Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

GKG-LSa - Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Sachsen-Anhalt -

Fassung vom 26. Februar 1998
(GVBl. LSa S. 81; ...; 22.03.2006 S. 128; 16.11.2006 S. 522 06; 17.10.2007 S. 344; 14.02.2008 S. 40 08; 26.05.2009 S. 238 09; 15.12.2009 S. 648 09a; 08.02.2011 S. 68; 17.06.2014 S. 288 14; 12.07.2017 S. 132; 13.06.2018 S. 72 18; 22.06.2018 S. 166 18a; 14.07.2020 S. 384 20; 16.05.2024 S. 128 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 2020.7



Erster Teil
Grundsätze

§ 1 Grundsätze kommunaler Gemeinschaftsarbeit 08 24

Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise (Kommunen im Sinne dieses Gesetzes) können Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, unbeschadet der Vorschriften des Vergaberechts gemeinsam wahrnehmen. Die Zusammenarbeit kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgaben beschränken. Die Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände werden für die ihnen satzungsgemäß obliegenden Aufgaben den Kommunen gleichgestellt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 2 Formen kommunaler Zusammenarbeit 24

(1) Öffentlichrechtliche Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit sind die Arbeitsgemeinschaft, die delegierende oder mandatierende Zweckvereinbarung und der Zweckverband.

(2) Die Befugnis, sich bei der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtsformen des Privatrechts zu bedienen, bleibt unberührt.

(3) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind die allgemeinen kommunalrechtlichen Bestimmungen ergänzend anzuwenden. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamte mit Dienstbezügen, Beamte mit Anwärterbezügen, Arbeitnehmer und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

(4) Besondere Regelungen in Staatsverträgen über eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit bleiben unberührt.

(5) Besondere Regelungen in Staatsverträgen über eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit bleiben unberührt.

§ 2a Einfache Arbeitsgemeinschaften 24

(1) Kommunen können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Arbeitsgemeinschaft bilden. An ihr können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche und juristische Personen des Privatrechts beteiligen.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen nicht berührt.

(3) In einer Arbeitsgemeinschaft beraten die Beteiligten Angelegenheiten, die sie gemeinsam betreffen. Die Arbeitsgemeinschaft dient insbesondere dazu, Planungen sowie Tätigkeiten von Einrichtungen ihrer Beteiligten aufeinander abzustimmen, um eine möglichst wirtschaftliche und effektive Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.

(4) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Arbeitsgemeinschaft sollen die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft, die Geschäftsführung und die Deckung des Finanzbedarfs geregelt werden. Der öffentlich-rechtliche Vertrag wird wirksam, sobald er von allen Beteiligten unterzeichnet ist. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann ein anderer Zeitpunkt für sein Wirksamwerden bestimmt werden.

§ 2b Besondere Arbeitsgemeinschaften 24

Bei einer Zusammenarbeit in einer Arbeitsgemeinschaft kann vereinbart werden, dass die Beteiligten an Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft gebunden sind, wenn die zuständigen Organe aller Beteiligten diesen Beschlüssen zugestimmt haben. In der Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass die zuständigen Organe der Beteiligten innerhalb einer bestimmten Frist über die Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft zu beschließen haben.

Zweiter Teil
Zweckvereinbarung

§ 3 Inhalt und Zustandekommen einer Zweckvereinbarung 08 24

(1) Kommunen, Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass

  1. einer der am Vertrag beteiligten Körperschaft einzelne oder mehrere Aufgaben der übrigen Beteiligten zur Erfüllung übertragen werden; dabei kann eine beteiligte Körperschaft insbesondere den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestatten (delegierende Zweckvereinbarung) oder
  2. eine oder mehrere der am Vertrag beteiligten Körperschaften einzelne oder mehrere Aufgaben für die übrigen Beteiligten in deren Namen und in deren Auftrag gemeinschaftlich durchführen (mandatierende Zweckvereinbarung).

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.07.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion