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Erstes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 14. Juli 2016
(GVOBl. M-V Nr. 15 vom 29.07.2016 S. 584)
Siehe FN *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Neben den Anschaffungs- und Herstellungsbeiträgen nach Satz 1 können Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Erneuerung erhoben werden.
wird aufgehoben.
2. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Abweichend von § 169 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre; bei der Erhebung eines Anschlussbeitrages nach § 9 Abs. 1 Satz 1 endet die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Die Festsetzungsfrist für Nebenleistungen beträgt ein Jahr. Das gilt nicht für Säumniszuschläge. | "(2) § 169 der Abgabenordnung gilt mit der Maßgabe, dass
|
3. § 21 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 21 (aufgehoben) | " § 21 Übergangsregelung
Sofern vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) Beiträge für die Erneuerung leitungsgebundener Einrichtungen oder entsprechende privatrechtliche Baukostenzuschüsse erhoben wurden, ist dies auch nach Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) weiterhin zulässig." |
4. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Soweit sich für bestehende Abgabesatzungen ein Rechtsmangel daraus ergibt, dass das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833) geändert worden ist, die Heranziehung zu Beiträgen keiner zeitlichen Obergrenze unterwirft, ist dieser Rechtsmangel mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) unbeachtlich."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
____
1) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 12. April 2005; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 6140 - 2
ID 161294
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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