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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Meldedatenverordnung
- Bayern -
Vom 11. April 2024
(GVBl. Nr. 8 vom 30.04.2024 S. 71)
Auf Grund des Art. 11 Nr. 4 und 7 des Bayerischen Gesetzes zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen ( BayGMPP) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:
Die Meldedatenverordnung ( MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juni 2023 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für außerbayerische Stellen ist bei Datenabrufen gemäß Art. 7 Abs. 4 BayGMPP eine Registrierung bei der jeweiligen zentralen Stelle des anfragenden Bundeslandes ausreichend, wenn der automatisierte Abruf über diese erfolgt. | "Außerbayerische Stellen können Daten gemäß Art. 7 Abs. 4 BayGMPP abrufen, wenn die Abrufe über eine zentrale Stelle des anfragenden Bundeslandes erfolgen oder die Abrufberechtigung dort in anderer Weise festgestellt wurde." |
§ 13 Datenübermittlungen an die SuchdiensteDie Suchdienste dürfen aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand gemäß § 43 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BMG bei einer Personensuche über den Umfang von § 5 Abs. 1 Nr. 1 hinaus folgende Daten automatisiert abrufen:
Datenblätter: Anschrift am 1. September 1939 3991.
wird aufgehoben.
3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird Satz 3, nach den Wörtern "1. Oktober des" wird das Wort "jeweiligen" und nach den Wörtern "auch dieser Kinder" die Wörter "nach Satz 1 und 2" eingefügt.
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
c) In Satz 5 werden die Wörter "Satz 3 und 4" durch die Wörter "den Sätzen 2 bis 4" ersetzt.
§ 16 Datenübermittlungen an die StaatsangehörigkeitsbehördenDie Meldebehörden haben auf Grund des § 34 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG oder § 40b StAG, in denen nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats der zuständigen bayerischen Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden werden, folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:
Datenblätter: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Vornamen 0301, 0302, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat 0601 bis 0606, 5. Geschlecht 0701, 6. derzeitige und frühere Anschriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1213a, 7. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland 1301, 1305, 1306, 8. derzeitige Staatsangehörigkeiten, einschließlich der Tatsache, dass nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann 1001, 2401.
wird aufgehoben.
5. In § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "70." durch die Angabe "76." ersetzt.
6. In § 24 Abs. 3 wird das Wort "Paßgesetzes" durch das Wort "Passgesetzes" ersetzt.
7. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und die Angabe "Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung ( PPDAV)" durch die Angabe "Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung" ersetzt.
b) Abs. 2
(Stand: 06.05.2024)
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