Regelwerk |
Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes*
Vom 14. März 2005
(GVBl. Nr. 5 vom 30.03.2005 S. 91)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Das Kommunalabgabengesetz vom 1. Juni1993 (GVOBl. M-V S. 522, 916), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
"Kommunalabgabengesetz - KAG M-V"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Ämter und Zweckverbände können in Erfüllung der ihnen übertragenen Selbstverwaltungsaufgaben Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben. | "(2) Ämter und Zweckverbände können in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben." |
b) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(4) Dieses Gesetz gilt auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die von den Abgabenberechtigten aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit in diesen keine eigenen Regelungen enthalten sind. | "(4) Dieses Gesetz gilt auch für Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und für andere Abgaben, die von den in den Absätzen 1 und 2 genannten kommunalen Körperschaften im Bereich der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises und des übertragenen Wirkungskreises aufgrund anderer Gesetze erhoben werden. Satz 1 gilt nur,soweit im Baugesetzbuch oder in den anderen Gesetzen keine eigenen Regelungen enthalten sind." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
Wenn bei Erlaß einer Beitragssatzung für den Straßenbau der Beitragssatz noch nicht berechenbar ist, genügt die Festlegung des Maßstabes. | "Die Verpflichtung zur Angabe des Beitragssatzes gilt nicht bei Erlass einer Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8. Es ist zulässig, in Satzungen über Verwaltungsgebühren nach § 5 für bestimmte Leistungen einen Gebührenrahmen mit einem Höchst- und einem Mindestsatz festzulegen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Steuersatzungen bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie von einer Mustersatzung des Innenministersabweichen. Die Genehmigung gilt bis zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt worden ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine kürzere Frist festsetzen. Die Genehmigung kann vor Ablauf der Frist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde verlängert werden. | "(2) Sofern durch Satzung nichts anderes bestimmt ist, bilden technisch getrennte Anlagen eines Einrichtungsträgers, die der Erfüllung derselben öffentlichen Aufgabe dienen, eine Einrichtung im rechtlichen Sinne, bei der Benutzungsgebühren und Anschlussbeiträge nach jeweils einheitlichen Sätzen erhoben werden." |
c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) Bestehen Mustersatzungen nicht, so hat die Gemeinde oder der Landkreis die Steuersatzung mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dem Innenminister anzuzeigen. | "(3) In die Ermittlung der Höhe eines Abgabensatzes (Kalkulation)darf die abgaben berechtigte Körperschaft einzelne Aufwands- und Kostenpositionen nachträglich einstellen oder anders bewerten, soweit dadurch nicht der Abgabensatz erhöht wird. Die nachträgliche Änderung der Kalkulation führt nicht zur Unwirksamkeit der Abgabensatzung; sie bedarf auch keiner erneuten Befassung der Vertretungskörperschaft." |
d) Die Absätze 4 und 5
(4) Die Einführung einer im Lande bisher nicht erhobenen Steuer bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Zustimmung des Innenministers und der Finanzministerin. Auf die Zustimmung soll bei der Erteilung der Genehmigung hingewiesen werden. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Anspruch.(5) Rückwirkende Abgabensatzungen sind nur im Rahmen rechtsstaatlicher Grundsätze zulässig. Eine Satzung kann mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine Regelung gleicher oder gleichartiger Abgaben enthält und die Abgabenpflichtigen mit der Abgabenpflicht rechnen mußten. Die Rückwirkung kann sich bis zu dem Zeitpunkt erstrecken,zu dem eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung zulässigerweise in Kraft getreten ist. Durch eine Rückwirkung dürfen Abgabenpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung. Rückwirkend erlassene Satzungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.
werden aufgehoben.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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