umwelt-online: VwV zu §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 KrW-/Abfg, der NachwV und der TgV (3)
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II.2.11 § 11 (Übersendung der Nachweiserklärungen)
Nach § 11 Abs. 1 hat der Erzeuger spätestens zehn Arbeitstage vor dem Entsorgungsbeginn die Nachweiserklärungen der für ihn zuständigen Behörde (in BW: SAA) zu übersenden. Die Behörde kann im eigenen Ermessen auf vorherigen Antrag des Erzeugers diese Frist verkürzen. Die Übersendung, der Nachweiserklärungen nach § 11 Abs. l ist damit eine Voraussetzung für den Beginn, der vorgesehenen Entsorgung (≫Wartefrist≪). Damit kann die Behörde bereits vor Beginn der Entsorgung die Einhaltung der erzeugerseitigen Grundsätze und -pflichten überprüfen und ggf. durchsetzen.
Mit der Übersendung der Nachweiserklärungen unterrichtet der Abfallerzeuger die für ihn zuständige Behörde darüber, dass für die Entsorgung der Abfälle keine Einzelbestätigung erfolgt. Für die Bestimmung der nach § 11 zuständigen Behörde kommt es auf die Entstehung des Abfalls an, nicht auf den Firmensitz des Erzeugers, wenn dieser z.B. mehrere Standorte/Anfallstellen hat. Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige nach § 11 ist damit die für die Anfallstelle zuständige Behörde (in BW: SAA).
Mit der Übersendung der Nachweiserklärungen gemäß § 11 Abs. 2 erfüllt der Erzeuger seine Pflichten nach § 43 Abs. 2 bzw. § 46 Abs. 2 KrW-/AbfG.
Beim Wechsel des Entsorgers oder bei Änderungen von Angaben in der VE oder Da hat der Erzeuger nach Nr. 2.10.1 die neuen Nachweiserklärungen einzuholen und seiner zuständigen Behörde zuzusenden.
Mit der Freistellung des Betreibers einer bestimmten Abfallentsorgungsanlage, wird die generelle Eignung dieser Anlage für eine bestimmte Entsorgung sowie die Zuverlässigkeit des Betreibers bestätigt. Die Freistellung stellt daher eine Rahmenbestätigung (statt Einzelbestätigung) dar.
II.2.12.1 Zuständigkeit
Die Freistellung des Abfallentsorgers von der Pflicht, bü Abfälle nur nach vorheriger Einzelbestätigung durch die zuständige Behörde anzunehmen, erfolgt - ggf. mit Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen - durch die für die.Entsor gungsanlage nach Landesrecht zuständige Behörde (in BW: SAA).
II.2.12.2 Inhalt des Antrages
Der Antrag auf Freistellung ist vom Betreiber der Abfallentsorgungsanlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde (in BW: SAA) unter Verwendung der Formblätter (Anlage 1 zur NachwV) Deckblatt Anzeige/Antrag (AA), Annahmeerklärung/en (AE), Behördenbestätigung (BB) zu stellen. Der Antrag umfasst regelmäßig folgende weiteren Unterlagen:
Über die Anforderungen nach den Nrn. 1, 2 und 3 im Abs. 1 des § 13 hinaus werden keine weiteren Anforderungen an die Freistellung gestellt.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 sind vorliegende Genehmigungen zu beachten, soweit sie bereits Aussagen zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ( § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung enthalten ( § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG).
Nebenbestimmungen zur Freistellung sind nur zulässig, um die Erfüllung der Voraussetzungen der Freistellung sicherzustellen.
II.2.12.3 Antragsprüfung
Die Voraussetzungen für die generelle Eignung einer Anlage zur Entsorgung bestimmter Abfallarten entsprechen im wesentlichen den in § 5 Abs. 3 bzw. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verwertung bzw. der Beseitigung von Abfällen, jedoch konkret bezogen auf den in der Entsorgungsanlage durchzuführenden Teilabschnitt der Entsorgung. Die Prüfung der Behörde ist auf die Freistellungsvoraussetzungen begrenzt. Der Entsorger hat einen Anspruch auf die Freistellung, wenn:
Bezüglich der ausschließlichen Lagerung der Abfälle (Nr. 1) wird auf die Ausführungen zu § 5 verwiesen.
Die unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen entsprechen den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 für, die Erteilung einer Einzelbestätigung. Die Prüfung hat gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 unter Beachtung aller für die Anlage bestehenden Zulassungen, soweit diese bereits die Einhaltung der in § 13 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährleisten, zu erfolgen.
Mit der Antragstellung hat der Entsorger nach § 13 Abs. 2 seine Anzeigepflicht gem. §§ 43 Abs. 2 bzw. 46 Abs. 2 KrW-/AbfG erfüllt.
II.2.12.4 § 13 Abs. 3 (Inhalt der Freistellung)
II.2.13Zu § 14 (Bestätigung auf Anordnung)
Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des privilegierten Verfahrens nach dem zweiten Abschnitt nicht vor, so besteht für den Abfallerzeuger bzw. den Abfallentsorger die Pflicht zur Einholung einer Bestätigung der Nachweiserklärungen nach dem ersten Abschnitt.
Kommt der Abfallerzeuger bzw. der Abfallentsorger diesen Pflichten nicht nach, so trifft die, zuständige Behörde die entsprechenden Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG.
Darüber hinaus gibt § 14 der zuständigen Behörde die Möglichkeit, die Einholung einer Bestätigung schon dann anzuordnen, wenn Anhaltspunkte bestehen oder Tatsachen bekannt sind, die dafür sprechen, dass der Abfallerzeuger oder der Abfallentsorger der mit der privilegierten Nachweisführung verbundenen besonderen Eigenverantwortung nicht gerecht wird.
II.2.13.1 § 14 Abs. 1 (Bestätigung auf Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger)
Absatz 1 Nr. 1 regelt die Anordnungsmöglichkeit für den Fall, dass Anhaltspunkte vorliegen, dass die Nachweiserklärungen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übersandt wurden oder die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des privilegierten Verfahrens im übrigen nicht gegeben sind.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird dem Abfallerzeuger die Möglichkeit eingeräumt, die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben in den Nachweiserklärungen oder das Vorliegen der Voraussetzungen allgemein innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachzuweisen.
Nach Absatz 1 Nr. 2 können auch der Verstoß gegen sonstige Pflichten im Nachweisverfahren oder bei der Entsorgung von Abfällen nach Absatz 1 Nr. 3 oder sonstige Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Anordnung zur Einholung einer Bestätigung rechtfertigen, selbst wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des privilegierten Verfahrens im übrigen vorliegen.
Allerdings wird hier im Einzelfall zu prüfen sein, ob die Verstöße oder die Gründe des Wohls der Allgemeinheit so schwer wiegen, dass sie die Auferlegung der Pflicht zur Einholung einer Bestätigung rechtfertigen.
II.2.13.2 § 14 Abs. 2 (Bestätigung auf Anordnung gegenüber dem als Entsorgungsfachbetrieb freigestellten Entsorger)
Absatz 2 enthält die Anordnungsbefugnis gegenüber den Entsorgungsfachbetrieben, abweichend von § 13 Abs. 5 nur nach vorheriger Bestätigung des EN nach § 5 Abfälle anzunehmen. Bei diesen Betrieben besteht mangels behördlicher Einzelfreistellung nicht die Möglichkeit, bereits die Freistellung mit Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere aber die Freistellung selbst zurückzunehmen oder zu widerrufen.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 kann die zuständige Behörde durch entsprechende Anordnung einem zertifizierten Abfallentsorger das Freistellungsprivileg im Sinn des § 13 Abs. 5 schon dann entziehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entsorgung nicht ordnungsgemäß und schadlos oder gemeinwohlverträglich erfolgt oder sonstige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des privilegierten. Nachweisverfahrens nicht vorliegen, soweit nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachgewiesen wird. Des Nachweises eines Pflichtenverstoßes der Abfallentsorger bedarf es nicht.
II.2.13.3 Eine dem § 14 Abs. 2 Nr. 1 (Bestätigung auf Anordnung gegenüber dem nach § 13 Abs.1 freigestellten Entsorger) entsprechende Regelung für die nicht zertifizierten Entsorger, die nach § 13 Abs. 5 freigestellt werden, war in der NachwV demgegenüber nicht erforderlich. Nach § 13 Abs.1 Satz 1 Nr.3 darf die Freistellung nur erteilt werden, wenn u. a. keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Abfallentsorger gegen die ihm im Nachweisverfahren oder bei der Entsorgung obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat. Nach § 13 Abs.3 kann die Freistellung u. a. mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Freistellungsvoraussetzungen sicherzustellen. Da die Freistellung ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, kann der Widerruf auch für den Fall vorbehalten werden, daß die Freistellungsvoraussetzungen nachträglich wieder entfallen. Somit kann der Widerruf auch für den Fall vorbehalten werden, dass sich nachträglich Anhaltspunkte im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für Pflichtenverstöße, des Abfallentsorgers bei der Entsorgung oder im Nachweisverfahren ergeben. Da § 13, insgesamt aber von einer Gleichwertigkeit der Freistellung durch Einzelentscheidung nach Absatz 1 und durch Verordnung nach Absatz 5 ausgeht, ist für den Fall des Widerrufs nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorzusehen, dass dem Abfallentsorger zunächst entsprechend § 14 Abs. 2 Nr. 1 unter Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt wird, das unveränderte Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen nachzuweisen.
Über einen solchen Widerrufsyorbehalt nach § 13 Abs. 3 kann im Ergebnis einem nach § 13 Abs. 1 freigestellten Entsorger das Freistellungsprivileg unter den gleichen Voraussetzungen wieder entzogen werden, wie einem kraft Verordnung freigestellten zertifizierten Abfallentsorger nach § 14 Abs. 2 Nr. 1.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergeben sich aber auch gleichzeitig die Grenzen für die Auferlegung von Aufklärungspflichten des Abfallentsorgers bzw. die Erteilung von Nebenbestimmungen nach § 13 Abs. 3 zur Gewährleistung des Fortbestandes der Freistellungsvoraussetzungen. Unzulässig wäre es, die Freistellung nach § 13 Abs. 1 über die Erteilung entsprechender Nebenbestimmungen nach Absatz 3 wieder dem Grundverfahren anzunähern und somit die durch Einzelentscheidung der zuständigen Behörde erteilte Freistellung gegenübender Freistellung zertifizierter Abfallentsorger zu entwerten.
Dritter Abschnitt
Verbleibskontrolle
Der Dritte Abschnitt regelt die Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung im Sinne der Verbleibskontrolle für Abfälle.
II.2.15 Zu §§ 15- 17 (Handhabung der Begleitscheine)
Der BS besteht aus sechs Ausfertigungen und ist für die am Nachweisverfahren beteiligten Erzeuger, Beförderer, Entsorger sowie die zuständigen Behörden bestimmt (in BW: SAA).
Gemäß § 15 Abs. 2 können BS-Ausfertigungen entfallen, wenn Abfallerzeuger, Beförderer oder Ab fallentsorger ganz oder teilweise personengleich sind. Es entfällt dabei jeweils die BS-Ausfertigung, die bei Personengleichheit lediglich einen internen Verbleibsnachweis darstellt.
Bei Identität von Erzeuger und Beförderer entfällt Ausfertigung 1 (weiß). Die Ausfertigungen 4 (gelb) und 5 (altgold) verbleiben für die Ablage im, Nachweisbuch des Erzeugers/ Beförderers.
Bei Identität des Erzeugers und des Entsorgers entfallen die Ausfertigung 5 (altgold) und 1 (weiß). Die Ausfertigung 6 (grün) verbleibt im Nachweisbuch des Erzeugers/Entsorgers.
Bei Identität des Beförderers und des Entsorgers entfällt die Ausfertigung 4 (gelb). Die Ausfertigung 6 (grün) verbleibt im Nachweisbuch des Befördel rers/Entsorgers.
Da die Nachweisführung anfallstellenscharf ist, sind im BS unter den Erzeugerdaten die entsprechenden Daten der Anfallstelle aus der VE einzutragen. Sind die juristische Person des Erzeugers und die Anfallstelle nicht identisch, ist im Feld ≫Frei für Vermerke≪ die Anschrift des Erzeugers (juristische Person) einzutragen.
Nach § 16 sind die BS spätestens bei Übergabe oder Annahme der Abfälle auszufüllen.
§ 16 Satz 2 stellt nunmehr klar, dass die BS als BS-Satz im Durchschreibeverfahren zu verwenden sind. Diese Klarstellung war erforderlich, um eine möglichst fälschungssichere Verbleibskontrolle durch die Führung der BS zu gewährleisten.
Die nunmehr in § 16 vorgeschriebene Reihenfolge, in der die Ausfertigungen zu heften sind, entspricht der gängigen Praxis und soll die Lesbarkeit der Angaben auf allen sechs Ausfertigungen sicherstellen:
Kann die Abfallmenge vom Erzeuger nicht in Tonnen (t) bzw. nur geschätzt angegeben werden, da die konkrete Verwiegung erst auf der Anlage des Entsorgers erfolgt, so ist im Feld ≫Frei für Vermerke≪ des BS das Volumen (m3), die geschätzte Menge bzw. die Anzahl der übernommenen Behälter etc. anzugeben. Nach der Verwiegung ist die Menge in das entsprechende Feld nachzutragen. Der Erzeuger hat im Feld ≫Frei für Vermerk≪ darauf hinzuweisen, dass der Entsorger die konkrete Menge nach der Verwiegung eigenverantwortlich einträgt.
Der Entsorger hat die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) spätestens 10 Arbeitstage nach Annahme der Abfälle seiner zuständigen Behörde (in BW: SAA) zu übersenden. Diese hat spätestens 10 Arbeitstage nach Erhalt die Ausfertigung 2 (rosa) an die Erzeugerbehörde weiter zu leiten. Die SAa leitet nur die rosa BS von Erzeugern aus anderen Bundesländern an die jeweiligen Landesknotenstellen weiter.
Die zuständige Überwachungsbehörde prüft insbesondere, ob
Sind die BS nicht richtig oder nicht vollständig ausgefüllt worden, haben die zuständigen Behörden den Sachverhalt aufzuklären und ggf. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ist die Behörde, die einen Verstoß festgestellt hat, für die erforderlichen Maßnahmen nicht zuständig, unterrichtet sie die örtlich zuständige Überwachungsbehörde.
Bei der länderübergreifenden Abfallentsorgung sind die im Anhang F genannten Knotenstellen für den Empfang der Ausfertigung 2 (rosa) des BS-Satzes sowie für die Unterrichtung der zuständigen Stellen in den einzelnen Bundesländern zuständig.
Beim Befördererwechsel sind die Ausfertigungen 2 bis 6 dem neuen Beförderer zu übergeben. Der Befördererwechsel ist auf dem BS zu vermerken. Die Übernahme der BS, der Nachweiskopien und der Abfälle wird mittels ÜS in entsprechender Anwendung der §§ 18 und 19 bescheinigt. Die ÜS sind im Nachweisbuch abzulegen. Die Ausfertigung 4 des BS ist für das Nachweisbuch des letzten Beförderers bestimmt.
Die Verbleibskontrolle bei der Entsorgung von Abfällen über Zwischenläger, in denen Abfälle ausschließlich gelagert werden, richtet sich nach dem Genehmigungsstatus des Zwischenlagers. Aus dem EN/BS muss sich die endgültige Entsorgungsanlage ergeben. Es wird empfohlen, in diesen Fällen Kopien des BS in das Nachweisbuch des Betreibers des Zwischenlagers einzustellen.
Im Falle der Sammelentsorgung sind die rosa BS von der Entsorgerbehörde an die Knotenstelle des jeweiligen Herkunftslandes der Abfälle zu übersenden.
Bei der Beförderung von Abfällen mittels Schienenverkehr entfällt gem. § 17 Abs. 4 die Pflicht, die BS beim Transport mitzuführen. Dem Beförderer obliegt es aber sicherzustellen, dass beim Befördererwechsel die BS (zum Weitertransport des Abfalls) ordnungsgemäß übergeben werden.
II.2.16 Zu den §§ 18 - 20 (Handhabung der Übernahmescheine/Begleitscheine bei Sammelentsorgung)
Bei der Entsorgung mittels SN wird die Übergabe des Abfalls mit Hilfe der ÜS geführt, auf denen die Nummer des SN zu vermerken ist. Hier besteht für den Einsammler/Beförderer die Pflicht zum Ausfüllen. § 18 Abs. 1 stellt nunmehr klar, dass die ÜS als ÜS-Satz im Durchschreibeverfahren zu verwenden sind.
Bei der Beförderung mittels Schienentransport gelten die Ausführungen zu § 17 Abs. 4 entsprechend. Nach § 20 hat der Beförderer vor Übergabe der Abfälle an den Entsorger/die Entsorgungsanlage einen (Sammel-)BS auszufüllen und bei Übernahme der Abfälle in das Feld ≫Frei für Vermerke.≪ die Nummern der ÜS, aus denen sich der Sammeltransport zusammensetzt, einzutragen.
Bei der Führung von SN sowie der entsprechenden BS tritt der Einsammler an die Stelle der einzelnen Erzeuger der eingesammelten Abfälle. Entsprechend hat der Einsammler nach § 20 Abs. 1 Satz 1 die für den Erzeuger bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen.
Der BS bei der Sammelentsorgung erhält im Erzeugerfeld eine fiktive Erzeugernummer, beginnend mit dem Landeskenner, gefolgt von ≫S≪ und Nullen.
Bei der Führung der BS sind die Felder ≫Beförderernummer≪ sowie ≫Firmenname, Anschrift≪ entsprechend den Angaben im SN einzutragen.
Der Abfallerzeuger hat seinem Nachweisbuch die ÜS, der Beförderer den BS mit den dazugehörigen ÜS beizufügen. Der Entsorger und die zuständigen Behörden erhalten nur die für sie bestimmten Ausfertigungen des BS, nicht die ÜS.
Neben der Verbleibskontrolle bei Sammelentsorgung findet der ÜS in den folgenden Fällen entsprechende Anwendung:
§ 18 Abs. 2 Satz 3 regelt die Verwendung des ÜS in diesen Fällen bei mehrfacher Übergabe der Abfälle vor Abgabe an den Entsorger, insbesondere bei einem Befördererwechsel. Ist der Einsammler nicht mit dem Entsorger identisch, sind hier ggf. mehrere ÜS-Sätze zu verwenden, z.B. ein Satz für den Nachweis der Übergabe vom Abfallerzeuger zum Einsammler/ Beförderer, ein Zweiter für die Übergabe vom Einsammler/ Beförderer an den Entsorger. Ein Befördererwechsel ist im Feld ≫Frei für Vermerke≪ auszuweisen, um nicht zu beliebig vielen ÜS-Sätzen in einem Entsorgungsvorgang zu kommen.
Insbesondere im Falle der Verbleibskontrolle nach dem vereinfachten Nachweisverfahren des § 25 Abs. 3 kann der Abfallerzeuger mittels des ÜS lediglich belegen, dass er die Abfälle dem Beförderer oder Einsammler übergeben hat. Der Einsammler oder Beförderer erhält wiederum eine Ausfertigung des ÜS vom Abfallentsorger, mit dem er die Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger belegen kann. Demgegenüber erhält der Abfallerzeuger - anders als im BS-Verfahren - aber keine ≫Rückmeldung≪ vom Abfallentsorger, darüber, ob die vom Abfallerzeuger dem Einsammler oder Beförderer übergebenen Abfälle tatsächlich beim Abfallentsorger abgeliefert worden sind. In vielen Fällen bedingen sich daher die Abfallerzeuger zivilrechtlich aus, dass eine entsprechende ≫Rückmeldung≪ seitens des Abfallentsorgers erfolgt. Um in diesem Zusammenhang die Erfüllung solcher zivilrechtlichen Überwachungsvereinbarungen zu erleichtern, erlaubt Satz 4 nunmehr, zu diesen Zwecken auch die ÜS durch Beifügung einer weiteren Ausfertigung zu nutzen.
II.2.17 Zu § 21 (Listennachweis)
Die für eine Abfallentsorgungsanlage zuständige Behörde (in BW: SAA) kann zulassen, dass die Daten der BS der in der Anlage entsorgten Abfälle in Listenform zusammengestellt und anstelle der BS-Ausfertigung 3 (blau) übersandt werden. Die Behörde legt die Form und Anforderungen zum Listennachweis fest, darüber hinaus kann sie, zusätzliche Angaben zu entsorgten Teilmengen und zum Zeitpunkt der Entsorgung verlangen, sowie Fristen für die Vorlage bei der Behörde festlegen. Ein Listennachweis gilt nur für den Nachweis des Entsorgers gegenüber seiner Behörde.
Unabhängig hiervon ist der Erzeugerbehörde über die Entsorgerbehörde der rosa BS zuzuleiten. § 17 Abs. 3 bleibt unberührt.
Vierter Abschnitt
Sonderfälle
Der vierte Abschnitt regelt Sonderfälle der Nachweisführung über die Entsorgung von bü Abfällen.
II.2.18 Zu § 22 (Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften)
Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften, denen gem. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG Erzeuger-/ Besitzerpflichten übertragen wurden (nicht die beauftragten Dritten nach § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 KrW-/AbfG) haben die Vorabkbntrolle für die Entsorgung von bü Abfällen grundsätzlich nach dem Grundverfahren durchzuführen. Diesen privaten Entsorgungsträgern kann gemäß Satz 1 die Nachweisführung mittels SN ( §§ 8, 9) oder im privilegierten Verfahren ( §§ 10- 14) von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag zugelassen werden.
Gemäß Satz 2 gilt dies auch für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE). Die Pflicht zur Führung von EN ist nicht auf beauftragte Dritte übertragbar.
II.2.19 Zu § 23 (Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage)
Die Verwertung außerhalb einer Anlage entbindet nicht von den Pflichten der §§ 2- 21. Die Pflichten des Betreibers einer Entsorgungsanlage treffen in diesem Fall den Verwerter. Die behördliche Zuständigkeit richtet sich nach Landesrecht.
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(Stand: 13.07.2018)
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