umwelt-online: KWG - Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (2)

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IV. 14
Bewerbungen zur Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl, Abwahl

§ 30 Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl 14

(1) Bewerbungen um das Amt des Bürgermeisters und des Landrates sind innerhalb der Einreichungsfrist schriftlich einzureichen; sie können nur innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden. Die Einreichungsfrist beginnt am Tag nach der Stellenausschreibung. Das Ende der Einreichungsfrist darf von der Vertretung frühestens auf den 27. Tag vor dem Wahltag festgesetzt werden. Die Einreichungsfrist endet spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag.

(2) § 24 Abs. 1 bis 3 findet für die Unterstützung von Bewerbern zur Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl durch Parteien und Wählergruppen entsprechende Anwendung. Die Bewerbung für die Wahl zum Bürgermeister und Landrat muss von mindestens 1 v. H. der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten, des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dabei bleiben Zahlenbruchteile außer Betracht. Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach Satz 2 befreit. Für Bewerber, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, gilt § 21 Abs. 10 Satz 1 entsprechend, wenn für den Bewerber eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 abgegeben wurde.

(3) Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach Absatz 2 gilt nicht für die Bewerbung für die Wahl zum Ortsvorsteher.

(4) Die letzte vom Landeswahlausschuss vor allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 2 getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt auch für die Wahl des Bürgermeisters, Ortsvorstehers und Landrates. § 46 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 17. Tag vor dem Wahltag. Er darf eine Bewerbung nur zurückweisen, wenn die Form oder die Frist des Absatzes 1 Satz 1 nicht gewahrt, der Bewerber nicht wählbar ist oder seine Person nicht feststeht. Über den Widerspruch eines Bewerbers gegen die Zurückweisung seiner Bewerbung entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(6) Die zugelassenen Bewerbungen sind vom jeweiligen Wahlleiter spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag in alphabetischer Reihenfolge des Namens und des Vornamens öffentlich bekanntzumachen.

7) Wird festgestellt, dass bei der Wahl des Bürgermeisters, Ortsvorstehers und Landrates

  1. keine Bewerbung fristgerecht eingereicht oder zugelassen worden ist,
  2. nur ein Bewerber zugelassen wurde und dieser verstirbt oder
  3. der gewählte Bewerber die Wahl nicht annimmt,

stellt der Wahlausschuss das Scheitern der Wahl fest. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 ist der Wahltermin abzusagen. Eine neue Wahl ist durchzuführen. Die Wahl des Ortsvorstehers erfolgt nach Maßgabe des § 88 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes. Der Wahlleiter hat die Feststellung und ihre Folgen öffentlich bekannt zu machen.

(8) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

§ 30a Stichwahl 14

(1) Erfüllt kein Bewerber die Voraussetzung des § 30 Abs. 8, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los, wer an der Stichwahl teilnimmt. Für die Stichwahl gelten die Grundsätze der ersten Wahl.

(2) Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der Bewerbungen für die Stichwahl entsprechend § 30 Abs. 5 spätestens am 9. Tag vor dem Wahltag. Die zugelassenen Bewerbungen für die Stichwahl sind spätestens am 8. Tag vor dem Wahltag entsprechend § 30 Abs. 6 bekannt zu machen. § 30 Abs. 7 gilt entsprechend.

(3) Die Stichwahl findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl statt.

§ 31 Abwahl des Bürgermeisters und Landrates 14

(1) Die Abwahl des Bürgermeisters, des Ortsvorstehers und des Landrates hat spätestens drei Monate nach der Beschlussfassung der Vertretung gemäß § 64 und § 86 Abs. 5 des Kommunalverfassungsgesetzes zu erfolgen.

(2) Die Vertretung bestimmt den Wahltag und die Wahlzeit für die Abwahl entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 .

(3) Der Wahlleiter hat unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages und der Wahlzeit den Tag der Abwahl öffentlich bekanntzumachen.

(4) Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Abwahlfrage enthalten und auf ja" und "nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.

(5) Der Bürgermeister, Ortsvorsteher und Landrat ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 30 v. H. der Wahlberechtigten beträgt.

(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Wahl des Bürgermeisters, des Ortsvorstehers und des Landrates in diesem Gesetz sowie nach dem Kommunalverfassungsgesetz entsprechend.

V.
Wahlhandlung

§ 32 Stimmabgabe

(1) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei kennzeichnet. Anstelle von Stimmzetteln können zugelassene Wahlgeräte benutzt werden. Das Nähere wird durch Verordnung bestimmt ( § 68 Abs. 3).

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