umwelt-online: GemO - Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (4)
Regelwerk Allgemeines, Verwaltung zurück

zur Fassung 2009
zur Nachfolgeregelung der GO LSa Kommunalverfassungsgesetz

§ 98 Ergebnis- und Finanzplanung 06a

(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen und ihre Haushaltsplanung darauf auszurichten. Das erste Planungsjahr der Ergebnis- und Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.

(2) In der Ergebnis- und Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen sowie die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.

(3) Als Grundlage für die Ergebnis- und Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.

(4) Die Ergebnis- und Finanzplanung ist mit dem Investitionsprogramm dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.

(5) Die Ergebnis- und Finanzplanung und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

§ 99 Verpflichtungsermächtigungen 06a

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Absatzes 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.

(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, erforderlichenfalls bis zum Abschluß einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird.

(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Jahr erlassen ist.

(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, als in den Jahren, in denen voraussichtlich Auszahlungen aus den Verpflichtungen zu leisten sind, Kreditaufnahmen vorgesehen sind.

(5) Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird.

§ 100 Kreditaufnahmen 06a

(1) Kredite dürfen unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Die daraus übernommenen Verpflichtungen müssen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen.

(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang stehen. Sie ist ganz oder teilweise zu versagen, soweit die Kreditaufnahme Investitionen dienen soll, die eine Gemeindeneugliederung dadurch erschweren, dass sie sie vorzubestimmen suchen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr erlassen ist.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), soweit nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft die Kreditaufnahmen beschränkt worden sind.

(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung. Das Ministerium des Innern kann die Genehmigung für Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben dienen oder den Haushalt der Gemeinde nicht besonders belasten, allgemein erteilen.

(6) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

§ 101 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte 06a

(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen erwachsen können.

(4) Das Ministerium des Innern kann die Genehmigung allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte, die

  1. von der Gemeinde zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus eingegangen werden,
  2. den Haushalt der Gemeinde nicht besonders belasten.

§ 102 Kassenkredite 06a

Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Ermächtigung gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Jahr erlassen ist.

§ 103 Rücklagen,Rückstellungen 06a

(1) Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.

(2) Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen.

(3) Rückstellungen werden nach Maßgabe der gemäß § 152 zu erlassenden Verordnung gebildet.

§ 104 Erwerb und Verwaltung von Vermögen

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich ist.

(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

(3) Besondere Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes bleiben unberührt.

§ 104a Inventur, Inventar und Vermögensbewertung 06a

(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres sämtliche Vermögensgegenstände, ihre Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten in einer Inventur unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur vollständig aufzunehmen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten anzugeben (Inventar).

(2) Für die im Jahresabschluss auszuweisenden Wertansätze gilt:

  1. Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen, anzusetzen,
  2. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der voraussichtlich notwendig ist.

Die Bewertung ist unter Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, vorzunehmen.

§ 104b Eröffnungsbilanz 06a

(1) Die Gemeinde hat zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie erstmals ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfasst, eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. § 108a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Eröffnungsbilanz und die Anlagen haben zum Bilanzstichtag ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und der Schuldenlage der Gemeinde zu vermitteln.

(3) Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen, vorzunehmen. Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ermittelt werden können oder deren Ermittlung in keinem Verhältnis zum Wert steht, sind vorsichtig geschätzte Zeitwerte zugrunde zu legen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit nicht Wertberichtigungen nach Absatz 7 vorgenommen werden.

(4) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind dahin gehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermitteln. Die Prüfung erstreckt sich darauf, oh die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind.

(5) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Eröffnungsbilanz. Es hat die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände in seine Prüfung einzubeziehen. Über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. § 128 Abs. 3 und 4 und § 130 Abs. 1 Nr. 2 finden entsprechende Anwendung.

(6) Die Eröffnungsbilanz unterliegt der überörtlichen Prüfung nach § 126.

(7) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände oder Sonderposten oder Verbindlichkeiten fehlerhaft angesetzt worden sind, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen. Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. Eine Berichtigung kann letztmals im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.

§ 105 Veräußerung von Vermögen

(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 106 Gemeindekasse und Buchführung 05a 06a

(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde. § 112 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden. Sie muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung so beschaffen sein, dass innerhalb einer angemessenen Zeit ein Überblick über die Lage der Gemeinde gegeben werden kann.

(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen läßt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig die Stellung eines Kassenverwalters oder seines Vertreters innehaben.

(4) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und andere Bedienstete der Gemeindekasse dürfen untereinander und mit dem Bürgermeister, einem Beigeordneten, einem Stellvertreter des Bürgermeisters, dem Leiter des Finanzwesens der Gemeinde, dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch die Ehe oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen. Der Hinderungsgrund der Schwägerschaft entfällt mit der Auflösung der sie begründenden Ehe oder der Aufhebung der sie begründenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft.

(5) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die in der Gemeindekasse beschäftigten Bediensteten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

(6) Der Bürgermeister überwacht die Führung der Gemeindekasse. Er kann die ihm obliegende Kassenaufsicht einem sonstigen Gemeindebediensteten (Kassenaufsichtsbeamten) übertragen, der nicht Kassenverwalter sein darf.

§ 107 Übertragung von Kassengeschäften

Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Der Beschluß hierüber ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 108 Jahresabschluss, Gesamtabschluss 06a

(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Im Jahresabschluss sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlurigen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus

  1. einer Ergebnisrechnung,
  2. einer Finanzrechnung und
  3. einer Vermögensrechnung (Bilanz).

(3) Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

(4) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen

  1. Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten sowie
  2. eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsreste und Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 99 Abs. 3.

(5) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist mit den Jahresabschlüssen

  1. der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  2. der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgenommen die Sparkassen und Sparkassenzweckverbände, an denen die Gemeinde beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 des Handelsgesetzbuchs,
  3. der Zweckverbände und Arbeitsgemeinschaften nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, bei denen die Gemeinde Mitglied ist,
  4. der rechtlich selbstständigen kommunalen Stiftungen,
  5. der sonstigen rechtlich selbstständigen Aufgabenträger, deren Finanzbedarf aufgrund von Rechtsverpflichtungen überwiegend durch die Gemeinde gesichert wird,

zusammenzufassen (Gesamtabschluss). Die Jahresabschlüsse der in Satz 1 genannten Aufgabenträger brauchen nicht in den Gesamtabschluss einbezogen zu werden, wenn sie für die gemeindliche Haushaltswirtschaft von untergeordneter Bedeutung sind.

(6) Aufgabenträger nach Absatz 5 Satz 1 unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuchs zusammenzufassen (Vollkonsolidierung), solche unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde werden entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs zusammengefasst (Eigenkapitalmethode).

(7) Die Gemeinde hat bei den in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu verlangen, die sie für die Aufstellung des Gesamtabschlusses für erforderlich hält.

(8) Der Gesamtabschluss ist um eine zusammengefasste Finanzrechnung zu ergänzen und durch einen zusammenfassenden Bericht zu erläutern.

§ 108a Beschluss über den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss, Entlastung 06a

(1) Der Jahresabschluss ist innerhalb von vier Monaten und der Gesamtabschluss innerhalb von 18 Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen. Der Bürgermeister stellt jeweils die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abschlüsse fest und legt sie unverzüglich mit dem jeweiligen Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes und seiner Stellungnahme zu diesem Bericht dem Gemeinderat vor. Der Gemeinderat beschließt über den Jahresabschluss der Gemeinde bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und über den Gesamtabschluss bis spätestens 31. Dezember des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Mit der Bestätigung des Jahresabschlusses entscheidet der Gemeinderat zugleich über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er dafür die Gründe anzugeben.

(2) Absatz 1 gilt in Verwaltungsgemeinschaften entsprechend. Der Gemeinschaftsausschuss befindet über die Abschlüsse der Verwaltungsgemeinschaft und über die Entlastung des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes.

(3) Die Beschlüsse über den Jahresabschluss, den Gesamtabschluss und die Entlastung sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und ortsüblich bekannt zu machen. Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht und der Gesamtabschluss mit dem zusammenfassenden Bericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 109 (weggefallen) 05a

2. Abschnitt
Sondervermögen und Treuhandvermögen

§ 110 Sondervermögen 06a 09

(1) Sondervermögen der Gemeinden sind

  1. das Gemeindegliedervermögen,
  2. das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen (§ 115 Abs. 2),
  3. das Vermögen der Eigenbetriebe,
  4. rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.

(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushaltsplan der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

(3) Für das Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. Anstelle eines Haushaltsplanes kann ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden und die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen entsprechend den §§ 15 bis 19 des Eigenbetriebsgesetzes gestaltet werden. In diesem Fall gelten die §§ 90, 91, 94 Abs. 2, die §§ 96, 99 bis 102, 104 und 105 entsprechend.

(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluß über den Haushaltsplan tritt und von der ortsüblichen Bekanntgabe und Auslegung nach § 108s Abs. 3 abgesehen werden kann.

§ 111 Treuhandvermögen 06a

(1) Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie für Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 110 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushaltsplan der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden; es unterliegt den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.

(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur im Jahresabschluss gesondert nachzuweisen.

(4) Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen bleiben Bestimmungen des Stifters, für andere Treuhandvermögen besondere gesetzliche Vorschriften unberührt.

§ 112 Sonderkassen 06a

Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, können Sonderkassen eingerichtet werden. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 107 gilt entsprechend.

§ 113 Freistellung von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung 06a

Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gemeinde in Bezug auf Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 98 freizustellen, soweit die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird

§ 114 Gemeindegliedervermögen

(1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht den Gemeinden, sondern anderen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen), bleiben die bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten in Kraft.

(2) Gemeindegliedervermögen darf nicht in Privatvermögen der Nutzungsberechtigten umgewandelt werden. Es kann in freies Gemeindevermögen umgewandelt werden, wenn die Umwandlung aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. Den Betroffenen ist eine angemessene Entschädigung in Geld oder in Grundbesitz oder mit ihrem Einverständnis in anderer Weise zu gewähren.

(3) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden.

§ 115 Örtliche Stiftungen

(1) Die Gemeinde verwaltet die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit durch Gesetz oder Stifter nichts anderes bestimmt ist. § 110 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und § 111 Abs. 1, 2 und 4 bleiben unberührt.

(2) Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen kann die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftung zusammenlegen oder sie aufheben, wenn der Stifter nichts anderes bestimmt hat.

(3) Enthält das Stiftungsgeschäft keine Bestimmung über den Vermögensanfall, fällt das Vermögen nichtrechtsfähiger Stiftungen an die Gemeinde. Die Gemeinde hat bei der Verwendung des Vermögens den Stiftungszweck tunlichst zu berücksichtigen.

(4) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

3. Abschnitt
Unternehmen und Beteiligungen

§ 116 Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen

(1) Die Gemeinde darf sich in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch außerhalb ihrer öffentlichen Verwaltung in den Rechtsformen des Eigenbetriebes, der Anstalt des öffentlichen Rechts oder in einer Rechtsform des Privatrechts wirtschaftlich betätigen, wenn

  1. ein öffentlicher Zweck die Betätigung rechtfertigt,
  2. wirtschaftliche Betätigungen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen und
  3. sie im Rahmen des § 123 nachweist, dass sie den Zweck besser und wirtschaftlicher als ein anderer erfüllt oder erfüllen kann.

Alle Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnimmt, um ausschließlich Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck.

(2) Betätigungen in den Bereichen Energie- und Wasserversorgung, Abfall- und Abwasserbeseitigung, Wohnungswirtschaft sowie öffentlicher Verkehr dienen einem öffentlichen Zweck und sind unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zulässig. Für die mit den vorgenannten Bereichen verbundenen Dienstleistungen gilt auch Absatz 1 Satz 1 Nr. 3. Tätigkeiten, die der Erfüllung der in Satz 2 genannten Aufgaben dienen, sind zulässig, soweit sie durch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit legitimiert sind und im Vergleich zum Hauptzweck eine untergeordnete Bedeutung haben.

(3) Die wirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebietes ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen Gemeinde gewahrt sind. Bei der Versorgung mit Strom, Gas und anderen im Wettbewerb wahrgenommenen Aufgaben gelten Interessen nur insoweit als berechtigt, wie der jeweilige Ordnungsrahmen eine Einschränkung des Wettbewerbs zulässt. Die betroffene Gemeinde ist so rechtzeitig vor der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit in ihrem Gemeindegebiet zu informieren, dass sie ihre berechtigten Interessen geltend machen kann.

(4) Die Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung im Ausland bedarf der Genehmigung.

(5) Bankunternehmen darf die Gemeinde weder betreiben noch sich an ihnen beteiligen. Für das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.

§ 117 Unternehmen in Privatrechtsform 05a 09

(1) Die Gemeinde darf ein Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts nur unterhalten, errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 vorliegen und

  1. der öffentliche Zweck des Unternehmens nicht ebenso durch einen Zweckverband, einen Eigenbetrieb oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts erfüllt wird oder erfüllt werden kann,
  2. durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sichergestellt ist, daß der öffentliche Zweck des Unternehmens erfüllt wird,
  3. die Gemeinde einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens erhält und dieser durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer Weise gesichert wird,
  4. die Haftung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird,
  5. die Einzahlungsverpflichtungen der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen,
  6. die Gemeinde sich nicht zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe verpflichtet.

(2) Die Regelungen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 6 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an dem eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, eine Gesellschaft oder eine andere Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts unterhalten, errichten, übernehmen, wesentlich erweitern, sich daran beteiligen oder eine Beteiligung aufrechterhalten will. Bei einer geringeren Beteiligung als der in Satz 1 genannten hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass die Regelungen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 6 umgesetzt werden.

§ 118 Offenlegung und Beteiligungsbericht, Beteiligungsmanagement 05a 09

(1) Führt eine Gemeinde ein Unternehmen in den Rechtsformen des Eigenbetriebes oder der Anstalt des öffentlichen Rechts, so hat sie den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses des Rechenschaftsberichts oder und des Lageberichts sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrages unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung sind der Rechenschaftsbericht oder der Lagebericht an sieben Werktagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

(2) Mit dem Entwurf der Haushaltssatzung ist dem Gemeinderat ein Bericht über die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an Unternehmen in einer Rechtsform des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, an denen die Gemeinde mit mindestens 5 v. H. beteiligt ist, vorzulegen. Der Beteiligungsbericht hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

  1. den Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe und die Beteiligungen des Unternehmens,
  2. den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch das Unternehmen,
  3. die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Lage des Unternehmens, die wichtigsten Kennzahlen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und die Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft für das jeweilige letzte Geschäftsjahr sowie im Vergleich mit den Werten des vorangegangenen Geschäftsjahres die durchschnittliche Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer,
  4. die Gesamtbezüge nach § 285 Nr. 9 Buchst. a des Handelsgesetzbuches, die den Mitgliedern der Organe des Unternehmens zugeflossen sind; § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches findet sinngemäß Anwendung..

Der Beteiligungsbericht ist im Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu erörtern; § 50 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Gemeinde hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.

(4) Ist eine Gemeinde im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 beteiligt, hat eine geeignete Stelle ein effektives Beteiligungsmanagement zu gewährleisten, das sowohl die Mitglieder des Gemeinderates, die gemeindlichen Vertreter in den Gremien der Beteiligungen als auch die Gemeindebediensteten fachlich unterstützt und ausreichende Informationen bereithält.

§ 119 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform 05a 09

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist; er kann einen Beamten oder Arbeitnehmer der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragen. Die Gemeinde kann weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse des Gemeinderates Anwendung. Sie kann ihren Vertretern Weisungen erteilen, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen.

(1a) Die Vertretung der Gemeinde durch eine Person in einem Vorstand eines Unternehmens sowie deren Beauftragung mit der Geschäftsführung ist mit der Vertretung der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Gremium durch diese Person nicht vereinbar.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden. Ist der Bürgermeister Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft, so wird er in der Gesellschafterversammlung bei der Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates von seinem Stellvertreter im Amt vertreten. Die Mitgliedschaft gemeindlicher Vertreter endet, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem Haupt- oder Ehrenamt der Gemeinde.

(3) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben.

§ 120 Monopolmißbrauch

Bei Unternehmen im Sinne des § 116 Abs. 1, für die kein Wettbewerb gleichartiger Privatunternehmen besteht, dürfen der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

§ 121 Planung, Jahresabschluß und dessen Prüfung bei Unternehmen in Privatrechtsform  05a 06a

(1) Gehören der Gemeinde an einem Unternehmen Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, hat sie dafür zu sorgen, daß

  1. .
    1. für jedes Wirtschaftsjahr ein Ergebnis- und Finanzplan aufgestellt und der Gemeinde zur Kenntnis gebracht werden,
    2. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ortsüblich bekanntgegeben werden, gleichzeitig der Jahresabschluß und der Lagebericht ausgelegt werden und in der Bekanntgabe auf die Auslegung hingewiesen wird,
  2. in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften und deren Prüfung in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften oder der Vorschriften über die Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben vorgeschrieben werden, sofern nicht die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bereits unmittelbar gelten oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
  3. ihr der Prüfungsbericht des Abschlußprüfers übersandt wird, sofern dies nicht bereits gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Ist eine Beteiligung der Gemeinde keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, daß ihr im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung die Befugnisse nach Absatz 1 eingeräumt werden. Bei mittelbaren Minderheitsbeteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einer Gesellschaft zusteht, an der die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.

(3) Wird der Jahresabschluß nach anderen Vorschriften als denen über die Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben geprüft, soll die Gemeinde im Falle des Absatzes 1 Satz 1 die Rechte nach § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ausüben und kann die Kommunalaufsichtsbehörde verlangen, daß die Gemeinde ihr den Prüfungsbericht mitteilt.

§ 122 Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen

(1) Die Veräußerung eines Unternehmens, von Teilen eines solchen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen sowie andere Rechtsgeschäfte, durch welche die Gemeinde ihren Einfluß auf das Unternehmen verliert oder vermindert, sind nur zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Gesellschaft, an der die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, Veräußerungen oder andere Rechtsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 vornehmen will.

§ 123 Vorlage- und Anzeigepflicht 05a 09

(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Unternehmen in einer Rechtsform des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts zu errichten, zu übernehmen oder wesentlich zu erweitern oder seine Rechtsform innerhalb des Privatrechts zu ändern, so hat sie eine Analyse zu erstellen über die Vor- und Nachteile der öffentlichen und der privatrechtlichen Organisationsformen im konkreten Einzelfall. Dabei sind die organisatorischen, personalwirtschaftlichen, mitbestimmungsrechtlichen sowie die wirtschaftlichen, finanziellen, haftungsrechtlichen und steuerlichen Unterschiede und die Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt und die Entgeltgestaltung gegenüberzustellen. Die Analyse ist dem beschließenden Gemeindeorgan zur Vorbereitung der Entscheidung, der Kommunalaufsichtsbehörde jedoch unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor der Entscheidung vorzulegen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn zur Herstellung der beihilferechtlichen Zulässigkeit von Ausgleichszahlungen ein Betrauungsakt gemäß der Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L vom 29.11.2005 S. 67) erforderlich sein sollte. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei der Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechend.

(2) Entscheidungen der Gemeinde über

  1. die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung sowie die Änderung der Rechtsform oder des öffentlichen Zwecks gemeindlicher Unternehmen,
  2. die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Gemeinde an Unternehmen,
  3. die gänzliche oder teilweise Veräußerung gemeindlicher Unternehmen oder Beteiligungen,
  4. die Auflösung der Anstalt

sind einschließlich der Unternehmenssatzung der Kommunalaufsicht rechtzeitig, mindestens aber sechs Wochen vor ihrem Vollzug vorzulegen. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 besteht keine Anzeigepflicht, wenn die Entscheidung weniger als den zwanzigsten Teil der Anteile des Unternehmens betrifft. Aus der Vorlage muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Deckung der Kosten tatsächlich und rechtlich gesichert ist.

(3) Der gemäß § 118 aufzustellende Beteiligungsbericht ist mit der vom Gemeinderat beschlossenen Haushaltssatzung der Kommunalaufsicht vorzulegen.

§ 124 Energieverträge

(1) Die Gemeinde darf Verträge über die Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet sowie Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunternehmen die Benützung von Gemeindeeigentum einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung der Einwohner überläßt, nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohner gewahrt sind.

(2) Dasselbe gilt für eine Verlängerung oder ihre Ablehnung sowie eine wichtige Änderung derartiger Verträge.

4. Abschnitt
Prüfungswesen

§ 125 Örtliche Prüfung 05a 09

Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden und Zweckverbände sowie die Anstalten des öffentlichen Rechts unterliegen der Prüfung durch kommunale Prüfeinrichtungen (örtliche Prüfung) nach den §§ 127 bis 132 .

§ 126 Überörtliche Prüfung 09

(1) Die überörtliche Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden, der Verwaltungsgemeinschaften und der Verbandsgemeinden obliegt dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises als Gemeindeprüfungsamt. Die überörtliche Prüfung der kreisfreien Städte und der Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern sowie der Zweckverbände obliegt dem Landesrechnungshof. Satz 2 gilt auch für Verwaltungsgemeinschaften und Verbandsgemeinden, wenn die Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft oder der Verbandsgemeinde insgesamt mehr als 25.000 beträgt.

(2) Der Landesrechnungshof legt im Benehmen mit dem Ministerium des Innern im Rahmen der Gesetze die allgemeinen Grundsätze zum Prüfungsverfahren, die zu prüfenden Kommunen sowie die Zusammenarbeit mit den Kommunalaufsichtsbehörden fest. Der Landesrechnungshof leitet die Prüfberichte den Kommunalaufsichtsbehörden zu. Diese veranlassen die geprüften Kommunen zur Erledigung von Beanstandungen.

(3) Die Gemeindeprüfungsämter und die mit der Durchführung überörtlicher Prüfungen beauftragten Prüfer sind bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die überörtliche Prüfung stellt fest,

  1. ob die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinden den Gesetzen und den zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen entspricht und die zweckgebundenen Zuschüsse Dritter bestimmungsgemäß verwendet sind (Ordnungsprüfung),
  2. ob das Kassenwesen der Gemeinden zuverlässig eingerichtet ist (Kassenprüfung),
  3. ob die Verwaltung der Gemeinde wirtschaftlich und zweckmäßig durchgeführt wird (Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung).

(5) Das Ergebnis der überörtlichen Prüfung wird in Form eines Prüfungsberichtes

  1. der geprüften Gemeinde,
  2. der Kommunalaufsichtsbehörde,
  3. den Fachaufsichtsbehörden, soweit ihre Zuständigkeit berührt ist,
  4. dem Landesrechnungshof, soweit dieser nicht selbst geprüft hat,

zugeleitet.

(6) Der Bürgermeister leitet den Prüfungsbericht mit seiner Stellungnahme an den Gemeinderat weiter.

§ 127 Rechnungsprüfungsämter 09

(1) Kreisfreie Städte und Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern müssen ein Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt einrichten, sofern sie sich nicht eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Andere Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.

(2) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt nicht eingerichtet ist und die sich nicht eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen, obliegt die Rechnungsprüfung im Rahmen des § 129 Abs. 1 dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde.

(3) Verwaltungsgemeinschaften werden durch das von den Mitgliedsgemeinden zu bestimmende kommunale Rechnungsprüfungsamt geprüft. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Zweckverbände werden durch das gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Verbandssatzung zu bestimmende Rechnungsprüfungsamt örtlich geprüft.

§ 128 Rechtsstellung des Rechnungsprüfungsamtes 05a

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Es untersteht im übrigen dem Bürgermeister unmittelbar.

(2) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muß hauptamtlicher Beamter sein und die für sein Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen. Die Kommunalaufsichtsbehörde darf in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 1, 1. Halbsatz zulassen.

(3) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen mit dem Bürgermeister, dessen Stellvertreter, den Beigeordneten, dem für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten sowie dem Kassenverwalter, dessen Stellvertreter und mit den anderen Bediensteten der Gemeindekasse nicht bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen. Der Hinderungsgrund der Schwägerschaft entfällt mit der Auflösung der sie begründenden Ehe oder der Aufhebung der sie begründenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft.

(4) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen nicht zu gleicher Zeit eine andere Stellung in der Gemeinde innehaben. Sie dürfen außerdem Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.

(5) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes kann einem Beamten nur durch Beschluß des Gemeinderates entzogen werden. Die Abberufung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 129 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes 05a 06a 09

(1) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegen folgende Aufgaben:

  1. die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,
  2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 131,
  3. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
  4. die Überwachung des Zahlungsverkehrs der Gemeinde und ihrer Sondervermögen,
  5. die Prüfung von Vergaben,
  6. die Prüfung der Eröffnungsbilanz nach § 104b.

(2) Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt, im Fall des § 127 Abs. 2 durch entsprechende Vereinbarung, weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

  1. die Prüfung der Organisation, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
  2. die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände der Gemeinde und der Eigenbetriebe,
  3. die Prüfung der Wirtschaftsführung der Sondervermögen,
  4. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit,
  5. die Buch-, Betriebs- und Kassenprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hergabe eines Kredites oder sonst vorbehalten hat.

(3) Gehören einer Gemeinde an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, so hat sie darauf hinzuwirken, daß den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.

(4) Ist eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit nicht in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, daß ihr die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie ihr und den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die Befugnisse nach § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden.

§ 130 Inhalt der Prüfung 06a

(1) Das Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss mit allen Unterlagen daraufhin, ob

  1. bei den Erträgen, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie bei der Verwaltung des Vermögens und der Verbindlichkeiten nach dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften verfahren worden ist,
  2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
  3. der Haushaltsplan eingehalten worden ist,
  4. die Anlagen zum Jahresabschluss und die dem Gesamtabschluss nach Maßgabe von § 108 Abs. 8 beizufügenden Unterlagen vollständig und richtig sind.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss mit allen Unterlagen daraufhin, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage sowie der Verbindlichkeiten der Gemeinde darstellen.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Prüfungsbericht zusammen. Der Prüfungsbericht hat einen Bestätigungsvermerk zu enthalten. Dieser muss, soweit er nicht einzuschränken oder zu versagen ist, bestätigen, dass der Jahresabschluss nach pflichtgemäßer Prüfung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Gemeinde vermittelt.

§ 131 Prüfung bei Eigenbetrieben  und Anstalten des öffentlichen Rechts 05a 06a 09

(1) Der Jahresabschluß, der Rechenschaftsbericht oder der Lagebericht und die Buchführung der Eigenbetriebe und der Anstalten des öffentlichen Rechts sind daraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Desweiteren sind zu prüfen

  1. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; dabei ist auch zu prüfen, ob das Unternehmen wirtschaftlich geführt wird,
  2. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,
  3. die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste,
  4. die Ursachen eines in der Ergebnisrechnung oder in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich hierzu eines Wirtschaftsprüfers bedienen.

§ 132 (aufgehoben)

Vierter Teil
Aufsicht

§ 133 Grundsatz, Aufgaben der Aufsicht, Modellvorhaben 05a

(1) Die Aufsicht ist so auszuüben, daß die Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden. Sie hat die Entschlußkraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeinden zu fördern sowie Erfahrungen bei der Lösung kommunaler Aufgaben zu vermitteln.

(2) Die Aufsicht in den Selbstverwaltungsangelegenheiten hat sicherzustellen, daß die Verwaltung der Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen erfolgt und die Rechte der Verwaltungsorgane und von deren Teilen geschützt werden (Kommunalaufsicht).

(3) Die Aufsicht über die Erfüllung der den Gemeinden übertragenen Aufgaben bestimmt sich nach den hierfür geltenden Gesetzen und erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben (Fachaufsicht).

(4) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der Fachaufsicht zur Erprobung neuer Lösungen bei der kommunalen Aufgabenerledigung für einen vorübergehenden Zeitraum einzelne Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften auf Antrag von der Einhaltung landesgesetzlicher und von der Fachaufsicht generell vorgegebener Rechtsvorschriften und von Standards befreien, wenn die grundsätzliche Erfüllung des Gesetzesauftrages sichergestellt ist.

§ 134 Kommunalaufsichtsbehörden 05a

(1) Kommunalaufsichtsbehörde ist für Gemeinden der Landkreis, für Kreisfreie Städte das Landesverwaltungsamt. Obere Kommunalaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium des Innern.

(2) Ist in einer vom Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis beteiligt, so tritt an seine Stelle das Landesverwaltunggamt als obere Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 135 Informationsrecht

Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann sich die Kommunalaufsichtsbehörde über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde in geeigneter Weise unterrichten. Sie kann insbesondere mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.

§ 136 Beanstandungsrecht

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, daß sie von der Gemeinde binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Ein Beschluß der Gemeinde, der nach gesetzlicher Vorschrift der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen ist, darf erst vollzogen werden, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den Beschluß nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat.

§ 137 Anordnungsrecht

Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, daß die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.

§ 138 Ersatzvornahme

Kommt die Gemeinde einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 135 bis 137 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

§ 139 Bestellung eines Beauftragten 05a

Wenn die Verwaltung der Gemeinde in erheblichem Umfange nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verwaltung entspricht und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 135 bis 138 nicht ausreichen, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinde zu sichern, kann die Kommunalaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf deren Kosten wahrnimmt. Die Beauftragung kann zur Wahrnehmung aller oder einzelner Aufgaben eines Organs oder mehrerer Organe der Gemeinde erfolgen. Der Beauftragte hat im Rahmen seines Auftrages die Stellung eines Organs der Gemeinde.

§ 140 Genehmigungen

(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über sie nicht binnen zwei Monaten, bei Haushaltssatzungen eines Monats, nach Eingang des Genehmigungsantrages bei der für die Genehmigung zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde entschieden ist und die Gemeinde einer Fristverlängerung nicht zugestimmt hat; der Gemeinde ist hierüber auf Antrag eine Bescheinigung zu erteilen. Satz 2 gilt nicht für die Zulassung von Ausnahmen und in den Fällen der §§ 17, 18 und 76 .

(2) Gegen die Versagung einer Genehmigung oder der in Absatz 1 Satz 2 genannten Bescheinigung kann die Gemeinde unmittelbar die verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Dies gilt nicht für die Versagung einer Genehmigung, die freiwillige Gebietsänderungen oder Vereinbarungen über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft sowie ihre Änderung zum Gegenstand hat.

(3) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen. Hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Genehmigung versagt und ist die Versagung noch nicht rechtskräftig, so ist der andere Teil zum Rücktritt berechtigt.

(4) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung Beschlüsse, Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freizustellen und stattdessen die vorherige Anzeige an die Kommunalaufsichtsbehörde vorzuschreiben.

(5) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot der Bestellung von Sicherheiten (§ 101 Abs. 1) verstoßen, sind nichtig.

§ 141 Rechtsschutz in Angelegenheiten der Kommunalaufsicht

Gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Kommunalaufsicht kann die Gemeinde nach Maßgabe des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.

§ 142 Geltendmachung von Ansprüchen, Verträge mit der Gemeinde 09

(1) Ansprüche der Gemeinde gegen Gemeinderäte und gegen den Bürgermeister werden von der Kommunalaufsichtsbehörde geltend gemacht. Entsprechendes gilt, wenn der Bürgermeister oder der Gemeinderat nach der Anspruchsbegründung aus dem Amt ausscheidet. Die Kommunalaufsichtsbehörde handelt dabei in gesetzlicher Prozessstandschaft. Zuständige Widerspruchsbehörde gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist das Landesverwaltungsamt. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Gemeinde.

(2) Beschlüsse über Verträge der Gemeinde mit einem Gemeinderat oder dem Bürgermeister sind der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse über Verträge, die nach feststehendem Tarif abgeschlossen werden oder die für die Gemeinde nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind.

§ 143 Zwangsvollstreckung

Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Zulassungsverfügung zu erteilen, in ihr die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung in solche Vermögensgegenstände, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder für die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind, sowie in Vermögensgegenstände, die durch Stiftungsakt zweckgebunden sind, ist ausgeschlossen. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchgeführt. Die Vorschriften der §§ 137 und 138 bleiben unberührt.

§ 144 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters 06

(1) Wird der Bürgermeister den Anforderungen seines Amtes nicht gerecht und treten dadurch so erhebliche Mißstände in der Verwaltung ein, daß eine Weiterführung des Amtes im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist, kann, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, die Amtszeit des Bürgermeisters für beendet erklärt werden.

(2) Die Erklärung der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit erfolgt in einem förmlichen Verfahren, das von der oberen Kommunalaufsichtsbehörde eingeleitet wird. Auf dieses Verfahren finden die Vorschriften über das Disziplinarverfahren und die vorläufige Dienstenthebung entsprechende Anwendung. Die dem Bürgermeister erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Gemeinde.

(3) Bei vorzeitiger Beendigung seiner Amtszeit wird der Bürgermeister besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt, wie wenn er abgewählt worden wäre.

§ 145 Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht 05a

(1) Die Zuständigkeit zur Ausübung der Fachaufsicht bestimmt sich nach den hierfür geltenden besonderen Gesetzen.

(2) Den Fachaufsichtsbehörden steht im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Informationsrecht nach den Vorschriften des § 135 zu. Für Aufsichtsmaßnahmen nach den Vorschriften der §§ 136 bis 139, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises sicherzustellen, ist nur die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Wird ein Bundesgesetz vom Land im Auftrag des Bundes ausgeführt (Artikel 85 des Grundgesetzes), können die Fachaufsichtsbehörden auch im Einzelfall Weisungen erteilen. In den Fällen des Artikels 84 Abs. 5 des Grundgesetzes können die Fachaufsichtsbehörden insoweit Weisungen erteilen, als dies zum Vollzug von Einzelweisungen der Bundesregierung erforderlich ist; ein durch Landesgesetz begründetes weitergehendes Weisungsrecht bleibt unberührt.

(4) Werden den Gemeinden auf Grund eines Bundesgesetzes durch Rechtsverordnung staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung auferlegt, können durch diese Rechtsverordnung, die Zuständigkeit zur Ausübung der Fachaufsicht und der Umfang des Weisungsrechts geregelt sowie bestimmt werden, daß für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren sowie Umfang und Höhe der Gebühren die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften gelten.

(5) Wird eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht oder nicht innerhalb der von ihr bestimmten Frist befolgt, kann die Fachaufsichtsbehörde selbst anstelle und auf Kosten der Gemeinde tätig werden (Selbsteintrittsrecht). § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

Fuenfter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 146 Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung 06a

(1) Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung kann das Ministerium des Innern im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von organisations- und haushaltsrechtlichen Vorschriften oder den zur Durchführung ergangenen Verordnungen zulassen.

(2) Ausnahmen können zugelassen werden von den Regelungen über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, der Jahresabschluss, die Rechnungsprüfung und von Regelungen zum Gesamtdeckungsprinzip, zur Deckungsfähigkeit, zur Übertragbarkeit und zur Buchführung sowie anderen Regelungen, die hiermit im Zusammenhang stehen.

(3) Voraussetzung für die Genehmigung ist, daß die Vergleichbarkeit des kommunalen Rechtsvollzuges auch im Rahmen der Erprobung nach Möglichkeit gewahrt und die Ergebnisse der Erprobung für andere Kommunen nutzbar gemacht werden können.

§ 147 Befähigung für den gehobenen und den höheren Verwaltungsdienst

Als im Sinne dieses Gesetzes für den gehobenen und den höheren Verwaltungsdienst befähigt gelten auch diejenigen leitenden Verwaltungsbediensteten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in einem vergleichbaren kommunalen Amt befinden.

§ 148 Dauer der Wahlperiode

Die erste Wahlperiode der nach diesem Gesetz gewählten Gemeinderäte endet am 30. Juni 1999.

§ 149 Maßgebende Einwohnerzahl

Soweit nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist und nichts anderes bestimmt ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die das Landesamt für Statistik am 31. Dezember des vorletzten Jahres ermittelt hat.

§ 150 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 151 Bundesrechtliche Vorschriften über Zuständigkeiten

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Landkreise und Gemeinden für zuständig zu erklären, soweit in bundesrechtlichen Vorschriften die Bestimmung der Zuständigkeiten dem Landesrecht überlassen ist.

§ 151a Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände

Die Landesregierung hat die Verbindung zu den Kommunalen Spitzenverbänden des Landes zu wahren und sie bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Gemeinden berühren, rechtzeitig zu hören.

§ 152 Ausführung des Gesetzes 06a

(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung allgemeine Vorschriften zu erlassen über

  1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplanes, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und des Investitionsprogramms sowie über die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung, dabei kann es bestimmen, dass Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinden abgewickelt werden und dass für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,
  2. die Veranschlagung von Erträgen, Aufwendungen und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
  3. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen und Rückstellungen sowie deren Mindesthöhe,
  4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten,
  5. die Geldanlagen und ihre Sicherung,
  6. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
  7. Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Gesamtabschlusses sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen,
  8. die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse mit den Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Zahlstellen bei einzelnen Dienststellen der Gemeinden sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden,
  9. die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen,
  10. die Zuständigkeit bei der Prüfung, wenn mehrere Gemeinden oder Landkreise Gesellschafter sind, die Befreiung von der Prüfungspflicht, wenn der geringe Umfang des Unternehmens oder des Versorgungsgebietes dies rechtfertigt, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens sowie die Bestätigung des Prüfungsergebnisses,
  11. die Anwendung von Vorschriften zur doppelten Buchführung im Haushalts- und Rechnungswesen, insbesondere auch in Bezug auf die Eröffnungsbilanz.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das Ministerium des Innern aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,
  2. die Form und die Darstellung des Haushaltsplans und seiner Anlagen, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und des Investitionsprogramms,
  3. die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
  4. die Buchführung, den Jahresabschluss, den zusammengefassten Gesamtabschluss und zugehörige Anlagen.

(3) Die zuständige Statistikbehörde gibt den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern einen Kontenrahmenplan und einen Produktrahmenplan sowie die dazu erforderlichen Zuordnungskriterien vor.

§ 153 Übergangsvorschriften 08

(1) Wirtschaftliche Betätigungen, die eine Gemeinde am 31. August 2003 ausübt, genießen Bestandsschutz; auf sie findet weiterhin § 116 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung. Der bloße Wechsel der Rechtsform ist unschädlich. § 96 Abs. 3 tritt am 1. Januar 2007 außer Kraft.

(2) Auf Mitglieder des Gemeinderates und des Ortschaftsrates sowie auf Bürgermeister und Ortsbürgermeister sowie Ortsvorsteher finden § 40 Abs. 1 und § 59 Abs. 3 Satz 1 bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Wahlperiode keine Anwendung, soweit der Hinderungsgrund allein infolge einer Gebietsänderung oder aufgrund der Neubildung einer Verwaltungsgemeinschaft oder der Zuordnung von Gemeinden zu einer Verwaltungsgemeinschaft nachträglich eingetreten ist. Hauptamtliche Bürgermeister bisheriger Trägergemeinden nehmen ihr Bürgermeisteramt bis zum Ende ihrer ursprünglichen Amtszeit weiterhin ehrenamtlich wahr; dasselbe gilt für hauptamtliche Bürgermeister bisher nicht einer Verwaltungsgemeinschaft angehörender Gemeinden, die Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen ehrenamtliche Bürgermeister nicht Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes sein. Wird ein ehrenamtlicher Bürgermeister zum Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes gewählt oder durch Gemeinschaftsvereinbarung bestimmt, so scheidet er mit der Ernennung zum Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes aus dem Ehrenbeamtenverhältnis aus.

§ 154 Übergangsregelungen 06b 09

(1) Auf bis zum 31. Januar 2007 gewählte Bürgermeister findet § 58 Abs. 3 in der vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung Anwendung. Im Falle der Wiederwahl ist § 58 Abs. 3 in der nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts bestehende Fraktionen findet § 43 Satz 3 in der vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts geltenden Fassung Anwendung.

Sechster Teil
Übergangsvorschriften zur kameralistischen Haushaltsführung
09

§ 155 Anzuwendende Vorschriften - Kameralistik 09

Soweit in den §§ 156 bis 180 keine besonderen Regelungen getroffen wurden, gelten für Kommunen und kommunale Verbände, deren Haushalt kameralistisch geführt wird, bis zur Umstellung ihres Rechnungswesens nach dem System der doppelten Buchführung die Vorschriften des Dritten und Fuenften Teils der Gemeindeordnung.

§ 156 Allgemeine Haushaltsgrundsätze - Kameralistik 09

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts grundsätzlich Rechnung zu tragen.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

(3) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

§ 157 Grundsätze der Einnahmebeschaffung - Kameralistik 09

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen

  1. soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen,
  2. im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Sie hat dabei auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Zur Finanzierung des Verwaltungshaushaltes dürfen Kredite nicht aufgenommen werden.

§ 158 Haushaltssatzung - Kameralistik 09

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

  1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags
    1. der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres,
    2. der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
    3. der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung),
  2. des Höchstbetrags der Kassenkredite,
  3. der Steuersätze, wenn sie nicht in einer Steuersatzung festgelegt sind.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.

(3) Kann der Haushaltsausgleich entgegen den Grundsätzen des § 156 Abs. 3 nicht erreicht werden, ist ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept dient dem Ziel, die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Der Haushaltsausgleich ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen, spätestens jedoch im fünften auf das letzte Finanzplanungsjahr folgenden Jahr. Im Haushaltskonsolidierungskonzept ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden kann. Dabei sind die Maßnahmen darzustellen, durch die der ausgewiesene Fehlbedarf abgebaut und das Entstehen eines neuen Fehlbedarfs in künftigen Jahren vermieden werden soll. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung vom Gemeinderat zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.

(4) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.

(5) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 159 Haushaltsplan - Kameralistik 09

(1) Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. eingehenden Einnahmen,
  2. zu leistenden Ausgaben,
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Der Haushaltsplan enthält ferner den Stellenplan nach § 73. Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

(2) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern.

(3) Der Haushaltsplan ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Führung der Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

§ 160 Nachtragshaushaltssatzung - Kameralistik 09

(1) Eine Änderung der Haushaltssatzung kann nur bis zum 30. November des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung beschlossen werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

  1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
  2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
  3. Ausgaben des Vermögenshaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
  4. Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, angestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

(3) Keine Anwendung findet Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 auf

  1. geringfügige Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Ausgaben,
  2. die Umschuldung von Krediten,
  3. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- oder Tarifrechts ergeben und
  4. eine Vermehrung oder Hebung von Stellen für Beamte im Rahmen der Besoldungsgruppen a 1 bis a 10 und für Arbeitnehmer, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen für diese Bediensteten unerheblich ist.

§ 161 Vorläufige Haushaltsführung - Kameralistik 09

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen, darf die Gemeinde

  1. Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
  2. Abgaben vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erheben und
  3. Kredite umschulden.

(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 oder für den Beginn von unaufschiebbaren Investitionsmaßnahmen nicht aus; darf die Gemeinde mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Hälfte des durchschnittlichen Betrags der Kreditermächtigungen für die beiden Vorjahre aufnehmen. § 165 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Kreditrahmen gemäß Absatz 2 Satz 1 kann mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde überschritten werden, wenn das Verbot der Kreditaufnahme andernfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen verschiedenen gleichrangigen Rechtspflichten der Gemeinde führen würde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.

(4) Der Stellenplan des Vorjahres gut weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.

§ 162 Über- und außerplanmäßige Ausgaben - Kameralistik 09

(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn die Ausgaben unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind die Ausgaben nach Umfang oder Bedeutung erheblich, bedürfen sie der Zustimmung des Gemeinderates. Im Übrigen kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu bestimmten Wertgrenzen ein beschließender Ausschuss trifft. § 160 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im folgenden Jahr gewährleistet ist; sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.

(3) Für Maßnahmen, durch die über- oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen können, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 163 Finanzplanung - Kameralistik 09

(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.

(2) In der Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.

(3) Als Grundlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.

(4) Der Finanzplan ist mit dem Investitionsprogramm dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.

(5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

§ 164 Verpflichtungsermächtigungen - Kameralistik 09

(1) Verpflichtunge/n zur. Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Absatzes 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.

(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen zulasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, erforderlichenfalls bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird.

(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Jahr erlassen ist.

(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, als in den Jahren, in denen voraussichtlich Ausgaben aus den Verpflichtungen zu leisten sind, Kreditaufnahmen vorgesehen sind.

(5) Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird.

§ 165 Kreditaufnahmen - Kameralistik 09

(1) Kredite dürfen unter den Voraussetzungen des § 157 Abs. 3 nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden.

(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr erlassen ist.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), soweit nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft die Kreditaufnahmen beschränkt worden sind. Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.

(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung. Das Ministerium des Innern kann die Genehmigung für Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben dienen oder den Haushalt der Gemeinde nicht besonders belasten, allgemein erteilen.

(6) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

§ 166 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte - Kameralistik 09

(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben erwachsen können.

(4) Das Ministerium des Innern kann die Genehmigung allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte, die

  1. von der Gemeinde zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus eingegangen werden,
  2. den Haushalt der Gemeinde nicht besonders belasten.

§ 167 Kassenkredite - Kameralistik 09

Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Ermächtigung gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Jahr erlassen ist.

§ 168 Rücklagen - Kameralistik 09

Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.

§ 169 Gemeindekasse - Kameralistik 09

(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde. § 173 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden.

(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig die Stellung eines Kassenverwalters oder seines Vertreters innehaben.

(4) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und andere Bedienstete der Gemeindekasse dürfen untereinander und mit dem Bürgermeister, einem Beigeordneten, einem Stellvertreter des Bürgermeisters, dem Leiter des Finanzwesens der Gemeinde, dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch die Ehe oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen. Der Hinderungsgrund der Schwägerschaft entfällt mit der Auflösung der sie begründenden Ehe oder der Aufhebung der sie begründenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft.

(5) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die in der Gemeindekasse beschäftigten Bediensteten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

(6) Der Bürgermeister überwacht die Führung der Gemeindekasse. Er kann die ihm obliegende Kassenaufsicht einem sonstigen Gemeindebediensteten (Kassenaufsichtsbeamten) übertragen, der nicht Kassenverwalter sein darf.

§ 170 Jahresrechnung, Entlastung - Kameralistik 09

(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltsrechnung einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung soll innerhalb von vier Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufgestellt werden. Sie ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

(2) Der Bürgermeister stellt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung fest und legt sie mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes und seiner Stellungnahme zu diesem Bericht innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres dem Gemeinderat vor.

(3) Mit der Bestätigung der Jahresrechnung entscheidet der Gemeinderat zugleich über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er dafür Gründe anzugeben.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten in Verwaltungsgemeinschaften entsprechend. Der Gemeinschaftsausschuss befindet über die Bestätigung der Jahresrechnung der Verwaltungsgemeinschaft und über die Entlastung des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes.

(5) Der Beschluss über die Jahresrechnung und die Entlastung ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und ortsüblich bekanntzumachen. Im Anschluss an die Bekanntmachung ist die Jahresrechnung mit dem Rechenschaftsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 171 Sondervermögen - Kameralistik 09

(1) Sondervermögen der Gemeinden sind

  1. das Gemeindegliedervermögen,
  2. das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen (§ 115 Abs.2),
  3. das Vermögen der Eigenbetriebe,
  4. rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.

(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

(3) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 gelten § 94 Abs. 2, die §§ 104, 105, 156, 157, 161, 163 bis 167 entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes.

(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der ortsüblichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 170 Abs. 5 abgesehen werden kann. Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden. In diesem Fall gelten § 94 Abs. 2, die §§ 104, 105, 156, 157, 163 bis 167 entsprechend.

§ 172 Treuhandvermögen - Kameralistik 09

(1) Für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen sowie für Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 171 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden; es unterliegt den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.

(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur in der Jahresrechnung gesondert nachzuweisen.

(4) Für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen bleiben Bestimmungen des Stifters, für andere Treuhandvermögen besondere gesetzliche Vorschriften unberührt.

§ 173 Sonderkassen - Kameralistik 09

Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 107 gilt entsprechend.

§ 174 Freistellung von der Finanzplanung - Kameralistik 09

Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 163 freizustellen, soweit die Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird.

§ 175 Planung, Jahresabschluss und dessen Prüfung bei Unternehmen in Privatrechtsform - Kameralistik 09

(1) Gehören der Gemeinde an einem Unternehmen Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, hat sie dafür zu sorgen, dass

  1. in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften
    1. für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt wird, der Wirtschaftsführung eine dreijährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird und der Wirtschaftsplan sowie die Finanzplanung der Gemeinde zur Kenntnis gebracht werden,
    2. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ortsüblich bekanntgegeben werden, gleichzeitig der Jahresabschluss und der Lagebericht ausgelegt werden und in der Bekanntgabe auf die Auslegung hingewiesen wird,
  2. in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften und deren Prüfung in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften oder der Vorschriften über die Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben vorgeschrieben werden, sofern nicht die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bereits unmittelbar gelten oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen und
  3. ihr der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers übersandt wird, sofern dies nicht bereits gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Ist eine Beteiligung der Gemeinde keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, dass ihr im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung die Befugnisse nach Absatz 1 eingeräumt werden. Bei mittelbaren Minderheitsbeteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einer Gesellschaft zusteht, an der die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.

(3) Wird der Jahresabschluss nach anderen Vorschriften als denen über die Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben geprüft, soll die Gemeinde im Falle des Absatzes 1 die Rechte nach § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ausüben und kann die Kommunalaufsichtsbehörde verlangen, dass die Gemeinde ihr den Prüfungsbericht mitteilt.

§ 176 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes - Kameralistik 09

(1) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegen folgende Aufgaben:

  1. die Prüfung der Jahresrechnung,
  2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 178,
  3. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Jahresrechnung,
  4. die Kassenüberwachung, insbesondere die Vornahme der Kassenprüfungen bei den Kassen der Gemeinde und Eigenbetriebe unbeschadet der Regelungen über die Kassenaufsicht,
  5. die Prüfung von Vergaben.

(2) Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt, im Fall des § 127 Abs. 2 durch entsprechende Vereinbarung, weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

  1. die Prüfung der Organisation, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
  2. die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände der Gemeinde und der Eigenbetriebe,
  3. die Prüfung der Wirtschaftsführung der Sondervermögen,
  4. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit,
  5. die Buch-, Betriebs- und Kassenprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hergabe eines Kredites oder sonst vorbehalten hat.

(3) Gehören einer Gemeinde an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, so hat sie darauf hinzuwirken, dass den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.

(4) Ist eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit nicht in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, dass ihr die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie ihr und den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die Befugnisse nach § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden.

§ 177 Inhalt der Prüfung - Kameralistik 09

Das Rechnungsprüfungsamt hat die Rechnungen mit allen Unterlagen daraufhin zu prüfen, ob

  1. bei den Einnahmen und Ausgaben und bei der Vermögensverwaltung nach dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften verfahren worden ist,
  2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
  3. der Haushaltsplan eingehalten worden ist,
  4. das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind.

§ 178 Prüfung bei Eigenbetrieben und Anstalten des öffentlichen Rechts Kameralistik 09

(1) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung der Eigenbetriebe und der Anstalten des öffentlichen Rechts sind daraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Des Weiteren sind zu prüfen

  1. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; dabei ist auch zu prüfen, ob das Unternehmen wirtschaftlich geführt wird,
  2. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,
  3. die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste,
  4. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt bedient sich hierzu eines Wirtschaftsprüfers. Bei Eigenbetrieben und Anstalten des öffentlichen Rechts, deren Art und Umfang eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer nicht erfordert, kann das Rechnungsprüfungsamt die Prüfung selbst durchführen.

§ 179 Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung - Kameralistik 09

(1) Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung kann das Ministerium des Innern im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von organisations- und haushaltsrechtlichen Vorschriften oder den zur Durchführung ergangenen Verordnungen zulassen.

(2) Ausnahmen können zugelassen werden von den Regelungen über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, die Jahresrechnung, die Rechnungsprüfung und von Regelungen zum Gesamtdeckungsprinzip, zur Deckungsfähigkeit, zur Übertragbarkeit und zur Buchführung sowie anderen Regelungen, die hiermit im Zusammenhang stehen.

(3) Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die Vergleichbarkeit des kommunalen Rechtsvollzuges auch im Rahmen der Erprobung nach Möglichkeit gewahrt und die Ergebnisse der Erprobung für andere Kommunen nutzbar gemacht werden können.

§ 180 Ausführung des Gesetzes - Kameralistik 09

(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung allgemeine Vorschriften zu erlassen über

  1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und des Investitionsprogramms sowie über die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann es bestimmen, dass ' Einnahmen und Ausgaben, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinden abgewickelt werden und dass für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,
  2. die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
  3. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe,
  4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden; dabei kann es bestimmen, dass die Vermögensrechnung auf Einrichtungen beschränkt werden darf, die in der Regel und überwiegend aus Entgelten finanziert werden,
  5. die Geldanlagen und ihre Sicherung,
  6. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen,
  7. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
  8. Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen; dabei kann bestimmt werden, dass vom Nachweis des Sachvermögens in der Jahresrechnung abgesehen werden kann,
  9. die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse mit den Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Zahlstellen bei einzelnen Dienststellen der Gemeinden sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden,
  10. die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen,
  11. die Zuständigkeit bei der Prüfung, wenn mehrere Gemeinden oder Landkreise Gesellschafter sind, die Befreiung von der Prüfungspflicht, wenn der geringe Umfang des Unternehmens oder des Versorgungsgebietes dies rechtfertigt, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens sowie die Bestätigung des Prüfungsergebnisses.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das Ministerium des Innern aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,
  2. die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplanes und des Finanzplanes,
  3. die Form des Haushaltsplanes und seiner Anlagen, des Finanzplanes und des Investitionsprogramms,
  4. die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
  5. die Zahlungsanordnungen, die Durchführung sowie die Jahresrechnung und ihre Anlagen.
ENDE

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