Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

BayGMPP - Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen
- Bayern -

Vom 23. Juni 2015
(GVBl. Nr. 7 vom 30.06.2015 S. 178; 15.05.2018 S. 230 18; 26.03.2019 S. 98 19; 05.07.2022 S. 306 22; 10.03.2023 S. 91 23)
Gl.-Nr.: 210-3-I



Zur vorherigen Regelung MeldeG,
ersetzt " AGPaßPAuswG - Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes"

Überschrift geändert 23

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Meldebehörden

(1) Meldebehörden sind die Gemeinden. Sie nehmen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr. In bewohnten gemeindefreien Gebieten wird die Aufgabe der Meldebehörde von einer angrenzenden Gemeinde wahrgenommen, die von der Regierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird.

(2) Örtlich zuständig ist

  1. im Fall des § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Meldebehörde des aktuellen Hauptwohnsitzes der betroffenen Person,
  2. für Melderegisterauskünfte im Übrigen und für Datenübermittlungen an öffentliche Stellen aus dem Melderegister jede Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder war,
  3. im Übrigen die Meldebehörde, bei der ein meldepflichtiger Vorgang stattfindet.

Bei Personen, die in Deutschland nicht mehr gemeldet sind oder deren Wohnung sich nicht feststellen lässt, ist die Meldebehörde zuständig, bei der die betroffene Person zuletzt gemeldet war.

Art. 2 Auftragsverarbeitung 18

(1) Verarbeitet ein Auftragsverarbeiter Meldedaten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann er die Daten eines Einwohners in einem Datensatz speichern. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Meldebehörden auf diesen Datensatz nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugreifen können.

(2) Werden die Daten des Einwohners nach Abs. 1 gespeichert, so kann hierbei ein gemeinsames Ordnungsmerkmal ( § 4 Abs. 1 BMG) verwendet werden.

(3) Auf die bei einem Auftragsverarbeiter gespeicherten Daten eines Einwohners und die Hinweise zum Nachweis ihrer Richtigkeit können alle Meldebehörden, die diesen Auftragsverarbeiter beauftragt haben und bei denen sich der Einwohner angemeldet hat, zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Gesonderte Datenübermittlungen nach § 33 BMG finden in den Fällen des Abs. 3 nicht statt.

Art. 3 Übertragung von Aufgaben der Datenverarbeitung 18

(1) Die Meldebehörden können Aufgaben der Meldedatenverarbeitung, die über eine Auftragsverarbeitung nach Art. 2 hinausgehen, auf andere Meldebehörden, auf Zweckverbände und gemeinsame Kommunalunternehmen oder auf die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) übertragen.

(2) Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Art. 4 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten 22

(1) Soweit es zur Erhebung eines Fremdenverkehrs- oder Kurbeitrags oder einer Kurtaxe erforderlich ist, sind auf dem Meldeschein auch der Tag der tatsächlichen Abreise der betroffenen Person sowie des mitreisenden Ehegatten oder Lebenspartners zu erheben.

(2) Behörden im Sinn des § 30 Abs. 4 Satz 3 Alternative 1 BMG sind die Meldebehörden.

Art. 5 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden 18

Die Aufgaben einer Vermittlungsstelle im Sinn des § 2 Abs. 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung nimmt die Anstalt für AKDB wahr. Sie führt insoweit die Bezeichnung "Vermittlungsstelle des Freistaates Bayern für das Meldewesen".

Art. 6 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BMG trifft das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium).

(2) Die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermitteln den Meldebehörden Daten über die Begründung der Mitgliedschaft einer Person.

Art. 7 Zentraler Meldedatenbestand 18 22

(1) Die Meldebehörden übermitteln tagesaktuell die Daten ihrer Einwohner nach § 3 Abs. 1 BMG, bezüglich § 3 Abs. 1 Nr. 17 BMG ohne Sperrkennwort und Sperrsumme, und nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 4 bis 11 BMG sowie Änderungen dieser Daten an die AKDB.

(2) Die AKDB hat den nach Abs. 1 geschaffenen zentralen Meldedatenbestand zu speichern und darf ihn im Übrigen nur nach Maßgabe gesonderter Vorschriften verarbeiten. Die AKDB ist hierbei Verantwortliche im Sinne des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO).

(3) Regelmäßige Datenübermittlungen können auch aus dem Datenbestand nach Abs. 1 erfolgen.

(4) Automatisierte Abrufe durch öffentliche Stellen im Inland sowie Datenbestätigungen nach § 39a BMG erfolgen ausschließlich aus dem Datenbestand nach Abs. 1.

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