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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung von Tourismusorten und Tourismusregionen
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. Juli 2021
(GVOBl. M-V. Nr. 48 vom 16.07.2021 S. 1162)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kurortgesetzes

Das Kurortgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2000 (GVOBl. M-V S. 486), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101, 113) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Ersten Teil der Inhaltsübersicht wird die Angabe " § 4a Tourismusort, Tourismusregion" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zudem können eine Gemeinde als Tourismusort und ein Zusammenschluss von Gemeinden oder Ämtern als Tourismusregion anerkannt werden."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Absätze 2 bis 3 gelten für die Anerkennung von Tourismusorten und -regionen entsprechend."

3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Tourismusort, Tourismusregion

(1) Gemeinden können auf Antrag nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung als Tourismusort anerkannt werden.

(2) Für die Anerkennung als Tourismusort gelten folgende Voraussetzungen:

  1. eine landschaftlich bevorzugte Lage oder
  2. das Vorhandensein bedeutender kultureller Einrichtungen (insbesondere Museen oder Theater), internationale Veranstaltungen oder sonstige bedeutende Freizeiteinrichtungen von überörtlicher Bedeutung oder
  3. geeignete Angebote für Naherholung, wie insbesondere Ausflugmöglichkeiten, Grünflächen, Rad- und Wanderwege, ein vielfältiges gastronomisches Angebot oder
  4. das Vorhalten von wichtigen Dienstleistungsangeboten für benachbarte Kur- und Erholungsorte.

(3) Gemeindezusammenschlüsse oder -ämter können nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretungen als Tourismusregion anerkannt werden.

(4) Für die Anerkennung als Tourismusregion gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Touristische Region vorzugsweise mit mindestens einem Kur- oder Erholungsort,
  2. Vorhandensein einer leistungsfähigen touristischen Infra- und Angebotsstruktur,
  3. Bestehen einer konzeptionellen Entwicklungsgrundlage (Tourismuskonzept) mit regionalem Schwerpunkt,
  4. Nachweis einer regionalen Kooperationsbereitschaft mit übergemeindlich organisierten Zusammenschlüssen einschließlich einer Harmonisierung des Satzungsrechts zur Erhebung der Kurabgabe,
  5. Aktivitäten im Hinblick auf ein gebietsbezogenes Marketing,
  6. regionale branchenübergreifende Zusammenarbeit mit nachgeordneten Behörden, wie zum Beispiel Nationalparkämtern, Biosphärenreservatsämtern, Forstämtern und Naturparkverwaltungen.

(5) Über die Anerkennung als Tourismusort oder Tourismusregion entscheidet das für Tourismus zuständige Ministerium. Der Antrag ist zu begründen. Die Erfüllung der in Absatz 2 und 4 genannten Kriterien ist durch den Antragsteller zu belegen. Beizufügen ist ferner eine Abschrift des Beschlusses der Gemeindevertretung. Das Ministerium kann weitere Unterlagen und Nachweise fordern, soweit dies für die Entscheidung über den Antrag erforderlich ist. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

(6) § 2 Absatz 2, 3, 5 und 6 gelten für die Anerkennung von Tourismusorten oder -regionen entsprechend."

4. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Anerkennung von Tourismusorten oder -regionen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 gilt § 4a."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 3 oder § 4" durch die Angabe " §§ 3, 4 oder 4a" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe " §§ 3 und 4" jeweils durch die Angabe " §§ 3, 4 oder 4a" ersetzt.

6. In § 11 Absatz 1 Buchstabe c wird die Angabe " §§ 3 und 4" durch die Angabe " §§ 3, 4 oder 4a" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

§ 11 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 179) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Satzteil vor Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kur- oder Erholungsorte anerkannt sind, können
  1. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe,
"(1) Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kur- oder Erholungsorte anerkannt sind, können zur Deckung ihrer besonderen Kosten
  1. ..
    1. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und Anlagen,
    2. für die zu touristischen Zwecken beworbenen und durchgeführten Veranstaltungen,
    3. für die zu touristischen Zwecken beworbenen und angebotenen Leistungen und
    4. für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines über-
      regionalen Verbundes, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote eine Kurabgabe,"

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Erhebung einer Kurabgabe entsprechend Satz 1 Nummer 1 ist darüber hinaus möglich in Orten und Regionen, die als Tourismusort oder -region anerkannt sind."

2. Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

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