Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Meldedatenverordnung
- Bayern -

Vom 22. Mai 2017
(GVBl. Nr. 9 vom 31.05.2017 S. 174)



Auf Grund des Art. 10 Nr. 4 und 6 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I) verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:

§ 1

Die Meldedatenverordnung (MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 17 wird das Wort "Vermessungsämter" durch die Wörter "unteren Vermessungsbehörden" ersetzt.

b) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 30a Datenübermittlungen an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit".

2. In § 4 Abs. 4 werden nach dem Wort "Person" die Wörter "oder dieser beigeschriebene Personen, soweit von diesen Daten übermittelt werden," eingefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 eingefügt:

"Datenblätter:

7. Geschlecht 0701,.".

bb) Die bisherigen Nrn. 7 und 8 werden die Nrn. 8 und 9.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1

1. Geschlecht 0701,.".
wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nrn. 2 bis 4 werden die Nrn. 1 bis 3.

cc) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4 und nach dem Wort "Personalausweises," werden die Wörter "vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises," eingefügt sowie in der Spalte Datenblätter die Angabe "1701" durch die Angabe "1700" ersetzt.

dd) Die bisherigen Nrn. 6 und 7 werden die Nrn. 5 und 6.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe "Nr. 1 bis 5" wird durch die Angabe "Nr. 1 bis 4" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Das Bayerische Landeskriminalamt hat die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass diese nicht mehr für die polizeiliche Datenverarbeitung benötigt werden."

b) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Für automatisierte Abrufe nach den Abs. 2 und 3 darf die Polizei als weitere Auswahldaten gemäß § 38 Abs. 5 Satz 2 BMG folgende Daten verwenden:

  1. die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 BMG),
  2. die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erteilt worden ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 BMG)."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort "Wegzug," die Wörter "einer Änderung der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde," eingefügt.

bb) In Nr. 8 werden nach dem Wort "(Hauptwohnung)" die Wörter "oder Wegzugsanschrift, bei einem Wegzug in das Ausland auch den Staat" und in der Spalte Datenblätter nach der Angabe "1213a," die Angabe "1232, 1233," eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die in Abs. 1 genannten Waffenerlaubnisbehörden können die Daten auch aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen. "(2) Die Waffenerlaubnisbehörden können die in Abs. 1 genannten sowie folgende weitere Daten aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen:

Datenblätter:

1. 1. derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) und bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat 1200 bis 1213a, 1223,
2. 2. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306.

".

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort "Wegzug," die Wörter "bei einer Änderung der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde," eingefügt.

bb) In Nr. 8 werden nach dem Wort "(Hauptwohnung)" die Wörter "oder Wegzugsanschrift, bei einem Wegzug in das Ausland auch den Staat" und in der Spalte Datenblätter nach der Angabe "1213a," die Angabe "1232, 1233," eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die in Abs. 1 genannten Sprengstoffbehörden können die Daten auch aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen. "(2) Die Sprengstoffbehörden können die in Abs. 1 genannten sowie folgende weitere Daten aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen:

Datenblätter:

1. derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) und bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat 1200 bis 1213a, 1223,

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