Regelwerk

Änderungstext

Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform

Vom 14. Februar 2008
(GVBl. Nr. 3 vom 20.02.2008 S. 40; 26.05.2009 S. 238 09)


Artikel 1
GemNeuglGrG - Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz
Gesetz über die Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt

§ 1 Ziele der Neugliederung

(1) Ziel der Neugliederung der gemeindlichen Ebene im Land Sachsen-Anhalt ist die Schaffung zukunftsfähiger gemeindlicher Strukturen, die in der Lage sind, die eigenen und übertragenen Aufgaben dauerhaft sachgerecht, effizient und in hoher Qualität zu erfüllen und die wirtschaftliche Nutzung der erforderlichen kommunalen Einrichtungen zu sichern. Die Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft der gemeindlichen Ebene soll gestärkt und langfristig gesichert werden, um insbesondere der demografischen Entwicklung gerecht zu werden. Dabei soll die bürgerschaftliche Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung gewahrt werden.

(2) Die Reform der gemeindlichen Strukturen soll auch einen Beitrag zur Lösung von Stadt-Umland-Problemen leisten, die aufgrund bestehender Verflechtungsbeziehungen zwischen den im Landesentwicklungsplan festgelegten Mittelzentren und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden bestehen. Zur Erreichung dieses Zieles kommt eine Teileingemeindung oder Eingemeindung in das Mittelzentrum insbesondere in Betracht, wenn

  1. das Mittelzentrum seine zentralen Funktionen im eigenen Gebiet nicht mehr wahrnehmen kann und dadurch eine Erweiterung seines Gebietes erforderlich ist oder
  2. das Mittelzentrum zur Aufgabenerfüllung in erheblicher Weise auf die Koordination und Kooperation der Umlandgemeinde angewiesen ist und durch eine Eingliederung die effiziente Erfüllung der Aufgaben erleichtert oder verbessert wird oder
  3. die Lösung oder Milderung der bestehenden Stadt-Umland-Probleme nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden kann.

§ 2 Grundsätze der Neugliederung

(1) Die in § 1 genannten Ziele sollen vorrangig durch die Bildung von Einheitsgemeinden und ausnahmsweise durch den Zusammenschluss von Gemeinden zu Verbandsgemeinden erreicht werden. Daneben sollen Gesichtpunkte der Raumordnung und Landesplanung sowie die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere wirtschaftliche und naturräumliche Verhältnisse wie auch historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten, berücksichtigt werden. Einheitsgemeinden sollen gebildet werden durch den Zusammenschluss von Gemeinden

  1. in Verwaltungsgemeinschaften, in denen mindestens eine Mitgliedsgemeinde eine gemeinsame Gemarkungsgrenze mit einer kreisfreien Stadt hat,
  2. in Verwaltungsgemeinschaften mit Trägergemeinde im Sinne von § 75 Abs. 3 der Gemeindeordnung und
  3. in Verwaltungsgemeinschaften ohne Trägergemeinde, wenn ein prägender Ort, der zugleich ein Grundzentrum ist und der eine vergleichsweise hohe, von den übrigen verwaltungsgemeinschaftsangehörigen Gemeinden deutlich unterschiedliche Einwohnerzahl aufweist, vorhanden ist.

(2) Einheitsgemeinden sollen dadurch gebildet werden, dass bis zum 30. Juni 2009 benachbarte Gemeinden desselben Landkreises, die grundsätzlich derselben Verwaltungsgemeinschaft angehören sollen, die Bildung einer Einheitsgemeinde vereinbaren, die spätestens am 1. Januar 2010 entstehen soll.

(3) Einheitsgemeinden sollen mindestens 10.000 Einwohner haben. In Landkreisen, in denen die durchschnittliche Bevölkerungsdichte weniger als 70 Einwohner je Quadratkilometer beträgt oder wenn eine besondere geografische Lage die Bildung einer leistungsfähigen Einheitsgemeinde mit 10.000 Einwohnern ausschließt, sollen Einheitsgemeinden mindestens 8 000 Einwohner haben. Die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Einwohnerzahlen dürfen geringfügig unterschritten werden, wenn Umstände des Einzelfalls die Annahme rechtfertigen, dass die dauerhafte Leistungsfähigkeit erreicht wird.

(4) Eine Vereinbarung über die Bildung einer Einheitsgemeinde ist auch dann genehmigungsfähig, wenn wenigstens drei Viertel der Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft, in denen zwei Drittel der Einwohner aller Mitgliedsgemeinden wohnen, die Bildung einer Einheitsgemeinde nach Maßgabe von Absatz 2 vereinbart haben und jedenfalls die nachträgliche Zuordnung der an der Vereinbarung nicht beteiligten Gemeinden zum Erreichen der in Absatz 3 bestimmten Mindesteinwohnerzahl führt. Die an der Vereinbarung nicht beteiligten Gemeinden werden nach dem 30. Juni 2009 durch Gesetz zugeordnet.

(5) Mit Wirksamkeit der Bildung der Einheitsgemeinde ist die Verwaltungsgemeinschaft aufgelöst. Die Einheitsgemeinde ist Rechtsnachfolger der sie bildenden Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaft. Sie nimmt die Aufgaben der Gemeinden, die nach Absatz 4 Satz 2 zuzuordnen sind, nach Maßgabe der bisher zwischen der Verwaltungsgemeinschaft und den zuzuordnenden Gemeinden geltenden gesetzlichen Regelungen und geschlossenen Vereinbarungen wahr. Bürgermeister zuzuordnender Gemeinden sind Ehrenbeamte auf Zeit und Vorsitzende des Gemeinderates. Soweit Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft Mitglied verschiedener Einheits- oder Verbandsgemeinden werden, tritt die Einheitsgemeinde nur in die Rechtsverhältnisse der Verwaltungsgemeinschaft ein, die die jeweilige Mitgliedsgemeinde betreffen.

(6) Nur durch Gemeinden in Verwaltungsgemeinschaften, in denen keine der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 3 vorliegen, können durch Vereinbarung Verbandsgemeinden gebildet werden. Die Genehmigung der Vereinbarung setzt voraus, dass bis zum 30. Juni 2009 benachbarte Gemeinden desselben Landkreises, die derselben Verwaltungsgemeinschaft angehören sollen, die Bildung der Verbandsgemeinde mit Wirkung spätestens zum 1. Januar 2010 vereinbaren.

(7) Verbandsgemeinden sollen 10.000 Einwohner haben. Diese Einwohnerzahl kann geringfügig unterschritten werden, wenn Umstände des Einzelfalls die Annahme rechtfertigen, dass die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinde erreicht wird. Die Verbandsgemeinde soll drei bis acht Mitgliedsgemeinden umfassen. Mitgliedsgemeinden einer Verbandsgemeinde sollen im Zeitpunkt des Entstehens der Verbandsgemeinde mindestens 1 000 Einwohner haben; hiervon kann im Einzelfall geringfügig abgewichen werden.

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