Regelwerk  

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts

Vom 26. Mai 2009
(GVBl. Nr. 9 vom 29.05.2009 S. 238)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSa S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSa S. 40, 48), wird wie folgt geändert:

1. § 13 erhält folgende Fassung:

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  § 13 Deckung des Finanzbedarfs

Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage, die nach Aufgabenbereichen differenziert sein kann, soweit die sonstigen Einnahmen und speziellen Entgelte nicht ausreichen, den Finanzbedarf zu decken. Der Umlagebedarf ist in der Haushaltssatzung festzusetzen. Die nach der Gemeindeordnung genehmigungspflichtigen Teile der Haushaltssatzung bedürfen der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Für einzelne Aufgabenbereiche können gesonderte Umlagen festgesetzt werden.

" § 13 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband erhebt eine allgemeine Umlage, wenn die Erträge einschließlich der besonderen Umlagen die Aufwendungen nicht decken.

(2) Soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Zweckverbandes die Übernahme und Tilgung besonderer Verbindlichkeiten zu Gunsten einzelner Zweckverbandsmitglieder erforderlich wird oder soweit die Aufgabenwahrnehmung einzelnen Zweckverbandsmitgliedern besondere Vorteile vermittelt, kann der Zweckverband auch von einzelnen Mitgliedern besondere Umlagen erheben. Die besonderen Umlagen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Zweckverbandes für seine Mitgliedsgemeinden stehen.

(3) Die Umlagen sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Die nach der Gemeindeordnung genehmigungspflichtigen Teile der Haushaltssatzung bedürfen der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde."

2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Formwechsel eines Zweckverbandes

(1) Führt der Wegfall von Verbandsmitgliedern dazu, dass nur noch eine Gemeinde als Verbandsmitglied verbleibt, kann das verbleibende Verbandsmitglied den Formwechsel des Zweckverbandes in eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine Kapitalgesellschaft beschließen. Bei einem Formwechsel des Zweckverbandes ist § 123 der Gemeindeordnung anzuwenden.

(2) Bei einem Formwechsel in eine Anstalt des öffentlichen Rechts sind die Vorschriften des Anstaltsgesetzes und die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts zu beachten. Der Beschluss des Formwechsels und die Anstaltssatzung sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen und von dieser in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt zu machen. Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise haben in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung hinzuwirken. Der Formwechsel in eine Anstalt des öffentlichen Rechts wird am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Kommunalaufsichtsbehörde wirksam, soweit nicht in der Anstaltssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

(3) Der Formwechsel eines Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft ist zulässig. Die §§ 302 bis 304 des Umwandlungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden."

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 Soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt, gelten für den Zweckverband die Vorschriften für Gemeinden sinngemäß. "Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gelten für den Zweckverband die Vorschriften für Gemeinden sinngemäß."

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) In der Verbandssatzung kann bestimmt werden, dass die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe für den Zweckverband entsprechend gelten."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

4. Nach § 18 werden die folgenden §§ 19 bis 21 angefügt:

" § 19 Übergangsvorschrift Kameralistik

Soweit in den §§ 20 und 21 keine besonderen Regelungen getroffen wurden, gelten für kommunale Verbände, deren Haushalt kameralistisch geführt wird, bis zur Umstellung ihres Haushalts- und Rechnungswesens nach dem System der doppelten Buchführung oder nach der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 20 Deckung des Finanzbedarfs - Kameralistik

(1) Der Zweckverband erhebt eine allgemeine Umlage, wenn die sonstigen Einnahmen, die speziellen Entgelte einschließlich der besonderen Umlagen seinen Finanzbedarf nicht decken.

(2) Soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Zweckverbandes die Übernahme und Tilgung besonderer Verbindlichkeiten zugunsten einzelner Zweckverbandsmitglieder erforderlich wird oder soweit die Aufgabenwahrnehmung einzelnen Zweckverbandsmitgliedern besondere Vorteile vermittelt, kann der Zweckverband auch von einzelnen Mitgliedern besondere Umlagen erheben. Die besonderen Umlagen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Zweckverbandes für seine Mitgliedsgemeinden stehen.

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