Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts
-Sachsen-Anhalt-

Vom 20. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 68 vom 30.12.2005 S.808)


Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den
Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt vom15. November 1991 (GVBl. LSa S. 434), zuletzt geändert durch Artikel9 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSa S. 698, 700), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Der Versorgungsverband kann auf Antrag Bezüge sowie Kindergeldleistungen an Bedienstete seiner Mitglieder gewähren."

2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Angestellten der Kasse" durch die Wörter "Arbeitnehmer des Kommunalen Versorgungsverbandes" ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Verwaltungskosten" die Wörter " , sowie zur Bildung einer Rücklage" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Sicherheits- und der Schwankungsrücklage" durch das Wort "Rücklage" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Rücklage ist dazu bestimmt, die jederzeitige Leistungsfähigkeit des Versorgungsverbandes sicherzustellen sowie künftige Versorgungsleistungen periodengerecht anzusparen, um langfristig erhebliche Steigerungen des Umlagehebesatzes auszuschließen."

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Auskömmlichkeit kann pauschal berechnet werden."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftarbeit

§ 8a Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSa S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2004 (GVBl. LSa S. 80), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort "Regierungspräsidium" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

2. In Satz 3 werden die Wörter "für das Land Sachsen-Anhalt" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung vom 5. Oktober1993 (GVBl. LSa S. 568), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. November 2005 (GVBl. LSa S. 692) und durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSa S. 698, 700), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 24a erhält folgende Fassung:

" § 24a (weggefallen)".

b) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe zu § 51a eingefügt:

" § 51a Geschäftsordnung".

c) Die Angabe zu § 66 erhält folgende Fassung:

" § 66 Wahl, Abwahl der Beigeordneten ".

d) Die Angabe zu § 73a erhält folgende Fassung:

" § 73a Übernahme von Arbeitnehmern".

e) Die Angabe zu § 74a erhält folgende Fassung:

" § 74a Interessenvertreter, Beauftragte und Beiräte".

f) Die Angabe zu § 81a erhält folgende Fassung:

" § 81a Abwahl des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes".

g) Die Angabe zu § 109 erhält folgende Fassung:

" § 109 (weggefallen)".

h) In der Angabe zu § 121 werden nach dem Wort "Unternehmen" die Wörter "in Privatrechtsform" angefügt.

i) Die Angabe zu § 131 erhält folgende Fassung:

" § 131 Prüfung bei Eigenbetrieben und Anstalten des öffentlichen Rechts".

2. In § 23 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Regierungspräsidium" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

3. § 24a

§ 24a Bürgerinitiativen

Einwohner können sich in der Gemeinde zu Bürgerinitiativen zusammenschließen. Sie sind berechtigt, an der gesellschaftlichen Willensbildung und an der Entscheidungsfindung zu gemeindlichen Angelegenheiten teilzunehmen, dem Gemeinderat Vorschläge zur Behandlung gemeindlicher Fragen zu unterbreiten und über die Behandlung des Anliegens informiert zu werden.

wird aufgehoben.

4. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Wer ehrenamtlich tätig ist, darf bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten,seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade, seinem Eingetragenen Lebenspartner oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann.  "Wer ehrenamtlich tätig ist, darf bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann."

b) Nach Satz 2 werden die Sätze 3 und 4 angefügt.

5. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Dienstreisen" die Wörter "außerhalb des Dienst- oder Wohnortes" eingefügt.

b) Nach Satz 2 werden die Sätze 3 und 4 angefügt.

6. Dem § 36 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

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