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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Sachsen-Anhalt -
Vom 14. Juli 2020
(GVBl. LSa Nr. 27 vom 20.07.2020 S. 384)
Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSa S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSa S. 166, 174), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt zu machen. | "Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem amtlichen Bekanntmachungsblatt bekannt zu machen;, gibt die Kommunalaufsichtsbehörde kein eigenes amtliches Bekanntmachungsblatt heraus, hat die öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landesverwaltungsamtes zu erfolgen." |
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und der Genehmigung im Veröffentlichungsblatt der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. | "Der Zweckverband entsteht durch die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nach Satz 1 am Tage nach dieser Bekanntmachung, soweit nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist." |
2. Dem § 8a wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 in einer anderen als der vorgeschriebenen Bekanntmachungsform erfolgt, ist dieser Verstoß für die vor dem 9. Juli 2019 erfolgten öffentlichen Bekanntmachungen unbeachtlich. Der Zweckverband gilt rückwirkend ab dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung als gebildet, soweit nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für die öffentliche Bekanntmachung von Änderungen der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nach § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Satz 1 entsprechend."
3. § 15a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Beschluss des Formwechsels und die Anstaltssatzung sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen und von dieser in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt zu machen. | "Der Beschluss des Formwechsels und die Anstaltssatzung sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen und von dieser in ihrem amtlichen Bekanntmachungsblatt bekannt zu machen; gibt die Kommunalaufsichtsbehörde kein eigenes amtliches Bekanntmachungsblatt heraus, hat die öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landesverwaltungsamtes zu erfolgen." |
b) In Satz 3 wird das Wort "hinzuwirken" durch das Wort "hinzuweisen" ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Wörter "im Veröffentlichungsblatt der Kommunalaufsichtsbehörde" durch die Wörter "des Beschlusses und der Anstaltssatzung nach Satz 2" ersetzt.
d) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
" § 8a Abs. 6 gilt entsprechend."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 201352
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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