4) Mitglieder der Gemeindevertretung, die nach Absatz 1 Satz 2 an einer nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen, müssen an dem Ort ihrer Teilnahme sicherstellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.

(5) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Sitzung der Gemeindevertretung im Falle einer Katastrophe, einer epidemischen Lage oder einer vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituation, die die Durchführung der Sitzung am Sitzungsort oder die Teilnahme der Mitglieder unzumutbar erschwert oder verhindert, ausschließlich mittels Bild- und Tonübertragung nach den Absätzen 2 bis 4 stattfindet. Die Ladung zu einer solchen Sitzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Öffentlichkeit ist durch eine Übertragung der Sitzung in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze herzustellen; die Regelungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 29 Absatz 5 Satz 2 bis 4 bleiben unberührt. Abstimmungen, die geheim durchgeführt werden, sind nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung als Briefabstimmungen durchzuführen.

§ 29b Verarbeitung personenbezogener Daten 24

Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) kann die Gemeinde besondere Kategorien personenbezogener Daten der von der Übertragung oder Aufzeichnung betroffenen Personen zu den in § 29 Absatz 5a Satz 1 und Absatz 8 Satz 4 sowie § 29a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Zwecken verarbeiten, soweit dies erforderlich ist. In diesem Fall sind unter Berücksichtigung einer Rechtsverordnung nach § 174 Absatz 1 Nummer 19 in der Hauptsatzung Art und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten, Veröffentlichungs-, Speicher- und Löschfristen sowie das Verfahren zur Erfüllung von Rechten der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen zu regeln. Die betroffenen Personen sind vor einer Übertragung über allgemein zugängliche Netze oder einer Aufzeichnung über das Widerspruchsrecht nach § 29 Absatz 5a Satz 2 zu informieren. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken eingehalten werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen, die weder in Ausübung eines Mandates als Mitglied der Gemeindevertretung noch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu der Gemeinde an der Sitzung teilnehmen, setzt eine Einwilligung voraus.

§ 30 Beschlussfähigkeit 24

(1) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Gemeindevertretung ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte davon zur Sitzung anwesend ist. Ein Mangel der Ladung ist unbeachtlich, wenn das betroffene Mitglied zur Sitzung erscheint. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden festzustellen. Danach bleibt die Gemeindevertretung so lange beschlussfähig, bis die oder der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds die Beschlussunfähigkeit feststellt. Dieses Mitglied zählt zu den Anwesenden. Die oder der Vorsitzende hat die Beschlussunfähigkeit festzustellen, wenn weniger als ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist.

(2) Ist mehr als die Hälfte aller Mitglieder der Gemeindevertretung nach § 24 ausgeschlossen, so ist die Gemeindevertretung beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel aller Mitglieder zur Sitzung anwesend ist.

(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Gemeindevertretung zurückgestellt worden, so ist die Gemeindevertretung in einer nachfolgenden Sitzung für diese Angelegenheit beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind und bei der Ladung auf diese Vorschrift hingewiesen wurde. Sind weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend, entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 31 Beschlussfassung 24

(1) Beschlüsse der Gemeindevertretung werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung in offener Abstimmung gefasst. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind unbeachtlich. Sieht das Gesetz einen Anteil aller Mitglieder der Gemeindevertretung vor, so berechnet sich dieser nach der gesetzlichen Zahl der Mitglieder, vermindert um die in der laufenden Wahlperiode außer durch eine Ergänzungswahl nicht wieder besetzbaren Mandate. Für Personalentscheidungen, die keine Wahlen sind, gilt § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Soweit die Geschäftsordnung bestimmt, dass anstelle des Handzeichens mit elektronischen Hilfsmitteln abgestimmt wird, muss gewährleistet bleiben, dass das Stimmverhalten für alle Mitglieder der Gemeindevertretung und bei öffentlichen Sitzungen auch für die Öffentlichkeit in vergleichbarer Weise erkennbar ist. Auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder der Gemeindevertretung oder einer Fraktion wird namentlich abgestimmt. Geheime Abstimmungen sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz es ausdrücklich vorsieht. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass jedes anwesende Mitglied der Gemeindevertretung unbeobachtet von anderen Mitgliedern der Gemeindevertretung oder Dritten und ohne die Möglichkeit einer solchen Beobachtung ihre oder seine Stimme abgeben kann und abgibt sowie dass das Wahlverhalten auch nach der Stimmabgabe geheim bleibt, insbesondere nicht rekonstruiert werden kann; Satz 6 findet im Falle der Abstimmung mit elektronischen Hilfsmitteln keine Anwendung.

(2) Eine Abstimmung erfolgt nur über solche Anträge, die zu diesem Zeitpunkt schriftlich vorliegen oder mündlich zur Sitzungsniederschrift erklärt werden. Anträge, durch die der Gemeinde Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen. Anträge sowie Beschlussvorlagen, die die Umsetzung des Haushaltssicherungskonzeptes verzögern oder diesem entgegenstehen, müssen unter Benennung der berührten Maßnahme des Haushaltssicherungskonzeptes zusätzliche neue Maßnahmen benennen, die die entstehenden Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen vollständig kompensieren. Dabei ist die Eignung der neuen Maßnahmen darzustellen.

(3) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse der Gemeindevertretung sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu machen, soweit dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

§ 32 Wahlen, Abberufungen 24

(1) Abstimmungen über Personalangelegenheiten, die durch ein Gesetz als Wahlen bezeichnet sind, erfolgen geheim, sofern ein Mitglied der Gemeindevertretung dies beantragt. Gewählt ist, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu ziehen ist. Soweit nur eine Person zur Wahl steht, ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.

(2) (aufgehoben)

(3) Die Gemeindevertretung kann eine von ihr gewählte Person aus ihrer Funktion abberufen. Ein Abberufungsbeschluss bedarf der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Beigeordneten können auf schriftlichen Antrag von mehr als der Hälfte aller Mitglieder der Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder aus ihrem Amt abberufen werden. Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Mit dem Tag der Abberufung treten die Beigeordneten in den einstweiligen Ruhestand, sofern eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Versorgungsrechts erfüllt wurde. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, die oder der aufgrund der Bestimmungen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes durch die Gemeindevertretung gewählt wurde.

(5) Die direkt gewählte Bürgermeisterin oder der direkt gewählte Bürgermeister kann nur durch Bürgerentscheid abberufen werden. Das Nähere regelt § 20.

(6) Ein durch Wahl besetztes Amt endet, wenn eine Wählbarkeitsvoraussetzung, die auf Dauer vorliegen muss, nachträglich entfällt. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 32a Besetzung von Gremien, Zuteilungs- und Benennungsverfahren 24

(1) Bestimmt dieses Gesetz, dass die Besetzung eines Gremiums oder die Bestellung der Mitglieder eines Gremiums nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren erfolgt, kann sich die Gemeindevertretung einvernehmlich auf die Personen verständigen, mit denen das Gremium besetzt wird oder die zum Mitglied des Gremiums bestellt werden. Gelingt dies nicht, teilt die oder der Vorsitzende den Fraktionen und Zählgemeinschaften die zu besetzenden Sitze des Gremiums in öffentlicher Sitzung zu.

(2) Die Zuteilung der Sitze richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Zählgemeinschaften zueinander. Bei der Ermittlung des Stärkeverhältnisses und der Zuteilung der Sitze werden nur Fraktionen und Zählgemeinschaften berücksichtigt, die ihre Bildung bei der oder dem Vorsitzenden auf Aufforderung hin angezeigt haben. Zählgemeinschaften, zu denen sich nicht nur fraktionslose Mitglieder der Gemeindevertretung untereinander oder mit einer Fraktion zusammengeschlossen haben, bleiben unberücksichtigt, wenn ihre Bildung andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften benachteiligen würde. Sofern die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung, die weder einer Fraktion noch einer Zählgemeinschaft angehören, mindestens einem Drittel aller Mitglieder entspricht, sind diese Mitglieder bei der Zuteilung der Sitze abweichend von Satz 2 wie eine Zählgemeinschaft zu behandeln. Bei Bedarf entscheidet das Los.

(3) Die Fraktionen und Zählgemeinschaften erklären gegenüber der oder dem Vorsitzenden, mit welchen Personen sie die ihnen zugeteilten Sitze besetzen und, sofern eine Stellvertretung zulässig ist, durch wen diese Personen im Falle der Verhinderung vertreten werden. Der Sitz ist mit Zugang der Erklärung besetzt. Die Erklärung kann jederzeit geändert werden. Die auf Zählgemeinschaften nach Absatz 2 Satz 4 entfallenden Sitze werden abweichend von Satz 1 durch eine Wahl besetzt, bei der nur die Mitglieder der Zählgemeinschaft zur Einreichung von Wahlvorschlägen und zur Abstimmung berechtigt sind.

(4) Ändert sich das Verhältnis nach Absatz 2 Satz 1, teilt die oder der Vorsitzende die zu besetzenden Sitze des Gremiums in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 in öffentlicher Sitzung neu zu und fordert die Fraktionen und Zählgemeinschaften, auf die infolge der Neuzuteilung weniger oder mehr Sitze entfallen, zu einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 auf. Mit der Aufforderung sind alle Sitze der Fraktionen und Zählgemeinschaften unbesetzt, auf die infolge der Neuzuteilung weniger Sitze entfallen.

(5) Fraktionen und Zählgemeinschaften können jederzeit verlangen, dass ein Gremium, das durch eine einvernehmliche Verständigung nach Absatz 1 Satz 1 besetzt worden ist, im Wege der Zuteilung nach Absatz 1 Satz 2 besetzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend. Ist ein Sitz eines Gremiums frei geworden, auf dessen Besetzung sich die Fraktionen und Zählgemeinschaften einvernehmlich verständigt haben, werden auch alle weiteren Sitze des Gremiums frei, wenn sich die Fraktionen und Zählgemeinschaften nicht einvernehmlich auf eine Nachbesetzung des frei gewordenen Sitzes verständigen.

(6) Bei Zählgemeinschaften bedarf jede Erklärung im Sinne der vorstehenden Absätze der übereinstimmenden Erklärung ihrer Mitglieder.

(7) Steht auch Dritten die Besetzung eines Teils der Sitze des Gremiums zu, sind Sitze im Sinne dieser Vorschrift nur die auf die Gemeinde entfallenden Sitze.

(8) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung. Sie kann insbesondere Regelungen treffen, mit denen sichergestellt wird, dass der in der Hauptsatzung vorgesehene Anteil an sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern in beratenden Ausschüssen bei der Benennung nach Absatz 3 nicht überschritten wird.

§ 33 Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung und beschließender Ausschüsse 24

(1) Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss zu widersprechen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann einem Beschluss widersprechen, wenn dieser das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich unter Darlegung der Gründe gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erklärt werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Gemeindevertretung muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.

(2) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beanstandung muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich unter Darlegung der Gründe gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erklärt werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht der Gemeindevertretung die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.

(3) Verletzt ein Beschluss eines beschließenden Ausschusses das Recht, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss zu widersprechen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Widerspruch gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses zu erklären ist. Der Hauptausschuss muss über den Widerspruch in der nächsten Sitzung beraten. Gibt er ihm nicht statt, beschließt die Gemeindevertretung über den Widerspruch. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auch Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung oder des Ausschusses, sind Widerspruch und Beanstandung abweichend von Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gegenüber einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zu erklären.

(5) Für den Jugendhilfeausschuss gelten anstelle des Absatzes 3 die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 34 Kontrolle der Verwaltung 24

(1) Die Gemeindevertretung ist von der Bürgermeisterin oder von dem Bürgermeister über alle wesentlichen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu unterrichten. Sie oder er unterrichtet die Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die Entscheidungen, die sie oder er nach § 22 Absatz 4 und 5 getroffen hat.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Beigeordneten sind verpflichtet, der Gemeindevertretung auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder der Gemeindevertretung oder einer Fraktion Auskunft zu erteilen.

(3) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung der Gemeindevertretung mündliche Anfragen stellen, die in angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(4) In Einzelfällen ist auf Antrag jedem Mitglied der Gemeindevertretung Akteneinsicht zu gewähren, soweit dem nicht schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder zu schützende Interessen des Landes oder Bundes entgegenstehen. Entsprechendes gilt für Vorsitzende eines Ausschusses.

§ 35 Hauptausschuss 24

(1) In hauptamtlich verwalteten Gemeinden bildet die Gemeindevertretung einen Hauptausschuss. In anderen Gemeinden kann ein Hauptausschuss gebildet werden. Die Hauptsatzung bestimmt, wie viele Mitglieder der Hauptausschuss hat und ob stellvertretende Mitglieder zu bestimmen sind. Die Besetzung erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Vorsitzendes Mitglied des Hauptausschusses ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist das Mandat der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters als Mitglied des Hauptausschusses auf die Zahl der Sitze anzurechnen, die derjenigen Fraktion oder Zählgemeinschaft zugeteilt wurden, der sie oder er angehört. Gehört die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister keiner Fraktion oder Zählgemeinschaft an, wird das Mandat auf die Zahl der Sitze derjenigen Fraktion oder Zählgemeinschaft angerechnet, der die meisten Personen angehören, die gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag für die letzte Wahl der Gemeindevertretung benannt worden sind.

(2) Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse der Gemeindevertretung. Er entscheidet nach den von der Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Er entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind. Der Hauptausschuss entscheidet auch in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch die Gemeindevertretung.

(3) Soweit dem Hauptausschuss Personalentscheidungen zugewiesen sind, entscheidet er im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die Gemeindevertretung das Einvernehmen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters mit der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung ersetzen.

(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und die Beigeordneten haben das Recht, den Sitzungen des Hauptausschusses beizuwohnen. Die Beigeordneten haben daneben das Recht, in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches das Wort zu verlangen. Sie sind auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder des Hauptausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Sitzungen des Hauptausschusses öffentlich stattfinden. In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2, § 29 Absatz 5 bis 6 sowie § 31 Absatz 3 entsprechend.

(5) Im Übrigen gelten für den Hauptausschuss § 29 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 29a bis 30 sowie § 31 Absatz 1 und 2 entsprechend. Abweichend von § 29a Absatz 1 Satz 3 findet § 29a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anwendung. In öffentlichen Sitzungen des Hauptausschusses, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum in der Gemeinde herzustellen, die den Anforderungen des § 29a Absatz 2 Satz 6 entspricht.

§ 36 Beratende und weitere Ausschüsse 19 24

(1) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, regelt die Hauptsatzung Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse. Sie bestimmt auch, ob stellvertretende Mitglieder zu bestimmen sind.

(2) In jeder Gemeinde ist ein Finanzausschuss zu bilden. Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. Der Finanzausschuss bereitet die Haushaltssatzung der Gemeinde und die für die Durchführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen vor. Er kann die Haushaltsführung der Gemeinde begleiten. In jeder Gemeinde ist ein Rechnungsprüfungsausschuss nach dem Kommunalprüfungsgesetz zu bilden. Amtsangehörige Gemeinden können stattdessen den Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes in Anspruch nehmen.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat das Recht, beratend an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Sie oder er ist auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Gleiches gilt für die Beigeordneten in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs.

(4) Wird ein Ausschuss neu gebildet, so lädt die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden die oder der Vorsitzende des Ausschusses sowie zwei Personen, die sie oder ihn vertreten, gewählt. Wird ein Ausschuss vollständig oder teilweise neu besetzt, bleibt eine nach Satz 2 von dem bisherigen Ausschuss gewählte Person bis zur Abberufung in ihrer Funktion, wenn sie erneut Mitglied des Ausschusses geworden ist. Ist keine dieser Personen erneut Mitglied des Ausschusses geworden, gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass neben einer Mehrheit von Mitgliedern der Gemeindevertretung auch weitere sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in die beratenden Ausschüsse zu berufen sind. Hat die Gemeinde kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, kann die Hauptsatzung abweichend von Satz 1 bestimmen, dass eine mehrheitliche Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses mit Mitgliedern der Gemeindevertretung nicht erforderlich ist. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist zulässig. Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner haben für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder der Gemeindevertretung. Eine sachkundige Einwohnerin oder ein sachkundiger Einwohner, die oder der den Vorsitz des Ausschusses hat, ist berechtigt, an den Sitzungen der Gemeindevertretung teilzunehmen. Sie oder er hat dort das Rede- und Antragsrecht, soweit Angelegenheiten betroffen sind, die der Ausschuss beraten hat. Für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner gelten § 23 Absatz 6 und 7, §§ 24 bis 27 und § 28 Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(6) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Recht, den Sitzungen der beratenden Ausschüsse beizuwohnen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Mitglieder der Gemeindevertretung, die keiner Fraktion angehören oder sich keiner Zählgemeinschaft angeschlossen haben, das Rede- und Antragsrecht in einem beratenden Ausschuss ihrer Wahl haben. Näheres bestimmt die Hauptsatzung. Sie kann auch bestimmen, dass die Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden. In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2, § 29 Absatz 5 bis 6 sowie § 31 Absatz 3 entsprechend.

(7) Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 29 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 29a bis 30 sowie § 31 Absatz 1 und 2 entsprechend. Abweichend von § 29a Absatz 1 Satz 3 findet § 29a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anwendung. In öffentlichen Sitzungen der beratenden Ausschüsse, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum in der Gemeinde herzustellen, die den Anforderungen des § 29a Absatz 2 Satz 6 entspricht. Gesetzliche oder aufgrund dieses Gesetzes ergangene Regelungen über die Bildung und die Zuständigkeiten weiterer Ausschüsse bleiben unberührt.

§ 37 Wahl und Amtszeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters 19 24

(1) Die Bürgerinnen und Bürger wählen die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl. Das Nähere regelt das Landes- und Kommunalwahlgesetz.

(2) Die Amtszeit beträgt in hauptamtlich verwalteten Gemeinden mindestens sieben und höchstens neun Jahre. Sie wird durch die Hauptsatzung bestimmt. Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels aller Mitglieder der Gemeindevertretung gibt die Gemeinde spätestens vier Monate vor dem Wahltag mit einer überregionalen öffentlichen Bekanntmachung Personen die Gelegenheit, innerhalb einer Frist, die mindestens einen Monat beträgt, ihr Interesse an dem Amt zu bekunden. Nach Ablauf der in der Hauptsatzung bestimmten Amtszeit bleibt die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, längstens aber sechs Monate, im Amt. Für die Dauer der Weiterführung der Amtsgeschäfte besteht das Beamtenverhältnis auf Zeit fort, ohne dass es einer erneuten Ernennung bedarf; die bisherigen Bezüge sind weiterzugewähren. Eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister ist verpflichtet, sich einmal zur Wiederwahl zu stellen; dies gilt nicht, wenn die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister im Falle der Wiederwahl auf Antrag nach § 36a Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes zu einem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden könnte, der in der ersten Hälfte der neuen Amtszeit liegt. Wird diese Obliegenheit nicht erfüllt, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

(3) In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden entspricht die Amtszeit der Wahlperiode der Gemeindevertretung. Nach Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung endet die Amtszeit mit dem Amtsantritt der neu gewählten Bürgermeisterin oder des neu gewählten Bürgermeisters oder mit dem Amtsantritt einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters.

(4) Das Wahlergebnis ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen; bei der Wahl in hauptamtlich verwalteten Gemeinden sind die Sitzungsniederschriften des Wahlausschusses über die Zulassung der zur Wahl stehenden Personen und über die Feststellung des Wahlergebnisses vorzulegen. Die gewählte Person wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit beziehungsweise als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter für die Dauer der Amtszeit zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister ernannt. Die Ernennung erfolgt, wenn kein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl nach § 35 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes eingelegt worden ist oder wenn die Gemeindevertretung die Einsprüche nach § 40 Absatz 5 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes zurückgewiesen hat Die Anzeige gilt als gesetzliche Mitwirkung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist. Mit der Ernennung tritt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister das Amt an. Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen.

§ 38 Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister 24

(1) Kreisfreie und große kreisangehörige Städte, amtsfreie Gemeinden (§ 125 Absatz 4 und 5) sowie geschäftsführende Gemeinden (§ 126 Absatz 1) haben eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder einen hauptamtlichen Bürgermeister. In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten führt sie oder er die Bezeichnung Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister, sofern die Hauptsatzung nicht die Bezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister vorsieht.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Gemeinde. Sie oder er leitet die Verwaltung und ist für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt mit den ihr oder ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten regelmäßige Beratungen durch, um eine einheitliche Verwaltungsführung zu gewährleisten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde für die Gemeindebediensteten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Über die leitenden Bediensteten, die ihr oder ihm oder den Beigeordneten unmittelbar nachgeordnet sind, übt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Befugnisse nach Satz 4 im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung aus, soweit sie dies nicht durch die Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen hat. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten ohne Disziplinarbefugnis gegenüber den Beigeordneten. Sie oder er kann einzelne Befugnisse nach Satz 6 übertragen.

(3) Im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde bereitet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vor und führt sie aus. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen insbesondere Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrechterhalten, sowie gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss wahrgenommen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet sie oder er anstelle des Hauptausschusses. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Hauptausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Gemeindevertretung.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde durch. Sie oder er ist dafür der zuständigen Fachaufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bei der Durchführung dieser Aufgaben Ermessen hat, kann sie oder er sich mit der Gemeindevertretung oder ihren Ausschüssen beraten. Sie oder er hat die Gemeindevertretung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.

(6) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sowie einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Erklärungen im Sinne des Satzes 1, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sind auch auf den Abschluss von Arbeitsverträgen gerichtete Erklärungen. Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sowie mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und leitenden Bediensteten der Gemeinde bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Gleiches gilt für Verträge der Gemeinde mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 7 genannten Personen vertreten werden. Die Sätze 7 und 8 gelten nicht für Verträge über Lieferungen und Leistungen des täglichen Bedarfs, die regelmäßig, mit vergleichbarem Inhalt und insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung nach feststehenden Kriterien geschlossen werden.

(7) Die Regelung der inneren Organisation der Verwaltung und der Geschäftsverteilung obliegt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. § 22 Absatz 3 Nummer 4 und 5 bleibt unberührt.

(8) Liegen in der Person der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters Ausschließungsgründe nach § 24 vor, so darf sie oder er nicht tätig werden. § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(9) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder jemand aus der ihr oder ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Mitarbeiterschaft der Gemeinde die Befähigung zum Richteramt besitzen. In amtsfreien Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in geschäftsführenden Gemeinden muss die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder jemand aus der ihr oder ihm unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiterschaft ein verwaltungswissenschaftliches Studium, das auf die Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorbereitet, mit einem Bachelorgrad oder vergleichbaren Grad erfolgreich abgeschlossen haben. Die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllen auch Bedienstete, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes erworben haben, sowie Angestellte mit zehnjähriger Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, davon fünf Jahre bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde, die Tätigkeiten wahrgenommen haben, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Allgemeinen Dienstes entsprechen.

§ 39 Ehrenamtliche Bürgermeisterin, ehrenamtlicher Bürgermeister 24

(1) Amtsangehörige Gemeinden, die nicht die Geschäfte des Amtes führen, haben eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder einen ehrenamtlichen Bürgermeister.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Gemeinde. Sie oder er nimmt die Aufgaben der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung wahr. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde für die Gemeindebediensteten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister übt die Befugnisse nach Satz 3 im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung aus, soweit sie dies nicht durch die Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen hat. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten. Sie oder er kann einzelne Befugnisse nach Satz 5 übertragen.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss wahrgenommen werden. Soweit sie oder er dies nicht generell oder im Einzelfall dem Amt übertragen hat, entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in Angelegenheiten von geringer wirtschaftlicher Bedeutung und trifft gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet sie oder er anstelle des Hauptausschusses oder der Gemeindevertretung, wenn ein Hauptausschuss nicht eingerichtet ist. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Hauptausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Gemeindevertretung.

(3a) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sowie einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Erklärungen im Sinne des Satzes 1, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sind auch auf den Abschluss von Arbeitsverträgen gerichtete Erklärungen. Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Die Zuständigkeiten der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers bleiben unberührt. Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Gleiches gilt für Verträge der Gemeinde mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 8 genannten Personen vertreten werden. Die Sätze 8 und 9 gelten nicht für Verträge über Lieferungen und Leistungen des täglichen Bedarfs, die regelmäßig, mit vergleichbarem Inhalt und insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung nach feststehenden Kriterien geschlossen werden.

(4) Liegen in der Person der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters Ausschließungsgründe nach § 24 vor, so darf sie oder er nicht tätig werden. § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(5) Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister erhält mit der Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds der Gemeindevertretung. Sie oder er wird auf die gesetzliche Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung nach § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes angerechnet.

(6) Besteht bei der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister aufgrund der durch Absatz 5 Satz 1 erworbenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds der Gemeindevertretung eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 25, fordert die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister auf, innerhalb eines Monats zu erklären, ob sie oder er aus dem Dienstverhältnis als ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister oder aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis, das mit der Mitgliedschaft der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters in der Gemeindevertretung unvereinbar ist, ausscheiden will. § 25 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch das Amt als ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister ruht. Gibt die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister keine Erklärung ab oder besteht die Unvereinbarkeit auch noch drei Monate nach der Aufforderung, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister aus dem Ehrenbeamtenverhältnis zu entlassen.

§ 40 Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, Beigeordnete 24

(1) Die Gemeindevertretung bestimmt die Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters durch Wahl zweier Personen, die die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Fall der Verhinderung vertreten. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über dieselben Personen erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen, wenn nur eine Person zur Wahl stand. Bei zwei oder mehr Personen findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist mit der Wahl festzulegen.

(2) In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden erfolgt die Wahl durch die Gemeindevertretung für die Dauer ihrer Wahlperiode aus ihrer Mitte. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die Dauer ihrer Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zu berufen. Nach Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung endet die Amtszeit mit dem Amtsantritt der neu gewählten Stellvertreterin oder des neu gewählten Stellvertreters gleichen Ranges. § 39 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) In hauptamtlich verwalteten Gemeinden erfolgt die Wahl durch die Gemeindevertretung für die Dauer ihrer Wahlperiode aus dem Kreis der der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten. § 19 Absatz 2 und 3 Satz 3 gilt entsprechend. Das Wahlergebnis ist der Rechtsaufsichtsbehörde durch Übersendung eines Protokollauszugs anzuzeigen. Die Hauptsatzung kann für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine andere Bezeichnung, die mit der Geschichte der Stadt übereinstimmt, vorsehen. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die Dauer ihrer Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zu berufen. Ihr bisheriges Dienst- oder Arbeitsverhältnis bleibt davon unberührt; sie sind jedoch in angemessener Weise zu entlasten. Nach Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung endet die Amtszeit mit dem Amtsantritt einer neu gewählten Stellvertreterin oder eines neu gewählten Stellvertreters. Für sie gelten §§ 24, 26, 27 und 39 Absatz 4 entsprechend.

(4) In großen kreisangehörigen Städten können bis zu zwei, in kreisfreien Städten bis zu drei und in kreisfreien Städten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu vier hauptamtliche Beigeordnete gewählt werden. Für sie gilt § 38 Absatz 8 entsprechend. Die Hauptsatzung kann für die Beigeordneten eine andere Bezeichnung, die mit der Geschichte der Stadt übereinstimmt, vorsehen. Die Beigeordneten sind der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordnete leitende Bedienstete der Stadtverwaltung. Die Übertragung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs erfolgt durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister mit Zustimmung der Stadtvertretung. Spätere Änderungen des Aufgabenbereichs bedürfen der Zustimmung der Stadtvertretung oder, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt, des Hauptausschusses, wenn sie eine Verlagerung von mehr als 10 Prozent der dem Aufgabenbereich ursprünglich zugewiesenen Dienstposten zur Folge haben. Mit Ausnahme der in §§ 29, 33 und 38 Absatz 4 genannten Aufgaben erfolgt durch die Beigeordneten in ihrem Aufgabenbereich eine ständige Vertretung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, deren oder dessen fachlicher Weisung sie unterstehen. Die Anzahl der zu wählenden Beigeordneten wird in der Hauptsatzung bestimmt. Sofern die Hauptsatzung die Wahl von Beigeordneten vorsieht, erstreckt sich die Wahl zugleich auf die Funktion der 1. oder 2. Stellvertreterin oder des 1. oder 2. Stellvertreters der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters. Soweit nach der Hauptsatzung von der Wahl von Beigeordneten abgesehen wird, gilt für die Stellvertretung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters § 40 Absatz 3 entsprechend. Ist nach der Hauptsatzung nur eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter zu wählen, erstreckt sich die Wahl zugleich auf die Funktion der 1. Stellvertreterin oder des 1. Stellvertreters der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters.

(5) Für die Wahl und Amtszeit der Beigeordneten gelten Absatz 1 und § 37 Absatz 2 entsprechend. Den Tag der Wahl beschließt die Stadtvertretung in entsprechender Anwendung von § 3 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes mit einem Vorlauf von mindestens fünf Monaten; er darf nur aus wichtigem Grund verschoben werden. Beigeordnete müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister bewertet die eingegangenen Bewerbungen und die Wahlvorschläge in Bezug auf die Voraussetzungen nach Satz 3. Sie oder er kann sich mit der Bitte um Beratung an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden. Den Mitgliedern der Stadtvertretung ist Gelegenheit zu geben, rechtzeitig vor der Wahl die Bewerbungsunterlagen aller zur Wahl stehenden Personen und die Bewertung nach Satz 4 einzusehen; dies gilt auch dann, wenn eine öffentliche Ausschreibung der Stellen unterblieben ist. Die Wahl ist der Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen; dabei sind die zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Wahl erforderlichen Unterlagen, insbesondere über die Voraussetzungen nach den Sätzen 3, 4 und 6 sowie die Sitzungsniederschrift, vorzulegen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann einer rechtswidrigen Wahl innerhalb von sechs Wochen nach Anzeige der Wahl widersprechen; § 81 gilt entsprechend. Widerspricht die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb der in Satz 8 genannten Frist, sind die Gewählten für die Dauer ihrer Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu Beigeordneten zu ernennen. Die Beteiligung der Rechtsaufsichtsbehörde gilt als gesetzliche Mitwirkung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes. Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen.

§ 41 Gleichstellungsbeauftragte 24

(1) Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Dafür bestellen hauptamtlich verwaltete Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte, die in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern hauptamtlich tätig sind und für diese Arbeit in Vollzeit beschäftigt werden sollten. Andere Gemeinden können Gleichstellungsbeauftragte bestellen, die ehrenamtlich tätig sein können. Für ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte gilt § 27 entsprechend. In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten ist die zur Bewältigung ihrer Arbeit erforderliche personelle Unterstützung für die Sachbearbeitung sicherzustellen und die personelle Vertretung für die Gleichstellungsbeauftragte ist zu regeln. Die Gleichstellungsbeauftragte ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen und sächlichen Mitteln auszustatten.

(2) Die Bestellung erfolgt, soweit nicht durch die Hauptsatzung eine Übertragung auf den Hauptausschuss stattgefunden hat, durch die Gemeindevertretung. Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Gemeindevertretung.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Gemeindeverwaltung. Sie kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(4) Der Gleichstellungsbeauftragten soll Gelegenheit gegeben werden, in grundlegenden Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches so rechtzeitig Stellung zu nehmen, dass ihre Stellungnahme bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden kann. Auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gemäß § 29 Absatz 1 Satz 2 zu beantragen, Angelegenheiten nach Absatz 1 auf die Tagesordnung zu setzen, soweit nicht andere wichtige Belange entgegenstehen.

(5) Sofern ein Beschluss der Gemeindevertretung oder eines beschließenden Ausschusses nach Überzeugung der Gleichstellungsbeauftragten das Wohl der Gemeinde dadurch gefährdet, dass er der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zuwiderläuft, kann sie ferner verlangen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister prüft, ob sie oder er von dem Widerspruchsrecht nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch macht. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Prüfung vorzunehmen, wenn das Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb einer Woche nach der Beschlussfassung schriftlich bei ihr oder ihm eingegangen ist und einen Vorschlag für die Begründung des Widerspruches enthält.

(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über den Beschäftigungsumfang, die personelle Unterstützung für die Sachbearbeitung und die personelle Vertretung sowie über die Ausstattung der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten mit räumlichen und sächlichen Mitteln, nachdem sie hierzu angehört wurde. Ist die Gleichstellungsbeauftragte der Überzeugung, dass die Entscheidung nach Satz 1 einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben entgegensteht, kann sie eine Befassung der Gemeindevertretung mit ihren Einwendungen gegen die Entscheidung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters verlangen. Entscheidet die Gemeindevertretung, dass die Einwendungen der Gleichstellungsbeauftragten berechtigt sind, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Entscheidung nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Auffassung der Gemeindevertretung erneut zu treffen.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach Absatz 3, bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach Absatz 4 und bei der Ausübung ihrer Rechte nach den Absätzen 5 und 6 weisungsfrei.

(8) Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 41a Beiräte 24

(1) Zur Berücksichtigung der besonderen Belange von Bevölkerungsgruppen kann die Gemeinde Beiräte mit beratender Funktion bilden. Die Hauptsatzung regelt die Bildung, Zusammensetzung, Besetzung und Aufgaben der Beiräte. Sie kann für die Beiräte eine andere Bezeichnung vorsehen.

(2) Der Beirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten, die die Bevölkerungsgruppe in besonderer Weise betreffen. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die oder der Vorsitzende des Beirates an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen kann und dass sie oder er in den Angelegenheiten nach Satz 1 das Rede- und Antragsrecht hat.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Beigeordneten haben das Recht, den Sitzungen der Beiräte beizuwohnen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Sitzungen der Beiräte öffentlich stattfinden. In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2 sowie § 29 Absatz 5 und 6 entsprechend.

(4) Für Mitglieder des Beirates gelten § 23 Absatz 6, §§ 24 bis 27 und § 28 Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(5) Der Beirat gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.

(6) Gesetzliche Regelungen über besondere Beiräte bleiben unberührt.

§ 42 Ortsteilvertretung 24

(1) In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten kann die Stadtvertretung für Ortsteile Ortsteilvertretungen wählen. Entsprechendes gilt in anderen Gemeinden für Gebiete, die früher selbstständige Gemeinden waren. Die Hauptsatzung regelt die Bildung und Bezeichnung der Ortsteile einschließlich ihrer räumlichen Abgrenzung auf Basis des Liegenschaftskatasters anhand einer textlichen Beschreibung oder einer grafischen Darstellung, die Bildung der Ortsteilvertretungen sowie die Bezeichnung und Anzahl der Mitglieder.

(2) Die Ortsteilvertretung ist über alle für den Ortsteil wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Die oder der Vorsitzende der Ortsteilvertretung hat in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen das Rede- und Antragsrecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils betroffen sind. Soweit die Hauptsatzung dies vorsieht, können die Vorsitzenden der Ortsteilvertretungen Einwohnerversammlungen für ihre Ortsteile einberufen, zu denen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister einzuladen ist.

(3) Mitglied der Ortsteilvertretung können Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsteils, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Mitglieder der Gemeindevertretung sein. Die Besetzung erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass sich die Zuteilung der Sitze abweichend von § 32a Absatz 2 Satz 1 nach dem Ergebnis der Kommunalwahlen im Ortsteil richtet. In der Hauptsatzung kann auch bestimmt werden, dass die Mitglieder der Ortsteilvertretung abweichend von Satz 2 unmittelbar von den Bürgerinnen und Bürgern des Ortsteils gewählt werden. Für eine solche Wahl gelten die Vorschriften des Landes- und Kommunalwahlgesetzes über die Wahl der Gemeindevertretung entsprechend, soweit dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Vorschriften nichts anderes bestimmen. Die Gemeindevertretung kann Abweichungen von den Anforderungen an die Aufstellung und den Inhalt von Wahlvorschlägen beschließen. Wahlgebiet ist das Gebiet des Ortsteils, dessen Ortsteilvertretung gewählt wird.

(4) Die Sitzungen der Ortsteilvertretungen sind öffentlich. § 29 Absatz 5 bis 6 und 8, §§ 29a und 29b sowie § 31 Absatz 3 gelten entsprechend. Abweichend von § 29a Absatz 1 Satz 3 findet § 29a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anwendung. In öffentlichen Sitzungen der Ortsteilvertretung, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum in der Gemeinde herzustellen, die den Anforderungen des § 29a Absatz 2 Satz 6 entspricht.

(5) Für Mitglieder der Ortsteilvertretung gelten die Bestimmungen über Mandatsausübung und Verschwiegenheit (§ 23 Absatz 3, 4, 6 und 7), Mitwirkungsverbote (§ 24), Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27) und die Verpflichtung (§ 28 Absatz 2 Satz 3) entsprechend.

(6) In Angelegenheiten, die den Ortsteil in besonderer Weise betreffen und für die dies der Gebietsänderungsvertrag oder die Hauptsatzung ausdrücklich bestimmt, kann die Ortsteilvertretung Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung einlegen, sofern diese das Wohl des Ortsteils beeinträchtigen. Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen bei der Gemeindevertretung eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung, solange er nicht durch Beschluss der Gemeindevertretung zurückgewiesen wird.

§ 42a Ortsvorsteherin, Ortsvorsteher 24

(1) Soweit es der Gebietsänderungsvertrag nach § 12 oder die Hauptsatzung vorsieht, wählen die Bürgerinnen und Bürger für ihren Ortsteil eine Ortsvorsteherin oder einen Ortsvorsteher im Rahmen einer Einwohnerversammlung für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die gewählte Person ist für die Dauer ihrer Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zur Ortsvorsteherin oder zum Ortsvorsteher zu ernennen. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 nimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde die Aufgaben der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers bis zum Ende ihrer oder seiner Amtszeit wahr.

(2) In Ortsteilen, für die eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher gewählt wird, tritt diese oder dieser an die Stelle einer Ortsteilvertretung nach § 42. § 42 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher vertritt die Interessen des Ortsteils. Sie oder er hat die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes der Gemeindevertretung mit Ausnahme des Stimmrechts.

(4) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher entscheidet über die Verwendung der nach § 46 Absatz 7 bereitgestellten Mittel. Gegen diese Entscheidungen steht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ein Widerspruchsrecht zu, nach dessen Einlegung die Gemeindevertretung entscheidet. Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher darf Verpflichtungserklärungen auf der Grundlage von Entscheidungen nach Satz 1 nur abgeben, soweit hierfür eine entsprechende Vollmacht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vorliegt.

(5) Vereinbarungen im Rahmen eines Gebietsänderungsvertrages über die Wahl einer Ortsvorsteherin oder eines Ortsvorstehers treten nach Ablauf der auf die Gebietsänderung folgenden Wahlperiode außer Kraft.

(6) Für die Abberufung der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers gilt § 20 Absatz 7 Satz 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass stimmberechtigt nur die Bürgerinnen und Bürger des Ortsteils sind.

Abschnitt 4
Haushaltswirtschaft

§ 42b Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung 19 / 19 24

(1) Zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung kann das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium gegenüber einer Gemeinde auf deren Antrag zeitlich begrenzte Ausnahmen von haushalts- und organisationsrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes und der nach § 174 erlassenen Regelungen nach Maßgabe des Absatzes 2 zulassen. Die Ausnahme kann unter Bedingungen und Auflagen erfolgen.

(2) Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden von den Regelungen über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, den Jahresabschluss, die Regelungen zur Haushaltsbewirtschaftung, zur Buchführung sowie zu anderen Regelungen, die hiermit im Zusammenhang stehen. Von Regelungen, die der Gemeindevertretung, dem Hauptausschuss, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten nicht übertragbare Zuständigkeiten zuweisen, können Ausnahmen nur zugelassen werden, wenn sowohl die Gemeindevertretung als auch die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zugestimmt haben.

§ 43 Allgemeine Haushaltsgrundsätze 19 24

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der Generationengerechtigkeit nachhaltig gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie den Empfehlungen des Stabilitätsrates gemäß § 51 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Rechnung zu tragen.

(2) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Investitionsvorhaben oder selbstständig nutzbare Teilvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.

(3) Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn nach der Haushaltsplanung das Eigenkapital im Haushaltsjahr aufgebraucht wird oder in der Bilanz ein "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen ist.

(4) Die Haushaltswirtschaft erfolgt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

(5) Die Bücher sind nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

(6) Der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt sind in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen (Haushaltsausgleich).

(7) Kann der Haushaltsausgleich nach Absatz 6 im Haushaltsjahr trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht erreicht werden und wurde der Haushaltsausgleich auch zum Ende des Haushaltsvorjahres nicht erreicht, ist ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen. Im Haushaltssicherungskonzept sind die Ursachen für den unausgeglichenen Haushalt zu beschreiben und Maßnahmen darzustellen, durch die der Haushaltsausgleich und eine geordnete Haushaltswirtschaft auf Dauer sichergestellt werden. Es ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird (Konsolidierungszeitraum). Die Möglichkeit der Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben in einem der finanziellen Leistungsfähigkeit angemessenen Umfang bleibt auch im Konsolidierungszeitraum unberührt.

(8) Das Haushaltssicherungskonzept wird von der Gemeindevertretung beschlossen. Es ist über den Konsolidierungszeitraum mindestens jährlich fortzuschreiben. Die Fortschreibung ist bei negativen Abweichungen vom bereits beschlossenen Haushaltssicherungskonzept von der Gemeindevertretung zu beschließen. Negative Abweichungen liegen insbesondere dann vor, wenn beschlossene Konsolidierungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig umgesetzt wurden, durchgeführte Konsolidierungsmaßnahmen nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben oder sich der Konsolidierungszeitraum verlängert.

(9) Die Absätze 7 und 8 finden keine Anwendung, sofern nach der Haushaltsplanung der Haushaltsausgleich nicht im Haushaltsjahr, aber spätestens zum Ende des Finanzplanungszeitraumes erreicht wird. Sofern sich der Konsolidierungszeitraum durch eine folgende Haushaltsplanung verlängert, ist abweichend von Satz 1 ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen.

§ 44 Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen 24

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen,

  1. soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
  2. im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.

(3) Die Gemeinde darf Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 beteiligen. Zuwendungen dürfen nur durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung festzulegende Wertgrenze von höchstens 1.000 Euro überschritten wird. Entscheidungen von 100 bis höchstens 1.000 Euro kann die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung nur auf den Hauptausschuss übertragen. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde. Der jeweils aktuelle Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn die Gemeinde, der Landkreis oder das Land die Bevölkerung aufgrund eines Großschadensereignisses oder einer Katastrophe dazu aufgerufen haben, Geld- oder Sachspenden zu leisten.

§ 45 Haushaltssatzung 19 24

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) Die Haushaltssatzung kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Haushaltsjahren getrennt, enthalten.

(3) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

  1. des Haushaltsplanes unter Angabe
    1. der Gesamtbeträge der Erträge und der Aufwendungen sowie des sich nach Veränderung der Rücklagen ergebenden Jahresergebnisses,
    2. der Gesamtbeträge der laufenden Einzahlungen und Auszahlungen einschließlich des Betrages der Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie des sich daraus ergebenden Saldos (jahresbezogener Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen),
    3. der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie des sich daraus ergebenden Saldos,
    4. des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung),
    5. des Gesamtbetrages der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
  2. des Höchstbetrages aller Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Gemeinde (Kassenkredite),
  3. der Steuersätze (Hebesätze), soweit diese nicht in einer gesonderten Satzung festgesetzt werden,
  4. der Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen.

Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich insbesondere auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.

(4) In der Haushaltssatzung sind der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, das Ergebnis und die voraussichtliche Höhe des Eigenkapitals jeweils zum Ende des Haushaltsjahres sowie bei Vorliegen einer Satzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die darin für das Haushaltsjahr festgesetzten Hebesätze nachrichtlich anzugeben.

(5) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.

(6) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(7) Zur Behebung von Fehlern kann die Haushaltssatzung auch nach Ablauf des Haushaltsjahres geändert oder erlassen werden; § 47 ist zu beachten.

§ 46 Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
  2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(3) Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

(4) Der Haushaltsplan besteht aus:

  1. dem Ergebnishaushalt,
  2. dem Finanzhaushalt,
  3. den Teilhaushalten,
  4. dem Stellenplan.

(5) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze des Haushaltsjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre, und die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre, bei einem Doppelhaushalt der folgenden zwei Haushaltsjahre (Finanzplanungszeitraum), für jedes Haushaltsjahr getrennt, gegenüberzustellen.

(6) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

(7) Die Gemeindevertretung kann Mittel im Haushalt ausweisen, über deren Verwendung für kleinere ortsteilbezogene Maßnahmen die Ortsteilvertretung entscheidet.

§ 47 Erlass der Haushaltssatzung 19

(1) Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.

(2) Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung ist die beschlossene Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und den Bestandteilen des letzten aufgestellten Jahresabschlusses gemäß § 60 Absatz 2 der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen, die Vorlage soll vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Festsetzungen, darf sie erst nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen hierzu öffentlich bekannt gemacht werden. Wird die Genehmigung nicht, nur teilweise oder mit Nebenbestimmungen erteilt, ist in der öffentlichen Bekanntmachung hierauf hinzuweisen. Rechtsaufsichtliche Entscheidungen zur Haushaltssatzung, die zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden, sind öffentlich bekannt zu machen.

§ 48 Nachtragshaushaltssatzung 19

(1) Die Haushaltssatzung kann bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden; § 45 Absatz 7 bleibt unberührt. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Bestimmungen über die Haushaltssatzung entsprechend.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen,

  1. wenn sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen, ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen, im Finanzhaushalt ein erheblicher negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entstehen oder ein bereits ausgewiesener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen sich wesentlich erhöhen wird; § 51 Absatz 4 bleibt unberührt,
  2. im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen,
  3. bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
  4. Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf

  1. geringfügige, unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oder Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die durch zweckgebundene Einzahlungen vollständig finanziert werden, sowie geringfügige, unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen,
  2. geringfügige Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen und -auszahlungen oder Abweichungen, die aufgrund von Änderungen des Besoldungsrechtes, der Tarifverträge, aufgrund rechtskräftiger Urteile oder aufgrund der gesetzlichen Übertragung von Aufgaben notwendig werden,
  3. Auszahlungen, die der Tilgung eines Kredites für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen einer Umschuldung dienen,
  4. Aufwendungen, die dem Grunde oder der Höhe nach erst nach Ablauf des Haushaltsjahres bekannt werden.

§ 49 Vorläufige Haushaltsführung 19

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht öffentlich bekannt gemacht, so darf die Gemeinde bis zur öffentlichen Bekanntmachung nur

  1. Aufwendungen oder Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 oder § 3 unaufschiebbar sind,
  2. Investitionen tätigen oder Verpflichtungen eingehen, für die im Finanzhaushalt eines Haushaltsvorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, sowie Auszahlungen und Aufwendungen aus übertragenen Ermächtigungen leisten,
  3. Aufwendungen und Auszahlungen für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in dem Umfang leisten, der unaufschiebbar ist, um bestehende Aufgaben fortzuführen,
  4. Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben, soweit diese in der Haushaltssatzung festgesetzt werden,
  5. Kredite umschulden.

(2) Reichen die Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht aus, darf die Gemeinde für diese Maßnahmen mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe der Festsetzung in der Haushaltssatzung aufnehmen. Ist die Haushaltssatzung noch nicht beschlossen worden, bedarf die Aufnahme von Krediten der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung. § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.

(4) Aufwendungen und Auszahlungen nach Absatz 1 Nummer 3 dürfen nur geleistet werden, wenn die beschlossene Haushaltssatzung hierzu ermächtigt oder, sofern die Haushaltssatzung noch nicht beschlossen worden ist, die Gemeindevertretung diesen zugestimmt hat.

§ 50 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen 19

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgeführt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr nur durch Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im Haushaltsfolgejahr gewährleistet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, die überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen nach sich ziehen können.

(4) Nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, die erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen führen, stellen keine über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen dar.

(5) § 48 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 51 Haushaltswirtschaftliche Sperre 19 24

(1) Wenn die Entwicklung der Erträge, der laufenden Einzahlungen, der Aufwendungen oder der laufenden Auszahlungen es erfordert, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren. Die Leiterin oder der Leiter der Finanzverwaltung ist verpflichtet, die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister rechtzeitig zu beraten.

(2) Über die Inanspruchnahme gesperrter Beträge oder die Aufhebung der Sperre entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, in Fällen des Absatzes 4 ist hierzu das Einvernehmen mit der Gemeindevertretung herzustellen.

(3) Die Gemeindevertretung ist über eine haushaltswirtschaftliche Sperre, die Inanspruchnahme gesperrter Beträge oder die Aufhebung der Sperre unverzüglich zu unterrichten.

(4) Eine haushaltswirtschaftliche Sperre kann eine Nachtragshaushaltssatzung nach § 48 Absatz 2 Nummer 1 ersetzen, wenn sie im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung erlassen wird. Die Sperrverfügung und der Beschluss über das Einvernehmen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Beschließt die Gemeindevertretung nach Erlass der haushaltswirtschaftlichen Sperre eine Nachtragshaushaltssatzung aufgrund von § 48 Absatz 2 Nummer 1, gilt die haushaltswirtschaftliche Sperre ab dem Inkrafttreten der Nachtragshaushaltsatzung als aufgehoben, soweit die Gemeindevertretung nicht beschließt, dass sie ganz oder teilweise fortgelten soll.

§ 52 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, kreditähnliche Rechtsgeschäfte 19 24

(1) Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen unter der Voraussetzung des § 44 Absatz 3 nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie zur Umschuldung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen werden.

(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen nach Absatz 1 mit Ausnahme von Umschuldungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Rechtsaufsichtsbehörde hat die vorgesehenen Kreditaufnahmen nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft zu überprüfen; die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung nach § 45 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres und, wenn die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig erfolgt, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung),

  1. sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 135 der Rechtsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, beschränkt worden sind; die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden,
  2. wenn sich die Rechtsaufsichtsbehörde dies wegen einer möglichen Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Gesamtgenehmigung vorbehalten hat.

(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung). Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Begründung von Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 5 von der Genehmigungspflicht sowie Zahlungsverpflichtungen nach § 55a von der Anzeigepflicht freizustellen, wenn sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben entstehen oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Beträge nicht überschritten werden.

(7) Die Gemeinde darf zur Sicherung von Krediten keine Sicherheiten bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten den Regeln des Geschäftsverkehrs entspricht.

§ 53 Kassenkredite 19

(1) Die Gemeinde hat jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen.

(2) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten und nach Absatz 3 genehmigten Höchstbetrag aufnehmen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur öffentlichen Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.

(3) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite der Gemeinde bedarf einer Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, soweit dieser zehn Prozent der im Finanzhaushalt veranschlagten laufenden Einzahlungen übersteigt. § 52 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 54 Verpflichtungsermächtigungen 19 24

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren dürfen grundsätzlich nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan oder bei einer Haushaltssatzung nach § 45 Absatz 2 der Haushaltsplan des Folgejahres dazu ermächtigt. Sie dürfen mit Zustimmung der Gemeindevertretung ausnahmsweise ohne Ermächtigung durch den Haushaltsplan überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nach § 45 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e nicht oder nur geringfügig überschritten wird.

(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zulasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Haushaltsjahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen auch bis zum Abschluss einer Maßnahme.

(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung. In einer Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre kann bestimmt werden, dass nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen des ersten Haushaltsjahres weiter bis zur öffentlichen Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung gelten.

(4) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 55 (aufgehoben) 19

§ 55a Langfristige Verpflichtungen

Entscheidungen zur Begründung sonstiger laufender Zahlungsverpflichtungen, deren Laufzeit den Finanzplanungszeitraum übersteigt, sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Entscheidungen in Geschäften der laufenden Verwaltung, Entscheidungen, die bereits einer anderweitig geregelten Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen oder auf einer erteilten Genehmigung zu Kreditaufnahmen für Investitionen oder Verpflichtungsermächtigungen beruhen, sowie für Entscheidungen auf der Grundlage eines wirksamen Stellenplanes. Die Entscheidung darf erst vollzogen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen die Unvereinbarkeit der Entscheidung mit den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft geltend gemacht hat oder vor Ablauf der Frist erklärt, dass eine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der geordneten Haushaltswirtschaft besteht.

§ 56 Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Veräußerung von Vermögen 19 24

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Gelder sind möglichst sicher anzulegen. Nach dieser Maßgabe soll die Geldanlage einen höchstmöglichen Ertrag erzielen. Näheres zur Geldanlage, insbesondere zur Sicherheit, regelt die Gemeinde in einer Richtlinie über die Grundsätze für Geldanlagen (Anlagerichtlinie). Die Anlagerichtlinie ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung anzuzeigen. Die Richtlinie darf erst umgesetzt werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Unterlagen die Unvereinbarkeit der Richtlinie mit den Grundsätzen der Geldanlage nach den Sätzen 2 und 3 geltend gemacht hat oder vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass eine Vereinbarkeit mit diesen Grundsätzen besteht. Für Änderungen der Anlagerichtlinie gelten die Sätze 5 und 6 entsprechend.

(3) Die Gemeinde darf Gemeindevermögen nur dann in Stiftungsvermögen einbringen, wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde daran vorliegt und der von der Gemeinde damit angestrebte Zweck nicht ebenso gut auf andere Weise erfüllt werden kann.

(4) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände veräußern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt. Vermögensgegenstände müssen zu ihrem vollen Wert veräußert werden, soweit nicht ein besonderes öffentliches Interesse Abweichungen zulässt.

(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie

  1. Vermögensgegenstände unentgeltlich veräußert, Grundstücke oder Grundstücksteile unter dem vollen Wert veräußert oder tauscht sowie die Bestellung eines Erbbaurechts unter dem vollen Wert vornimmt,
  2. Eigenbetriebe oder Beteiligungen an Unternehmen veräußert oder
  3. Vermögensgegenstände in Unternehmen in privater Rechtsform einbringt.

(7) Die Durchführung der Veräußerung oder des Tauschs von Grundstücken oder Grundstücksteilen sowie der Bestellung von Erbbaurechten zum vollen Wert ohne Genehmigung setzt voraus, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, bei amtsangehörigen Gemeinden die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte, gegenüber dem Grundbuchamt erklären, dass diese Rechtsgeschäfte zum vollen Wert erfolgen (Vollwertigkeitserklärung). Bei der Veräußerung oder dem Tausch von Grundstücken und Grundstücksteilen und bei der Bestellung von Erbbaurechten unter Wert kann die Genehmigungspflicht nach Absatz 6 Nummer 1 nicht durch eine Vollwertigkeitserklärung ersetzt werden. Ohne die nach Absatz 6 Nummer 1 erforderliche Genehmigung bleibt das Grundgeschäft bis zur Eintragung im Grundbuch schwebend unwirksam. Entsteht der Gemeinde aus einer unzutreffenden Erklärung ein Schaden, haften die in Satz 1 genannten Personen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.

(8) Die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach Absatz 6 gilt als erteilt, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde eine mögliche Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen geltend macht.

(9) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte von der Genehmigungspflicht freistellen, die bestimmte Wertgrenzen oder Grundstücksgrößen nicht überschreiten, die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren, die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben abgeschlossen werden oder bei denen öffentlich-rechtliche Körperschaften als Erwerber auftreten.

§ 57 Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte, Darlehensgewährungen 24

(1) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur übernehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen darf eine Gemeinde keine Sicherheiten zu Gunsten Dritter bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann generell oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Darlehen für Baumaßnahmen sind dinglich zu sichern. Darlehen an eine andere Gemeinde sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 im Einzelfall zulässig, wenn dies der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient und die Liquidität des eigenen Haushaltes nicht gefährdet ist.

(3) Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich vergleichbare Auswirkungen haben, insbesondere, wenn sich aus Rechtsgeschäften Dritter Aufwands- und Auszahlungsverpflichtungen für die Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren ergeben. § 56 Absatz 9 gilt entsprechend.

§ 58 Gemeindekasse

(1) In hauptamtlich verwalteten Gemeinden erledigt die Gemeindekasse die Kassengeschäfte der Gemeinde. Kassengeschäfte sind die Zahlungsabwicklung einschließlich des Mahnwesens und der Zwangsvollstreckung sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen.

(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte selbst besorgt, eine Kassenverwalterin oder einen Kassenverwalter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die anordnungsbefugten Bediensteten der Gemeinde sowie die mit der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes oder dort mit Prüfungsaufgaben betrauten Personen dürfen nicht gleichzeitig Aufgaben der in Absatz 2 genannten Personen wahrnehmen.

(4) Die in Absatz 2 genannten Personen dürfen untereinander und zu den übrigen in Absatz 3 genannten Personen sowie zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister nicht Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sein.

(5) Die in Absatz 2 genannten Personen und die übrigen Bediensteten der Gemeindekasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

(6) Sonderkassen sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. Ist eine Sonderkasse nicht mit der Gemeindekasse verbunden, so gelten für die mit der Verwaltung der Sonderkasse betrauten Personen die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

§ 59 Übertragung von Kassengeschäften, Automation des Rechnungswesens 24

(1) Eine hauptamtlich verwaltete Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Übertragung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen.

(2) Werden die Kassengeschäfte oder das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, sind die Programme vor ihrer Anwendung vom Anwender zu prüfen und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Anwendung freizugeben.

§ 60 Jahresabschluss 19 24

(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er hat das Vermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten, die Rechnungsabgrenzungsposten, die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen vollständig zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus:

  1. der Ergebnisrechnung,
  2. der Finanzrechnung,
  3. der Übersicht über die Teilrechnungen,
  4. der Bilanz,
  5. dem Anhang.

(3) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:

  1. die Anlagenübersicht,
  2. die Forderungsübersicht,
  3. die Verbindlichkeitenübersicht,
  4. eine Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen.

(4) Der Jahresabschluss ist innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.

(5) Die Gemeindevertretung beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres. Sie entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

(6) Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Beschlüsse nach Satz 1, der Jahresabschluss sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes, soweit ein solches eingerichtet ist, oder des Rechnungsprüfers, soweit ein solcher bestellt ist, sind nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt zu machen.

(7) Ergibt sich nach Feststellung des Jahresabschlusses oder der Eröffnungsbilanz, dass dieser oder diese wesentliche Fehler enthält, so sind diese im letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss zu berichtigen.

§ 61 Gesamtabschluss 19 24

(1) Eine große kreisangehörige oder kreisfreie Stadt hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss aufzustellen. Andere Gemeinden können einen Gesamtabschluss aufstellen. Der Gesamtabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln.

(2) Zu dem Gesamtabschluss sind der Jahresabschluss der Gemeinde nach § 60 und die Jahresabschlüsse

  1. der Eigenbetriebe gemäß § 64 Absatz 1 oder der sonstigen Sondervermögen gemäß § 64 Absatz 2 oder 3,
  2. der eigenen Unternehmen oder eigenen Einrichtungen in Privatrechtsform,
  3. der Unternehmen oder Einrichtungen in Privatrechtsform, an denen die Gemeinde beteiligt ist und auf die die Gemeinde einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss ausübt,
  4. der eigenen Kommunalunternehmen gemäß § 70,
  5. der gemeinsamen Kommunalunternehmen, zu deren Stammkapital die Gemeinde mehr als 50 Prozent beigetragen hat,
  6. der Zweckverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss ist,

(Aufgabenträger) zusammenzuführen (Konsolidierung), wenn diese ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen oder der doppelten Buchführung für Gemeinden führen. Sind Jahresabschlüsse von Aufgabenträgern von untergeordneter Bedeutung für die Abbildung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde, können sie bei der Konsolidierung unberücksichtigt bleiben. Für die Konsolidierung mittelbarer Beteiligungen gilt § 290 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches entsprechend. Ein Aufgabenträger gemäß Satz 1 mit dem Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Trägerschaft an Sparkassen ist nicht in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Für den in die Konsolidierung einzubeziehenden Jahresabschluss der Gemeinde können die Vorschriften des Handelsgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) angewendet werden.

(3) Der Gesamtabschluss besteht aus:

  1. der Gesamtergebnisrechnung,
  2. der Gesamtbilanz,
  3. dem Gesamtanhang.

(4) Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:

  1. die Gesamtanlagenübersicht,
  2. die Gesamtforderungsübersicht,
  3. die Gesamtverbindlichkeitenübersicht.

(5) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Der geprüfte Gesamtabschluss ist der Gemeindevertretung vor Ende des auf den Abschlussstichtag folgenden Haushaltsjahres zur Kenntnis vorzulegen.

(6) Der Gesamtabschluss sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes, soweit ein solches eingerichtet ist, oder der Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers, soweit eine solche oder ein solcher bestellt ist, sind unverzüglich nach der Kenntnisnahme durch die Gemeindevertretung nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt zu machen.

(7) Ergibt sich nach Kenntnisnahme des Gesamtabschlusses durch die Gemeindevertretung, dass dieser wesentliche Fehler enthält, so sind diese im letzten noch nicht der Gemeindevertretung zur Kenntnis vorgelegten Gesamtabschluss zu berichtigen.

§ 62 Zwangsvollstreckung 24

(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf die Gläubigerin oder der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung bezeichnet die Rechtsaufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und den Zeitraum, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchgeführt.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde setzt die Gemeinde über den Antrag einer Gläubigerin oder eines Gläubigers auf Erlass einer Zulassungsverfügung unverzüglich in Kenntnis. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung über den Antrag kann die Rechtsaufsichtsbehörde Entscheidungen der Gemeinde, mit denen über Gemeindevermögen verfügt wird, einem rechtsaufsichtlichen Zustimmungserfordernis unterstellen.

(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde findet nicht statt.

§ 63 (nicht besetzt)

Abschnitt 5
Sondervermögen, treuhänderisch verwaltetes Vermögen

§ 64 Sondervermögen 19

(1) Für Eigenbetriebe der Gemeinden ist eine Sonderrechnung zu führen. Es gelten die §§ 43 und 44, 49 und 52 bis 57 entsprechend.

(2) Für städtebauliche Sondervermögen zur Durchführung von städtebaulichen Gesamtmaßnahmen im Sinne des besonderen Städtebaurechts nach dem Baugesetzbuch ist eine Sonderrechnung zu führen. Mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde kann auf die Führung einer Sonderrechnung verzichtet werden. Die städtebauliche Gesamtmaßnahme ist in diesem Fall als wesentliches Produkt in einem gesonderten Teilhaushalt zu führen.

(3) Für nichtrechtsfähige örtliche Stiftungen ist eine Sonderrechnung zu führen. Soweit es sich bei diesen um unbedeutendes Sondervermögen handelt, kann es im Rechnungswesen gesondert nachgewiesen werden.

(4) Für die Sondervermögen nach den Absätzen 2 und 3 und für sonstige Sondervermögen, für die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Sonderrechnungen geführt werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes 4, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

§ 65 Treuhänderisch verwaltetes Vermögen

(1) Für Vermögen, die die Gemeinde treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen.

(2) Der Abschnitt 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der Bekanntmachung abgesehen werden kann. Anstelle eines Haushaltsplans kann ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden; die Vorschriften für Eigenbetriebe gelten entsprechend.

(3) Die Verwaltung von unbedeutendem treuhänderisch verwaltetem Vermögen kann im Rechnungswesen gesondert nachgewiesen werden.

(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 66 Sonderkassen

Für Sondervermögen und treuhänderisch verwaltete Vermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten; sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 58 gilt entsprechend.

§ 67 (nicht besetzt)

Abschnitt 6
Wirtschaftliche Betätigung

§ 68 Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen und Einrichtungen

(1) Als wirtschaftliche Betätigung ist der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Als wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 3.

(2) Unternehmen der Gemeinde sind nur zulässig, wenn

  1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
  2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und
  3. die Gemeinde die Aufgabe ebenso gut und wirtschaftlich wie Dritte erfüllen kann.

Tätigkeiten, mit denen die Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben ganz überwiegend mit dem Ziel der Gewinnerzielung teilnimmt, entsprechen keinem öffentlichen Zweck. Die wirtschaftliche Betätigung in den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung dient auch bei Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets einem öffentlichen Zweck.

(3) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind:

  1. Einrichtungen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,
  2. Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens, der Kunstpflege, der körperlichen Ertüchtigung, der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege sowie öffentliche Einrichtungen ähnlicher Art,
  3. Einrichtungen, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen und
  4. Einrichtungen zur Erzeugung von Energie, insbesondere erneuerbarer Art, soweit diese nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen.

Auch Einrichtungen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.

(4) Die Gemeinde kann Unternehmen und Einrichtungen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung, soweit sich aus diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen nicht anderes ergibt, in folgenden Organisationsformen betreiben:

  1. als Eigenbetrieb,
  2. als Kommunalunternehmen,
  3. in Organisationsformen des Privatrechts.

Die Errichtung einer Aktiengesellschaft sowie die Umwandlung von bestehenden Unternehmen und Einrichtungen in eine solche sind ausgeschlossen.

(5) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht betreiben. Für das öffentliche Sparkassenwesen gelten die spezialgesetzlichen Regelungen.

(6) Bei Unternehmen und Einrichtungen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Privatunternehmen besteht, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

(7) Bei der Entscheidung der Gemeindevertretung zur wirtschaftlichen Betätigung im Sinne von § 77 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die Auswirkungen der beabsichtigten wirtschaftlichen Betätigung auf die mittelständische Wirtschaft und auf das Handwerk zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck soll den örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern seitens der Gemeinde vor der Entscheidung die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme unter Setzung einer Frist von vier Wochen eingeräumt werden.

§ 69 Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform 24

(1) Die Gemeinde darf Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, sich daran beteiligen oder um andere Wirtschaftsbereiche erweitern, wenn

  1. bei Unternehmen die Voraussetzungen des § 68 Absatz 2 Satz 1 gegeben sind,
  2. bei Einrichtungen ein wichtiges Interesse der Gemeinde an der Privatrechtsform nachgewiesen wird und dabei in einem Bericht zur Vorbereitung des Gemeindevertretungsbeschlusses nach § 22 Absatz 3 Nummer 10 unter umfassender Abwägung der Vor- und Nachteile abgewogen wird, dass die Aufgabe im Vergleich zu den öffentlich-rechtlichen Organisationsformen wirtschaftlicher durchgeführt werden kann,
  3. durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sichergestellt ist, dass der öffentliche Zweck des Unternehmens erfüllt wird,
  4. die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens erhält und dieser durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer Weise gesichert wird,
  5. die Haftung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird und
  6. die Einzahlungsverpflichtungen (Gründungskapital, laufende Nachschusspflicht) der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen.

(2) Die Gemeinde darf der Beteiligung eines Unternehmens oder einer Einrichtung, an dem oder der sie unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 20 Prozent beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen oder einer anderen Einrichtung nur zustimmen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Absatz 2 vorliegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde zusammen mit anderen Gemeinden, Ämtern, Landkreisen oder Zweckverbänden mehr als 20 Prozent der Anteile zustehen.

§ 70 Kommunalunternehmen

(1) Die Gemeinde kann Unternehmen und Einrichtungen im Sinne des § 68 in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln.

(2) Ein der Gemeinde gehörendes Unternehmen in Privatrechtsform kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder eines entsprechenden Organs in eine Anstalt nach Absatz 1 umgewandelt werden. Die Umwandlung einer Anstalt nach Absatz 1 in ein Unternehmen in Privatrechtsform ist ebenfalls zulässig. Für Umwandlungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über Formwechsel.

(3) Das Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient. § 69 gilt entsprechend.

(4) Die Gemeinde kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann nach Maßgabe des § 15 durch gesonderte Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang zu Gunsten des Kommunalunternehmens festlegen. Sie kann ihm auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen zu erlassen; § 5 gilt entsprechend.

(5) Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse des Kommunalunternehmens durch eine Unternehmenssatzung. Sie muss Bestimmungen über den Namen, den Sitz und die Aufgaben des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates und die Höhe des Stammkapitals enthalten.

(6) Die Gemeinde unterstützt das Kommunalunternehmen bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch des Kommunalunternehmens gegen die Gemeinde oder eine sonstige Verpflichtung der Gemeinde, dem Kommunalunternehmen unbeschränkt Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(7) Das Kommunalunternehmen haftet für seine Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen. Die Gemeinde haftet lediglich bis zur Höhe des einzuzahlenden Stammkapitals.

§ 70a Organe des Kommunalunternehmens, Personal 24

(1) Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen in eigener Verantwortung, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Kommunalunternehmens. Die Gemeinde hat darauf hinzuwirken, dass jedes Vorstandsmitglied vertraglich verpflichtet wird, der Gemeinde die ihm im Geschäftsjahr gewährten Bezüge im Sinne von § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen.

(3) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre. Er entscheidet außerdem über

  1. den Erlass von Satzungen gemäß § 70 Absatz 4 Satz 3,
  2. die Feststellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,
  3. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer,
  4. die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen,
  5. den Vorschlag zur Auswahl des Abschlussprüfers,
  6. die Ergebnisverwendung.

Entscheidungen im Sinne des Satzes 3 Nummer 1, 4 und 6 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. Im Übrigen gilt § 71 Absatz 1 Satz 5 entsprechend. Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrates nicht.

(4) Der Verwaltungsrat besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als vorsitzendem Mitglied und den übrigen Mitgliedern. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nimmt die Tätigkeit des vorsitzenden Mitglieds im Hauptamt wahr. Mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kann die Gemeindevertretung eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied bestellen. Das vorsitzende Mitglied nach Satz 3 2. Halbsatz und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Gemeinde nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren bestellt. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die der Gemeindevertretung angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Gemeindevertretung. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht sein:

  1. hauptberufliche Bedienstete des Kommunalunternehmens,
  2. leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
  3. Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Kommunalunternehmen befasst sind. Für die Mitglieder im Verwaltungsrat gelten die §§ 24, 26 und 27 entsprechend.

(5) Dem Kommunalunternehmen kann durch Satzung Dienstherrnfähigkeit verliehen werden, wenn es aufgrund einer Aufgabenübertragung nach § 70 Absatz 4 hoheitliche Befugnisse ausübt.

(6) § 71 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 70b Sonstige Vorschriften für Kommunalunternehmen 19

(1) Für das Kommunalunternehmen gilt § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 und 8 mit der Maßgabe, dass diese Informations- und Prüfungsrechte in der Unternehmenssatzung zu verankern sind. Die Vorschriften über die Eröffnungsbilanz und den Jahresabschluss des Ersten Abschnittes des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für die überörtliche Prüfung gelten die Vorschriften des Abschnitts II des Kommunalprüfungsgesetzes. Das Kommunalunternehmen unterliegt der Jahresabschlussprüfung nach den Vorschriften des Abschnitts III des Kommunalprüfungsgesetzes.

(3) Die Vorschriften des § 9 Absatz 2, § 43 Absatz 1, der §§ 44, 45, 49, 52 bis 57 und 62 sind auf das Kommunalunternehmen entsprechend anzuwenden.

(4) Das Kommunalunternehmen ist zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt wie die Gemeinde, wenn es aufgrund einer Aufgabenübertragung nach § 70 Absatz 4 hoheitliche Befugnisse ausübt und bei der Aufgabenübertragung nichts Abweichendes geregelt wird.

§ 71 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen 24

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem dieser entsprechenden Organ der Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sie oder er nimmt diese Tätigkeit im Hauptamt wahr. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes im Verhinderungsfall mit der Vertretung beauftragen. Personen, die die Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen nach Satz 1, an denen die Gemeinde beteiligt ist, vertreten, dürfen in diesen Unternehmen oder Einrichtungen nicht leitende Bedienstete sein; nimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Funktion einer oder eines leitenden Bediensteten wahr, hat sie oder er diese Tätigkeit in angemessener Frist, spätestens drei Monate nach seiner Ernennung, aufzugeben. Soweit der Gemeinde mehrere Sitze zustehen, erfolgt die Bestellung der weiteren Vertreterinnen und Vertreter nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren durch die Gemeindevertretung. Die Vertreterinnen und Vertreter haben den Weisungen oder Richtlinien der Gemeindevertretung zu folgen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend für die von der Gemeinde bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates oder eines ähnlichen Organs von Unternehmen und Einrichtungen. Durch Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages ist sicherzustellen, dass die von der Gemeinde bestellten Mitglieder an die Weisungen und Richtlinien der Gemeindevertretung gebunden sind. Es soll sichergestellt werden, dass diese Mitglieder weder beratend noch entscheidend mitwirken oder sonst tätig werden, wenn die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot in sinngemäßer Anwendung des § 24 Absatz 1 und 2 vorliegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Können die von der Gemeinde bestellten Mitglieder nicht an die Weisungen und Richtlinien der Gemeindevertretung gebunden werden, ist durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages sicherzustellen, dass dem Aufsichtsrat oder dem ähnlichen Organ über die Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung hinaus keine Entscheidungsbefugnisse übertragen werden. Die Mitgliedschaft nach Satz 1 gilt für Personen, die nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, als ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde.

(3) Werden Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreterinnen und Vertreter nach Weisung gehandelt haben.

(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde haben den Hauptausschuss oder die Gemeindevertretung über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Kreditaufnahmen außerhalb des gültigen Wirtschaftsplanes sowie die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung sind stets Angelegenheiten von besonderer Bedeutung. Der Hauptausschuss oder die Gemeindevertretung hat auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels aller Mitglieder Auskunft zu verlangen. Die Unterrichtungspflicht und das Auskunftsrecht bestehen nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(5) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie in der Hauptsatzung festzulegende Beträge übersteigen. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit nachweislich entstanden sind, ausgeglichen werden.

§ 72 (nicht besetzt)

§ 73 Informations- und Prüfungsrechte, Beteiligungsbericht 19 24

(1) Ist eine Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit maßgeblichem Einfluss an einem Unternehmen oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligt, so hat sie dafür Sorge zu tragen, dass

  1. in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt, der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde gelegt und der Wirtschaftsplan sowie die Finanzplanung der Gemeindevertretung zur Kenntnis gebracht werden,
  2. in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts mit Ausnahme einer nichtfinanziellen Erklärung nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften und deren Prüfung nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes über die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe vorgeschrieben werden, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften unmittelbar gelten oder entgegenstehen,
  3. ihr in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Rechte nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, eingeräumt werden,
  4. ihr und der für die überörtlichen Prüfungen zuständigen Prüfungsbehörde in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden,
  5. ihr der Prüfungsbericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers übersandt wird, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften unmittelbar gelten oder entgegenstehen,
  6. in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag ein Teilnahmerecht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters an den Sitzungen des Aufsichtsrates oder eines ähnlichen Organs verankert ist, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen,
  7. in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass die Beteiligung an anderen Gesellschaften der Zustimmung der Gemeinde bedarf und
  8. in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass § 286 Absatz 4 und § 288 des Handelsgesetzbuches im Hinblick auf die Angaben nach § 285 Nummer 9 Buchstabe a und b des Handelsgesetzbuches keine Anwendung findet.

Bei einer geringeren Beteiligung oder einer solchen, die bereits vor dem 5. September 2011 bestanden hat, soll die Gemeinde hierauf hinwirken. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Gemeinde zusammen mit anderen Gemeinden, Ämtern, Landkreisen oder Zweckverbänden mit maßgeblichem Einfluss beteiligt ist.

(2) Wird der Jahresabschluss nach anderen Vorschriften als denen des Kommunalprüfungsgesetzes über die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe geprüft, kann die Gemeinde im Falle des Absatzes 1 Satz 1 die Rechte nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ausüben und kann die Rechtsaufsichtsbehörde verlangen, dass die Gemeinde ihr den Prüfungsbericht mitteilt.

(3) Die Gemeinde hat zum Ende eines Haushaltsjahres einen Bericht über die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen zu erstellen und diesen Bericht bis zum 30. September des Folgejahres der Gemeindevertretung und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft sowie die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft zu enthalten. Die Gemeinde weist in einer öffentlichen Bekanntmachung darauf hin, dass jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann.

(4) Gemeinden, die einen Gesamtabschluss erstellen, sind von der Pflicht zur Erstellung eines Berichtes nach Absatz 3 befreit.

§ 74 (nicht besetzt)

§ 75 Wirtschaftsgrundsätze 23

(1) Die Unternehmen und Einrichtungen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Jahresgewinn der wirtschaftlichen Unternehmen soll so hoch sein, dass außer den für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Unternehmens notwendigen Rücklagen mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

§ 75a Beteiligungsmanagement

Die Gemeinde hat Unternehmen und Einrichtungen entsprechend der öffentlichen Zielsetzung zu koordinieren und zu überwachen (Beteiligungsmanagement). Dies erfordert insbesondere die Wahrnehmung einer Beteiligungsverwaltung, die Errichtung eines Beteiligungscontrollings, die Beratung und Betreuung von Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen, die Koordination der Wahrnehmung gemeindlicher Interessen in den Organen der Unternehmen und Einrichtungen, die Koordination der Wirtschaftsplanung der Unternehmen und Einrichtungen mit der Haushaltsplanung.

§ 76 Energieverträge

(1) Die Gemeinde darf Verträge über die Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet sowie Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunternehmen die Benutzung von Eigentum der Gemeinde einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung der Einwohnerinnen und Einwohner überlässt, nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt sind.

(2) Dasselbe gilt für eine Verlängerung oder ihre Ablehnung sowie für eine wichtige Änderung derartiger Verträge.

§ 77 Anzeigepflichten

(1) Entscheidungen der Gemeinde über

  1. die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung sowie die Änderung der Organisationsform oder die wesentliche Änderung der Aufgaben gemeindlicher Unternehmen und Einrichtungen,
  2. die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Gemeinde mit mehr als 20 Prozent an Unternehmen und Einrichtungen,
  3. die Auflösung von Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen

sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie werden wirksam, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. Rechtsgeschäfte auf der Grundlage von Entscheidungen der Gemeinde nach Satz 1 dürfen erst vollzogen werden, wenn das Anzeigeverfahren nach Satz 2 abgeschlossen ist.

(2) Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach geeignet sind, den Einfluss der Gemeinde auf das Unternehmen oder die Einrichtung zu mindern, zu beseitigen oder die Ausübung von Rechten aus einer Beteiligung zu beschränken.

Abschnitt 7
Aufsicht

§ 78 Grundsatz

(1) Die Aufsicht hat die Selbstverwaltung der Gemeinden zu fördern, die Rechte der Gemeinden zu schützen und die Erfüllung ihrer Pflichten zu sichern. Die Aufsicht soll die Gemeinden vor allem beraten, unterstützen und die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeindeorgane fördern.

(2) Die Aufsicht im eigenen Wirkungskreis ist darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen (Rechtsaufsicht).

(3) Soweit dieses Gesetz Genehmigungspflichten vorsieht, darf die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung nur versagen, wenn die Beschlüsse oder Anordnungen der Gemeinde rechtswidrig sind.

(4) Die Aufsicht im übertragenen Wirkungskreis erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung (Fachaufsicht).

§ 79 Rechtsaufsichtsbehörden 19 24

(1) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie deren selbstständige Kommunalunternehmen ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium.

(2) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden im Übrigen und deren selbstständige Kommunalunternehmen ist die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

(3) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium.

(4) Für die Genehmigung von Kreisgrenzen überschreitenden Gebietsänderungsverträgen sowie für die Schlichtung Kreisgrenzen überschreitender Grenzstreitigkeiten ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.

(5) Sind an einem Rechtsgeschäft nach § 56 Absatz 6 mehrere kommunale Körperschaften beteiligt, die nicht ausschließlich der Aufsicht der Landrätin oder des Landrates unterliegen, tritt für die Genehmigung des Rechtsgeschäftes das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium an die Stelle der Rechtsaufsichtsbehörden.

§ 80 Informationsrecht

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinden zu unterrichten. Sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Das Informationsrecht nach Absatz 1 steht auch der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde zu.

§ 81 Beanstandungs- und Aufhebungsrecht

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde beanstanden und verlangen, dass die Gemeinde den Beschluss oder die Anordnung binnen einer angemessenen Frist aufhebt. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Kommt die Gemeinde dem Verlangen der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde die von ihr beanstandeten Beschlüsse und Anordnungen aufheben. In diesem Fall ist die Gemeinde verpflichtet, bereits getroffene Maßnahmen rückgängig zu machen.

(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann vor einer Beanstandung anordnen, dass ein Beschluss oder eine Anordnung der Gemeinde bis zur Ermittlung des Sachverhalts, höchstens jedoch für einen Monat, ausgesetzt wird. Die Aussetzungsanordnung hat aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Klage gegen die Aussetzungsanordnung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 82 Anordnungsrecht und Ersatzvornahme

(1) Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt.

(2) Kommt die Gemeinde einer Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb der festgesetzten Frist nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen. Die Maßnahme gilt als solche der Gemeinde. Die Ersatzvornahme ist bei Gefahr im Verzuge auch ohne vorhergehende Anordnung zulässig.

§ 83 Beauftragte, Beauftragter 24

(1) Wenn und solange der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung der Gemeinde es erfordert und die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nach den §§ 80 bis 82 nicht ausreichen, kann diese eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf deren Kosten wahrnimmt. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann insbesondere eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft wiederherzustellen.

(2) Die oder der Beauftragte tritt an die Stelle der Gemeindevertretung oder der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, soweit dies zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die oder der Beauftragte in der Funktion der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kann abweichend von § 38 Absatz 6 Satz 2 und § 39 Absatz 2 Satz 6 Verpflichtungserklärungen allein unterzeichnen, sofern die Rechtsaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

(4) Bei der Bestellung einer oder eines Beauftragten in der Funktion der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters hat die Rechtsaufsichtsbehörde festzulegen, ob die Beauftragung auch die Aufgaben der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung und die Mitgliedschaft im Amtsausschuss einschließt.

(5) Zu Beauftragten in der Funktion der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder der Gemeindevertretung können entgegen § 25 auch Bedienstete des Amtes oder der Rechtsaufsichtsbehörde bestellt werden.

(6) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann festlegen, dass die oder der Beauftragte eine angemessene Vergütung erhält. Diese soll sich der Höhe nach an der für die entsprechende Funktion vorgesehenen Entschädigung oder Besoldung orientieren. Die Vergütung ist von der Gemeinde unmittelbar an die Beauftragte oder den Beauftragten zu leisten.

§ 84 Auflösung der Gemeindevertretung

Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde kann eine Gemeindevertretung auflösen, wenn deren Beschlussfähigkeit dauerhaft nur nach § 30 Absatz 3 hergestellt werden kann. Nach der Auflösung der Gemeindevertretung findet binnen vier Monaten eine Wahl aus besonderem Anlass gemäß § 44 Absatz 6 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes statt.

§ 85 Rechtsbehelfe

Gegen Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde sind Widerspruch und Anfechtungsklage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben.

§ 86 Fachaufsichtsbehörden 19 24

(1) Fachaufsichtsbehörde für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte ist die Landrätin oder der Landrat, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ist in einer von der Landrätin oder dem Landrat als Fachaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis beteiligt, so tritt an die Stelle der Landrätin oder des Landrates die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

(3) Fachaufsichtsbehörde für die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift speziell für diese Städte nichts anderes bestimmt ist.

(4) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

§ 87 Mittel der Fachaufsicht 24

(1) Den Fachaufsichtsbehörden steht ein Informationsrecht gemäß § 80 zu. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll die Fachaufsichtsbehörden rechtzeitig über auftretende Probleme bei der Erfüllung übertragener Aufgaben informieren.

(2) Die Fachaufsichtsbehörden sind berechtigt, Weisungen zu erteilen.

(3) Wird eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht befolgt, kann sie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister untersagen, in der Angelegenheit, auf die sich die Weisung bezieht, weiter tätig zu werden und einer oder einem Bediensteten der Gemeinde unmittelbar die zur Befolgung der Weisung erforderlichen Anordnungen erteilen.

(4) Bei Gefahr im Verzug oder wenn sonst die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister nicht gewährleistet erscheint, kann die Fachaufsichtsbehörde an ihrer oder seiner Stelle tätig werden (Selbsteintrittsrecht).

(5) Andere Rechtsvorschriften, durch die die Rechte der Fachaufsichtsbehörden erweitert oder beschränkt sind, bleiben unberührt.

Teil 2
Landkreisordnung

Abschnitt 1
Grundlagen der Landkreisverfassung

§ 88 Wesen der Landkreise

(1) Die Landkreise sind Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände.

(2) Die Landkreise sorgen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für eine bürgernahe Verwaltung zum Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner sowie der kreisangehörigen Gemeinden nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung. Sie unterstützen die Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen zum Ausgleich ihrer Lasten bei.

§ 89 Eigener Wirkungskreis

(1) Die Landkreise regeln in ihrem Gebiet die gemeindeübergreifenden Angelegenheiten in eigener Verantwortung, soweit die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen.

(2) Die Landkreise erfüllen in ihrem Gebiet in eigener Verantwortung alle die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter übersteigenden öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen und die Aufgaben nicht durch kommunale Zusammenarbeit erfüllt werden. Sie fördern insbesondere die wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Entwicklung ihres Gebietes zum Wohle der Einwohnerinnen und Einwohner.

(3) Die Landkreise können auf Antrag von Gemeinden weitere gemeindliche Selbstverwaltungsaufgaben übernehmen. Die Übernahme erfolgt durch einen Beschluss des Kreistages, der der Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder bedarf.

(4) Die Landkreise können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung zur Erfüllung einzelner Aufgaben verpflichtet werden.

(5) In die Rechte der Landkreise darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

§ 90 Übertragener Wirkungskreis

(1) Den Landkreisen können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung öffentliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

(2) Rechtsverordnungen der Landkreise im übertragenen Wirkungskreis werden nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt gemacht.

§ 91 Finanzierung der Aufgaben, Konnexität

(1) Die Landkreise regeln ihre Finanzwirtschaft in eigener Verantwortung. Sie haben die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus eigenen Einzahlungen aufzubringen. Reichen diese nicht aus, haben sie Anspruch auf einen Finanzausgleich.

(2) Werden Landkreise durch das Land zur Erfüllung von Aufgaben nach § 89 Absatz 4 verpflichtet oder werden ihnen durch das Land Aufgaben nach § 90 Absatz 1 übertragen, so ist dabei gleichzeitig über die Deckung der Kosten zu entscheiden. Führt die Erfüllung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Landkreise, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Kostenfolgeabschätzungen sind unter Beteiligung der kommunalen Verbände vorzunehmen. Der finanzielle Ausgleich ist zeitgleich mit der Aufgabenübertragung zu gewähren. Dieser ist in der Rechtsvorschrift zu regeln, die die Aufgabenübertragung anordnet, oder zeitnah im Finanzausgleichsgesetz zu regeln.

(3) Werden Landkreise durch Gesetz, durch Rechtsverordnung aufgrund eines Gesetzes von Aufgaben oder durch Verwaltungsvorschriften des Landes von Kosten entlastet, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu Gunsten des Landes vorzunehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 92 Satzungsrecht, Hauptsatzung

(1) Die Landkreise können die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises können Satzungen nur erlassen werden, wenn ein Gesetz dies vorsieht.

(2) Jeder Landkreis hat eine Hauptsatzung zu erlassen.

(3) § 5 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 93 Kommunale Verbände

Zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung ihrer Interessen haben die Landkreise das Recht, Verbände zu bilden. § 6 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 94 Name und Sitz 19 19 24

(1) Die Landkreise führen ihren gesetzlich bestimmten Namen.

(2) Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder den Namen des Landkreises ändern. Die Änderung des Namens ist nur aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. Sie bedarf der Genehmigung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums.

(3) Der Sitz der Kreisverwaltung kann auf Antrag des Kreistages, der der Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder bedarf, von dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium geändert werden.

§ 95 Wappen, Flaggen und Siegel

Die Landkreise sind berechtigt, Wappen und Flaggen zu führen. Sie führen Dienstsiegel. § 9 gilt entsprechend.

§ 96 Kreisgebiet

Das Gebiet des Landkreises bilden die Gemeinden und gemeindefreien Gebiete, die nach geltendem Recht zu ihm gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 97 Gebietsänderungen

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Landkreise aufgelöst, neu gebildet oder in ihren Grenzen geändert werden (Gebietsänderungen). Die betroffenen Gemeinden, Ämter und Landkreise sind vorher anzuhören.

(2) Die Neubildung oder Auflösung von Landkreisen ist nur durch Gesetz möglich.

(3) Im Übrigen gelten die §§ 11 und 12 Absatz 1 und 3 entsprechend.

§ 98 Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

(1) Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises sind die im Landkreis wohnenden natürlichen Personen.

(2) Bürgerinnen und Bürger sind die zu den Kreistagswahlen wahlberechtigten Personen nach Absatz 1.

§ 99 Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner 24

(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an den Kreistag zu wenden. Sie sind über die Stellungnahme des Kreistages oder eines Ausschusses unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten des Landkreises zu tragen.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die im Landkreis Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben. Juristische Personen und Personenvereinigungen, die ihren Sitz in dem Landkreis haben, stehen den juristischen Personen und Personenvereinigungen nach Satz 1 gleich.

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