umwelt-online: VwV zu §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 KrW-/Abfg, der NachwV und der TgV (4)
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II.2.20 § 24 (Kleinmengen, Anzeigepflicht)

§ 24 regelt den Nachweis über die Entsorgung von Kleinmengen, soweit diese nicht bereits über die Regelungen zum Sammelnachweis erfasst werden, sowie die Erstattung von Anzeigen nach § 43 Abs. 2 bzw. § 46 Abs. 2 KrW-/AbfG, soweit diese nicht bereits nach den entsprechenden Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnitts als erfüllt gelten. Der Verbleib von Kleinmengen i. S. § 2 Abs. 2 ist durch ÜS nachzuweisen (vgl. Ausführungen zu §§ 18- 20), wenn der Abfallerzeuger die Kleinmengen selbst dem Entsorger übergibt. (Bei Einsammlung ergibt sich die Pflicht zur Durchführung des US-Verfahrens bereits nach § 8 Abs. 3 i. V. mit § 18 Abs. 1). Die Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften des § 40 KrW-/AbfG:

Nach Absatz 2 erfüllen Beförderer durch Beantragung einer TG nach § 49 Abs. 1 oder § 50 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG die ihnen obliegenden Anzeigepflichten ( § 43. Abs. 2 und § 46 Abs. 2 KrW-/AbfG).

Soweit dies aufgrund der Freistellung von der TG-Pflicht nach § 1 Abs. 2 TgV nicht der Fall ist, kann die Anzeigepflicht nach § 24 formlos erfüllt werden. Werden weitere Anzeigepflichten nach § 43 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht schon durch die Vorlage von EN und Nachweiserklärungen erfüllt, kann die Anzeige gemäß Absatz 3 ebenfalls formlos erstattet werden.

Dies gilt insbesondere für Abfallerzeuger, die zwar nicht unter die Kleinmengenregelung des § 2 Abs. 2 fallen, deren Abfälle jedoch über einen Einsammler (Sammelentsorger) entsorgt werden. Nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 i. V m. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird mit der Führung des SN nur die eigene Anzeigepflicht des Einsammlers nach § 43 Abs. 2 bzw. § 46 Abs. 2 KrW-/AbfG erfüllt, da § 6 Abs. 2 Satz 2 nur für den Einsammler entsprechende Anwendung findet.

II.3 Zum Dritten Teil (Nachweisführung über die Entsorgung überwachungsbedürftiger und nicht überwachungsbedürftiger Abfälle)

Kraft Gesetzes besteht die Pflicht zur Einbehaltung von Belegen zum Zweck des Nachweises über die Entsorgung von überwachungsbedürftigen Abfällen nach § 42 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 KrW-/AbfG bei Erreichen der Mengenschwelle von 5 t je Abfallschlüssel und Kalenderjahr, bezogen auf alle Standorte eines Abfallerzeugers (sog. ≫vereinfachter Nachweis≪, vgl. hierzu § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 47 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG). Für nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung sind obligatorisch keine Nachweise zu führen.

Eine weitergehende Pflicht zur Nachweisführung über die Entsorgung überwachungsbedürftiger und nicht überwachungsbedürftiger Abfälle besteht nur dann, wenn die zuständige Behörde dies im Einzelfall anordnet ( § 42 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 KrW-AbfG).

II.3.1 Zu § 25 (Einbehalten von Belegen zum Zwecke des Nachweises)

II.3.1.1 Zum Nachweis der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle ist der vereinfachte Nachweis (VN) zu führen, der aus dem Deckblatt EN, der VE des Abfallerzeugers und der AE des Abfallentsorgers besteht.

Bei einer Sammelentsorgung erfolgt die Nachweisführung durch den Einsammler mittels eines Vereinfachten Sammelnachweises (VS).

Der VN/VS kann auch für mehrere Abfälle, die in derselben Entsorgungsanlage entsorgt werden, geführt werden. In diesem Fall sind die vorgesehenen Formblätter (EN; VE, AE) für jede Abfallart gesondert zu verwenden. Analog dem Verfahren für bü Abfälle wird dabei jeder Abfallart eine eigene Nachweisnummer zugeordnet (zur Vergabe der Nachweisnummer siehe Erläuterungen zu § 27 Abs. 4).

Beim VN und VS entfallen gegenüber dem EN lediglich die DA, die BB und die Vorlage der Belege bei der zuständigen Behörde. Insoweit gelten die Anforderungen des § 5 Abs. 2, Satz 1 Nr.2, wonach Nachweiserklärungen nicht für Anlagen geführt werden können, in denen Abfälle ausschließlich gelagert werden, auch für VN nach § 25 .

Der VN/VS gilt längstens 5 Jahre. Erzeuger, Entsorger, und andere Verpflichtete nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG haben die für sie bestimmten Belege nach § 42 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 KrW-/AbfG einzubehalten und nach Maßgabe des § 29 grundsätzlich drei Jahre aufzubewahren, soweit keine anderen Fristen bestimmt sind.

Unterschreiten Abfallerzeuger die in § 25 Abs. 1 genannte Mengenschwelle von 5 t je Abfallschlüssel und Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Führung von VN für den Abfallerzeuger.

Die Pflicht zur Führung von VSS bleibt dagegen auch in diesen Fällen für den Einsammler bestehen.

Eine Da ist dem VN bzw. dem VS auf Anforderung des Abfallentsorgers beizufügen.

II.3.1.2 Über die durchgeführte Entsorgung von überwachungsbedürftigen Abfällen sind - soweit eine Nachweispflicht nach § 25 Abs. 1 und 2 besteht - ÜS (Formblätter der Anlage 1) zu führen.

Abweichend von § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 kann auch ein im Geschäftsverkehr verwendeter Beleg (z.B. Liefer- oder Wiegeschein) genutzt werden. Diesem Beleg müssen alle erforderlichen Angaben, wie sie im Formblatt VS enthalten sind, entnommen werden können.

Bei der Verwendung der Formblätter ÜS gelten grundsätzlich die Maßgaben des § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2.

II.3.1.2.1 Verwendung von ÜS im Falle der Nutzung eines VS und VN

Im Falle der Nutzung eines VS werden zwei ÜSKreisläufe gebildet. Im ersten Kreislauf wird der ÜS zur Bescheinigung der Übernahme zwischen dem Erzeuger (weiße Ausfertigung) und dem Einsammler/Beförderer (gelbe Ausfertigung) benutzt. Im zweiten Kreislauf füllt der Einsammler/Beförderer einen neuen ÜS aus und trägt in dem Feld ≫Frei für Vermerke≪ die ÜS-Nummer aus dem ersten Kreislauf ein. In diesem Fall erhält der Entsorger die gelbe Ausfertigung des ÜS und der Einsammler/Beförderer die weiße. Das Feld kann auch für Vermerke zum Transportvorgang genutzt werden.

Im VN werden analog dem VS-Verfahren ebenfalls zwei ÜS-Kreisläufe gebildet.

Alternativ können - in Abstimmung mit der zuständigen Behörde - Kopien der US bzw. ÜS mit drei Ausfertigungen verwendet werden. In diesen Fällen verbleibt der weiße ÜS (Ausfertigung 1) beim Erzeuger und der gelbe ÜS (Ausfertigung 2) beim Entsorger. Der Beförderer erhält eine Ablichtung des gelben ÜS bzw. die Ausfertigung 3.

II.3.1.2.2 Verwendung von anderen Belegen (z.B. Lieferoder Wiegeschein) im Falle der Nutzung eines VS und VN

Bei der Verwendung von anderen Belegen ist die Unterschrift des Erzeugers als Versicherung der richtigen Deklaration entbehrlich.

Wird nicht bereits bei der Übernahmeder Abfälle dem Erzeuger eine Ausfertigung des Beleges übergeben, so ist durch den, der die Abfälle zum Transport übernimmt, sicherzustellen, dass dem Erzeuger innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der Abfälle eine Ablichtung des Originalbelegs übersandt wird. -

II.3.1.3 Aus getrennt bereitgestellten Abfällen aus privaten Haushalten werden nach der Einsammlung überwachungsbedürftige Abfälle, wenn diese

§ 25 Abs. 4 bestimmt, dass die Absätze 1-3 nicht für örE gelten, soweit diese u. a. überwachungsbedürftige Abfälle aus privaten Haushaltungen oder anderen Herkunftsbereichen entsorgen.

Auch bei nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG von örE beauftragten Dritten findet § 25 Abs. 4 Anwendung.

Für überwachungsbedürftige Abfälle entfällt gemäß § 25 Abs. 4 auch dann die Pflicht zum Führen eines VS/VN, wenn die Abfälle lediglich von der Einsammlung ausgeschlossen sind, sie aber satzungsgemäß dem örE zur Entsorgung überlassen werden.

II.3.1.4 Gemäß. § 25 Abs. 5 kann die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts wegen unter dem Vorbehalt des Widerrufs teilweise von den Nachweispflichten freistellen. Aufgrund des § 48, § 42 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 KrW /AbfG kam eine Ermächtigung zur vollständigen Befreiung allerdings nicht in Betracht. Die zuständige Behörde konnte deshalb nur zur Freistellung von einzelnen Anforderungen der NachweisV ermächtigt werden..

Eine vollständige Befreiung von den gesetzlichen Pflichten zur Vereinfachten Nachweisführung kommt aber über eine analoge Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des § 43 Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG in Betracht (s. IV 2).

II.3.2 Zu § 26 (Nachweispflicht auf Anordnung)

Soweit für überwachungsbedürftige Abfälle und nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung eine Nachweispflicht nach § 42 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 KrW-/AbfG angeordnet wird, finden die §§ 3 bis 23 sowie § 25, mit Ausnahme der Kleinmengenregelung ( § 25 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz) entsprechende Anwendung. Das bedeutet, dass auch bei Kleinmengen bei entsprechender Anordnung Nachweise zu führen sind.

Für überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung können Nachweise entsprechend des Zweiten Teils der NachwV gefordert werden. Diese können sein:

Die Nachweispflicht für überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung soll gem. § 45 Abs. 1 KrW-/AbfG auf einzelne Regelungen der Vorab- oder Verbleibskontrolle entsprechend der NachweisV beschränkt werden.

Diese können sein:

Die Anordnung eines Nachweises über die Verwertung von nicht überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung soll nur erfolgen, wenn das Wohl der Allgemeinheit, dies erfordert.

Die Vereinheitlichung der Nachweise im fakultativen und obligatorischen Verfahren erleichtert den Vollzug.

II.4 Zum Vierten Teil (Gemeinsame Vorschriften)

Der 4. Teil enthält die gemeinsamen Vorschriften zum Nachweisverfahren. Die §§ 27 und 28 bestimmen die Pflicht zur Führung von Nachweisbüchern sowie nähere Anforderungen zu deren Einrichtung und Führung.

II.4.1 Zu § 27 (Nachweisbücher)

II.4.1.1 § 27 Abs.1

Nach § 27 Abs. 1 u. 2 sind alle Nachweise, die nach dieser Verordnung erforderlich sind, in die Nachweisbücher einzustellen. Dies gilt ebenso für die Da und Freistellungen. BS und ÜS sowie anstelle der ÜS zu führenden Belege sind prinzipiell in Form der für das jeweilige Nachweisbuch bestimmten Ausfertigung (Papierform) einzustellen.

II.4.1.2 § 27 Abs. 3 und 4

Zur vollständigen und ordnungsgemäßen Ausfüllung der Nachweisformulare gehört zwingend auch der Eintrag der jeweiligen Kennnummern.

Die für die Führung der Nachweise erforderlichen Betreibernummem werden unabhängig von der Einstufung eines Abfalls (schlicht überwachungsbedürftig oder bü) erteilt. Die Vergabe und Verwaltung der Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern erfolgt zentral bei der SAA.

In Absatz 4 ist festgelegt, dass die für den Entsorger zuständige Behörde die Vergabe der Nachweisnummern auf Dritte, z.B. auf Entsorger übertragen kann. Diese Regelung ist insbesondere wegen des privilegierten Verfahrens in die NachweisV aufgenommen worden. Soweit keine landesrechtlichen Regelungen - z.B. Andienungs- und Überlassungspflichten - dem entgegenstehen, sollte die zuständige Behörde im privilegierten Verfahren die Erteilung der Nachweisnummern im Regelfall auf den privilegierten Entsorger übertragen.

Absatz 4 bestimmt, dass jede Kennnummer bestimmte Kennbuchstaben trägt. Die ersten beiden Buchstaben kennzeichnen die jeweils verwendete Nachweisform:

  1. EN für Entsorgungsnachweis
  2. SN für Sammelentsorgungsnachweis
  3. FR für Freistellung
  4. VN für Vereinfachten Nachweis
  5. VS für Vereinfachten Sammelnachweis
  6. KO für Konzepte
  7. BI für Bilanzen

An der 3. Stelle ist der Landeskenner des Sitzes.der nach § 27 Abs. 4 Satz 1 zuständigen Behörde aufzunehmen (in BW ≫H≪). An 4. und 5. Stelle ist die Kreiskennung der Entsorgungsanlage aufzunehmen. In der 6. bis 12. Stelle ist die laufende Nummer einzutragen.

Bei den Nachweisen EN und SN erfolgt abweichend zu den vorgenannten Ausführungen an der 6. Stelle ein ≫V≪ (für Verwertung) oder ein ≫B≪ (für Beseitigung) durch entsprechende Übernahme der Selbsteinschätzung des Erzeugers oder Einsammlers aus dem Deckblatt EN. In der 7. bis 12. Stelle ist die laufende Nummer einzutragen.

Die Nummernvergabe über Dritte kann durch die Zuweisung eines Nummernkontingentes erfolgen, um Verwechslungen zu vermeiden.

Bei der Zuweisung von Nummernkontingenten an einen Dritten wird empfohlen, in einer Nebenbestimmung der Entscheidung eine regelmäßige Berichtspflicht über die wesentlichen Daten der Nachweise, für die eine Nummer vergeben wurde, aufzunehmen. Zumindest sollen die Daten über den jeweiligen Abfallerzeuger, (Erzeugernummer, Name und Anschrift) und die Abfallart (Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach AVV) gefordert werden.

  1. Grundverfahren
    Im Grundverfahren wird die Kenn-Nummer (≫Nr., nicht vom Antragsteller auszufüllen≪j auf dem Deckblatt EN von der für die Entsorgungsanlage zuständigen, Behörde oder - nach vorheriger Aufgabenübertragung - von der Entsorgungsanlage eingetragen. Spätestens mit der Empfangsbestätigung ist dem Erzeuger/ dem Einsammler die Kenn-Nummer (Nachweisnummer) mitzuteilen.

  2. Privilegiertes Verfahren
    Der Entsorger, der nach § 13 freigestellt ist, erhält die Freistellungsnummer von der für den Entsorger zuständigen Behörde. Die Erteilung einer Freistellungsnummer ist auch erforderlich für einen Entsorgungsfachbetrieb, der nach § 13 Abs. 5 als freigestellt gilt.
    Die Freistellungsnummer wird einmalig von der zuständigen Behörde für den einzelnen Abfallerzenger bzw. -entsorger vergeben und auch bei Änderungen bzw. ergänzender Vorlage weiterer VE/AE beibehalten.
    Der Erzeuger füllt das Deckblatt EN sowie die VE mit Da aus ünd leitet den Vorgang zwecks Einholung der AE an den Entsorger. Der Entsorger erstellt die AE und holt bei der zuständigen Entsorgerbehörde unter Zusendung der Nachweiserklärungen die Nachweisnummer ein ( § 27 Abs. 4) Die zuständige Behörde sollte demAnla genbetreiber in der Regel die Vergabe der Nachweisnummern übertragen. Der Entsorger versendet nach Erstellung der AE (Nr. 2.8 - Freistellungsnummer) die Nachweiserklärungen mit der jeweiligen Nachweisnummer an den Erzeuger.

  3. Vereinfachter Nachweis
    Bei der Nachweisführung mittels vereinfachter Nachweise gem. § 25 Abs.1 oder 2 ist ebenfalls die Vergabe einer Nachweisnummer durch die Entsorgerbehörde erforderlich. Im Regelfall sollte auch hier eine Aufgabenübertragung zur Erteilung der Nachweisnummer an den Anlagenbetreiber erfolgen.
    Die Nachweisnummer besteht aus 12 Stellen und hat in BW folgenden Aufbau:
    1. und 2. Stelle: VN (für vereinfachter Nachweis) oder VS (für vereinfachter Sammelnachweis)
    3. Stelle: H (für BW)
    4. und 5. Stelle: KK (Kreiskennung der Entsorgungsanlage)
    6. bis 12. Stelle: laufende Nummer
    Beispiel VNH040008326

II.4.2 Zu § 28 (Einrichtung und Führung der Nachweisbücher)

II.4.2.1 § 28 Abs. 1

Der zur Führung eines Nachweisbuches Verpflichtete muss die für ihn bestimmten Ausfertigungen, der BS spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt dieser Scheine in das Nachweisbuch so abheften, dass sie den dort vorhandenen EN zugeordnet sind. Hierbei ist zusätzlich auf die zeitliche Reihenfolge der Entsorgungsvorgänge zu achten.

II.4.2.2 § 28 Abs. 2

Der Abfallerzeuger erhält, wie auch bisher, zwei Ausfertigungen des BS, nämlich die weiße und die altgoldene. Er hat in seinem Nachweisbuch die beiden Ausfertigungen so aufzubewahren, dass unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge die jeweils passenden BS weiß und altgold zusammen abgeheftet werden. Diese beiden Ausführungen bilden für den Erzeuger den Beleg, dass der Abfall ordnungsgemäß an der genehmigten Anlage abgegeben wurde. Ist der Abfallerzeuger gleichzeitig der Beförderer, so hat er entsprechend die Ausfertigung 4 und 5 (gelbe und altgoldene Ausfertigung) im Nachweisbuch zu führen. Entsorgt der Abfallerzeuger selbst, so muss er in das Nachweisbuch lediglich die Ausfertigung 6 (grüne Ausfertigung) des BS abheften.

II.4.2.3 § 28 Abs. 3

Der Abfallbeförderer hat in seinem Nachweisbuch die Ausfertigung 4 (gelb) der BS abzuheften. Mit dieser Ausfertigung erbringt er den Nachweis, wann er welche Abfälle von welchem Erzeuger übernommen hat und wann er sie dem Entsorger überbracht hat. Ist der Abfallbeförderer gleichzeitig der Entsorger, so benötigt er lediglich die Ausfertigung 6 (grün) des BS.

II.4.2.4 § 28 Abs. 4

Der Abfallentsorger hat in seinem Nachweisbuch jeweils nur die Ausfertigung 6 (grün) des BS abzuheften.

II.4.2.5 §   28 Abs. 5

Der Absatz 5 bestimmt, dass der zum Nachweis Verpflichtete diese Nachweise korrekt und vollständig auszufüllen und die Fristen für die Übersendung an die zuständige Behörde einzuhalten hat. Diese Pflichten können einem Dritten übertragen werden, wobei die Verantwortlichkeiten des zum Nachweis Verpflichteten unberührt bleiben.

II.4.2.6 § 28 Abs. 6

Absatz 6 sieht vor, dass die Regelungen für die Einstellung der nach dieser Verordnung zu erbringenden Nachweise in das Nachweisbuch im übrigen entsprechende Anwendung finden. So entfällt z.B. im privilegierten Verfahren die Pflicht zur Einholung der Bestätigung der Nachweiserklärung durch die zuständige. Behörde. In diesem Falle sind die BS statt den bestätigten EN den entsprechenden Nachweiserklärungen zuzuordnen.

Im Fall der Nachweisführung für überwachungsbedürftige Abfälle sind die ÜS oder die anstelle der ÜS zu führenden Belege den zu führenden Nachweisen zuzuordnen.

Im vereinfachten Nachweisverfahren hat der Erzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) des ÜS oder den anstelle des ÜS zu führenden Beleg und der Beförderer die Ausfertigung 2 (gelb) oder den anstelle des ÜS zu führenden Beleg in ihre Nachweisbücher abzuheften. Der Entsorger hat die Möglichkeit, eine dritte Ausfertigung des ÜS oder die Ausfertigung 2 (gelb) des zweiten ÜS oder den anstelle des ÜS zu führenden Beleg in sein Nachweisbuch abzuheften.

Bei Nutzung des vereinfachten Sanunelnachweisverfahrens hat der Einsammler/Beförderer den gelben ÜS aus dem ersten und den weißen aus dem zweiten ÜS-Kreislauf oder die anstelle der ÜS zu führenden Belege in sein Nachweisbuch abzuheften. Der Abfallentsorger heftet den gelben ÜS des zweiten ÜS-Kreislaufes oder den anstelle des ÜS zu führenden Beleg als Nachweis ab. Die Erzeuger heften die weißen ÜS aus dem ersten ÜS-Kreislauf oder die anstelle der ÜS zu führenden Belege in ihre Nachweisbücher ab.

II.4.3 Zu § 29 (Aufbewahrungspflichten)

Hier wird festgelegt, dass die Nachweispflichtigen die Nachweisbücher 3 Jahre, gerechnet vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Belegs, aufzubewahren haben. Darüber hinaus müssen die Abfallentsorger, die ihre Anlage stilllegen, die Nachweisbücher mindestens 10 Jahre nach Stilllegung der Anlage aufbewahren. Hierbei kann in dem Zulassungsbescheid der Anlage eine längere Aufbewahrungsfrist vorgesehen werden. Dieselben Aufbewahrungszeiten gelten entsprechend, soweit die Nachweise durch Abfallwirtschaftskonzepte und Bilanzen gem. §§ 44 und 47 KrW-/AbfG ersetzt werden.

Für die Aufbewahrung der blauen bzw. rosa BS gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (in Anlehnung an den Aktenplan des Landes).

II.4.4 Zu § 30 (Nachweisführung in besonderen Fällen)

II.4.4.1 Diese Bestimmungen sollen die Vollziehbarkeit der Verordnung in den Fällen gewährleisten, in denen für die an der Entsorgung Beteiligten unterschiedliche Nachweispflichten bestehen. In diesen Fällen hat derjenige, der das Nachweisbuch führen muss, auf den nach dieser Verordnung, zu führenden Nachweisen die vollständige Adresse dessen, der das Nachweisbuch nicht führen muss, einzutragen und die für ihn bestimmte Ausfertigung des BS in sein Nachweisbuch abzuheften.

II.4.4.2 § 30 Abs. 2

Liegen andere Besonderheiten vor, die eine uneingeschränkte Anwendung der Vorschriften der §§ 27- 29 nicht möglich machen, so muss der betroffene Nachweispflichtige Nachweise verwenden, die von der zuständigen Behörde angeordnet werden.

II.4.5 Zu § 31 (Lesbarkeit und Dokumentenechtheit)

Diese Bestimmung entspricht dem früheren § 3 AbfRestÜberwV und führt aus, dass alle Eintragungen leserlich und dauerhaft vorgenommen werden müssen. Korrekturen dürfen nur dann angebracht werden, wenn gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob die Korrektur bei der Eintragung oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Die ursprüngliche Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden.

II.4.6 Zu § 32 (Elektronische Datenverarbeitung, Datenübertragung)

II.4.6.1 Diese Bestimmung greift die Regelung des bisherigen § 19 AbfRestÜberwV auf. Mit ihm kann das Papierverfahren gegen das elektronische Datenverfahren ausgetauscht werden. Für die Dauer der Speicherung gilt, der § 29 entsprechend.

Die Vorgaben und Datenformate der von der LAGa erarbeiteten Definition einer bundeseinheitlichen Schnittstelle für den Datenaustausch im Bereich der Nachweisverfahren - BUDAN - sind einzuhalten. Die Umwandlung der internen Datenformate der beteiligten Unternehmen in das BUDAN-Format kann durch einen Konverter unterstützt werden. Dieser kann von den Unternehmen selbst entwickelt werden bzw. es kann auf fertige Softwarelösungen zugegriffen werden, die von der Privatwirtschaft bzw. von Behörden entwickelt wurden.

II.4.6.2 § 32 Abs. 2

Die Struktur der Aufbereitung in elektronischer Form sowie die Form und Artder Übergabe an die zuständige Behörde ist mit dieser abzustimmen.

II.4.6.3 § 32 Abs. 3

Werden die im Nachweisverfahren gewonnenen Daten in elektronischer Form aufgearbeitet, so hat der Abfallentsorger

  1. die Angaben aus den EN
  2. die Angaben aus den SN
  3. die Angaben aus den VN
  4. die Angaben aus den VS
  5. die Angaben aus den Listennachweisen

jeweils vor Übergabe der Originale an den Abfallerzeuger bzw. -beförderer und im Falle der VN vor Annahme der Abfälle zu speichern.

II.4.6.4 § 32 Abs. 4

Zu Erprobungszwecken können, mit Zustimmung der zuständigen Behörde Erzeuger, Einsammler, Beförderer oder Abfallentsorger, die zur Nachweisführung erforderlichen Daten in elektronischer Form aufbereiten und übermitteln.

II.4.7 Zu § 33 (Ordnungswidrigkeiten)

Der § 33 enthält Ordnungswidrigkeitentatbestände, um die Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung zu sichern. Auf die Regelungen und Ausführungen im Bußgeldkatalog Umwelt vom 30. April 2002 (GABl. S.478) wird hingewiesen.

II.4.8 Zu § 61 Abs. 2 KrW-/AbfG (Bußgeldvorschriften)

Gegenüber § 33 werden dagegen die bereits kraft Gesetzes geltenden bedeutenden Grundpflichten im Nachweisverfahren durch die gesetzliche Bestimmung durch § 61 Abs. 2 KrW-/AbfG bußgeldbewehrt:

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