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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 24. Juni 2019
(GVOBl. M-V Nr. 11 vom 28.06.2019 S. 190)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GV0B1. M-V S. 146), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVOBL. M-V S. 584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitrag und eine Vorausleistung auf den Beitrag ab einer bestimmten Höhe auf Antrag des Beitragsschuldners durch Bescheid in Form einer Rente gezahlt wird. Lässt die Gemeinde eine Verrentung zu, so ist der Beitrag oder die Vorausleistung auf den Beitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. Eine Verlängerung auf bis zu 20 Jahresleistungen ist möglich, wenn die Entrichtung nach Satz 2 eine erhebliche Härte für den Beitragsschuldner bedeuten würde. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist zu verzinsen. Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrags fällig."

2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Abschaffung der Straßenbaubeiträge, Kompensation

(1) Für Straßenbaumaßnahmen, deren Durchführung ab dem 1. Januar 2018 beginnt, werden keine Beiträge erhoben.

(2) Zur Kompensation für den Wegfall der Straßenbaubeiträge für die Straßenbaumaßnahmen, deren Durchführung im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 beginnt, erstattet das Land Mecklenburg-Vorpommern den Gemeinden auf Antrag für die einzelne Straßenbaumaßnahme die nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auf der Grundlage der gemeindlichen Satzung zu kalkulierenden Beitragsforderungen. Nach dem 31. Oktober 2018 erlassene Satzungen bleiben dabei grundsätzlich unberücksichtigt. Auf die Wirksamkeit der Satzung kommt es für die Erstattung nicht an. Straßenbaumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, die auf Teileinrichtungen nach § 7 Absatz 3 oder auf Abschnitte nach § 8 Absatz 4 beschränkt sind, gelten ungeachtet hierzu ergangener Kostenspaltungs- oder Abschnittsbildungsbeschlüsse als selbstständig abrechenbare Maßnahmen für die vom Land zu leistende Erstattung. Die Erstattung kann frühestens ab dem 1. Juli 2020 beantragt werden. § 12 Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.

(3) Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über das Erstattungsverfahren nach Absatz 2 zu treffen."

3. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) In der Satzung kann ein von § 238 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung abweichender geringerer Zinssatz bestimmt werden. Die Satzung muss eine jährliche Verzinsung in Höhe von mindestens zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sicherstellen."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191403

ENDE

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