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Regelwerk Allgemeines, Verwaltung

GO - Gemeindeordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 10. August 2009
(GVBl. Nr. 14 vom 20.08.2009 S. 383; 15.12.2009 S. 648 09; 13.04.2010 10; 20.01.2011 S.14; 30.11.2011 S. 814 11; 18.10.2013 S. 498 13; 17.06.2014 S. 288 14; 13.06.2018 S. 72 18aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2020.10




Siehe Fn. *

Abweichendes Außerkrafttreten gem Art 23 Absatz 5:=> 58 Abs. 1b, die §§ 75 bis 85, 88a und 153 Abs. 2

Archiv: 1993
zur Nachfolgeregelung Kommunalverfassungsgesetz

Erster Teil
Wesen und Aufgaben der Gemeinde

1. Abschnitt
Grundlagen der Gemeindeverfassung

§ 1 Gemeindliche Selbstverwaltung

(1) Die Gemeinde ist Grundlage und Glied des demokratischen Staates. Sie verwaltet in eigener Verantwortung ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern.

(2) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft.

§ 2 Aufgaben der Gemeinde

(1) Die Gemeinde ist in ihrem Gebiet der ausschließliche Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Sie stellt in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.

(2) Sonderverwaltungen sollen neben der Gemeindeverwaltung grundsätzlich nicht bestehen. Bestehende Sonderverwaltungen sollen in die Gemeindeverwaltung übergeführt werden.

§ 3 Aufbringung und Bewirtschaftung der Mittel

(1) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel nach Maßgabe der Gesetze aus eigenen Einnahmen aufzubringen. Sie hat ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass unter pfleglicher Behandlung der Steuerkraft die Gemeindefinanzen gesund bleiben.

(2) Soweit die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, stellt das Land die erforderlichen Mittel durch übergemeindlichen Finanzausgleich zur Verfügung. Bei der Prüfung der Finanzkraft der Gemeinde ist insbesondere die Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen.

§ 4 Eigener Wirkungskreis

(1) Zum eigenen Wirkungskreis (freiwillige, Aufgaben und Pflichtaufgaben) gehören alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sowie die Aufgaben, die der Gemeinde durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschrift als eigene zugewiesen sind. Neue Aufgaben können der Gemeinde nur durch Gesetz auferlegt werden; dabei ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel sicherzustellen.

(2) In die Rechte der Gemeinde kann nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(3) Im eigenen Wirkungskreis ist die Gemeinde nur an die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gebunden.

§ 5 Übertragener Wirkungskreis

(1) Der Gemeinde können durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises); dabei sind die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Aufgaben der Gemeinde aufgrund von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt oder zu deren Ausführung die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen kann, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(3) Die Gemeinde stellt die Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung, die für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erforderlich sind. Ihr fließen die mit diesen Aufgaben verbundenen Einnahmen zu.

(4) Hat die Gemeinde bei der Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eine Maßnahme aufgrund einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet das Land der Gemeinde alle notwendigen Kosten, die ihr durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.

(5) Die Gemeinde ist zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von der dazu befugten staatlichen Behörde angeordnet ist. Verwaltungsvorschriften, die dazu dienen, die Geheimhaltung sicherzustellen, gelten nach näherer Bestimmung des Ministeriums des Innern auch für die Gemeinde.

§ 6 Satzungsgewalt

(1) Die Gemeinde kann im Rahmen der Gesetze ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Im übertragenen Wirkungskreis können Satzungen nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden.

(2) Satzungen bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nur, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie sind von dem Bürgermeister zu unterzeichnen und bekanntzumachen. Sie sind der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(3) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen einschließlich der Ersatzbekanntmachung von Plänen, Karten und sonstigen Anlagen sowie die Form der öffentlichen Auslegung von Satzungen und Satzungsentwürfen zu regeln. Dabei können unterschiedliche Regelungen für Gemeinden verschiedener Größenordnung getroffen, die Bekanntmachung in bestimmten Verkündungsblättern vorgesehen und Gebietskörperschaften zur Einrichtung von Verkündungsblättern verpflichtet werden, soweit andere geeignete Verkündungsmöglichkeiten nicht bestehen.

(4) Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

(5) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(6) Jede Person hat das Recht, Satzungen einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Abschriften geben zu lassen.

(7) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot einer Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde.

(8) Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend für den Flächennutzungsplan. Absatz 4 gilt auch entsprechend für Verordnungen der Gemeinde.

§ 7 Hauptsatzung

(1) Jede Gemeinde muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr, ist zu regeln, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

(2) Die Hauptsatzung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates beschlossen; sie bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die Hauptsatzung mit den Gesetzen nicht vereinbar ist. Änderungen der Hauptsatzung finden im gleichen Verfahren statt.

§ 8 Inhalt der Satzungen

Die Gemeinde kann im eigenen Wirkungskreis durch Satzung insbesondere

  1. die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln und Gebühren, für die Benutzung festsetzen;
  2. für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation, Straßenreinigung, Fernwärmeversorgung und ähnliche der Gesundheit der Bevölkerung dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen, der öffentlichen Begräbnisplätze, Bestattungseinrichtungen und Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben, wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellt. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- oder Benutzungszwang zulassen; sie kann ihn auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.

§ 9 Weggefallen

§ 10 Gemeindearten

(1) Die Gemeinde, die nicht die Stellung einer Kreisfreien Stadt hat, gehört einem Landkreis an (kreisangehörige Gemeinde). Kreisangehörige Gemeinden sind Einheitsgemeinden und Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Verbandsgemeinde angehören. Einheitsgemeinden sollen mindestens 10.000 Einwohner haben. Soweit eine im Landesvergleich der Landkreise weit unterdurchschnittliche Bevölkerungsdichte oder eine besondere geografische Lage vorliegt und ein sinnvoller Zusammenschluss nicht möglich ist, kann von der in Satz 3 genannten Mindestgröße abgewichen werden; hierbei darf die Einwohnerzahl 8.000 nicht unterschreiten. In anderen Fällen kann von. der Mindestgröße von 10.000 Einwohnern geringfügig abgewichen werden, soweit besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die dauerhafte Leistungsfähigkeit erreicht wird.

(2) Kreisfreie Städte sind die Städte Dessau-Roßlau, Halle (Saale) und Magdeburg. Eine Gemeinde, die mindestens 90.000 Einwohner hat, kann durch Gesetz auf Antrag zur Kreisfreien Stadt erklärt werden.

§ 11 Aufgaben der Kreisfreien Stadt

Die Kreisfreie Stadt erfüllt neben ihren Aufgaben als Gemeinde in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die dem Landkreis obliegen.

2. Abschnitt
Benennung und Hoheitszeichen

§ 12 Name

(1) Die Gemeinde führt ihren bisherigen Namen, Gemeindeteile führen ihre bisherige Benennung.

(2) Der Landkreis kann auf Antrag der Gemeinde den Gemeindenamen ändern; vor der Antragstellung sind die betroffenen Bürger zu hören. Über die Benennung oder die Änderung der Benennung von Gemeindeteilen entscheidet die Gemeinde nach Anhörung der betroffenen Bürger. Das Landesverwaltungsamt kann den Namen kreisfreier Städte auf ihren Antrag ändern.

§ 13 Bezeichnungen

(1) Die Bezeichnung Stadt führt die Gemeinde, der diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht. Der Landkreis kann auf Antrag die Bezeichnung Stadt einer solchen Gemeinde verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge trägt. Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung Stadt in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann die übernehmende oder neu gebildete Gemeinde diese Bezeichnung als eigene Bezeichnung weiterführen.

(2) Die Gemeinde kann auch sonstige überkommene Bezeichnungen weiterführen. Der Landkreis kann auf Antrag der Gemeinde Bezeichnungen verleihen oder ändern. Das Landesverwaltungsamt kann auf Antrag kreisfreier Städte eine Bezeichnung verleihen oder ändern.

(3) Magdeburg führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.

§ 14 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde und die Gemeindeteile führen ihre bisherigen Wappen und ihre bisherigen Flaggen.

(2) Die Annahme neuer Wappen und Flaggen oder ihre Änderung bedarf der Genehmigung des Landkreises. Die Annahme neuer Wappen und Flaggen der kreisfreien Städte oder ihre Änderung bedarf der Genehmigung des Landesverwaltungsamtes.

(3) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel. Ist sie zur Führung eines Wappens berechtigt, führt sie dieses in ihrem Dienstsiegel. Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu bestimmen.

3. Abschnitt
Gemeindegebiet

§ 15 Gebietsbestand

(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Das Gebiet der Gemeinde soll so bemessen sein, dass die örtliche Verbundenheit der Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.

(3) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben oder aus ihr ausgegliedert werden (gemeindefreie Gebiete). Das Ministerium des Innern regelt die Verwaltung der gemeindefreien Gebiete durch Verordnung; es stellt hierbei sicher, dass die Einwohner entweder unmittelbar oder durch eine gewählte Vertretung an der Verwaltung teilnehmen.

§ 16 Gebietsänderungen

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden und gemeindefreie Gebiete aufgelöst, neu gebildet oder in ihren Grenzen geändert werden (Gebietsänderungen).

(2) Werden Gemeindegrenzen geändert, die zugleich Landkreisgrenzen sind, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen unmittelbar auch die Änderung der Landkreisgrenzen.

§ 17 Verfahren

(1) Gemeindegrenzen können durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde geändert werden. Soweit durch Vereinbarung Gemeindegrenzen geändert werden, die zugleich Kreisgrenzen sind, obliegt die Genehmigung, der oberen Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kreiszugehörigkeit und die Landkreisgrenzen ändern sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebietsänderungsvertrages. Kommt eine einvernehmliche Regelung zur Kreiszugehörigkeit nicht zustande oder stimmt einer der beteiligten Landkreise einem Kreiswechsel nicht zu und liegt ein Antrag auf Gebietsänderung bis zum 31. März 2004 vor, wird das Ministerium des Innern ermächtigt, durch Verordnung eine Zuordnung zu einem der beteiligten Landkreise vorzunehmen. Bei der Erteilung der Genehmigung ist in der Regel davon auszugehen, dass im Falle einer Gebietsänderung zu Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern das Interesse an der Bildung oder Vergrößerung dem Gemeinwohl entspricht. Daneben sollen Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung sowie die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere wirtschaftliche und naturräumliche Verhältnisse wie auch historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten, berücksichtigt werden. Die Vereinbarung nach Satz 1 muss von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung sind die Bürger zu hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen. Dies gilt nicht, wenn über die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde oder die Neubildung einer 'Gemeinde durch Vereinigung von Gemeinden ein Bürgerentscheid ( § 26) durchgeführt wird.

(2) Gegen den Willen der beteiligten Gemeinden können Gemeindegrenzen nur durch Gesetz geändert werden. Das Gleiche gilt für die Neubildung einer Gemeinde aus Teilen einer oder mehrerer Gemeinden. Vor Erlass des Gesetzes müssen die beteiligten Gemeinden und die Bürger gehört werden, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen. Die Durchführung der Anhörung der Bürger obliegt den Gemeinden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.

(3) Tritt durch die Gebietsänderung eine Änderung der Landkreisgrenzen nach § 16 Abs. 2 ein, so sind auch die beteiligten Landkreise vorher zu hören.

(4) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, Grenzänderungen nach Absatz 2 Satz 1, die nur Gebietsteile betreffen, durch deren Umgliederung der Bestand der beteiligten Gemeinden nicht gefährdet wird, durch Verordnung vorzunehmen: Absatz 2 Sätze 3 und 4 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, die Neubildung einer Gemeinde durch Ausgliederung von Gebietsteilen aus einer Gemeinde durch Verordnung vorzunehmen, wenn

  1. Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen,
  2. die neu zu bildende Gemeinde und die von der Ausgliederung betroffene Gemeinde jeweils die für eine Einheitsgemeinde erforderliche Mindesteinwohnerzahl aufweisen oder die neu zu bildende Gemeinde Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde wird und
  3. die von der Ausgliederung von Teilen ihres Gebietes betroffene Gemeinde mit der Mehrheit der Mitglieder ihres Gemeinderates zustimmt.

Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.

(6) In der Verordnung nach Absatz 5 sind die erforderlichen Bestimmungen über die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung zu treffen, insbesondere über

  1. den Namen der neu gebildeten Gemeinde,
  2. den Sitz der neu gebildeten Gemeinde,
  3. die Rechtsnachfolge,
  4. die Geltung des Ortsrechts,
  5. die Übergangsorgane bis zur Neuwahl.

Die Verordnung kann Bestimmungen über die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung einer Vereinbarung zwischen der bestehenden und der neu gebildeten Gemeinde überlassen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 18 Vereinbarungen und Bestimmungen zur Gebietsänderung

(1) Die Gemeinden können in der Vereinbarung nach § 17 Abs. 1 Regelungen insbesondere über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht, die Einführung von Ortschaften und die Änderungen in der Verwaltung treffen, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Verordnung erfolgt. Findet eine Neuwahl statt, so sollen sie ferner vereinbaren, wer bis zur Neuwahl die Befugnisse der Organe wahrnimmt. Die Gemeinden können auch vereinbaren, dass der Gemeinderat einer aufzulösenden Gemeinde oder, soweit eine einzelne Neuwahl nach § 46 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes vereinbart wird, der Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde für den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsrat fortbesteht oder der Bürgermeister einer aufzulösenden Gemeinde für den Rest seiner Wahlperiode Ortsvorsteher wird. Führt die Gebietsänderung nicht zur Bildung einer neuen Gemeinde, können die Gemeinden für den Rest der Wahlperiode anstelle der Ortschaftsverfassung auch vereinbaren, dass Mitglieder des Gemeinderates der aufzulösenden Gemeinde für den Rest der Wahlperiode mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse der aufnehmenden Gemeinde teilnehmen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande oder wird sie von der Kommunalaufsichtsbehörde nicht genehmigt oder sind weitere Gegenstände zu regeln, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.

(3) Die Vereinbarung mit der Genehmigung und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde sind im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises zu veröffentlichen. Gibt der Landkreis kein eigenes Verkündungsblatt heraus, erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes.

§ 19 Wirkungen der Gebietsänderung

(1) Die Gebietsänderung; die Vereinbarung nach § 17 Abs. 1 und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Kommunalaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher.

(2) Rechtshandlungen, die/ aus Anlass der Gebietsänderung erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren. Das Gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen nach Absatz 1.

(3) Soweit das Wohnen in der Gemeinde Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt das Wohnen in der früheren Gemeinde vor der Gebietsänderung als Wohnen in der neuen Gemeinde. Das Gleiche gilt für gemeindefreie Gebiete.

4. Abschnitt
Einwohner und Bürger

§ 20 Einwohner und Bürger

(1) Einwohner der Gemeinde sind alle, die in der Gemeinde wohnen.

(2) Bürger der Gemeinde sind alle Einwohner, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen. Einwohner mehrerer Gemeinden sind Bürger nur der Gemeinde, in der sie ihre Hauptwohnung haben. Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit dem Amtsantritt in der Gemeinde.

§ 21 Wahl- und Stimmrecht

(1) Die Bürger sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt, die Bürger und Einwohner in sonstigen Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger,

  1. die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen,
  2. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

(3) Für das Stimmrecht der Einwohner gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 22 Rechte und Pflichten der Einwohner

(1) Die Einwohner der Gemeinde sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.

(2) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu den Gemeindelasten beizutragen.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.

§ 23 Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten

(1) Die Gemeinde hat in den Grenzen ihrer, Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich zu sein, auch wenn sie für deren Durchführung nicht zuständig ist.

(2) Die Gemeinde hat Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihr von anderen Behörden überlassen werden, bereitzuhalten.

(3) Die Gemeinde hat Anträge, die beim Landkreis oder bei dem Landesverwaltungsamt einzureichen sind, entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Einreichung bei der Gemeinde gilt als bei der zuständigen Behörde vorgenommen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sind keine Anträge im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Verpflichtung der Gemeinde zur Auskunftserteilung und zur Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen in Verwaltungsverfahren, für deren Durchführung sie nicht zuständig ist oder an deren Durchführung sie nur mitwirkt, bleiben unberührt.

(5) Die Aufgaben der Gemeinde nach den Absätzen 1 bis 4 obliegen bei Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften der Verwaltungsgemeinschaft.

§ 24 Einwohnerantrag

(1) Einwohner der Gemeinde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag). In Angelegenheiten, die Jugendbelange betreffen, sind alle Einwohner der Gemeinde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, antragsberechtigt. Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben, für die der Gemeinderat zuständig ist und zu denen innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist. Ein Einwohnerantrag ist in den in § 26 Abs. 3 genannten Angelegenheiten ausgeschlossen.

(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. Der Einwohnerantrag soll einen Vorschlag zur Deckung der mit der Erfüllung des Begehrens verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Richtet sich der Einwohnerantrag gegen einen Beschluss des Gemeinderates oder eines beschließenden Ausschusses, so muss er innerhalb von sechs Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.

(4) Der Einwohnerantrag muss von mindestens fünf vom Hundert der antragsberechtigten Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Gemeinden

mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern von 1000 antragsberechtigten Einwohnern,

mit mehr als 50.000, aber nicht mehr als 100.000 Einwohnern von 2.000 antragsberechtigten Einwohnern,

mit mehr als 100.000 Einwohnern von 7.000 antragsberechtigten Einwohnern.

(5) Der Gemeinderat stellt die Zulässigkeit des Einwohnerantrages fest. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat ihn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang zu beraten. Der Gemeinderat soll die im Antrag benannten Vertreter der Antragsteller hören. Das Ergebnis der Beratung oder die Gründe für die Entscheidung, den Antrag für unzulässig zu erklären, sind ortsüblich bekanntzumachen.

(6) Gegen die Zurückweisung eines Einwohnerantrages kann jeder Unterzeichner den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde kostenfrei. Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz.

§ 24a Weggefallen

§ 25 Bürgerbegehren

(1) Über eine wichtige Gemeindeangelegenheit (§ 26 Abs. 2) kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist.

(2) Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden. Es muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Fragestellung, die zum Gegenstand des Bürgerentscheids gemacht werden soll, enthalten. Es muss eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderates, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.

(3) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Gemeinden

mit nicht mehr als 20.000 Einwohnern von 1.500 wahlberechtigten Bürgern,

mit mehr als 20.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 50.000 Einwohnern von 3.000 wahlberechtigten Bürgern,

mit mehr als 50.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 100.000 Einwohnern von 5.000 wahlberechtigten Bürgern,

mit mehr als 100.000 Einwohnern von 10.000 wahlberechtigten Bürgern.

(4) Der Gemeinderat stellt die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Die Entscheidung ist ortsüblich bekanntzugeben. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Er entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

(5) Nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sollte eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, dass rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestehen.

(6) § 24 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 26 Bürgerentscheid

(1) Eine wichtige Gemeindeangelegenheit wird der Entscheidung der Bürger unterstellt (Bürgerentscheid), wenn ein Bürgerbegehren. Erfolg hat ( § 25) oder der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließt.

(2) Wichtige Gemeindeangelegenheiten sind:

  1. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die den Einwohnern zu dienen bestimmt ist,
  2. die Änderung von Gemeindegrenzen und Landkreisgrenzen, die Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften,
  3. die Einführung und, ausgenommen den Fall des § 89, die Aufhebung der Ortschaftsverfassung,.
  4. sowie andere, der Bedeutung der Nummern 1 bis 3 entsprechende Angelegenheiten der Gemeinde.

Durch, die Hauptsatzung kann bestimmt werden, was darüber hinaus als wichtige Gemeindeangelegenheit gilt.

(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

  1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
  2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
  3. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Gemeinderates, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
  4. die Haushaltssatzung (einschließlich der Haushaltspläne oder der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe), die Gemeindeabgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde,
  5. die Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und, soweit der Haushalt der Gemeinde nach dem System der doppelten Buchführung geführt wird, des Gesamtabschlusses,
  6. Entscheidungen in Rechtsmittel- und Rechtsbehelfs verfahren,
  7. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

(4) Ist die in einem Bürgerentscheid enthaltene Fragestellung von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit Ja beantwortet worden und beträgt diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Bürger, so hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderates. Er kann innerhalb von einem Jahr- nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.

(5) Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz.

§ 27 Einwohnerversammlung, Einwohnerfragestunde

(1) In jeder Gemeinde soll der Bürgermeister mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderates auch öfter, eine Einwohnerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einberufen. In größeren Gemeinden sollen Einwohnerversammlungen auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.

(2) Nach Maßgabe der Hauptsatzung sind Fragestunden für die Einwohner im Rahmen der Gemeinderatssitzungen vorzusehen.

§ 28 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Bürger sind verpflichtet, eine ehrenamtliche Tätigkeit (eine Wahl in den Gemeinderats- er Ortschaftsrat, ein gemeindliches Ehrenamt und eine Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung) für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben; dies gilt nicht für- das Ehrenamt des Kassenverwalters und des Ortsbürgermeisters oder des Ortsvorstehers.

(2) Die Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit kann, wenn sie nicht auf Zeit erfolgt ist, jederzeit zurückgenommen werden. Sie erlischt mit dem Verlust des Bürgerrechts.

(3) Zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Jugendpflege kann auch bestellt werden, wer wegen seines Lebensalters noch nicht Bürger ist.

§ 29 Ablehnungsgründe

(1) Die wählbaren Gemeindebürger können die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nur aus wichtigen Gründen ablehnen oder ihr Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit verhindert ist.

(2) Wer ohne wichtigen -Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beschließt der Gemeinderat über die Einleitung der Verfolgung und die Ahndung bei Gemeinderatsmitgliedern. Im Übrigen leitet der Bürgermeister die Verfolgung und die Ahndung ein.

§ 30 Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger

(1) Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, muss die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst führen.

(2) Der ehrenamtlich tätige Bürger ist zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Er darf die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutze berechtigter Interessen Einzelner besonders angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.

(3) Der ehrenamtlich tätige Bürger darf Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit er nicht als gesetzlicher Vertreter handelt. Dies gilt für einen ehrenamtlich mitwirkenden Bürger nur, wenn die vertretenen Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet bei Gemeinderäten und Ortschaftsräten der Gemeinderat, im Übrigen der Bürgermeister.

(4) Übt ein zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellter Bürger diese Tätigkeit nicht aus oder verletzter seine Pflichten nach Absatz 1 gröblich oder handelt er seiner Verpflichtung nach Absatz 2 zuwider oder übt er entgegen der Entscheidung des Gemeinderates oder Bürgermeisters eine Vertretung nach Absatz 3 aus, gilt § 29 Abs. 2.

§ 31 Mitwirkungsverbot

(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, darf bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nicht, wenn er an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Das Mitwirkungsverbot gilt nicht

  1. bei Beschlüssen und Wahlen, durch die jemand als Vertreter der Gemeinde in Organe der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Art entsandt oder aus ihnen abberufen wird,
  2. bei Wahlen und anderen Bestellungen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und bei der Abwahl oder Abberufung aus solchen Tätigkeiten.

Das durch die Schwägerschaft begründete Mitwirkungsverbot entfällt mit der Auflösung der sie begründenden Ehe oder der Aufhebung der sie begründenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft.

(2) Wer in einer Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist, darf bei dieser Angelegenheit nicht in ehrenamtlicher Tätigkeit beratend oder entscheidend mitwirken. Das Gleiche gilt für denjenigen, der

  1. bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt ist oder
  2. bei einer juristischen Person oder bei einem nicht rechtsfähigen Verein als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren Organs tätig ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehört, oder
  3. Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist,

wenn die unter den Nummern 1 bis 3 Bezeichneten ein wirtschaftliches oder besonderes persönliches Interesse an der Erledigung der Angelegenheit haben.

(3) (weggefallen)

(4) Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 an der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein, hat dies vorher mitzuteilen. Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Mitgliedern des Gemeinderates und bei Ehrenbeamten der Gemeinderat, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss, sonst der Bürgermeister.

(5) Wer nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gehindert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung ist er berechtigt, sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten.

(6) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gefasst worden ist, ist unwirksam. § 6 Abs. 4 Satz 1 gilt jedoch entsprechend. Sofern eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 mit dem Tag der Beschlussfassung.

§ 32 Pflichtenbelehrung

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, ist auf die ihm nach den § § 30 und 31 obliegenden Pflichten hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

§ 33 Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung, Dienstunfall

(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalls. Bei Personen, die keinen Verdienst haben, gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis. Durch Satzung kann hierfür ein bestimmter Stundensatz und für den Verdienstausfall ein Durchschnittssatz festgesetzt werden.

(2) Ehrenamtlich Tätigen können angemessene Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden. Mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz von Auslagen mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes sowie der zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten zum Sitzungsort, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Die Reisekostenvergütung erfolgt nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

(3) Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar; auf sie kann nicht verzichtet werden.

(4) Erleidet ein Gemeinderat einen Dienstunfall, hat er dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter.

§ 34 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

(1) Die Gemeinde kann lebenden Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2) Die Gemeinde kann Bürgern, die über einen längeren Zeitraum ehrenamtlich tätig gewesen und in Ehren ausgeschieden sind, sowie anderen, die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben, eine Ehrenbezeichnung verleihen.

(3) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens wieder entziehen. Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung erlöschen mit dem Tod des Geehrten.

(4) Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates bedarf.

Zweiter Teil
Verfassung und Verwaltung der Gemeinde

1. Abschnitt
Organe

§ 35 Benennung

Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

2. Abschnitt
Gemeinderat

§ 36 Zusammensetzung

(1) Der Gemeinderat besteht aus den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte) und dem Bürgermeister. In Städten führen die Gemeinderäte die Bezeichnung Stadträte.

(2) Vorsitzender des Gemeinderates ist der ehrenamtliche Bürgermeister, im Übrigen ein zu wählender Gemeinderat. Die Abwahl eines zum Vorsitzenden des Gemeinderates gewählten Gemeinderates bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates.

(3) Die Zahl der Gemeinderäte beträgt

in Gemeinden mit nicht mehr als 100 Einwohnern 4,
in Gemeinden mit mehr als 100, aber nicht mehr als 500 Einwohnern 8,
in Gemeinden mit mehr als 500, aber nicht mehr als 1.000 Einwohnern 10,
in Gemeinden mit mehr als 1.000, aber nicht mehr als 2.000 Einwohnern 12,
in Gemeinden mit mehr als 2.000, aber nicht mehr als 3.000 Einwohnern 14,
in Gemeinden mit mehr als 3.000, aber nicht mehr als 5.000 Einwohnern 16,
in Gemeinden mit mehr als 5.000, aber nicht mehr als 10.000 Einwohnern 20,
in Gemeinden mit mehr als 10.000, aber nicht mehr als 20.000 Einwohnern 28,
in Gemeinden mit mehr als 20.000, aber nicht mehr als 30.000 Einwohnern 36,
in Gemeinden mit mehr als 30.000, aber nicht mehr als 50.000 Einwohnern 40,
in Gemeinden mit mehr als 50.000, aber nicht mehr als 150.000 Einwohnern 50,
in Gemeinden mit mehr als 150.000, aber nicht mehr als 300.000 Einwohnern 56,
in Gemeinden mit mehr als 300.000 Einwohnern 60.

(4) Änderungen der für die Zusammensetzung des Gemeinderates maßgebenden Einwohnerzahl bleiben während der laufenden Wahlperiode außer Betracht.

(5) Der Bürgermeister bleibt bei der Berechnung der Quoten in § 43 Satz 3, § 44 Abs. 5 Satz 1, § 46 Abs. 1 unberücksichtigt.

§ 37 Wahlgrundsätze, Amtszeit

(1) Der Gemeinderat wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgern auf die Dauer von fünf Jahren gewählt: Die Amtszeit des Gemeinderates endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Gemeinderates.

(2) Gewählt wird aufgrund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl statt.

(3) Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz.

§ 38 Wahlgebiet

Die Gemeinde bildet das Wahlgebiet.

§ 39 Wählbarkeit

(1) Wählbar in den Gemeinderat sind Bürger der Gemeinde, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Nicht wählbar sind Bürger,

  1. die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  2. die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
  3. die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

§ 40 Hinderungsgründe

Gemeinderäte können nicht sein

    1. Bürgermeister,
    2. hauptamtliche Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde, ausgenommen nicht leitende Bedienstete in Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungswesens und der Kulturpflege, des Gesundheitswesens, des Forst-, Gartenbau- und Friedhofsdienstes, der Eigenbetriebe und in ähnlichen Einrichtungen,
    3. hauptamtliche Beamte und Arbeitnehmer einer Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde, der die Gemeinde angehört, ausgenommen nicht leitende Bedienstete in Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungswesens und der Kulturpflege, des Gesundheitswesens, des Forst-, Gartenbau- und Friedhofsdienstes, der Eigenbetriebe und in ähnlichen Einrichtungen,
    4. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer im Dienst des Landkreises, dem die Gemeinde angehört,
    5. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer eines Zweckverbandes, dessen Mitglied die Gemeinde ist,
    6. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Organ dieser Organisation mehr als die Hälfte der Stimmen hat;
  1. Beamte und Arbeitnehmer, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Rechts- oder Fachaufsicht oder der Rechnungsprüfung über die Gemeinde wahrnehmen.

(2) Hinderungsgründe nach Absatz 1 stellt der Gemeinderat fest.

§ 41 Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates scheidet während der Amtszeit aus, wenn

  1. es auf das Mandat verzichtet; der Verzicht ist dem Vorsitzenden des Gemeinderates schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden,
  2. die Wählbarkeit nach § 39 verloren geht oder sich nachträglich ergibt, dass der Gemeinderat zum Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war,
  3. ein Hinderungsgrund nach § 40 Abs. 1 eintritt,
  4. die Berichtigung des Wahlergebnisses oder seine Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl dies ergibt,
  5. durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren die Wahl des Gemeinderates oder des Gemeinderatsmitglieds ungültig ist,
  6. eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt wird, sofern das Mitglied des Gemeinderates dieser Partei oder Teilorganisation zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) und der Verkündung der Entscheidung ( § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört hat; dies gilt entsprechend für die Feststellung, dass eine Partei oder ein Teil einer Partei eine verbotene Ersatzorganisation ist.

Der Gemeinderat stellt das Ausscheiden durch Beschluss fest.

(2) Beschlüsse, die unter Mitwirkung von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 gefasst wurden, sind unwirksam. § 6 Abs. 4 Satz 1 gilt jedoch entsprechend.

(3) Tritt ein Gewählter nicht in den Gemeinderat ein, scheidet er im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, dass er nicht wählbar war, rückt der nächste festgestellte Bewerber nach.

(4) Ist die Zahl der Gemeinderäte auf weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl herabgesunken, weil Gemeinderäte ihr Amt nicht angetreten haben oder vorzeitig ausgeschieden sind, ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit nach den für die Hauptwahl geltenden Vorschriften durchzuführen. Eine Ergänzungswahl findet auch dann statt, wenn bei der Neuwahl der Vertretung weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl in die Vertretung gewählt worden sind. Von einer Ergänzungswahl nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Durchführung der regulären Neuwahl des Gemeinderates innerhalb der nächsten neun Monate bevorsteht. Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt die Voraussetzungen nach Satz 1 fest und entscheidet über die Anwendung der Möglichkeit nach Satz 3.

§ 42 Rechtsstellung der Gemeinderäte

(1) Die Gemeinderäte üben ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Kein Bürger darf gehindert werden, sich um das Amt eines Gemeinderates zu bewerben, es zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grunde sind unzulässig. Dies gilt auch für den Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung des Mandats. Dem Gemeinderat ist die erforderliche freie Zeit für seine Tätigkeit zu gewähren.

(3) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, im Gemeinderat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen, ohne der Unterstützung durch andere Mitglieder des Gemeinderates zu bedürfen. Ihm muss durch den Bürgermeister Auskunft erteilt werden.

(4) Die Gemeinderäte sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderates, denen sie nicht als Mitglieder angehören, als Zuhörer teilzunehmen. In diesem Fall steht ihnen kein Anspruch auf Auslagenersatz, Ersatz des Verdienstausfalles und Aufwandsentschädigung zu.

§ 43 Fraktionen

Mitglieder des Gemeinderates, die derselben Partei, politischen Vereinigung oder politischen Gruppierung angehören; können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion kann auch aus Mitgliedern mehrerer Parteien, politischer Vereinigungen oder politischer Gruppierungen gebildet werden. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern des Gemeinderates bestehen, in einem Gemeinderat mit mehr als 50 Mitgliedern aus mindestens drei Mitgliedern des Gemeinderates.

§ 44 Rechtsstellung und Aufgaben des Gemeinderates 10

(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Einwohner und das Hauptorgan der Gemeinde.

(2) Der Gemeinderat ist im Rahmen der Gesetze für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten übertragen hat. Er überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

(3) Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Gemeinderat nicht übertragen:

  1. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,
  2. die Geschäftsordnung,
  3. die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse,
  4. den Erlass und die Änderung der Haushaltssatzung, die Zustimmung zu nach Umfang und Bedeutung in der Hauptsatzung festzulegenden erheblichen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Bürgermeisters für die Haushaltsdurchführung, soweit der Haushalt der Gemeinde nach dem System der doppelten Buchführung geführt wird,
  5. a. den Erlass und die Änderung der Haushaltssatzung und des Stellenplans, des Finanzplans, des Investitionsprogramms, die Zustimmung zu nach Umfang und Bedeutung in der Hauptsatzung festzulegenden erheblichen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Bürgermeisters für die Haushaltsdurchführung, soweit der Haushalt der Gemeinde kameralistisch geführt wird,
  6. die Stellungnahme zum Prüfungsergebnis der überörtlichen Prüfung sowie eine Stellungnahme zum Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe und, soweit der Haushalt der Gemeinde nach dem System der doppelten Buchführung geführt wird, den Gesamtabschluss,
  7. die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte,
  8. die Verfügung über Gemeindevermögen, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehen der Gemeinde oder Geschäfte, die eine vom Gemeinderat allgemein festgesetzte Grenze überschreiten,
  9. die Verpachtung von Unternehmen und sonstigen Einrichtungen der Gemeinde und solchen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sowie die Übertragung der Betriebsführung dieser Unternehmen und Einrichtungen auf Dritte,
  10. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Auflösung kommunaler Einrichtungen und Unternehmen, die Beteiligung an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts und die Änderung der Beteiligungsverhältnisse sowie die Umwandlung der Rechtsform kommunaler Einrichtungen und Unternehmen,
  11. die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleich zuachtender Rechtsgeschäfte, soweit eine vom Gemeinderat allgemein festgesetzte Wertgrenze überschritten wird,
  12. die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens
  13. die Bestellung und Abberufung von weiteren Vertretern der Gemeinde in Eigengesellschaften und anderen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
  14. Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Gemeinderates, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen und mit Mitgliedern von Ortschaftsräten oder mit dem Bürgermeister, es sei denn, dass es sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
  15. die Bestimmung des Namens, einer besonderen Bezeichnung, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Gemeinde sowie die Benennung von Gemeindeteilen, Straßen und Plätzen,
  16. die Veränderung von Gemeindegrenzen nach § 17 Abs. 1 sowie die Bildung von Ortschaften,
  17. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und den Abschluss von Vergleichen, soweit eine vom Gemeinderat allgemein festgesetzte Wertgrenze überschritten wird,
  18. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und den Abschluss von Zweckvereinbarungen,
  19. a. die Mitgliedschaft in einer und das Ausscheiden aus einer Verwaltungsgemeinschaft, die Übertragung von Aufgaben zur Erfüllung auf die Verwaltungsgemeinschaft sowie das Verlangen nach deren Rückübertragung,
  20. b. die Mitgliedschaft in einer und das Ausscheiden aus einer Verbandsgemeinde, die Übertragung von Aufgaben zur Erfüllung auf die Verbandsgemeinde sowie das Verlangen nach deren Rückübertragung,
  21. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen,
  22. (weggefallen),
  23. (weggefallen),
  24. die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und anderer Ehrenbezeichnungen,
  25. die Führung von Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung,
  26. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
  27. Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes der Gemeinderat entscheidet.

(4) Der Gemeinderat ist Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Bürgermeisters. Der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss beschließt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über

  1. die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Gemeindebediensteten, soweit durch Hauptsatzung dem Bürgermeister nicht die Entscheidung übertragen wurde oder diese zur laufenden Verwaltung gehört; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht,
  2. die Mitgliedschaft in kommunalen Verbänden und Vereinigungen sowie die Aufnahme partnerschaftlicher Beziehungen zu anderen Gemeinden.

(5) Ein Zehntel, aber mindestens zwei Mitglieder des Gemeinderates oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. Auf Antrag der in Satz 1 bezeichneten Mehrheiten ist dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht zu gewähren. Die. Antragsteller müssen in dem Ausschuss vertreten sein.

(6) Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderates mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht bei den nach § 5 Abs. 5 geheimzuhaltenden Angelegenheiten.

§ 45 Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die als beschließende oder als beratende Ausschüsse tätig werden. Ständige Ausschüsse und ihre Größe sind in der Hauptsatzung festzulegen; sollen zusätzlich sachkundige Einwohner nach § 48 Abs. 2 berufen werden, so ist deren Zahl gesondert auszuweisen.

(2) Der Gemeinderat kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.

(3) Der Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen.

§ 46 Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die vom Gemeinderat festgelegten Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen des Gemeinderates entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen verteilt werden. Dabei erhält jede Fraktion zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Fraktionen zu verteilen. Bei gleichem Zahlenbruchteil entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Gemeinderates zu ziehen hat.

(2) Die Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 1 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden.

(3) Mitglieder des Gemeinderates, die im Dienste der Gemeinde stehen, dürfen einem für ihr Arbeitsgebiet zuständigen beschließenden Ausschuss nicht angehören.

(4) Ausschussmitglieder können im Verhinderungsfalle durch Mitglieder derselben Fraktion vertreten werden.

§ 47 Beschließende Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat kann bestimmte Angelegenheiten, mit Ausnahme der in § 44 Abs. 3 genannten, durch Hauptsatzung den Ausschüssen zur Beschlussfassung übertragen.

(2) Der Vorsitzende der beschließenden Ausschüsse ist in der Regel der Bürgermeister. In der Hauptsatzung kann festgelegt werden, dass ein Gemeinderat einem beschließenden Ausschuss, der ausdrücklich zu bezeichnen ist, vorsitzt.

(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung überwiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden, eines Fuenftels der Mitglieder des Gemeinderates oder einer Fraktion müssen Anträge, die nicht vorberaten worden sind, den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden.

(4) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse selbstständig anstelle des Gemeinderates. Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten. In der Hauptsatzung kann festgelegt werden, dass ein Viertel der Mitglieder eines beschließenden Ausschusses eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten kann. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.

§ 48 Beratende Ausschüsse

(1) Zur Vorberatung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann der Gemeinderat beratende Ausschüsse bestellen.

(2) In die beratenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als Mitglieder mit beratender Stimme berufen werden. Diese sind ehrenamtlich tätig. Für die Berufung gilt § 46 Abs. 1 entsprechend. Ist die Berufung in dem Verfahren nach § 46 Abs. 1 erfolgt, stellt der Gemeinderat die Mitgliedschaft der sachkundigen Einwohner durch Abstimmung fest. Ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Mitglieder des Gemeinderates und Gemeindebedienstete können nicht als sachkundige Einwohner berufen werden; Gleiches gilt für die Bediensteten des gemeinsamen Verwaltungsamtes hinsichtlich der Ausschüsse des Gemeinschaftsausschusses und der Ausschüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden dieser Verwaltungsgemeinschaft. Die Hinderungsgründe nach § 40 gelten für sachkundige Einwohner entsprechend.

(3) Die Bestimmungen über Mitwirkungsverbote gelten entsprechend.

(4) Der Vorsitzende der beratenden Ausschüsse ist in der Regel der Bürgermeister. In der Hauptsatzung kann festgelegt werden, dass ein Gemeinderat einem beratenden Ausschuss, der ausdrücklich zu bezeichnen ist, vorsitzt.

§ 48a Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften

§ § 45 bis 48 sind auf Ausschüsse der Gemeinde anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Form der Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht im einzelnen regeln. Die nicht dem Gemeinderat angehörenden Mitglieder solcher Ausschüsse besitzen eine beratende Stimme, soweit sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.

§ 49 Vertretung des Bürgermeisters im Gemeinderat und seinen Ausschüssen

(1) Ist der ehrenamtliche Bürgermeister an der Teilnahme der Sitzung des Gemeinderates verhindert, -wird er durch einen Gemeinderat in der Sitzungsleitung vertreten. Das Nähere dazu sowie die Vertretung in der Sitzungsleitung, falls ein Gemeinderat Vorsitzender ist, regelt die Hauptsatzung.

(2) In den Ausschüssen kann der Bürgermeister einen Beigeordneten mit seiner Vertretung beauftragen. Gibt es keinen Beigeordneten oder ist der Beigeordnete verhindert, so bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt. Der Beigeordnete hat kein Stimmrecht.

§ 50 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner, insbesondere bei Personalangelegenheiten, Ausübung des Vorkaufsrechts, Grundstücksangelegenheiten und Vergabeentscheidungen, dies erfordern. Über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekanntzugeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(3) Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten solange verpflichtet, wie sie der Bürgermeister nicht von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach Absatz 2 Satz 3 bekanntgegeben worden sind.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekanntzumachen.

§ 51 Einberufung des Gemeinderates und seiner Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat tritt spätestens einen Monat nach erfolgter Wahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Bürgermeister.

(2) Die Gemeinderäte werden in der ersten Sitzung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten verpflichtet, nachrückende Gemeinderäte bei ihrem Eintritt. Die Verpflichtung in der ersten Sitzung wird von dem an Jahren ältesten Mitglied des Gemeinderates, im Übrigen von dem Vorsitzenden durchgeführt.

(3) Der Gemeinderat und die Ausschüsse sind einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Der Gemeinderat soll jedoch mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden.

(4) Die Festlegung der Tagesordnung und die Einberufung der Sitzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Bürgermeister für Sitzungen des Gemeinderates durch den Vorsitzenden des Gemeinderates, für Sitzungen der Ausschüsse durch deren Vorsitzende. Die Einberufung hat schriftlich oder elektronisch in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch eine Woche vor der Sitzung, unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen. Von der Übersendung ist abzusehen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dem entgegenstehen. In Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.

(5) Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderates zu setzen. Ein Einvernehmen mit dem Bürgermeister ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits verhandelt hat. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderates gehören.

§ 51a Geschäftsordnung

Der Gemeinderat gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten.

§ 52 Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen.

(2) Der Gemeinderat und die Ausschüsse können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren beschlossen werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.

§ 53 Beschlussfähigkeit

(1) Der Gemeinderat und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und keiner eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung rügt. Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Gemeinderat und die Ausschüsse gelten sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein stimmberechtigtes Mitglied Beschlussunfähigkeit geltend macht; dieses zählt zu den Anwesenden.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und werden der Gemeinderat und die Ausschüsse zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so sind sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.

(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit oder Mitwirkung entgegensteht, so sind der Gemeinderat und die Ausschüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. In diesem Fall bedürfen die Beschlüsse des Gemeinderates der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde und die Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse der Bestätigung durch den Gemeinderat.

§ 54 Abstimmungen und Wahlen

(1) Der Gemeinderat und die Ausschüsse beschließen durch Abstimmungen und Wahlen. Der Bürgermeister hat Stimmrecht im Gemeinderat und in den Ausschüssen, soweit er diesen vorsitzt.

(2) Die. Abstimmungen erfolgen offen. Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Wahlen werden nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. -Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen hat.

§ 55 Verhandlungsleitung

(1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Gemeinderates oder des Ausschusses im Rahmen der Geschäftsordnung. Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Mitglied des Gemeinderates vom Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen werden. Mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholten Verstößen kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch vier Sitzungen ausschließen.

(3) Zuhörer und zu den Beratungen hinzugezogene sachkundige Einwohner oder Sachverständige, welche die Ordnung stören, kann der Vorsitzende aus dem Sitzungsraum verweisen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 56 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens

  1. die Zeit und den Ort der Sitzung,
  2. die Namen der Teilnehmer,
  3. die Tagesordnung,
  4. den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse und
  5. das Ergebnis der Abstimmungen

enthalten. Der Vorsitzende und jedes Mitglied des Gemeinderates können verlangen, dass ihre Erklärungen in der Niederschrift festgehalten werden. Die Niederschrift muss vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet werden. Sie soll innerhalb von 30 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung, vorliegen.

(2) Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Gemeinderat.

(3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnern zu gestatten.

(4) Für Ausschüsse gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Niederschrift ist zu unterzeichnen.

3. Abschnitt
Bürgermeister

§ 57 Ehrenamtliche und hauptamtliche Bürgermeister, Rechtsstellung 09

(1) In Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften mit Ausnahme der Trägergemeinden und in Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden ist der Bürgermeister Ehrenbeamter auf Zeit und Vorsitzender des Gemeinderates. In allen übrigen Gemeinden ist er hauptamtlicher Beamter auf Zeit und Leiter der Gemeindeverwaltung. Für die Berufung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Anforderungen des § 7 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes als erfüllt.

(2) Der Bürgermeister vertritt und repräsentiert die Gemeinde.

(3) In kreisfreien Städten und Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern führen die Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. Der Beigeordnete, der den Oberbürgermeister als erster vertritt, führt die Amtsbezeichnung Bürgermeister.

(4) Für den ehrenamtlichen Bürgermeister gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.

§ 58 Wahlgrundsätze, Amtszeit 09

(1) Der Bürgermeister wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgern auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

(1a) Besteht eine neun gebildete Gemeinde aus zwei bisherigen Gemeinden mit hauptamtlichen Bürgermeistern, wählt der Gemeinderat der neuen Gemeinde abweichend von Absatz 1 einen der bisherigen und hierzu bereiten hauptamtlichen Bürgermeister zum Bürgermeister, sofern in einer Vereinbarung Regelungen hierüber nicht getroffen wurden. Die in der Wahl nach Satz 1 unterlegene und hierzu bereite Person ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters ( § 64). Besteht die neue Gemeinde aus mehr als zwei bisherigen Gemeinden mit hauptamtlichen Bürgermeistern, so legt der Gemeinderat bei den unterlegenen und hierzu bereiten Personen auch die Reihenfolge der Vertretung fest. Die in der Wahl nach den Sätzen 1 und 3 unterlegenen Personen sind Beigeordnete. Die Dienstverhältnisse der bisherigen Bürgermeister bestehen bis zum jeweiligen Ablauf ihrer ursprünglichen Amtszeit fort. Die Beschränkungen der Höchstzahl von Beigeordneten in Gemeinden nach § 65 Abs. 1 gelten im Hinblick auf die bisherigen Bürgermeister nicht.

(1b) (aufgehoben)

(1c) Absatz l b findet keine Anwendung für Ortschaften, bei denen an Stelle des Ortschaftsrates und des Ortsbürgermeisters ein Ortsvorsteher bestellt werden soll. In diesem Fall wird bei Neubildung einer Gemeinde oder bei Eingliederung einer Gemeinde für eine bisher selbstständige Gemeinde der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister Ortsvorsteher dieser Ortschaft für den Rest seiner ursprünglichen Wahlperiode. Er kann nur durch die zum Ortschaftsrat Wahlberechtigten entsprechend dem Verfahren in § 61 abberufen werden. Auf ihn findet § 88a Abs. 1 Satz 2 bis zum Ablauf seiner Wahlperiode keine Anwendung. Besteht die Ortschaft aus mehreren bisherigen Gemeinden, so wählt der Gemeinderat einen der bisherigen und hierzu bereiten ehrenamtlichen Bürgermeister zum Ortsvorsteher für den Rest von dessen ursprünglicher Wahlperiode. Besteht die Ortschaft aus zwei bisherigen Gemeinden mit ehrenamtlichen Bürgermeistern, so ist die in der Wahl unterlegene und hierzu bereite Person der erste Vertreter des Ortsvorstehers für den, Rest der jeweiligen ursprünglichen Wahlperiode. Besteht die Ortschaft aus mehr als zwei bisherigen Gemeinden mit ehrenamtlichen Bürgermeistern, so legt der Gemeinderat bei den unterlegenen und hierzu bereiten Personen auch die Reihenfolge der Vertretung fest. Die Vertreter können nur durch die zum Ortschaftsrat Wahlberechtigten entsprechend dem Verfahren in § 61 abberufen werden. Bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Wahlperiode findet § 88a Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung. Endet die Wahlperiode des bisherigen ehrenamtlichen Bürgermeisters, der nach dieser Vorschrift zum Ortsvorsteher oder Vertreter bestellt ist, während der Wahlperiode des Gemeinderates, so scheidet er aus seiner Funktion als Ortsvorsteher oder Vertreter aus. Die übrigen Vertreter des Ortsvorstehers rücken ihrer Reihenfolge nach in die frei gewordenen Funktionen.

(2) Fällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Für die Stichwahl gelten die Grundsätze der ersten Wahl; es entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(3) Die Amtszeit des Bürgermeisters beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Der Bürgermeister tritt trotz Erreichens der Altersgrenze des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erst nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist der Bürgermeister auf seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen. Sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt sind, ist er zu entlassen. Der Bürgermeister führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters weiter; sein Amts- und Dienstverhältnis besteht solange fort.

(4) Das Weiterführen der Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters entfällt, wenn der Bürgermeister

  1. vor dem Freiwerden seiner Stelle der Gemeinde schriftlich mitgeteilt hat, dass er die Weiterführung der Geschäfte ablehne oder
  2. des Dienstes vorläufig enthoben ist oder wenn gegen ihn Anklage wegen eines Verbrechens erhoben ist oder
  3. ohne Rücksicht auf Wahlprüfung und Wahlanfechtung nach Feststellung des Gemeindewahlausschusses nicht wiedergewählt ist.

(5) Der Vorsitzende des Gemeinderates ernennt, vereidigt und verpflichtet den hauptamtlichen Bürgermeister, das an Jahren älteste Mitglied den ehrenamtlichen Bürgermeister in öffentlicher Sitzung im Namen des Gemeinderates.

§ 59 Wählbarkeit, Hinderungsgründe

(1) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintreten, und die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind über die Regelung des Satzes 1 hinaus auch nicht wählbar, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Ehrenamtliche Bürgermeister müssen am Wahltag das 18., hauptamtliche Bürgermeister das 21. Lebensjahr vollendet haben; hauptamtliche Bürgermeister dürfen am Wahltag das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bewerbung für die Wahl zum Bürgermeister muss von mindestens ein vom Hundert der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten, des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dabei bleiben Zahlenbruchteile außer Betracht. Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach Satz 4 befreit. Für Bewerber, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, gilt die Regelung des § 21 Abs. 10 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend, wenn für den Bewerber eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 des Kommunalwahlgesetzes abgegeben wurde.

(2) Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen, dann ist er zuzulassen. Über die Zulässigkeit seiner Bewerbung entscheidet der Gemeinderat. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(3) Die in § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis g Genannten können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein. Eine Person darf nicht in mehreren Gemeinden Bürgermeister sein. Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig Ortschaftsratsmitglied, Ortsbürgermeister oder Ortsvorsteher einer Ortschaft derselben Gemeinde sein.

§ 60 Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung 13

(1) Die Wahl des Bürgermeisters hat frühestens sechs Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit zu erfolgen. In anderen Fällen des Freiwerdens der Stelle erfolgt die Wahl spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle. Wird eine Gemeinde neu gebildet, erfolgt die Wahl unverzüglich nach Wirksamkeit der Gebietsänderung, wenn nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Wahl vor Wirksamkeit der Gebietsänderung nach Maßgabe der §§ 58 bis 68 des Kommunalwahlgesetzes durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn infolge einer Eingemeindung die Verwaltung der aufnehmenden Gemeinde von einem hauptamtlichen Bürgermeister geleitet werden muss. Bis zum Amtsantritt des neu gewählten hauptamtlichen Bürgermeisters nimmt der bisher ehrenamtliche Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde die Befugnisse des Organs geschäftsführend wahr; § 58 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Wahl kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn die Auflösung der Gemeinde bevorsteht.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl und die Ausschreibung der ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Bürgermeisterstelle haben spätestens zwei Monate vor dem Wahltag zu erfolgen. Bewerbern, die nach § 59 Abs. 2 zugelassen worden sind, ist Gelegenheit zu geben, sich den Bürgern in mindestens einer öffentlichen Versammlung vorzustellen.

§ 61 Vorzeitige Abwahl

(1) Ein Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vorzeitig abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 30 vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates, die nicht an der Mitwirkung gehindert sind, gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Gemeinderates, die nicht an der Mitwirkung gehindert sind, zu fassenden Beschlusses. Der Beschluss darf frühestens drei Tage nach Antragstellung im Gemeinderat gefasst werden. Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz.

(2) Der Bürgermeister scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlleiter die Abwahl bekanntgibt, aus dem Amt aus.

§ 62 Rechtsstellung im Gemeinderat und in den Ausschüssen

(1) Der Bürgermeister ist für die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie deren Vollzug verantwortlich.

(2) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat über alle wichtigen die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Bei wichtigen Planungen ist der Gemeinderat möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Gemeindeverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten.

(3) Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Gemeinderates widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese gesetzeswidrig sind. Er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese für die Gemeinde nachteilig sind. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt der Gemeinderat bei erneuter Verhandlung bei diesem Beschluss und ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluss gesetzeswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde einholen. Für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden, gilt entsprechendes mit der Maßgabe, dass der Gemeinderat über den Widerspruch zu entscheiden hat. Unterlässt der Bürgermeister den Widerspruch gegen gesetzeswidrige Beschlüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig, so hat er der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(4) In dringenden Angelegenheiten des Gemeinderates, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Gemeinderatssitzung ( § 51 Abs. 4 Satz 5) aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderates. Die Gründe für die Eilentscheidung sowie die Erledigung sind den Gemeinderäten unverzüglich mitzuteilen. Diese Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuss zuständig ist.

§ 63 Aufgaben in der Gemeindeverwaltung

(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(2) Der Bürgermeister regelt in eigener Zuständigkeit

  1. die den Gemeinden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- und personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist,
  2. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und eines ihrer Länder geheim zu halten sind.

(3) Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister durch Hauptsatzung weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen. Hiervon ausgenommen sind Angelegenheiten, die der Gemeinderat nach § 44 Abs. 3 nicht übertragen kann. Der Gemeinderat kann jede Angelegenheit, die er nach Satz 1 übertragen hat, für den Einzelfall an sich ziehen, solange der Bürgermeister noch nicht entschieden hat.

(4) Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beigeordneten, Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde.

§ 64 Allgemeine Vertretung des Bürgermeisters

(1) In Gemeinden ohne Beigeordnete wählt der Gemeinderat einen Bediensteten, in Gemeinden mit einem ehrenamtlichen Bürgermeister ein Mitglied des Gemeinderates als Vertreter des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall.

(2) In Gemeinden mit einem Beigeordneten ist dieser der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters. In Gemeinden mit mehreren Beigeordneten legt der Gemeinderat die Reihenfolge der Vertreter fest.

§ 65 Beigeordnete

(1) Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern können außer dem Bürgermeister einen Beigeordneten, Kreisfreie Städte mehrere Beigeordnete in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, wenn die Hauptsatzung dies vorsieht.

(1a) Bei einer Neubildung einer Gemeinde werden die bisherigen Beigeordneten der beteiligten Gemeinden Beigeordnete in der neuen Gemeinde. Die Beschränkung nach Absatz 1 gilt im Hinblick auf diese Personen und auch hinsichtlich der bisherigen Bürgermeister nicht. Haben die Gemeinden in der Vereinbarung eine Regelung hierüber nicht getroffen, so legt der Gemeinderat der neuen Gemeinde die Reihenfolge der Vertretung fest; diese hat der Vertretungsregelung hinsichtlich der bisherigen Bürgermeister ( § 58 Abs. 1 a) im Range nachzugehen. Die Dienstverhältnisse der bisherigen Beigeordneten bestehen bis zum jeweiligen Ablauf ihrer ursprünglichen Amtszeit fort.

(2) Einer der Beigeordneten muss die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben, sofern nicht der Bürgermeister oder ein leitender Bediensteter der Gemeinde diese Voraussetzung erfüllen.

(3) Die Beigeordneten vertreten den Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis. Der Bürgermeister kann ihnen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

§ 66 Wahl, Abwahl der Beigeordneten 09

(1) Beigeordnete sind auf die Dauer von sieben Jahren als hauptamtliche Beamte zu bestellen. Sie werden im Benehmen mit dem Bürgermeister vom Gemeinderat je in einem besonderen Wahlgang gewählt. § 39 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.

(2) Für die Wahl gilt § 60 Abs. 1 und 2 Satz 1 entsprechend. Im Falle der Wiederwahl gilt § 58 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(3) Beigeordnete können aufgrund eines von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Gemeinderates zu fassenden Beschlusses vorzeitig abgewählt werden. § 54 Abs. 3 Satz 3 bis 5 findet keine Anwendung. Der Beschluss über die Abwahl darf frühestens drei Tage nach der Antragstellung im Gemeinderat gefasst werden.

§ 67 Hinderungsgründe

Beigeordnete dürfen weder miteinander noch mit dem Bürgermeister in einem familienrechtlichen Verhältnis als Ehegatte, Eltern, Kinder oder Geschwister stehen oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft führen oder als persönlich haftende Gesellschafter an derselben Handelsgesellschaft beteiligt sein. Entsteht ein solches Verhältnis zwischen dem Bürgermeister und einem Beigeordneten, oder zwischen Beigeordneten, ist der Beigeordnete, im Übrigen der an Dienstjahren Jüngere, in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.

§ 68 Besondere Dienstpflichten

Die besonderen Dienstpflichten nach den § § 30 und 31 gelten für den Bürgermeister und die Beigeordneten entsprechend.

§ 69 Beauftragung Dritter

(1) Der Bürgermeister kann Beamte oder Arbeitnehmer mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragen. Diese Befugnis kann er auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen.

(2) Der Bürgermeister kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 70 Verpflichtungsgeschäfte

(1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie handschriftlich vom Bürgermeister unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind.

(2) Im Falle der Vertretung des Bürgermeisters müssen Erklärungen durch dessen Stellvertreter, den vertretungsberechtigten Beigeordneten oder durch zwei vertretungsberechtigte Beamte oder Arbeitnehmer handschriftlich unterzeichnet werden.

(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatzes 2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.

(4) Die Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der Form der Absätze 1 bis 3 ausgestellten Vollmacht.

§ 71 Bestellter Bürgermeister

Ein zum Bürgermeister der Gemeinde gewählter Bewerber kann im Falle einer Klage gegen eine die Gültigkeit seiner Wahl feststellende Wahlprüfungsentscheidung, mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates zum Bürgermeister bestellt werden. Der bestellte Bürgermeister ist in Gemeinden mit hauptamtlichem Bürgermeister als hauptamtlicher Beamter auf Zeit, in Gemeinden mit ehrenamtlichem Bürgermeister als Ehrenbeamter auf Zeit zu berufen. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit endet vorzeitig mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister. Der bestellte Bürgermeister führt die Bezeichnung Bürgermeister (Oberbürgermeister). Er erhält in einer Gemeinde mit ehrenamtlichem Bürgermeister dessen Aufwandsentschädigung. Die Amtszeit des Bürgermeisters verkürzt sich um die Amtszeit, die er als bestellter Bürgermeister tätig war.

4. Abschnitt
Gemeindebedienstete

§ 72 Notwendigkeit bestimmter Fachkräfte

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Beamten und Arbeitnehmer einzustellen.

(2) Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 müssen

  1. Kreisfreie Städte und Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern mindestens einen Gemeindebeamten mit der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder das Richteramt haben, wenn nicht der Oberbürgermeister oder ein Beigeordneter diese Befähigung besitzt,
  2. die übrigen Gemeinden mindestens einen Gemeindebeamten mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst haben, wenn nicht der hauptamtliche Bürgermeister diese Befähigung besitzt oder die Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört.

§ 73 Stellenplan und Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten

(1) Die Gemeinde bestimmt im Stellenplan die Stellen ihrer Beamten sowie ihrer nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind. Für Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind besondere Stellenpläne aufzustellen. Beamte in Einrichtungen solcher Sondervermögen sind auch im Stellenplan nach Satz 1 aufzuführen und dort besonders zu kennzeichnen.

(2) Auf die Gemeindebediensteten sind die gesetzlichen und tarifrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit besondere Umstände dies erfordern.

(3) Abweichungen von Absatz 2 sind zulässig, soweit sie nachweisbar zu einer Verringerung im Stellenplan nach Absatz 1 Satz 1 führen; sie sind der Kommunalaufsichtsbehörde einen Monat vor ihrer Durchführung anzuzeigen.

§ 73a Übernahme von Arbeitnehmern 09

(1) Personen, die aufgrund eines Vertrages im Dienst einer Gemeinde stehen, werden bei der Umbildung der Gemeinde oder eines Aufgabenüberganges nach § 32 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes von der aufnehmenden Körperschaft entsprechend der Regelung in § 32 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit den §§ 16, 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes übernommen.

(2) Tarifrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 74 Kommunale Gleichstellungsbeauftragte in Gemeinden

(1) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern haben die Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften oder Verbandsgemeinden sind, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im Übrigen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragten in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sind und an den Sitzungen der Gemeindevertretungen und der Ausschüsse teilnehmen können. Ihnen ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2) In Gemeinden mit mindestens 25000 Einwohnern ist eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. In Gemeinden mit weniger als 25.000 Einwohnern wird eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige mit der Gleichstellungsarbeit betraut, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben entsprechend zu entlasten ist.

§ 74a Interessenvertreter, Beauftragte und Beiräte

Die Gemeinden können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Interessenvertreter und Beauftragte bestellen sowie Beiräte bilden.

§ 74b Weggefallen

5. Abschnitt
Besondere Verwaltungsformen

1. Unterabschnitt
Verwaltungsgemeinschaft

§ 75 (aufgehoben)

§ 75a (aufgehoben)

§ 75b (aufgehoben)

§ 76 (aufgehoben)

§ 76a (aufgehoben)

§ 77 (aufgehoben)

§ 78 (aufgehoben)

§ 79 (aufgehoben)

§ 80 (aufgehoben)

§ 81 (aufgehoben) 09 18 

§ 81a (aufgehoben)

§ 81b (aufgehoben)

§ 82 (aufgehoben)

§ 83 (aufgehoben)

§ 84 (aufgehoben)

§ 84a (aufgehoben)

§ 85 (aufgehoben)

2. Unterabschnitt
Ortschaftsverfassung

§ 86 Bildung von Ortschaften

(1) In einer Gemeinde mit räumlich getrennten Ortsteilen mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden kann die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. Durch die Hauptsatzung werden Ortschaften bestimmt. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann der Gemeinderat vor Auflösung der Gemeinde für ihr Gebiet für die erste Wahlperiode nach einer Gebietsänderung die Ortschaftsverfassung beschließen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden.

(2) In den Ortschaften wird ein Ortschaftsrat mit einem Ortsbürgermeister gebildet oder ein Ortsvorsteher bestellt. Es kann eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden.

(3) Die Mitglieder des Ortschaftsrates (Ortschaftsräte) werden nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften gewählt. Wird eine Ortschaft während der laufenden Amtszeit des Gemeinderates neu eingerichtet, werden die Ortschaftsräte erstmals nach der Einrichtung der Ortschaft für die Dauer der restlichen Amtszeit des Gemeinderates, im Übrigen gleichzeitig mit den Gemeinderäten gewählt. Wahlgebiet ist die Ortschaft. Die in der Ortschaft wohnenden Bürger der Gemeinde sind wahlberechtigt. Sie sind wählbar, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Im Falle einer Eingemeindung kann in der Hauptsatzung bestimmt werden, dass erstmals nach Einrichtung der Ortschaft die bisherigen Gemeinderäte der eingegliederten Gemeinde die Ortschaftsräte sind; scheidet ein Ortschaftsrat vorzeitig aus, gilt § 41 Abs. 3 entsprechend. Satz 1 findet im Falle der Neubildung einer Gemeinde entsprechende Anwendung.

(5) Die Zahl der Mitglieder des Ortschaftsrates wird durch die Hauptsatzung bestimmt. Der Ortschaftsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, in Ortsteilen mit mehr als 5.000 Einwohnern aus höchstens 19 Mitgliedern. Die Amtszeit richtet sich nach der des Gemeinderates.

(6) Vorsitzender des Ortschaftsrates ist der Ortsbürgermeister.

(7) Nimmt der Bürgermeister an den Sitzungen des Ortschaftsrates teil, ist ihm vom Vorsitzenden auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Gemeinderäte, die in der Ortschaft wohnen und nicht Ortschaftsräte sind, können an den Verhandlungen des Ortschaftsrates mit beratender Stimme teilnehmen. Die Mitglieder des Ortschaftsrates haben das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse als Zuhörer teilzunehmen, soweit Belange der Ortschaft berührt sind.

(8) Soweit in den § § 86 bis 89 keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes ergänzend anzuwenden.

§ 87 Aufgaben des Ortschaftsrates

(1) Der Ortschaftsrat wahrt die Belange der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung hin; er hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere:

  1. die Veranschlagung der Haushaltsmittel für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten,
  2. die Bestimmung und wesentliche Änderung der Zuständigkeiten sowie die Aufhebung der örtlichen Verwaltung in der Ortschaft,
  3. die Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch,
  4. die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen sowie der Um- und Ausbau sowie die Benennung von Gemeindestraßen, Wegen und Plätzen,
  5. der Erlass, die wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht,
  6. die Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von in der Ortschaft gelegenen Grundstücken der Gemeinde,
  7. die Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in der Ortschaft.

(2) Der Gemeinderat kann durch Hauptsatzung dem Ortschaftsrat bestimmte Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zur Erledigung übertragen, soweit im Haushaltsplan entsprechende Mittel veranschlagt werden. Hierzu können insbesondere gehören:

  1. die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen, die Festlegung der Reihenfolge zum Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen,
  2. die Pflege des Ortsbildes sowie die Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben,
  3. die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des örtlichen Brauchtums und der kulturellen Tradition sowie die Förderung der örtlichen Vereinigungen und die Entwicklung des kulturellen Lebens,
  4. im Rahmen der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen,
  5. im Rahmen der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen die Veräußerung von beweglichem Vermögen,
  6. bei der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung öffentlicher Einrichtungen die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung,
  7. Pflege vorhandener Partnerschaften.

(3) Im Falle einer Einführung der Ortschaftsverfassung nach § 86 Abs. 1a kann der Gemeinderat vor Auflösung der Gemeinde beschließen, dass der Ortschaftsrat in der ersten Wahlperiode für alle oder einzelne der in Absatz 2 genannten Angelegenheiten zuständig ist. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Ortschaftsverfassung mit Ortsvorsteher eingeführt wird.

§ 88 Ortsbürgermeister

(1) Der Ortsbürgermeister und ein oder mehrere Stellvertreter werden aus der Mitte des Ortschaftsrates von diesem gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Gemeinderat. Der Ortsbürgermeister ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. Seine Amtszeit endet mit der des Ortschaftsrates.

(2) Für Ortschaften mit einer örtlichen Verwaltung kann die Hauptsatzung bestimmen, dass ein Gemeindebeamter vom Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat für die Dauer der Amtszeit der Ortschaftsräte zum Ortsbürgermeister bestellt wird.

(3) Der Ortsbürgermeister vertritt den Bürgermeister, in Gemeinden mit Beigeordneten auch den Beigeordneten ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung. Der Bürgermeister und die Beigeordneten können dem Ortsbürgermeister allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, soweit er sie vertritt. Der Ortsbürgermeister kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, von dem Bürgermeister Auskünfte verlangen.

(4) Ortsbürgermeister können an den Verhandlungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Der Ortsbürgermeister kann aufgrund eines von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Ortschaftsrates gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Ortschaftsrates zu fassenden Beschlusses vorzeitig als Ortsbürgermeister abgewählt werden. § 54 Abs. 3 Satz 4 bis 6 findet keine Anwendung. Der Beschluss über die Abwahl darf frühestens drei Tage nach der Antragstellung im Ortschaftsrat gefasst werden. Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch den Gemeinderat. Der Ortsbürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Gemeinderat die Abwahl bestätigt, aus dem Amt aus. Im Falle einer Abwahl als Ortsbürgermeister bleibt er jedoch Mitglied des Ortschaftsrates bis zum Ablauf seiner Amtszeit.

(6) Scheidet der Ortsbürgermeister während der Amtszeit des Ortschaftsrates aus oder wird er vorzeitig abgewählt, hat der Ortschaftsrat binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle einen neuen Ortsbürgermeister für den Rest seiner Amtszeit aus seiner Mitte zu wählen. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Gemeinderat. Bis zum Amtsantritt des neu gewählten Ortsbürgermeisters nimmt der Stellvertreter die Funktion wahr.

§ 88a Ortsvorsteher

(1) Der Gemeinderat wählt den Ortsvorsteher auf Vorschlag Einzelner oder mehrerer seiner Mitglieder aus dem Kreis, der nach den für die Wahl der Ortschaftsräte geltenden Vorschriften wählbaren und hierzu bereiten Bürger der Ortschaft. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. Seine Amtszeit endet mit der Wahlperiode des Gemeinderates. Die Hauptsatzung kann die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter aus dem Kreis der in der Ortschaft wählbaren Bürger bestimmen.

(2) Der Ortsvorsteher wahrt die Belange der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung hin. Der Ortsvorsteher hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Für das Anhörungsrecht des Ortsvorstehers gilt § 87 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Der Ortsvorsteher kann an den Verhandlungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Der Ortsvorsteher kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, von dem Bürgermeister Auskünfte verlangen.

(3) Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister, in Gemeinden mit Beigeordneten auch den Beigeordneten ständig bei der Leitung der örtlichen Verwaltung. Der Bürgermeister und die Beigeordneten können dem Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, soweit er sie vertritt.

(4) Der Ortsvorsteher kann aufgrund eines von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Gemeinderates zu fassenden Beschlusses vorzeitig abgewählt werden. § 54 Abs. 3 Satz 4 bis 6 findet keine Anwendung. Der Beschluss über die Abwahl darf frühestens drei Tage nach der Antragstellung im Gemeinderat gefasst werden. Der Ortsvorsteher scheidet mit Ablauf des Tages, an dem er vorzeitig abgewählt wurde, aus dem Amt aus.

(5) Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Ortsvorsteher seine Tätigkeit bis zum Amtsantritt des neu gewählten Ortsvorstehers weiter; sein Amts- und Dienstverhältnis besteht so lange fort. § 58 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Scheidet der Ortsvorsteher während der Wahlperiode des Gemeinderates aus oder wird er vorzeitig abgewählt, hat der Gemeinderat binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle einen neuen Ortsvorsteher für den Rest seiner Wahlperiode zu wählen. Die Wahl kann aufgeschoben werden, wenn die Wahlperiode des Gemeinderates innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden der Stelle enden wird.

§ 89 Aufhebung der Ortschaften

Ist die Ortschaftsverfassung aufgrund einer Vereinbarung nach § 18 auf unbestimmte Zeit eingeführt worden, kann sie durch Änderung der Hauptsatzung mit Zustimmung des Ortschaftsrates oder des Ortsvorstehers aufgehoben werden, frühestens jedoch zur übernächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte nach Einführung der Ortschaftsverfassung. Der Beschluss des Ortschaftsrates bedarf der Mehrheit seiner Mitglieder.

Dritter Teil
Gemeindewirtschaft

1. Abschnitt
Haushaltswirtschaft

§ 90 Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts grundsätzlich Rechnung zu tragen.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

(3) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung der Erträge und Aufwendungen (Ergebnishaushalt) auszugleichen. Er ist ausgeglichen, wenn die Erträge die Höhe der Aufwendungen erreichen.

(4) Die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist sicherzustellen.

(5) Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn nach der Haushalts- und Finanzplanung oder dem Jahresabschluss das Eigenkapital aufgebraucht ist.

§ 91 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel

  1. soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen,
  2. im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Sie hat dabei auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

§ 92 Haushaltssatzung 10

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

  1. des Haushaltsplans
    1. im Ergebnisplan unter Angabe des Gesamtbetrags der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres,
    2. im Finanzplan unter Angabe des Gesamtbetrags der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, des Gesamtbetrags der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres,
  2. der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
  3. der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung),
  4. des Höchstbetrags der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,
  5. der Steuersätze, wenn sie nicht in einer Steuersatzung festgelegt sind.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, den Stellenplan für das Haushaltsjahr und das Haushaltskonsolidierungskonzept beziehen.

(3) Kann der Haushaltsausgleich entgegen den Grundsätzen des § 90 Abs. 3 nicht erreicht werden, ist ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept dient dem Ziel, die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Der Haushaltsausgleich ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen, spätestens jedoch im fünften Jahr, das auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung folgt. Im Haushaltskonsolidierungskonzept ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden kann. Dabei sind die Maßnahmen darzustellen, durch die der ausgewiesene Fehlbedarf abgebaut und das Entstehen eines neuen Fehlbedarfs in künftigen Jahren vermieden werden soll. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung vom Gemeinderat zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.

(4) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(5) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 93 Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
  2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Der Haushaltsplan enthält ferner den Stellenplan nach § 73.

(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnisplan und einen Finanzplan sowie in Teilpläne zu gliedern.

(3) Der Haushaltsplan ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Führung der Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

§ 94 Erlass der Haushaltssatzung

(1) Die Haushaltssatzung ist vom Gemeinderat nach öffentlicher Beratung zu beschließen.

(2) Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung ist der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mit seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen;.in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach der Genehmigung öffentlich bekanntgemacht werden.

§ 95 Nachtragshaushaltssatzung

(1) Eine Änderung der Haushaltssatzung kann nur bis zum 30. November des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung beschlossen werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

  1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
  2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
  3. Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
  4. Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, angestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

(3) Keine Anwendung findet Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 auf

  1. geringfügige Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen,
  2. die Umschuldung von Krediten,
  3. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- oder Tarifrechts ergeben,
  4. eine Vermehrung oder Hebung von Stellen für Beamte im Rahmen der Besoldungsgruppen a 1 bis a 10 und für Arbeitnehmer, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen für diese Bediensteten unerheblich ist.

§ 96 Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen, darf die Gemeinde

  1. Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Finanzposten oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,
  2. Abgaben vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
  3. Kredite umschulden.

(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Investitionsleistungen des Finanzhaushaltes nach Absatz 1 Nr. 1 oder für den Beginn von unaufschiebbaren Investitionsmaßnahmen nicht aus, darf die Gemeinde mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Hälfte des durchschnittlichen Betrags der Kreditermächtigungen für die beiden Vorjahre aufnehmen. § 100 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Kreditrahmen gemäß Absatz 2 Satz 1 kann mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde überschritten werden, wenn das Verbot der Kreditaufnahme andernfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen verschiedenen gleichrangigen Rechtspflichten der Gemeinde führen würde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.

(4) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.

§ 97 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

(1) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn die Aufwendungen und Auszahlungen unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen nach Umfang oder Bedeutung erheblich, bedürfen sie der Zustimmung des Gemeinderates. Im Übrigen kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu bestimmten Wertgrenzen ein beschließender Ausschuss trifft. § 95 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im folgenden Jahr gewährleistet ist; sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.

(3) Für Maßnahmen, durch die über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 98 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung 10

Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen und in ihren Haushaltsplan einzubeziehen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

§ 99 Verpflichtungsermächtigungen

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Absatzes 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.

(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, erforderlichenfalls bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird.

(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Jahr erlassen ist.

(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, als in den Jahren, in denen voraussichtlich Auszahlungen aus den Verpflichtungen zu leisten sind, Kreditaufnahmen vorgesehen sind.

(5) Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird.

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