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Änderungstext
Gesetz zur Einführung eines Bayerischen Krippengeldes
- Bayern -
Vom 23. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 23 vom 30.12.2019 S. 743)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch Art. 14 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 13 Abs. 3 wird die Angabe "(Art. 30)" gestrichen.
2. In Art. 20 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe "(Art. 30)" gestrichen.
3. In Art. 21 Abs. 4 Satz 6 wird die Angabe "(Art. 30)" gestrichen.
4. In Art. 23 Abs. 2 wird die Angabe "nach Art. 30" gestrichen.
5. Art. 23 Abs. 4 wird aufgehoben.
6. Nach Art. 23 wird folgender Art. 23a eingefügt:
"Art. 23a Bayerisches Krippengeld
(1) Wer für ein Kind, für das er personensorgeberechtigt ist und das in einer nach diesem Gesetz geförderten Einrichtung oder Tagespflege betreut wird, den hierfür anfallenden Beitrag tatsächlich trägt, erhält auf Antrag nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen einen staatlichen Beitragszuschuss (Krippengeld). Anspruchsberechtigt ist auch, wer nicht personensorgeberechtigt ist, aber das Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat oder dem Personensorgeberechtigten Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach Maßgabe des § 33 SGB VIII bietet.
(2) Das Krippengeld will beitragsbedingte Zugangshürden zur frühkindlichen Bildung und Erziehung von Kleinkindern abbauen und es allen Berechtigten finanziell erleichtern, einen passenden Betreuungsplatz in Anspruch nehmen zu können. Das Krippengeld soll den Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII stärken und daher auf existenzsichernde Sozialleistungen zugunsten des Kindes oder der berechtigten Person nicht angerechnet werden.
(3) Der Anspruch besteht nur, wenn das Einkommen eine Einkommensgrenze von 60.000 Euro nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich um 5.000 Euro für jedes weitere Kind
für das ihr, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Elternteil Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde. 3Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG und der Leistungen nach § 32b Abs. 1 EStG.
(4) Zum Einkommen nach Abs. 3 zählen das Einkommen
(5) Maßgeblich für die Einkommensgrenze nach den Abs. 3 und 4 sind die Familienverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.
(6) Für die Bemessung des Einkommens ist das Kalenderjahr maßgeblich, in dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet. Wird ein Kind in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 oder ein angenommenes Kind erst in einem späteren Kalenderjahr in den Haushalt der berechtigten Person aufgenommen, so ist dieses spätere Kalenderjahr maßgeblich.
(7) Der Zuschuss wird in der Höhe gewährt, in der Elternbeiträge tatsächlich zu tragen sind. Er beträgt jedoch höchstens 100 Euro pro Monat und Kind. Der Zuschuss wird auch in Monaten, in denen Beiträge im laufenden Monat nur anteilig zu tragen sind, auf der Grundlage des Regelbeitrags für einen vollen Monat gewährt.
(8) Der Zuschuss wird für den Zeitraum ab dem auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes nachfolgenden Kalendermonat bis 31. August des Kalenderjahres gewährt, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet.
(9) Erfüllen mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so wird der Zuschuss demjenigen gezahlt, den die Personensorgeberechtigten zur berechtigten Person bestimmen. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit Beginn des folgenden Kalendermonats wirksam.
(10) Der Zuschuss ist unter Verwendung der amtlich bereitgestellten Formulare schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor dem beabsichtigten Leistungsbeginn gestellt werden. Zuvor gestellte Anträge sind unbeachtlich. Der Zuschuss kann rückwirkend für höchstens 12 Kalendermonate gewährt werden, wenn der Antrag spätestens bis 31. August des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, gestellt wird.
(11) Ergänzend zu den Pflichten nach § 60 SGB I hat die begünstigte Person nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine erneute Erklärung über das tatsächliche Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den gesamten Bewilligungszeitraum abzugeben. § 60 SGB I gilt auch für den Ehegatten oder Lebenspartner der berechtigten Person und für den Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
(12) Der Zuschuss wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt, solange die Anspruchsvoraussetzungen nach den vorstehenden Absätzen nicht geprüft sind. Soweit diese Anspruchsvoraussetzungen im Bewilligungszeitraum nicht vorgelegen haben, ist der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und das Krippengeld zu erstatten. Satz 2 gilt auch, wenn die begünstigte Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an der Prüfung nach Satz 1 mitwirkt.
(13) Ergänzend gelten das Erste Buch Sozialgesetzbuch, § 331 SGB III und das Erste und Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Artikels ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben."
(Stand: 19.08.2020)
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