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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung weiterer Gesetze
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 9. April 2020
(GVOBl. M-V Nr. 18 vom 21.04.2020 S. 166)



Artikel 1
FAG M-V - Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

( wie eingefügt).

Artikel 2
VQFG M-V - Verbundquotenfestlegungsgesetz 2020/2021
Gesetz zur Festlegung der Verbundquoten des Kommunalen Finanzausgleichs und der Höhe der Zuführungen sowie der Kreditaufnahmen nach dem Kommunalen Ausgleichsfondsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2020 und 2021
Gl.-Nr.: 6030 - 15

§ 1

Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen gemäß § 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen aus den Gemeinschaftssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer), seinem Aufkommen aus den Landessteuern, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage und der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten, den Zuweisungen an das Land aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen sowie den Einnahmen des Landes nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund folgende Anteile als Finanzzuweisungen zur Verfügung:

  1. 20,880727 Prozent für das Haushaltsjahr 2020 und
  2. 20,813911 Prozent für das Haushaltsjahr 2021.

Bei den Berechnungen der Anteile nach Satz 1 bleiben die in § 8 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf die Jahre 2020 und 2021 entfallenden Beträge unberücksichtigt.

§ 2

In den Jahren 2020 und 2021 darf das Sondervermögen "Kommunaler Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern" keine Kredite aufnehmen. Im Übrigen erfolgen keine Zuführungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d des Kommunalen Ausgleichsfondsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.

Artikel 3
Änderung des Kommunalen Ausgleichsfondsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Kommunale Ausgleichsfondsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 46) wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
" § 3 Finanzierung des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen "Kommunaler Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern" finanziert sich aus:

  1. Zuführungen von positiven Abrechnungsbeträgen für Vorjahre nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern,
  2. Zuführungen gemäß § 14 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern aus nicht benötigten Mitteln der Finanzausgleichsmasse,
  3. der Aufnahme von Krediten am Kapitalmarkt bis zu einer Höhe von insgesamt 150.000 000 Euro sowie
  4. Zuführungen aus den Finanzausgleichsleistungen nach § 11 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, soweit mit den Zuführungen nach den Buchstaben a und b die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 3 nicht gewährleistet werden kann.

Das Vermögen des Fonds soll sich auf ein Volumen von bis zu 500.000 000 Euro belaufen. Zinsen aus der Kreditaufnahme gemäß Satz 1 Buchstabe c sind vom Fonds zu tragen.

(2) Das Fondsvermögen ist unter Wahrung des Anlagegrundsatzes "hohe Sicherheit" zu bestmöglichem Ertrag anzulegen. Die Anlagen müssen eine dem deutschen Begriff der Mündelsicherheit vergleichbare Sicherheit bieten. Zinserträge daraus stehen dem Sondervermögen zu. Die Mittel müssen im Bedarfsfall verfügbar sein.

(3) Sofern die Finanzierung des Sondervermögens "Kommunaler Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern" durch Aufnahme von Krediten nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c erfolgt, sollen diese Kredite spätestens bis zum Ende des fünften Jahres nach Ausreichung einschließlich der gezahlten Zinsen dem Fonds gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d wieder zugeführt werden.

(4) Die Höhe der Kreditaufnahme nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c sowie der Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d sind im Gesetz zur Festlegung der Verbundquoten des kommunalen Finanzausgleichs für das jeweilige Haushaltsjahr zu bestimmen. Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Finanzsituation der Kommunen zugrunde zu legen. Zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere die Entwicklung der Finanzausgleichsleistungen des Landes, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden, des Finanzierungssaldos nach der kommunalen Kassenstatistik sowie des Schuldenstandes der kommunalen Haushalte.

§ 4 Entnahmen aus dem Sondervermögen

(1) Entnahmen aus dem Sondervermögen "Kommunaler Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern" ergänzen die Finanzausgleichsmasse gemäß § 13 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern durch zusätzliche Aufstockungsbeträge. Die Aufstockungsbeträge werden im Rahmen der nach § 3 dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel bereitgestellt.

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