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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

MeldDV - Meldedatenverordnung
Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten

- Bayern -

Vom 15. September 2015
(GVBl. Nr. 11 vom 30.09.2015 S. 357; 22.05.2017 S. 174 17; 15.05.2018 S. 260 18; 24.07.2018 S. 613 18a; 18.07.2018 S. 653 18b; 26.03.2019 S. 98 19; 29.03.2019 S. 148 19; 23.12.2019 S. 743 19b; 15.01.2020 S. 18 20; 14.01.2021 S. 19 21; 13.06.2021 S: 377 21a; 06.12.2021 S. 645 21b; 08.04.2022 S. 174 22; 10.08.2022 S. 552 22a; 10.03.2023 S. 91 23; 30.06.2023 S. 362 23a; 11.04.2024 S. 71 24; 04.06.2024 S. 98 24a; 10.10.2024 S. 545 24b)
Gl.-Nr.: 210-3-2-I



Auf Grund des Art. 10 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes ( BayAGBMG) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I) verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:

Teil 1 23a
Melderechtliche Regelungen

§ 1 Allgemeines 17 22 23

(1) Diese Verordnung regelt

  1. die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen im Sinn des § 36 des Bundesmeldegesetzes (BMG) von Meldebehörden und der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen innerhalb Bayerns,
  2. die Durchführung automatisierter Abrufe im Sinn des § 34a BMG aus dem zentralen Meldedatenbestand nach Art. 7 des Bayerischen Gesetzes zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen ( BayGMPP),
  3. das Verfahren für an außerbayerische Stellen gerichtete automatisierte Abrufe im Sinn des § 34a BMG durch bayerische Behörden sowie
  4. die Führung des zentralen Meldedatenbestands.

(2) Hinsichtlich des Standards der Datenübermittlung gilt § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung ( 1. BMeldDÜV) entsprechend.

(3) Die zu übermittelnden Daten sind in dieser Verordnung unter Angabe der Datenblätter des Datensatzes für das Meldewesen nach § 3 Abs. 3 1. BMeldDÜV bezeichnet.

(4) Hat die betroffene Person mehrere Wohnungen im Inland, ist Meldebehörde im Sinn dieser Verordnung, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, die Meldebehörde der Hauptwohnung.

§ 2 Regelmäßige Datenübermittlungen 18

(1) Regelmäßige Datenübermittlungen nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgen durch

  1. Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze,
  2. Datenübertragung über das Internet,
  3. das Übersenden von Daten auf Datenträgern oder
  4. die Weitergabe in schriftlicher Form.

(2)1 Regelmäßige Datenübermittlungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der jeweils im Bundesanzeiger bekannt gemachten geltenden Fassung oder eines vergleichbaren Sicherheitsstandards.2 Bei Datenübermittlungen über das Internet sind die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln.

(3)1 Erfolgen Datenübermittlungen nach Abs. 1 Nr. 3, dürfen auf den Datenträgern nur personenbezogene Daten gespeichert sein, die für die Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich sind.2 Die Datenträger sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln.3 Werden Datenträger nicht zurückgesandt, sind die auf ihnen gespeicherten Daten zu löschen, soweit ihre Speicherung zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle nicht mehr erforderlich ist.

(4) Erfolgen Datenübermittlungen nach Abs. 1 Nr. 4, sind die Schriftstücke in einem verschlossenen Briefumschlag weiterzugeben.

(5) Bei regelmäßigen Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist auf das Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG, sofern nicht eine Übermittlung in diesen Fällen durch gesonderte Vorschriften ausgeschlossen ist, oder eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 BMG hinzuweisen.

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