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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

GKG-LSa - Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Sachsen-Anhalt -

Fassung vom 26. Februar 1998
(GVBl. LSa S. 81; ...; 22.03.2006 S. 128; 16.11.2006 S. 522 06; 17.10.2007 S. 344; 14.02.2008 S. 40 08; 26.05.2009 S. 238 09; 15.12.2009 S. 648 09a; 08.02.2011 S. 68; 17.06.2014 S. 288 14; 12.07.2017 S. 132; 13.06.2018 S. 72 18; 22.06.2018 S. 166 18a; 14.07.2020 S. 384 20)
Gl.-Nr.: 2020.7


Erster Teil
Grundsätze

§ 1 Zweck kommunaler Gemeinschaftsarbeit 08

Gemeinden und Landkreise können Aufgaben gemeinschaftlich oder füreinander wahrnehmen, um ihre Verwaltungskraft besser auszuschöpfen oder Aufgaben durchzuführen, die über das eigene Gebiet hinaus wirken. Dies gilt auch für Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden und Zweckverbände für ihren Aufgabenbereich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 2 Formen kommunaler Zusammenarbeit

(1) Öffentlichrechtliche Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit sind die Zweckvereinbarung und der Zweckverband.

(2) Gemeinden und Landkreise können eine Arbeitsgemeinschaft bilden. An ihr können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche und juristische Personen des Privatrechts beteiligen. Arbeitsgemeinschaften können insbesondere zur Abstimmung des Tätigwerdens der Mitglieder zur effektiveren und wirtschaftlicheren Erfüllung einer Aufgabe, die von überörtlicher Bedeutung ist, eingerichtet werden. Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen nicht berührt.

(3) Die Befugnis, sich bei der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtsformen des Privatrechts zu bedienen, bleibt unberührt.

(4) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind die allgemeinen kommunalrechtlichen Bestimmungen ergänzend anzuwenden.

(5) Besondere Regelungen in Staatsverträgen über eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit bleiben unberührt.

Zweiter Teil
Zweckvereinbarung

§ 3 Inhalt, Zustandekommen, Rechtsaufsicht 08

(1) Kommunale Körperschaften können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag befristet oder unbefristet vereinbaren, dass eine von ihnen bestimmte Aufgaben zugleich für die übrigen Beteiligten erfüllt oder besorgt (Zweckvereinbarung). Eine Körperschaft kann auch gestatten, dass die übrigen eine von ihr betriebene Einrichtung oder Verwaltung mitbenutzen. Gemeinden derselben Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde dürfen eine Zweckvereinbarung nicht schließen.

(2) Auf Grund einer Zweckvereinbarung können eine einzelne oder mehrere Aufgaben, zu deren Wahrnehmung die beteiligten Körperschaften berechtigt oder gesetzlich verpflichtet sind, übertragen werden. Die Zweckvereinbarung kann auch bestimmen, dass die kommunale Körperschaft lediglich die Besorgung der Aufgabe überträgt. Ferner kann die Übernahme auf sachlich oder örtlich begrenzte Teile von Aufgaben beschränkt werden.

(3) Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit gesetzlich zugewiesene Aufgaben des eigenen oder Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erfüllt werden sollen. Ist eine gesetzlich zugewiesene Aufgabe des eigenen Wirkungskreises Gegenstand der Zweckvereinbarung, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Zweckvereinbarung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Handelt es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, so entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde über die Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4) Für die Zuständigkeiten der Kommunalaufsichtsbehörden gilt § 17 entsprechend.

(5) Die beteiligten kommunalen Körperschaften haben die Zweckvereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Die Zweckvereinbarung wird am Tage nach der letzten Bekanntmachung wirksam, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 4 Aufgabenübergang

(1) Mit der Wirksamkeit der Zweckvereinbarung gehen das Recht und die Pflicht, die Aufgabe zu erfüllen, auf die übernehmende Körperschaft über sowie die mit der Erfüllung der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten. Die übrigen Beteiligten können sich in der Zweckvereinbarung Mitwirkungsrechte an bestimmten Angelegenheiten vorbehalten. § 3 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die zur Erfüllung der Aufgabe verpflichtete Körperschaft kann im Rahmen der übertragenen Aufgabengebiete Satzungen oder Verordnungen erlassen, die für das gesamte Gebiet der Beteiligten gelten, und alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit zwischen den Beteiligten nichts Abweichendes vereinbart ist. Die zur Erfüllung der Aufgabe verpflichtete Körperschaft hat Satzungen oder Verordnungen, die sie auch für das Gebiet der übrigen Beteiligten erlässt, in den Bekanntmachungsorganen aller beteiligten Körperschaften öffentlich bekannt zu machen.

§ 5 Änderung und Auflösung

(1) In der Zweckvereinbarung sind Bestimmungen über deren Änderung oder Auflösung sowie den Austritt von Mitgliedern zu treffen.

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(Stand: 22.03.2021)

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