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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Meldedatenverordnung
- Bayern -
Vom 8. April 2022
(GVBl. Nr. 8 vom 29.04.2022 S. 174)
Auf Grund des Art. 10 Nr. 4 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 141 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:
Die Meldedatenverordnung (MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2021 (GVBl. S. 645) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 34a" und die Angabe "BayAGBMG" durch die Wörter "des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG)" ersetzt.
bb) In Nr. 3 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 34a" ersetzt.
b) In Abs. 3 werden die Wörter "Blatt-Nummern" durch das Wort "Datenblätter" und die Angabe " (§ 3 Abs. 3 1. BMeldDÜV)" wird durch die Angabe "nach § 3 Abs. 3 1. BMeldDÜV" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 34a" ersetzt.
b) Folgender Abs. 5 wird angefügt:
"(5) Die AKDB ist berechtigt, für öffentliche Stellen auf Anfrage einmalige oder regelmäßige Auswertungen des Datenbestandes nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG zur Gewinnung nicht personenbezogener statistischer Daten vorzunehmen, wenn diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich sind."
3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Halbsatz 1 wird Satz 1.
bb) Der bisherige Halbsatz 2
; der Datenumfang des § 38 Abs. 1 BMG sowie der Datenumfang des § 38 Abs. 3 BMG für die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden darf dabei nicht überschritten werden.
wird aufgehoben.
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Der übermittelbare Datenumfang ist bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung auf die Daten aus § 34a Abs. 2 Satz 1 BMG und bei einer freien Suche auf die Daten aus § 34a Abs. 3 Satz 1 BMG zu beschränken. Für die von § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG umfassten Behörden darf der übermittelbare Datenumfang bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten nach § 34a Abs. 2 BMG und bei einer freien Suche die Daten nach § 34a Abs. 3 BMG nicht überschreiten."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
4. § 5 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können öffentliche Stellen aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand gemäß § 38 Abs. 1 BMG vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung folgende Daten automatisiert abrufen:
(2) Die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand zusätzlich zu den Daten nach Abs. 1 gemäß § 38 Abs. 3 BMG folgende weitere Daten automatisiert abrufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderweitiges geregelt ist:
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(Stand: 05.03.2024)
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