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zur Fassung 2009
zur Nachfolgeregelung der GO LSa Kommunalverfassungsgesetz

§ 45 Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die als beschließende oder als beratende Ausschüsse tätig werden. Ständige Ausschüsse und ihre Größe sind in der Hauptsatzung festzulegen; sollen zusätzlich sachkundige Einwohner nach § 48 Abs. 2 berufen werden, so ist deren Zahl gesondert auszuweisen.

(2) Der Gemeinderat kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.

(3) Der Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen.

§ 46 Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, daß die vom Gemeinderat festgelegten Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen des Gemeinderates entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen verteilt werden. Dabei erhält jede Fraktion zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Fraktionen zu verteilen. Bei gleichem Zahlenbruchteil entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Gemeinderates zu ziehen hat.

(2) Die Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 1 in einem Ausschuß kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuß zu entsenden.

(3) Mitglieder des Gemeinderates, die im Dienste der Gemeinde stehen, dürfen einem für ihr Arbeitsgebiet zuständigen beschließenden Ausschuß nicht angehören.

(4) Ausschußmitglieder können im Verhinderungsfalle durch Mitglieder derselben Fraktion vertreten werden.

§ 47 Beschließende Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat kann bestimmte Angelegenheiten, mit Ausnahme der in § 44 Abs. 3 genannten, oder bestimmte Arten von Angelegenheiten durch Hauptsatzung den Ausschüssen zur Beschlußfassung übertragen.

(2) Der Vorsitzende der beschließenden Ausschüsse ist in der Regel der Bürgermeister. In der Hauptsatzung kann festgelegt werden, daß ein Gemeinderat einem beschließenden Ausschuß, der ausdrücklich zu bezeichnen ist, vorsitzt.

(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung überwiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden, eines Fuenftels der Mitglieder des Gemeinderates oder einer Fraktion müssen Anträge, die nicht vorberaten worden sind, den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden.

(4) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse selbständig anstelle des Gemeinderates. Ergibt sich, daß eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlußfassung unterbreiten. In der Hauptsatzung kann festgelegt werden, daß ein Viertel der Mitglieder eines beschließenden Ausschusses eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlußfassung unterbreiten kann. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuß.

§ 48 Beratende Ausschüsse 05a

(1) Zur Vorberatung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann der Gemeinderat beratende Ausschüsse bestellen. In die beratenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als Mitglieder berufen werden. Diese sind ehrenamtlich tätig. Ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.

(2) In die beratenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als Mitglieder mit beratender Stimme berufen werden. Diese sind ehrenamtlich tätig. Für die Berufung gilt § 46 Abs. 1 entsprechend. Ist die Berufung in dem Verfahren nach § 46 Abs. 1 erfolgt, stellt der Gemeinderat die Mitgliedschaft der sachkundigen Einwohner durch Abstimmung fest. Der Vorsitzende der beratenden Ausschüsse ist in der Regel der Bürgermeister. Mitglieder des Gemeinderates und Gemeindebedienstete können nicht als sachkundige Einwohner berufen werden; gleiches gilt für die Bediensteten des gemeinsamen Verwaltungsamtes hinsichtlich der Ausschüsse des Gemeinschaftsausschusses und der Ausschüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden dieser Verwaltungsgemeinschaft. Die Hauptsatzung kann anderes bestimmen. Ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die Hinderungsgründe nach § 40 gelten für sachkundige Einwohner entsprechend.

(3) Mitglieder des Gemeinderates und Gemeindebedienstete können nicht als sachkundige Einwohner berufen werden; gleiches gilt für die Bediensteten des gemeinsamen Verwaltungsamtes hinsichtlich der Ausschüsse des Gemeinschaftsausschusses und der Ausschüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden dieser Verwaltungsgemeinschaft.

(4) Der Vorsitzende der beratenden Ausschüsse ist in der Regel der Bürgermeister. In der Hauptsatzung kann festgelegt werden, daß ein Gemeinderat einem beratenden Ausschuß, der ausdrücklich zu bezeichnen ist, vorsitzt.

§ 48a Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften

§§ 45 bis 48 sind auf Ausschüsse der Gemeinde anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Form der Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht im einzelnen regeln. Die nicht dem Gemeinderat angehörenden Mitglieder solcher Ausschüsse besitzen eine beratende Stimme, soweit sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.

§ 49 Vertretung des Bürgermeisters im Gemeinderat und seinen Ausschüssen

(1) Ist der ehrenamtliche Bürgermeister an der Teilnahme der Sitzung des Gemeinderates verhindert, wird er durch einen Gemeinderat in der Sitzungsleitung vertreten. Das Nähere dazu sowie die Vertretung in der Sitzungsleitung, falls ein Gemeinderat Vorsitzender ist, regelt die Hauptsatzung.

(2) In den Ausschüssen kann der Bürgermeister einen Beigeordneten mit seiner Vertretung beauftragen. Gibt es keinen Beigeordneten oder ist der Beigeordnete verhindert, so bestimmt der Ausschuß aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt. Der Beigeordnete hat kein Stimmrecht.

§ 50 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner, insbesondere bei Personalangelegenheiten, Ausübung des Vorkaufsrechts, Grundstücksangelegenheiten und Vergabeentscheidungen, dies erfordern. Über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muß nichtöffentlich verhandelt werden. In nichtöffentlicher Sitzung gefaßte Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekanntzugeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen.

(3) Gemeinderäte sind zur Veschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten solange verpflichtet, wie sie der Bürgermeister nicht von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach Absatz 2 Satz 3 bekanntgegeben worden sind.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekanntzumachen.

§ 51 Einberufung des Gemeinderates und seiner Ausschüsse 05a 09

(1) Der Gemeinderat tritt spätestens einen Monat nach erfolgter Wahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Bürgermeister.

(2) Die Gemeinderäte werden in der ersten Sitzung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten verpflichtet, nachrückende Gemeinderäte bei ihrem Eintritt. Die Verpflichtung in der ersten Sitzung wird von dem an Jahren ältesten Mitglied des Gemeinderates, im übrigen von dem Vorsitzenden durchgeführt.

(3) Der Gemeinderat und die Ausschüsse sind einberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Der Gemeinderat soll jedoch mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden.

(4) Die Festlegung der Tagesordnung und die Einberufung der Sitzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Bürgermeister für Sitzungen des Gemeinderates durch den Vorsitzenden des Gemeinderates, für Sitzungen der Ausschüsse durch deren Vorsitzende. Die Einberufung hat schriftlich oder elektronisch in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch eine Woche vor der Sitzung, unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen. Von der Übersendung ist abzusehen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner dem entgegenstehen. In Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.

(5) Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderates zu setzen. Ein Einvernehmen mit dem Bürgermeister ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits verhandelt hat. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderates gehören.

§ 51a Geschäftsordnung 05a

Der Gemeinderat gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten.

§ 52 Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen.

(2) Der Gemeinderat und die Ausschüsse können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren beschlossen werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.

§ 53 Beschlußfähigkeit

(1) Der Gemeinderat und die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Mitglieder anwesend sind und keiner eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung rügt. Der Vorsitzende stellt die Beschlußfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Gemeinderat und die Ausschüsse gelten sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlußfähig, solange nicht ein stimmberechtigtes Mitglied Beschlußunfähigkeit geltend macht; dieses zählt zu den Anwesenden.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und werden der Gemeinderat und die Ausschüsse zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so sind sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.

(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit oder Mitwirkung entgegensteht, so sind der Gemeinderat und die Ausschüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. In diesem Fall bedürfen die Beschlüsse des Gemeinderates der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde und die Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse der Bestätigung durch den Gemeinderat.

§ 54 Abstimmungen und Wahlen

(1) Der Gemeinderat und die Ausschüsse beschließen durch Abstimmungen und Wahlen. Der Bürgermeister hat Stimmrecht im Gemeinderat und in den Ausschüssen, soweit er diesen vorsitzt.

(2) Die Abstimmungen erfolgen offen. Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Wahlen werden nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen hat.

§ 55 Verhandlungsleitung

(1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Gemeinderates oder des Ausschusses im Rahmen der Geschäftsordnung. Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Mitglied des Gemeinderates vom Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen werden. Mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholten Verstößen kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch vier Sitzungen ausschließen.

(3) Zuhörer und zu den Beratungen hinzugezogene sachkundige Einwohner oder Sachverständige, welche die Ordnung stören, kann der Vorsitzende aus dem Sitzungsraum verweisen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 56 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muß mindestens

  1. die Zeit und den Ort der Sitzung,
  2. die Namen der Teilnehmer,
  3. die Tagesordnung,
  4. den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse und
  5. das Ergebnis der Abstimmungen

enthalten. Der Vorsitzende und jedes Mitglied des Gemeinderates können verlangen, daß ihre Erklärungen in der Niederschrift festgehalten werden. Die Niederschrift muß vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet werden. Sie soll innerhalb von 30 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung, vorliegen.

(2) Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Gemeinderat.

(3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnern zu gestatten.

(4) Für Ausschüsse gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Niederschrift ist zu unterzeichnen.

3. Abschnitt
Bürgermeister

§ 57 Ehrenamtliche und hauptamtliche Bürgermeister, Rechtsstellung 09

(1) In Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften mit Ausnahme der Trägergemeinden und in Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden ist der Bürgermeister Ehrenbeamter auf Zeit und Vorsitzender des Gemeinderates. In allen übrigen Gemeinden ist er hauptamtlicher Beamter auf Zeit und Leiter der Gemeindeverwaltung. Für die Berufung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Anforderungen des § 7 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt als erfüllt.

(2) Der Bürgermeister vertritt und repräsentiert die Gemeinde.

(3) In kreisfreien Städten und Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern führen die Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. Der Beigeordnete, der den Oberbürgermeister als erster vertritt, führt die Amtsbezeichnung Bürgermeister.

(4) Für den ehrenamtlichen Bürgermeister gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.

§ 58 Wahlgrundsätze, Amtszeit 05a 06b 08

(1) Der Bürgermeister wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgern auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

(1a) Besteht eine neu gebildete Gemeinde aus zwei bisherigen Gemeinden mit hauptamtlichen Bürgermeistern, wählt der Gemeinderat der neuen Gemeinde abweichend von Absatz 1 einen der bisherigen und hierzu bereiten hauptamtlichen Bürgermeister zum Bürgermeister, sofern in einer Vereinbarung Regelungen hierüber nicht getroffen wurden. Die in der Wahl nach Satz 1 unterlegene und hierzu bereite Person ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters (§ 64). Besteht die neue Gemeinde aus mehr als zwei bisherigen Gemeinden mit hauptamtlichen Bürgermeistern, so legt der Gemeinderat bei den unterlegenen und hierzu bereiten Personen auch die Reihenfolge der Vertretung fest. Die in der Wahl nach den Sätzen 1 und 3 unterlegenen Personen sind Beigeordnete. Die Dienstverhältnisse der bisherigen Bürgermeister bestehen bis zum jeweiligen Ablauf ihrer ursprünglichen Amtszeit fort. Die Beschränkungen der Höchstzahl von Beigeordneten in Gemeinden nach § 65 Abs. 1 gelten im Hinblick auf die bisherigen Bürgermeister nicht.

(1b) Wird bei Neubildung oder Eingemeindung einer Gemeinde für eine bisher selbständige Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt, so ist der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister Ortsbürgermeister dieser Ortschaft für den Rest seiner ursprünglichen Wahlperiode, längstens für die erste Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Neubildung oder Eingemeindung. Er ist für diese Zeit zusätzliches Mitglied des Ortschaftsrates. Er kann nur durch die zum Ortschaftsrat Wahlberechtigten entsprechend dem Verfahren in § 61 abberufen werden. Besteht die Ortschaft aus mehreren bisherigen Gemeinden, so wählt der Ortschaftsrat einen der bisherigen und hierzu bereiten ehrenamtlichen Bürgermeister zum Ortsbürgermeister für den Rest von dessen ursprünglicher Wahlperiode, längstens für die erste Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Neubildung oder Eingemeindung. Besteht die Ortschaft aus zwei bisherigen Gemeinden mit ehrenamtlichen Bürgermeistern, so ist die in der Wahl unterlegene und hierzu bereite Person der erste Vertreter des Ortsbürgermeisters für den Rest der jeweiligen ursprünglichen Wahlperiode, längstens für die erste Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Neubildung oder Eingemeindung. Besteht die Ortschaft aus mehr als zwei bisherigen Gemeinden mit ehrenamtlichen Bürgermeistern, so legt der Ortschaftsrat bei den unterlegenen und hierzu bereiten Personen auch die Reihenfolge der Vertretung fest. Die Vertreter sind für diese Zeit neben dem Ortsbürgermeister zusätzliche Mitglieder des Ortschaftsrates. Sie können nur durch die zum Ortschaftsrat Wahlberechtigten entsprechend dem Verfahren in § 61 abberufen werden. Endet die Wahlperiode des bisherigen ehrenamtlichen Bürgermeisters; der nach dieser Vorschrift zum Ortsbürgermeister oder Vertreter bestellt ist, während der ersten Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Neubildung oder Eingemeindung, so scheidet er aus seiner Funktion als Ortsbürgermeister oder Vertreter aus; bleibt jedoch zusätzliches Mitglied im Ortschaftsrat. Die übrigen Vertreter des Ortsbürgermeisters rücken ihrer Reihenfolge nach in die frei gewordenen Funktionen.

(1c) Absatz 1b findet keine Anwendung für Ortschaften, bei denen an Stelle des Ortschaftsrates und des Ortsbürgermeisters ein Ortsvorsteher bestellt werden soll. In diesem Fall wird bei Neubildung einer Gemeinde oder bei Eingliederung einer Gemeinde für eine bisher selbständige Gemeinde der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister Ortsvorsteher dieser Ortschaft für den Rest seiner ursprünglichen Wahlperiode. Er kann nur durch die zum Ortschaftsrat Wahlberechtigten entsprechend dem Verfahren in § 61 abberufen werden. Auf ihn findet § 88a Abs. 1 Satz 2 bis zum Ablauf seiner Wahlperiode keine Anwendung. Besteht die Ortschaft aus mehreren bisherigen Gemeinden, so wählt der Gemeinderat einen der bisherigen und hierzu bereiten ehrenamtlichen Bürgermeister zum Ortsvorsteher für den Rest von dessen ursprünglicher Wahlperiode. Besteht die Ortschaft aus zwei bisherigen Gemeinden mit ehrenamtlichen Bürgermeistern, so ist die in der Wahl unterlegene und hierzu bereite Person der erste Vertreter des Ortsvorstehers für den Rest der jeweiligen ursprünglichen Wahlperiode. Besteht die Ortschaft aus mehr als zwei bisherigen Gemeinden mit ehrenamtlichen Bürgermeistern, so legt der Gemeinderat bei den unterlegenen und hierzu bereiten Personen auch die Reihenfolge der Vertretung fest. Die Vertreter können nur durch die zum Ortschaftsrat Wahlberechtigten entsprechend dem Verfahren in § 61 abberufen werden. Bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Wahlperiode findet § 88a Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung. Endet die Wahlperiode des bisherigen ehrenamtlichen Bürgermeisters, der nach dieser Vorschrift zum Ortsvorsteher oder Vertreter bestellt ist, während der Wahlperiode des Gemeinderates, so scheidet er aus seiner Funktion als Ortsvorsteher oder Vertreter aus. Die übrigen Vertreter des Ortsvorstehers rücken ihrer Reihenfolge nach in die frei gewordenen Funktionen.

(2) Fällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Für die Stichwahl gelten die Grundsätze der ersten Wahl; es entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(3) Die Amtszeit des Bürgermeisters beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Der Bürgermeister tritt trotz Erreichens der Altersgrenze des § 41 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt erst nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist der Bürgermeister auf seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen. Sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt sind, ist er zu entlassen. Der Bürgermeister führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters weiter; sein Amts- und Dienstverhältnis besteht solange fort.

(4) Das Weiterführen der Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters entfällt, wenn der Bürgermeister

  1. vor dem Freiwerden seiner Stelle der Gemeinde schriftlich mitgeteilt hat, daß er die Weiterführung der Geschäfte ablehne oder
  2. des Dienstes vorläufig enthoben ist oder wenn gegen ihn Anklage wegen eines Verbrechens erhoben ist oder
  3. ohne Rücksicht auf Wahlprüfung und Wahlanfechtung nach Feststellung des Gemeindewahlausschusses nicht wiedergewählt ist.

(5) Der Vorsitzende des Gemeinderates ernennt, vereidigt und verpflichtet den hauptamtlichen Bürgermeister, das an Jahren älteste Mitglied den ehrenamtlichen Bürgermeister in öffentlicher Sitzung im Namen des Gemeinderates.

§ 59 Wählbarkeit, Hinderungsgründe 05a 09

(1) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes, die die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintreten, und die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind über die Regelung des Satzes 1 hinaus auch nicht wählbar, wenn ein derartiger Ausschluß oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Ehrenamtliche Bürgermeister müssen am Wahltag das 18., hauptamtliche Bürgermeister das 21. Lebensjahr vollendet haben; hauptamtliche Bürgermeister dürfen am Wahltag das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bewerbung für die Wahl zum Bürgermeister muss von mindestens ein vom Hundert der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten, des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dabei bleiben Zahlenbruchteile außer Betracht. Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach Satz 4 befreit. Für Bewerber, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, gilt die Regelung des § 21 Abs. 10 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend, wenn für den Bewerber eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 des Kommunalwahlgesetzes abgegeben wurde.

(2) Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen, dann ist er zuzulassen. Über die Zulässigkeit seiner Bewerbung entscheidet der Gemeinderat. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(3) Die in § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis g Genannten können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein. Eine Person darf nicht in mehreren Gemeinden Bürgermeister sein. Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig Ortschaftsratsmitglied, Ortsbürgermeister oder Ortsvorsteher einer Ortschaft derselben Gemeinde sein.

§ 60 Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung 05a 09

(1) Die Wahl des Bürgermeisters hat frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit zu erfolgen. In anderen Fällen des Freiwerdens der Stelle erfolgt die Wahl spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle. Wird eine Gemeinde neu gebildet, erfolgt die Wahl unverzüglich nach Wirksamkeit der Gebietsänderung, wenn nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Wahl vor Wirksamkeit der Gebietsänderung nach Maßgabe der §§ 58 bis 68 des Kommunalwahlgesetzes durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn infolge einer Eingemeindung die Verwaltung der aufnehmenden Gemeinde von einem hauptamtlichen Bürgermeister geleitet werden muss. Bis zum Amtsantritt des neu gewählten hauptamtlichen Bürgermeisters nimmt der bisher ehrenamtliche Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde die Befugnisse des Organs geschäftsführend wahr; § 58 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Wahl kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn die Auflösung der Gemeinde bevorsteht.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl und die Ausschreibung der ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Bürgermeisterstelle haben spätestens zwei Monate vor dem Wahltag zu erfolgen. Bewerbern, die nach § 59 Abs. 2 zugelassen worden sind, ist Gelegenheit zu geben, sich den Bürgern in mindestens einer öffentlichen Versammlung vorzustellen.

§ 61 Vorzeitige Abwahl

(1) Ein Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vorzeitig abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 30 vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates, die nicht an der Mitwirkung gehindert sind, die nicht an der Mitwirkung gehindert sind, die nicht an der Mitwirkung gehindert sind, gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Gemeinderates, die nicht an der Mitwirkung gehindert sind, zu fassenden Beschlusses. Der Beschluß darf frühestens drei Tage nach Antragstellung im Gemeinderat gefaßt werden. Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz.

(2) Der Bürgermeister scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlleiter die Abwahl bekanntgibt, aus dem Amt aus.

§ 62 Rechtsstellung im Gemeinderat und in den Ausschüssen

(1) Der Bürgermeister ist für die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie deren Vollzug verantwortlich.

(2) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat über alle wichtigen die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Bei wichtigen Planungen ist der Gemeinderat möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Gemeindeverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten.

(3) Der Bürgermeister muß Beschlüssen des Gemeinderates widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß diese gesetzeswidrig sind. Er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß diese für die Gemeinde nachteilig sind. Der Widerspruch muß binnen zwei Wochen schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt der Gemeinderat bei erneuter Verhandlung bei diesem Beschluß und ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluß gesetzeswidrig, muß er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde einholen. Für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefaßt werden, gilt entsprechendes mit der Maßgabe, daß der Gemeinderat über den Widerspruch zu entscheiden hat. Unterläßt der Bürgermeister den Widerspruch gegen gesetzeswidrige Beschlüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig, so hat er der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(4) In dringenden Angelegenheiten des Gemeinderates, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Gemeinderatssitzung (§ 51 Abs. 4 Satz 5) aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderates. Die Gründe für die Eilentscheidung sowie die Erledigung sind den Gemeinderäten unverzüglich mitzuteilen. Diese Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. Das gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuß zuständig ist.

§ 63 Aufgaben in der Gemeindeverwaltung 05a

(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(2) Der Bürgermeister regelt in eigener Zuständigkeit

  1. die den Gemeinden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- und personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist,
  2. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und eines ihrer Länder geheim zu halten sind.

(3) Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister durch Hauptsatzung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. Hiervon ausgenommen sind Angelegenheiten, die der Gemeinderat nach § 44 Abs. 3 nicht übertragen kann. Der Gemeinderat kann jede Angelegenheit, die er nach Satz 1 übertragen hat, für den Einzelfall an sich ziehen, solange der Bürgermeister noch nicht entschieden hat.

(4) Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beigeordneten, Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde.

§ 64 Allgemeine Vertretung des Bürgermeisters

(1) In Gemeinden ohne Beigeordnete wählt der Gemeinderat einen Bediensteten, in Gemeinden mit einem ehrenamtlichen Bürgermeister ein Mitglied des Gemeinderates als Vertreter des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall.

(2) In Gemeinden mit einem Beigeordneten ist dieser der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters. In Gemeinden mit mehreren Beigeordneten legt der Gemeinderat die Reihenfolge der Vertreter fest.

§ 65 Beigeordnete

(1) Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern können außer dem Bürgermeister einen Beigeordneten, Kreisfreie Städte mehrere Beigeordnete in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, wenn die Hauptsatzung dies vorsieht.

(1a) Bei einer Neubildung einer Gemeinde werden die bisherigen Beigeordneten der beteiligten Gemeinden Beigeordnete in der neuen Gemeinde. Die Beschränkung nach Absatz 1 gilt im Hinblick auf diese Personen und auch hinsichtlich der bisherigen Bürgermeister nicht. Haben die Gemeinden in der Vereinbarung eine Regelung hierüber nicht getroffen, so legt der Gemeinderat der neuen Gemeinde die Reihenfolge der Vertretung fest; diese hat der Vertretungsregelung hinsichtlich der bisherigen Bürgermeister (§ 58 Abs. 1 a) im Range nachzugehen. Die Dienstverhältnisse der bisherigen Beigeordneten bestehen bis zum jeweiligen Ablauf ihrer ursprünglichen Amtszeit fort.

(2) Einer der Beigeordneten muß die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben, sofern nicht der Bürgermeister oder ein leitender Bediensteter der Gemeinde diese Voraussetzung erfüllen.

(3) Die Beigeordneten vertreten den Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis. Der Bürgermeister kann ihnen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

§ 66 Wahl, Abwahl der Beigeordneten 05a

(1) Beigeordnete sind auf die Dauer von sieben Jahren als hauptamtliche Beamte zu bestellen. Sie werden im Benehmen mit dem Bürgermeister vom Gemeinderat je in einem besonderen Wahlgang gewählt. § 41 Abs. 2 und 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung.

(2) Für die Wahl gilt § 60 Abs. 1 und 2 Satz 1 entsprechend. Im Falle der Wiederwahl gilt § 58 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(3) Beigeordnete können auf Grund eines von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Gemeinderates zu fassenden Beschlusses vorzeitig abgewählt werden. § 54 Abs. 3 Satz 3 bis 5 findet keine Anwendung. Der Beschluß über die Auswahl darf frühestens drei Tage nach der Antragstellung im Gemeinderat gefaßt werden.

§ 67 Hinderungsgründe 05a

Beigeordnete dürfen weder miteinander noch mit dem Bürgermeister in einem familienrechtlichen Verhältnis als Ehegatte, Eltern, Kinder oder Geschwister stehen oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft führen oder als persönlich haftende Gesellschafter an derselben Handelsgesellschaft beteiligt sein. Entsteht ein solches Verhältnis zwischen dem Bürgermeister und einem Beigeordneten, oder zwischen Beigeordneten, ist der Beigeordnete, im übrigen der an Dienstjahren Jüngere, in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.

§ 68 Besondere Dienstpflichten

Die besonderen Dienstpflichten nach den §§ 30 und 31 gelten für den Bürgermeister und die Beigeordneten entsprechend.

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