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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts

Vom 14. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 19 vom 28.12.2007 S. 410)
Gl.-Nr.:605-1



Artikel 1
wie eingefügt

Artikel 2
Änderung der Kommunalverfassung 1

Die Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 44 und 45 werden wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 44 Grundsätze der Einnahmebeschaffung

§ 45 Finanzplanung

" § 44 Grundsätze der Erziehung von Erträgen und Einzahlungen

§ 45 Haushaltssatzung"

b) Die Angaben zu den §§ 47 bis 62 werden wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 47 Haushaltssatzung

§ 48 Erlass der Haushaltssatzung

§ 49 Genehmigungsvorbehalte

§ 50 Nachtragssatzung

§ 51 Vorläufige Haushaltsführung

§ 52 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

§ 53 Verpflichtungsermächtigungen

§ 54 Kredite

§ 55 Kassenkredite

§ 56 Erwerb und Verwaltung von Vermögen

§ 57 Veräußerung von Vermögen

§ 58 Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte, Darlehenshingaben

§ 59 Gemeindekasse

§ 60 Übertragung von Kassengeschäften

§ 61 Jahresrechnung

§ 62 Zwangsvollstreckung und Gesamtvollstreckung

 " § 47 Erlass der Haushaltssatzung

§ 48 Nachtragshaushaltssatzung

§ 49 Vorläufige Haushaltsführung

§ 50 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

§ 51 Haushaltswirtschaftliche Sperre

§ 52 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, kreditähnliche Rechtsgeschäfte

§ 53 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

§ 54 Verpflichtungsermächtigungen

§ 55 Stellenplan

§ 56 Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Veräußerung von Vermögen

§ 57 Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte, Darlehensgewährungen

§ 58 Gemeindekasse

§ 59 Übertragung von Kassengeschäften, Automation des Rechnungswesens

§ 60 Jahresabschluss

§ 61 Gesamtabschluss

§ 62 Zwangsvollstreckung"

c) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 63 Nichtrechtsfähige örtliche Stiftungen  " § 63 (weggefallen)"

d) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 64 Sonstiges Sondervermögen " § 64 Sondervermögen" 

e) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 67 Freistellung von der Finanzplanung  " § 67 (weggefallen)"

f) Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe eingefügt: " § 75a Beteiligungsmanagement"

g) Die Angabe zu § 146 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 146 Kosten in besonderen Fällen  " § 146 Aufwendungen in besonderen Fällen"

h) Nach der Angabe zu § 175 wird folgende Angabe eingefügt: " § 176 Übergangsregelungen"

2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Einzahlungen" ersetzt.

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nr. 8 werden die Wörter "der Jahresrechnung" durch die Wörter "des Jahresabschlusses" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Ausgaben" durch die Wörter "Aufwendungen und Auszahlungen" ersetzt.

4. In § 23 Abs. 5 Satz 6 werden die Wörter "durch den Rechnungsprüfungsausschuss" durch die Wörter "im Rahmen der örtlichen Prüfung" ersetzt.

5. In § 31 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Mehrausgaben oder Mindereinnahmen" durch die Wörter "Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Minderauszahlungen" und die Wörter "die Haushaltsstelle" durch die Wörter "der Teilhaushalt" ersetzt.

6. § 36 Abs. 2 Satz 5

In jeder hauptamtlich verwalteten Gemeinde ist ein Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, soweit die Rechnungsprüfung nicht durch kommunale Zusammenarbeit sichergestellt wird.

wird durch folgende Sätze 5 und 6 ersetzt:

"In jeder Gemeinde ist ein Rechnungsprüfungsausschuss nach dem Kommunalprüfungsgesetz zu bilden. Amtsangehörige Gemeinden können den Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes in Anspruch nehmen."

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