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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über ein Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen im Land Sachsen-Anhalt

Vom 22. März 2006
(GVBl. Nr. 10 vom 28.03.2006 S. 128; 14.02.2008 S. 40 08; 26.05.2009 S. 238 09)


Artikel 1
Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 1 Umstellung auf die doppelte Buchführung, Eröffnungsbilanzstichtag 08 09

(1) Kommunen haben spätestens ab dem Haushaltsjahr 2013 ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in ihrer Finanzbuchhaltung zu erfassen und zum Stichtag 1. Januar 2013 eine Eröffnungsbilanz nach § 104b der Gemeindeordnung aufzustellen. Dies gilt nicht für das Sondervermögen der Eigenbetriebe. Zweckverbände, die ihren Haushalt kameral führen, haben spätestens ab dem Haushaltsjahr 2013 ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in ihrer Finanzbuchhaltung zu erfassen und zum Stichtag 1. Januar 2013 eine Eröffnungsbilanz nach § 104b der Gemeindeordnung aufzustellen oder ihre Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes bis zu diesem Stichtag auszurichten.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum Stichtag 1. Januar 2013 kann jeweils mit Beginn eines Haushaltsjahres die Umstellung erfolgen. Zu diesem Stichtag ist eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.

(3) Vor dem Stichtag durch Zusammenschluss gebildete Gemeinden, Landkreise oder Verwaltungsgemeinschaften haben, wenn eine der beteiligten Körperschaften bereits das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen eingeführt hatte, den gemeinsamen Haushalt nach dem System des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens zu erstellen.

§ 2 (aufgehoben) 09

§ 3 Überprüfung der Auswirkungen der Umstellung auf die doppelte Buchführung

(1) Die Auswirkungen des Gesetzes über ein Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen im Land Sachsen-Anhalt mit den darin enthaltenen Vorschriften über eine Haushaltswirtschaft nach den Regeln der doppelten Buchführung werden nach einem Erfahrungszeitraum von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und der Fachverbände überprüft.

(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den Stand der Umsetzung und den Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft getroffenen Regelungen.

Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSa S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 808), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 91 erhält folgende Fassung:

" § 91Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung ".

b) Die Angabe zu § 95 erhält folgende Fassung:

" § 95 Nachtragshaushaltssatzung ".

c) Die Angabe zu § 97 erhält folgende Fassung:

" § 97 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ".

d) Die Angabe zu § 98 erhält folgende Fassung:

" § 98 Ergebnis- und Finanzplanung ".

e) Die Angabe zu § 103 erhält folgende Fassung:

" § 103 Rücklagen, Rückstellungen".

f) Nach der Angabe zu § 104 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 104a Inventur, Inventar und Vermögensbewertung

§ 104b Eröffnungsbilanz ".

g) Die Angabe zu § 106 erhält folgende Fassung:

" § 106 Gemeindekasse und Buchführung".

h) Die Angabe zu § 108 erhält folgende Fassung:

" § 108 Jahresabschluss, Gesamtabschluss".

i) Nach der Angabe zu § 108 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 108a Beschluss über den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss, Entlastung".

j) Die Angabe zu § 113 erhält folgende Fassung:

" § 113 Freistellung von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung".

2. § 26 Abs. 3 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. die Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,  "5. die Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde, der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und des Gesamtabschlusses,".

3. § 44 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4.den Erlaß und die Änderung der Haushaltssatzung und des Stellenplans, des Finanzplans, des Investitionsprogramms, die Zustimmung zu nach Umfang und Bedeutung in der Hauptsatzung festzulegenden erheblichen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Bürgermeisters für die Haushaltsdurchführung,

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