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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Meldedatenverordnung
- Bayern -

Vom 15. Januar 2020
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2020 S. 18)



Auf Grund des Art. 10 Nr. 4 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 141 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

§ 1

§ 33 der Meldedatenverordnung (MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 743) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren" durch die Wörter "von Ehrungen" ersetzt.

2. In Abs. 1 werden die Wörter ", an die Staatskanzlei zum 80. Lebensjahr, zum 85. Lebensjahr, zum 90. Lebensjahr, ab dem 95. Lebensjahr und dem 60. Ehejubiläum" gestrichen.

3. Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Die AKDB übermittelt dem Landesamt für Finanzen zur Vorbereitung von Gratulationen des Bayerischen Ministerpräsidenten rechtzeitig für Personen, die ihr 18., 80., 85., 90., 95., 100. und jedes weitere Lebensjahr vollenden sowie für jene, die das 60., 65., 70., 75. und 80. Ehejubiläum begehen, folgende Daten:

1. Familienname 0101 bis 0106,
2. Vornamen 0301, 0302,
3. Doktorgrad 0401,
4. Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
5. Geburtsdatum 0601,
6. Geschlecht 0701,
7. derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) 1201 bis 1213,
8. bei Verheirateten zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung sowie zum Ehegatten Familienname und Vornamen 1401 bis 1409,
1501 bis 1503.

"

4. Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

ID 200136

ENDE

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