Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. November 2006
(GVBl. Nr. 32 vom 23.11.2006 S. 522)


Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSa S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSa S. 102, 127) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 (GVBl. LSa S. 128), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "- aufgehoben - .... 154" durch die Angabe "Übergangsvorschrift ... 154" ersetzt.

2. § 58 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 bis 5 eingefügt:

"Der Bürgermeister tritt trotz Erreichens der Altersgrenze des § 41 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt erst nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist der Bürgermeister auf seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen. Sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt sind, ist er zu entlassen."

b) Der bisherige Satz 3

§ 41 Abs. 2 und 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.

3. In § 81 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgender Halbsatz angefügt:

" § 41 Abs. 2 und 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung."

4. Nach § 153 wird der § 154 angefügt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

§ 12 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom26. Februar 1998 (GVBl. LSa S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2006 (GVBl. LSa S. 128, 135), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

" § 41 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt ist anzuwenden."

2. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

" § 41 Abs. 2 und 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung."

3. Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.

Artikel 3
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LS a S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2006 (GVBl. LSa S. 128, 134), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "- aufgehoben - .... 75" durch die Angabe "Übergangsvorschrift ... 75" ersetzt.

2. § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Der Einwohnerantrag muß von mindestens fünf vom Hundert der antragsberechtigten Einwohner des Landkreises unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Landkreisen

mit nicht mehr als 100000 Einwohnern

von 2000 antragsberechtigten Einwohnern,

mit mehr als 100000 Einwohnern

von 3000 antragsberechtigten Einwohnern.

 "(4) Der Einwohnerantrag muss von mindestens fünf vom Hundert der antragsberechtigten Einwohner des Landkreises unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Landkreisen

mit nicht mehr als 100.000 Einwohnern von 2 000 antragsberechtigten Einwohnern,

mit mehr als 100.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 150.000 Einwohnern, von 3 000 antragsberechtigten Einwohnern,

mit mehr als 150.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 200.000 Einwohnern, von 4 000 antragsberechtigten Einwohnern,

mit mehr als 200.000 Einwohnern von 5 000 antragsberechtigten Einwohnern."

3. § 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Das Bürgerbegehren muß

in Landkreisen mit bis zu 100000 Einwohnern von mindestens 5000 wahlberechtigten Bürgern,

in Landkreisen mit über 100000 Einwohnern von mindestens 10000 wahlberechtigten Bürgern

unterzeichnet sein.

 "(3) Das Bürgerbegehren muss

in Landkreisen mit bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 5 000 wahlberechtigten Bürgern,

in Landkreisen mit über 100.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 200.000 Einwohnern, von mindestens 10.000 wahlberechtigten Bürgern,

in Landkreisen mit über 200.000 Einwohnern von mindestens 15.000 wahlberechtigten Bürgern unterzeichnet sein."

4. § 25 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Kreistages beträgt

in Landkreisen mit nicht mehr 42, als 100000 Einwohnern

in Landkreisen mit mehr 48, als 100000, aber nicht mehr als 150000 Einwohnern

in Landkreisen mit mehr 54. als 150000 Einwohnern

 "(3) Die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Kreistages beträgt

in Landkreisen mit nicht mehr als 100.000 Einwohnern 42,

in Landkreisen mit mehr als 100.000, aber nicht mehr als 150.000 Einwohnern, 48,

in Landkreisen mit mehr als 150.000 Einwohnern,

aber nicht mehr als 200.000 Einwohnern, 54,

in Landkreisen mit mehr als 200.000 Einwohnern 60."

5. § 47 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 bis 5 eingefügt:

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