umwelt-online: VwV zu §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 KrW-/Abfg, der NachwV und der TgV (2)
zurück |
II.2.3 Zu § 4 (Handhabung zur Einholung der Bestätigung)
§ 4 bestimmt die Handhabung der Nachweiserklärungen durch den Abfallerzeuger und den Abfallentsorger zum Zwecke der Einholung der Bestätigung der zuständigen Behörde (in BW: SAA).
Dabei trägt der Abfallerzeuger die Verantwortung für das Ausfüllen des Deckblatts EN und der VE einschließlich der DA, der Abfallentsorger für die AE. Liegt die Einigung zwischen Abfallerzeuger und -entsorger vor, übersendet der Abfallentsorger die Nachweiserklärungen seiner zuständigen Behörde zum Zwecke der Einholung der Bestätigung.
Zu den Vorgaben an das ordnungsgemäße Ausfüllen von VE und AE wird auf die im Anhang a bei gefügten Ausfüllhinweise verwiesen.
Die Da ist Bestandteil der VE und entsprechend den Formblättern der Anlage 1 zu erstellen. Der Umfang der Analytik ist mit dem Entsorger abzustimmen und richtet sich nach den Regelungen des Zulassungsbescheides, insbesondere den Annahmeparametern der Entsorgungsanlage.
Da sind nach dem Anhang C durchzuführen. Die SAa kann im Einzelfall von diesen Vorgaben zur Da abweichen, ggf. vollständig verzichten.
Eine Da ist nicht erforderlich, soweit das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt, angegeben wird und sich aus diesen Angaben die Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung des Abfalls in einem ausreichenden Umfang ergeben, Diese Angaben sind im Feld ≫Weitere Angaben≪ des Formblattes Da einzutragen.
II.2.4 Zu § 5 (Bestätigung des EN)
Die zuständige Behörde (in BW: SAA) hat zunächst (innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen) den Eingang der Nachweiserklärungen unter Angabe des Eingangsdatums zu bestätigen. Die Eingangsbestätigung (EB) dient damit dem Zweck, die Berechnung der Frist, innerhalb der die zuständige Behörde zu entscheiden hat, genau zu bestimmen. Sofern die Entscheidung über die Nachweiserklärungen von der zuständigen Behörde bereits innerhalb der 10-Tage-Frist getroffen wird, kann auf die Versendung der EB verzichtet werden, da sie bedeutungslos wäre.
Zur Beschleunigung des Verfahrens hat die zuständige Behörde unverzüglich die Unterlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen.
II.2.4.2.1 Die für die Bestätigung zuständige Behörde (in BW: SAA) hat die in den Nachweiserklärungen vorgesehene Entsorgung daraufhin zu prüfen, ob die gewählte Entsorgungsanlage rechtlich und technisch in der Lage ist, die Verwertung der Abfälle ordnungsgemäß und schadlos oder die Beseitigung gemeinwohlverträglich durchzuführen. Die Angaben des Abfallerzeugers und Entsorgers sind insbesondere hinsichtlich der Herkunft, der Zusammensetzung, des Abfallschlüssels und des Entsorgungsverfahrens zu prüfen.
Die Prüfung der Nachweiserklärungen (§ 3 Abs. 2) erfolgt unter Beachtung der für die Anlage bestehenden Zulassungen, soweit diese bereits die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährleisten. Inwieweit durch die Einhaltung der Anlagenzulassung bereits die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Entsorgungsvoraussetzungen nach dem KrW-/AbfG sichergestellt oder jedenfalls indiziert ist, hängt von der Reichweite, dem Regelungsumfang und der Detailtiefe des jeweiligen Anlagenzulassungsbescheides ab.
Der Prüfumfang der Nachweiserklärungen zielt insbesondere auf die Beherrschung des Gefährdungspotentials der bü Abfälle ab.
Die für die Bestätigung zuständige Behörde hat jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei dem Vorgang um eine Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahme handelt.
II.2.4.2.2 Nachweiserklärungen können als Entsorgungsanlagen auch, als Zwischenläger (Nrn. 7.3 und 7.4 der Ta Abfall, Teil 1) genehmigte Behandlungsanlagen vorsehen.
Sofern Abfälle in einer solchen Behandlungsanlage
handelt es sich nicht um ≫ausschließliches Lagern≪ nach § 5 Abs.2 Nr. 1. Bei diesen Anlagen sind Nachweiserklärungen zu bestätigen, wenn die übrigen Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 erfüllt sind.
Beim Vermischen/Zusammenführen von Abfällen verschiedener Abfallerzeuger handelt es sich nicht um ein ausschließliches Lagem Folglich sind bei diesen Anlagen ebenso, die Nachweiserklärungen zu bestätigen, soweit die Anforderungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 und die betreffende Anlagenzulassung erfüllt werden. 3
In diesen Fällen muss im Formblatt AE unter Nr.2.1 als Entsorgungsverfahren das Verfahren D13 bzw. R12 angegeben werden. Daneben kann die Angabe des sich anschließenden Beseitigungs-/ Verwertungsverfahrens gefordert werden, wenn ohne Kenntnis über das anschließende Beseitigungs-/Verwertungsverfahren die Ordnungsgemäßheit und die Schadlosigkeit der Verwertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung nicht beurteilt werden kann.
Wird ein Abfall von einem Zwischenlager in ein anderes im oben genannten Sinne verbracht und ergeben sich hieraus oder aus anderen .Gründen Anhaltspunkte dafür, dass die Zuführung zu diesem Zwischenlager aus anderen Gründen als zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung erfolgt, wird eine Bestätigung nicht erteilt.
Die Behörde (in BW: SAA) entscheidet im Einzelfall darüber, ob
II.2.4.2.3 Bei mobilen Entsorgungsanlagen ist, für die Erteilung der Behördenbestätigung die Behörde am Hauptsitz (Geschäftssitz) des Betreibers der Anlage zuständig (in BW; SAA).
Dies gilt nicht bei mobilen Anlagen, die gem. § 45e Wassergesetz genehmigt sind, da die Leichtstoffabscheider-Inhalte im Fall der Vor-Ort-Behandlung sich bis zum Verlassen aus der mobilen Anlage in Abwasseranlagen befinden, die nicht dem Abfallrecht unterfallen (s. § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG).
Erst für die Entsorgung der (vom Abwasser getrennten) Rückstände der LeichtstoffabscheiderInhalte ist vom Betreiber der mobilen Abwasseranlage ein EN zu führen.
Wird eine mobile Entsorgungsanlage in mehreren Bundesländern eingesetzt, so sind die betroffenen Bundesländer über die jeweiligen Knotenstellen über die bestätigten Nachweise zu informieren. Als Hinweis ist in die Bestätigung aufzunehmen, daß diese nicht von bestehenden Andienungs- und Überlassungspflichten im Einsammlungsgebiet entbindet.
Der EN gilt längstens fünf Jahre. Entscheidend ist das Datum der Behördenbestätigung. Die Geltungsdauer kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn z.B. die Zulassung der Entsorgungsanlage auf einen früheren Zeitpunkt befristet ist. Als Verwaltungsakt hat die, behördliche Bestätigung den Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) zu genügen; sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung der Bestätigungsvoraussetzungen zu gewährleisten, kann die Bestätigung mit Nebenbestimmungen versehen werden. Diesen müssen Abfallerzeuger und Abfallentsorger nachkommen.
II.2.4.5.1 Die Behörde (in BW: SAA) hat innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen über die Bestätigung zu entscheiden. Die Fristenberechnung erfolgt nach § 31 LVwVfG jeweils in Verbindung mit den § § 187 bis 193 BGB.
Innerhalb von zehn Arbeitstagen ist die EB zu erteilen. Mit dem Eingangsdatum der Nachweiserklärungen bei der zuständigen Behörde beginnt die Frist von 30 Kalendertagen, innerhalb derer die Behörde über die Bestätigung der Nachweiserklärungen zu entscheiden hat.
Müssen zur Bearbeitung unerlässliche Unterlagen nachgefordert werden, wird die Frist gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 unterbrochen. Hierauf ist der Abfallerzeuger hinzuweisen. Nach Eingang der nachzureichenden Unterlagen wird die 30-Tage-Frist nach § 5 Abs. 1 (erneute EB) erneut in Gang gesetzt.
Zusätzliche Angaben können nach § 5 Abs., 5 auch vom Abfallentsorger gefordert werden: Eine Fristunterbrechung durch Nachforderung von Angaben vom Abfallentsorger ist auch dem Abfallerzeuger mitzuteilen.
II.2.4.5.2 Ergeht innerhalb der 30-Tage-Frist (30 Kalendertage gerechnet ab dem in der EB genannten Eingangsdatum) keine Entscheidung, ohne daß die Frist unterbrochen wurde, gilt die Bestätigung als erteilt. Diese stillschweigend erteilte Bestätigung steht der ausdrücklich erteilten Bestätigung nach § 5 Abs. 2 gleich und entfaltet somit die gleiche Bindungswirkung.
Die ≫stillschweigend erteilte≪ Bestätigung bestätigt die Zulässigkeit der Entsorgung gemäß den. Angaben in den Nachweiserklärungen.
Die Wirkung der stillschweigend erteilten Bestätigung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 tritt daher nur ein, wenn die vorgelegten Nachweiserklärungen so vollständig sind, dass die Eindeutigkeit (Bestimmtheit) des Bestätigungsgegenstandes gegeben ist.
Ebenso wie eine ausdrücklich erteilte Bestätigung muß auch eine Bestätigung, die nach § 5 Abs. 5 Satz 2 als erteilt gilt, eindeutig erkennen lassen, ≫was≪ bestätigt wird. Die Bestätigung muß in beiden Fällen ≫inhaltlich hinreichend bestimmt≪ sein (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG):
Diese Bestimmtheit verlangt darüber hinaus aber keine Vollständigkeit bzw. unmittelbare Prüfungsfähigkeit der Nachweiserklärungen in dem Sinne, daß das Vorliegen oder Fehlen eines Versagungsgrundes nach § 5 Abs. 2 (Bestätigungsvoraussetzungen) ohne weiteres aufgrund der Nachweiserklärungen feststellbar ist. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang zu fragen, wo die Darlegungspflichten des Abfallerzeugers und -entsorgers enden und die, unter dem Risiko der bereits angelaufenen 30-Tage-Frist stehenden Aufklärungspflichten der Bestätigungsbehörde nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V m. Abs. 5 Satz 3 beginnen.
Nach den genannten Bestimmungen ist die Behörde verpflichtet, die Nachweiserklärungen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und ggf. für die Weiterbearbeitung unerläßliche Unterlagen nachzufordern. Nur über die Nachforderung entsprechend ergänzender Unterlagen seitens der Bestätigungsbehörde kann der Ablauf der 30-Tage-Frist unterbrochen werden (§ 5 Abs. 5 Satz 3). Lässt eine Unvollständigkeit der Nachweiserklärungen die ≫Eindeutigkeit des, Bestätigungsgegenstandes≪ im o. g. Sinne unberührt, steht diese in aller Regel dem Eintritt der ≫stillschweigend erteilte Bestätigung≪ nach § 5 Abs. 5 Satz 2 nicht entgegen. Die Behörde muss sich die Unvollständigkeit anrechnen lassen, falls der Ablauf der 30-Tage-Frist nicht unterbrochen wird:
Eine zu Unrecht als erteilt geltende Bestätigung kann wie eine schriftlich erteilte Bestätigung nach § 48 LVwVfG zurückgenommen werden, da die Bestätigung in beiden Fällen die gleiche Bindungswirkung entfaltet. Daher, kann die zuständige Behörde auch im Fall einer stillschweigend erteilten Bestätigung nachträglich Auflagen anordnen, um die Einhaltung der Bestätigungsvoraussetzungen zu gewährleisten, soweit andernfalls die Bestätigung zurückgenommen oder widerrufen werden müsste (§§ 48 und 49 LVwVfG).
II.2.4.5.3 Die Gebührenerhebung sowohl für ausdrücklich erteilte als auch für stillschweigend erteilte Bestätigungen erfolgt nach Maßgabe der Landesgebührenverordnung.
Bei der Bestätigung des EN prüft die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde (in BW: SAA) nicht, ob die vom Erzeuger vorgesehene Entsorgung eine Verwertungs oder eine Beseitigungsmaßnahme darstellt.
Im Rahmen des obligatorischen Nachweisverfahrens ist die Einhaltung der weiteren Pflichten des Abfallerzeugers nach dem KrW-/AbfG, insbesondere der Pflichten zur Vermeidung und Verwertung und des Anstrebens einer hochwertigen Verwertung nicht präventiv zu überwachen. Die Einhaltung dieser Pflichten wird vielmehr eigenständig außerhalb des EN-Verfahrens durch die für den Abfallerzeuger und -besitzer zuständige Behörde nach der allgemeinen Überwachung gemäß § 40 KrW-/AbfG bzw. speziellen Rechtsgrundlagen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) sichergestellt.
Absatz 6 weist bezüglich der zu erteilenden Behördenbestätigung auf die in den einzelnen Ländern geltenden Erzeugerpflichten hin, die von der Bestätigung grundsätzlich nicht berührt sind. Hierzu zählen insbesondere Überlassungs- und Andienungspflichten der Abfallerzeuger.
II.2.5 Zu § 6 (Handhabung des EN bei Bestätigung)
Durch die Bestimmungen werden die am Nachweisverfahren Beteiligten von der Bestätigung in Kenntnis gesetzt, um mit der Durchführung der Entsorgung beginnen zu können. Darüber hinaus wird die Anzeigepflicht des Erzeugers gegenüber seiner Behörde geregelt.
Der Abfallerzeuger hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang des Originals eine Ablichtung des bestätigten EN an die für ihn zuständige Behörde zu übersenden (in BW: SAA). Die für den Erzeuger zuständige Behörde verwendet diese EN unter anderem für die Überprüfung der BS.
Der, Abfallerzeuger hat bei einer stillschweigend erteilten Bestätigung je eine Ablichtung des Deckblattes EN, der Nachweiserklärungen sowie der EB innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist an die für ihn zuständige Behörde (in BW: SAA) sowie an den Abfallentsorger zu übersenden. Vorher hat er auf dem Deckblatt EN, das ihm zusammen mit den Nachweiserklärungen vom Abfallentsorger zugeleitet worden ist ( § 4 Abs. 2 Satz 1), den Ablauf der Frist von 30 Kalendertagen gerechnet ab dem in der EB für den Antragseingang genannten Datum zu vermerken.
Im Falle einer stillschweigend erteilten Bestätigung hat der Erzeuger dem Beförderer eine Kopie des Deckblattes EN, der Nachweiserklärungen und der behördlichen EB auszuhändigen, die der Beförderer beim Transport mitzuführen hat.
Soweit der Transporteur als Entsorgungsfachbetrieb für Einsammlung und Beförderung zertifiziert ist, hat er anstelle der TG das Entsorgungsfachbetriebszertifikat mitzuführen.
II.2.5.4 Ändert ein Abfallerzeuger allein die Rechtsform (z.B. Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH), so kann in diesen Fällen der EN insoweit ≫umgeschrieben≪ werden (Änderungsbescheid zum bereits bestätigten EN). In diesen Fällen ändert sich weder der Abfall noch die Zulässigkeit der Entsorgung. Die Änderung der Rechtsform ist entsprechend zu belegen, z.B. durch Handelsregisterauszug.
Soweit ein Handelsregistereintrag nicht vorhanden bzw. nicht erforderlich ist, ist die Firmenänderung durch eine Änderungsanzeige zur Gewerbeanmeldung nachzuweisen.
II.2.6 Zu § 7 (Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Ablehnung der Bestätigung)
Werden die Nachweiserklärungen nicht bestätigt, hat die für die Abfallentsorgungsanlage zuständige Behörde das Original dem Abfallerzeuger und eine Ablichtung der Originalunterlagen unmittelbar an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde (in BW: SAA) zu übersenden. Hierdurch wird diese in die Lage versetzt, ggf. erforderliche Maßnahmen gegen den Abfallerzeuger zu ergreifen. Nach § 28 Abs. 2 LVwVfG ist bei der Nichtbestätigung von EN keine Anhörung geboten.
II.2.7 Zu § 8 (Sammelentsorgungsnachweis)
Die Vorschrift dient der Vereinfachung des Nachweisverfahrens beider Einsammlung von Abfällen. In diesen Fällen wird der erforderliche Nachweis durch den Einsammler der Abfälle geführt, der an die Stelle der einzelnen Abfallerzeuger tritt.
II.2.7.1.1 Die Sammelnachweisführung durch den Einsammler ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die - Abfälle von ihrer Beschaffenheit her vergleichbar sind, denselben Abfallschlüssel und denselben Entsorgungsweg haben.
Daneben soll die generelle Mengenbeschränkung nach Nr. 4 auf 20 t je Abfallerzeuger, Abfallschlüssel und Kalenderjahr sicherstellen, daß der SN nur als Instrument der erleichterten Nachweisführung für die Entsorgung kleinerer Abfallmengen genutzt, wird und der Einzelnachweis zur Transparenz der Nachweisführung als Regelnachweis erhalten bleibt. Für die in Anlage 2 genannten, Abfallarten entfällt die erzeugerseitige Mengenbegrenzung.
Die Pflicht zur Einhaltung der in Nr.4 genannten Mengen trifft primär den Abfallerzeuger.
II.2.7.1.2 Die Zulässigkeit der Vermischung oder Getrennthaltung von Altölen ist in § 4 der Altölverordnung (AltölV) geregelt (s. auch § 4 Abs. 5 S. 3 AltölV).
Altöle derselben Sammelkategorie sind nach § 4 Abs. 6 der AltölV nur dann vom Erzeuger bis zum Entsorger getrennt zu halten, wenn dies die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Entsorgungsanlage fordert oder wenn dies ausdrücklich im SN angeordnet wird. Gründe für, eine solche Anordnung können z.B. Verstöße des Erzeugers, Beförderers oder Entsorgers gegen die Vermischungsverbote nach § 4 der AltölV sowie die Einhaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder zur vorrangigen Aufbereitung sein.
Abweichend vom Grundsatz, die Sammelentsorgung abfallschlüsselscharf durchzuführen, ist die Sammelnachweisführung für gemischt eingesammelte Altöle derselben Sammelkategorie nach Anlage 1 der AltölV möglich, wenn in der Zulassung der Entsorgungsanlage eine Vermischung der Altöle oder eine Annahme im vermischten Zustand vorgesehen ist. Daneben können nach § 4 Abs. 5 der AltölV auch Altöle der Sammelkategorien 2 bis 4 gemeinsam eingesammelt werden, wenn eine Getrennthaltung nach den dort genannten Voraussetzungen nicht erforderlich ist und die Entsorgung auch dieser vermischten Altöle oder die Vermischung von Altölen in der immissionsschutzrechtli chen Genehmigung zugelassen ist. Altöle der Sammelkategorie 1 dürfen nicht mit Altölen anderer Sammelkategorien gemischt werden (für die Entsorgungsanlage s. § 4 Abs. 4 AltölV).
Die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung, in der die Entsorgung vermischter Altöle ausdrücklich festgeschrieben sein muss, ist demzufolge Voraussetzung für ein gemischtes Einsammeln. Sofern diese Genehmigung der Behörde nicht vorliegt, ist sie den Antragsunterlagen beizufügen oder ggf. nachzufordern.
Sofern Altöle zulässigerweise in gemischtem Zustand entsorgt werden dürfen und andere Gründe .eine Getrennthaltung nicht erforderlich machen, können die Altöle bereits beim Erzeuger oder Besitzer in gemischtem Zustand bereitgestellt werden.
Die Voraussetzung dafür, dass eine Getrennthaltung der Altöle nicht erforderlich ist und diese somit gemischt eingesammelt und einer Entsorgung zugeführt werden dürfen, ist im SN durch den Einsammler ausdrücklich im Feld 52 des Formblattes Da nachzuweisen. Gleichzeitig sind der für die, jeweilige Sammelcharge prägende Altöl-Abfallschlüssel nach subjektiver Einschätzung des Einsammlers sowie die unter diesem prägenden Abfallschlüssel insgesamt einzusammelnden Altöl-Abfallschlüssel anzugeben.
Im ÜS nach § 18 sind die konkret eingesammelten Altöle mit ihrem jeweiligen Abfallschlüssel anzugeben, während der BS nach § 20 den prägenden Altöl-Abfallschlüssel enthält. Das gemischte Einsammeln ist jeweils im Feld >Frei für Vermerke< anzugeben. Diese Festlegungen sind als Nebenbestimmungen in die Behördenbestätigung aufzunehmen.
Bei der Erstellung von Konzepten und Bilanzen sind ebenfalls die konkreten Altöl-Abfallschlüssel anzugeben.
Die Regelung des gemischten Einsammelns von Altölen unterschiedlicher Abfallschlüssel ist zwar nach dem Verordnungstext ausschließlich auf die Sammelentsorgung bezogen. Jedoch können diese vereinfachenden Regelungen bei der Entsorgung von Altölen mittels EN nach § 3 entsprechend angewendet werden. Wenn Gründe für die Getrennthaltung von Altölen nicht vorliegen, so gilt dies in gleicher Weise für die Sammelentsorgung durch den Einsammler und für die Einzelentsorgung durch den Erzeuger selbst.
II.2.7.1.3 Nach Art. 4 der Verordnung über die Entsorgung von Altholz vom 15. August 2002 ( AltholzV) ist die Sammelentsorgung im Sinne von § 8 NachwV von Althölzern zulässig, wenn die ≫Einsammlung von Althölzern derselben Altholzkategorie a I bis a IV des Anhangs III zu § 5 Abs. 1 der AltholzV ... angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der AltholzV nicht vorgeschrieben ist.≪
Die Regelung kann .zu Missverständnissen führen und bedarf der Klarstellung:
II.2.7.1.4 Aus den §§ 8 und 9 ergibt sich, dass der Einsammler im SN-Verfahren an die Stelle des Abfallerzeugers tritt und somit die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben in der VE übernimmt und darüber hinaus die Einhaltung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nummer 1. bis 3 zu gewährleisten hat.
Diese Verantwortlichkeit des Einsammlers im Rahmen des SN-Verfahrens dient einmal dem Schutz der Abfallerzeuger, die nur noch den ÜS zu führen haben ( § 18). Weiterhin ist die VE des Einsammlers Grundlage für die AE des Abfallentsorgers sowie die Bestätigung der zuständigen Behörde. Die so festgelegten Verantwortlichkeiten im Interesse der Transparenz der Nachweisführung - auch bei der Sammelentsorgung - stehen einer Übertragung des SN entgegen.
Der Einsammler kann jedoch einen Dritten mit der Einsammlung unter folgenden Voraussetzungen beauftragen:
Bei der Ausfüllung des BS ist folgendes zu beachten:
II.2.7.1.5 Ändert ein Einsammler allein die Rechtsform (z. B, Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH, Änderung des Firmennamens oder bei Verschmelzung von Firmen), so ist ein Änderungsbescheid zum bereits bestätigten SN erforderlich (siehe Nr. 2.5.4).
II.2.7.2.1 Deklarationsanalyse beim SN
Auch ein SN kann grundsätzlich für mehrere Abfallarten beantragt werden (siehe oben 2.2.1). Sollte im Rahmen eines SN eine repräsentative Analyse bei der Vorlage der Nachweiserklärungen nicht vorliegen, können im Formblatt Da Erfahrungswerte (≫Durchschnittsanalyse≪) eingetragen werden. In diesen Fällen ist durch eine Originalanalyse zumindest eines Abfalls zu belegen, dass die im Blatt Da genannten Erfahrungswerte für die Zusammensetzung der Sammelchargen typisch sind. Im übrigen wird auf die Ausführungen zur Da zu den Einzelnachweiserklärungen im Anhang C verwiesen.
II.2.7.2.2 § 8 Abs. 3
Während die Regelung über den SN nach Absatz 1 als Kann-Bestimmung in Verbindung zu § 3 Abs. 1 ausgestaltet ist,. der Abfallerzeuger also ansonsten einen Einzelnachweis nach § 3 Abs. 1 zu führen hat, ist durch den Einsammler ein SN zu führen, soweit die von ihm erfassten Erzeuger aufgrund der Kleinmengenregelung des § 2 Abs. 2 von der Pflicht zur Führung eines Einzelnachweises nach § 3 Abs. 1 freigestellt sind. Andernfalls entfiele jegliche Nachweispflicht nach dem 1. Abschnitt über die weitere Entsorgung der beim Einsammler zusammengeführten Kleinmengen.
II.2.8 § 9 (Handhabung und Bestätigung des SN)
2.8.1 Die Handhabung und Bestätigung des SN ist entsprechend den Bestimmungen zum EN geregelt.
Die für die Bestätigung des SN zuständige Behörde (in BW: SAA) soll bei der Bestätigung einen Hinweis aufnehmen, dass landesrechtliche Regelungen wie z.B. Andienungs- und Überlassungspflichten unberührt bleiben.
Gemäß § 9 Abs. 2 hat der Einsammler innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang des Originals eine Kopie des SN der für ihn zuständigen Behörde zuzuleiten. Nach § 9 Abs. 3 hat der Einsammler zusätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bestätigung je eine Ablichtung des SN nachrichtlich an die zuständigen Behörden der anderen Länder zu, übersenden, soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des Landes überschreitet, in dem die für den Sammelentsorger zuständige Behörde ihren Sitz hat.
Die für die Bestätigung zuständige Behörde nimmt in ihre Entscheidung einen Hinweis auf, dass der Einsammler nach § 9 Abs. 3 verpflichtet ist, jeweils eine Ablichtung des SN fristgemäß an die für den Sitz des Unternehmens zuständige Behörde sowie alle im Einsammlungsgebiet zuständigen Behörden (über die jeweilige Länderknotenstelle) zur Information zu übersenden. Darüber hinaus werden von den für die Bestätigung der Nachweise zuständigen Behörden die Daten DV-mäßig an die Länderknotenstellen weitergeleitet, soweit dies, technisch möglich ist.
Zweiter Abschnitt
Privilegiertes Verfahren
II.2.9 Allgemeines zum privilegierten Verfahren
Im zweiten Abschnitt wird die Möglichkeit eingeräumt, den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung im Rahmen eines privilegierten Verfahrens zu führen. Im privilegierten Verfahren entfällt die Bestätigung der zuständigen Behörde über die Zulässigkeit des einzelnen Entsorgungsvorgangs. Die Pflichten des Abfallerzeugers zur Erbringung der VE sowie des Abfallentsorgers zur Abgabe der AE bleiben bestehen. Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten bleiben unberührt.
II.2.9.1 Das privilegierte Verfahren wird an zwei Voraussetzungen gebunden
Strukturell entspricht das privilegierte Verfahren daher dem Grundverfahren.
In beiden Verfahren bezieht sich der Nachweis auf die rechtliche Zulässigkeit und technische Eignung der Entsorgungsanlage für die vorgesehene Entsorgung (vgl. Bestätigungs- und Freistellungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 und § 13 Abs. 1).
Im Vergleich zur Bestätigung des einzelnen EN im Grundverfahren vermittelt die Freistellung des Abfallentsorgers eine Art ≫Rahmenbestätigung≪, mit welcher die grundsätzliche Eignung der betriebenen Anlage zur Entsorgung bestimmter Abfallarten und -mengen bescheinigt wird. Die Regelung ist Artikel 9 der EG-Abfallverbringungsverordnung nachgebildet.
Das privilegierte Verfahren unterscheidet sich vom Grundverfahren nur dadurch, dass die behördliche Bestätigung entfällt und die Nachweiserklärungen vor Beginn der Entsorgung der jeweiligen Erzeugerbehörde zu übersenden sind.
Es sind damit auch im privilegierten Verfahren die Nachweiserklärungen gemäß Nr. 1 der Anlage 1 zur NachwV mit Ausnahme der behördlichen Bestätigung zu führen (also einschließlich der DA).
Der Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung durch einen SN ist im privilegierten Verfahren nicht möglich, da nach § 10 nur die Bestätigungspflicht nach § 3, (≫Einzel≪entsorgungsnachweis), nicht aber die Bestätigungspflicht nach § 8 (Sammelentsorgungsnachweis) entfällt.
II.2.10 Voraussetzungen des privilegierten Verfahrens nach § § 10 und 11
II.2.10.1 Zu § 10 (Pflichten des Abfallerzeugers)
Der Abfallerzeuger hat vor Beginn der Entsorgung der Erzeugerbehörde (in BW:. SAA) die Kopien der vollständig ausgefüllten Nachweiserklärungen nach § 3 Abs. 2 zu übersenden.
Der Entsorger muss nach § 13 freigestellt sein. (Zur Vergabe der notwendigen Kenn-Nummern siehe Erläuterungen zu § 27 Abs. 4.)
Der Erzeuger hat zu prüfen, dass entweder die Freistellung des Entsorgers vorliegt oder dieser Entsorgungsfachbetrieb ist und die Anforderungen des § 13 Abs. 5 erfüllt (vgl. Nr. 2.13.4).
Da nach § 10 im privilegierten Verfahren nur die Bestätigung nach § 5 entfällt, sind die Nachweiserklärungen in vollem Umfang zu erbringen.
Der Erzeuger füllt dazu das Deckblatt EN und die VE mit Da aus und leitet den Vorgang zwecks Einholung der AE an den Entsorger. Bei der Entsorgung gemischter Altöle gilt für die Da das unter Nr. 2.7.1.2 Gesagte entsprechend. Der Entsorger erstellt die AEund übersendet die Nachweiserklärungen an den Erzeuger.
Nach Eingang der Nachweiserklärungen beim Erzeuger kann unter- Beachtung der landesrechtlichen Andienungs- und Überlassungspflichten die Entsorgung erst durchgeführt werden, wenn er eine Ablichtung der Nachweiserklärungen (Deckblatt EN, VE mit Da und AE) spätestens 10 Arbeitstage vor Entsorgungsbeginn an die zuständige Erzeugerbehörde versendet (vgl, § 11). Sonstige Anforderungen nach dem KrW-/AbfG bleiben unberührt. Die Nachweiserklärungen gelten auch im privilegierten Verfahren längstens 5 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist sind die Nachweiserklärungen erneut zu erbringen und der Erzeugerbehörde nach § 11 zu übersenden.
II.2.10.2 § 10 (Mitführen von Unterlagen)
Der Abfallerzeuger hat dem Beförderer der Abfälle eine Ablichtung der Nachweiserklärungen (VE mit Da und AE) und aller Entscheidungen im privilegierten Verfahren (Kopie des Freistellungsbescheides nach § 13 Abs. 1 bzw. Abs. 5) zu übergeben, die dieser beim Transport mitzuführen hat. § 6 Abs. 4 und 5 finden entsprechende Anwendung. Dies bedeutet, dass alle beteiligten Beförderer neben diesen Unterlagen auch eine Ausfertigung ihrer TG mitzuführen und alle Unterlagen auf Verlangen den Kontroll- und Überwachungsbehörden vorzulegen haben.. Bei der Beförderung mit Schienenfahrzeugen entfällt die Mitführungspflicht von Unterlagen; stattdessen sorgt der jeweilige Beförderer eigenverantwortlich für die Übergabe der Nachweiserklärungen zum Zeitpunkt der Abfallübergabe.
Soweit der Transporteur als Entsorgungsfachbetrieb für Einsammlung und Beförderung zertifiziert ist, hat er anstelle der TG das Entsorgungsfachbetriebszertifikat mitzuführen.
II.2.10.3 Die ≫Verbleibskontrolle≪ mittels BS-Verfahren nach dem dritten Abschnitt bleibt unberührt.
weiter . |
(Stand: 19.02.2020)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion