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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. Mai 2024
(GVBl. LSa vom 31.05.2024 S. 128)


Artikel 1
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSa S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 384), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

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§ 1 Zweck kommunaler Gemeinschaftsarbeit

Gemeinden und Landkreise können Aufgaben gemeinschaftlich oder füreinander wahrnehmen, um ihre Verwaltungskraft besser auszuschöpfen oder Aufgaben durchzuführen, die über das eigene Gebiet hinaus wirken. Dies gilt auch für Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden und Zweckverbände für ihren Aufgabenbereich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

" § 1 Grundsätze kommunaler Gemeinschaftsarbeit

Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise (Kommunen im Sinne dieses Gesetzes) können Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, unbeschadet der Vorschriften des Vergaberechts gemeinsam wahrnehmen. Die Zusammenarbeit kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgaben beschränken. Die Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände werden für die ihnen satzungsgemäß obliegenden Aufgaben den Kommunen gleichgestellt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Öffentlichrechtliche Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit sind die Zweckvereinbarung und der Zweckverband. "(1) Öffentlichrechtliche Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit sind die Arbeitsgemeinschaft, die delegierende oder mandatierende Zweckvereinbarung und der Zweckverband."

b) Absatz 2

(2) Gemeinden und Landkreise können eine Arbeitsgemeinschaft bilden. An ihr können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche und juristische Personen des Privatrechts beteiligen. Arbeitsgemeinschaften können insbesondere zur Abstimmung des Tätigwerdens der Mitglieder zur effektiveren und wirtschaftlicheren Erfüllung einer Aufgabe, die von überörtlicher Bedeutung ist, eingerichtet werden. Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen nicht berührt.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.

d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamte mit Dienstbezügen, Beamte mit Anwärterbezügen, Arbeitnehmer und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten."

3. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:

" § 2a Einfache Arbeitsgemeinschaften

(1) Kommunen können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Arbeitsgemeinschaft bilden. An ihr können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche und juristische Personen des Privatrechts beteiligen.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen nicht berührt.

(3) In einer Arbeitsgemeinschaft beraten die Beteiligten Angelegenheiten, die sie gemeinsam betreffen. Die Arbeitsgemeinschaft dient insbesondere dazu, Planungen sowie Tätigkeiten von Einrichtungen ihrer Beteiligten aufeinander abzustimmen, um eine möglichst wirtschaftliche und effektive Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.

(4) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Arbeitsgemeinschaft sollen die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft, die Geschäftsführung und die Deckung des Finanzbedarfs geregelt werden. Der öffentlich-rechtliche Vertrag wird wirksam, sobald er von allen Beteiligten unterzeichnet ist. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann ein anderer Zeitpunkt für sein Wirksamwerden bestimmt werden.

§ 2b Besondere Arbeitsgemeinschaften

Bei einer Zusammenarbeit in einer Arbeitsgemeinschaft kann vereinbart werden, dass die Beteiligten an Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft gebunden sind, wenn die zuständigen Organe aller Beteiligten diesen Beschlüssen zugestimmt haben. In der Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass die zuständigen Organe der Beteiligten innerhalb einer bestimmten Frist über die Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft zu beschließen haben."

4. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

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§ 3 Inhalt, Zustandekommen, Rechtsaufsicht

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(Stand: 17.07.2024)

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