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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Meldedatenverordnung
- Bayern -

Vom 8. April 2022
(GVBl. Nr. 8 vom 29.04.2022 S. 174)


Auf Grund des Art. 10 Nr. 4 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 141 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

§ 1

Die Meldedatenverordnung (MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2021 (GVBl. S. 645) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 34a" und die Angabe "BayAGBMG" durch die Wörter "des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG)" ersetzt.

bb) In Nr. 3 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 34a" ersetzt.

b) In Abs. 3 werden die Wörter "Blatt-Nummern" durch das Wort "Datenblätter" und die Angabe " (§ 3 Abs. 3 1. BMeldDÜV)" wird durch die Angabe "nach § 3 Abs. 3 1. BMeldDÜV" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 34a" ersetzt.

b) Folgender Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Die AKDB ist berechtigt, für öffentliche Stellen auf Anfrage einmalige oder regelmäßige Auswertungen des Datenbestandes nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG zur Gewinnung nicht personenbezogener statistischer Daten vorzunehmen, wenn diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich sind."

3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Halbsatz 1 wird Satz 1.

bb) Der bisherige Halbsatz 2

; der Datenumfang des § 38 Abs. 1 BMG sowie der Datenumfang des § 38 Abs. 3 BMG für die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden darf dabei nicht überschritten werden.

wird aufgehoben.

b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Der übermittelbare Datenumfang ist bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung auf die Daten aus § 34a Abs. 2 Satz 1 BMG und bei einer freien Suche auf die Daten aus § 34a Abs. 3 Satz 1 BMG zu beschränken. Für die von § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG umfassten Behörden darf der übermittelbare Datenumfang bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten nach § 34a Abs. 2 BMG und bei einer freien Suche die Daten nach § 34a Abs. 3 BMG nicht überschreiten."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

4. § 5 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können öffentliche Stellen aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand gemäß § 38 Abs. 1 BMG vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung folgende Daten automatisiert abrufen:
Datenblätter:
1. Familienname 0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0201 bis 0205,
3. Vornamen 0301, 0302,
4. Doktorgrad 0401,
5. Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
7. Geschlecht 0701
8. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift 1200 bis 1213a,
9. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 1905.

(2) Die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand zusätzlich zu den Daten nach Abs. 1 gemäß § 38 Abs. 3 BMG folgende weitere Daten automatisiert abrufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderweitiges geregelt ist:

Datenblätter:
1. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1004,
2. frühere Anschriften 1200 bis 1213a,
3. bei einem Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat 1232, 1233,
4. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306,
5. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers 1700 bis 1709,
6. die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt worden ist 2601, 2602,
7.

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